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F-5632/2023

F-5632/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-05 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2023 wurde die albanische Beschwerde- führerin A._______ (geboren 1991) der Gehilfenschaft zum Betrug und der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1’100.– verurteilt. B. Das kantonale Migrationsamt Zürich wies die Beschwerdeführerin mit Ver- fügung vom 11. Oktober 2024 mit sofortigem Vollzug aus der Schweiz weg. C. Mit Verfügung vom gleichen Tag verhängte die Vorinstanz über die Be- schwerdeführerin ein ab Ausreisedatum für drei Jahre gültiges Einreisever- bot und ordnete ihre Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

20. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, das Einreiseverbot sei aufzuheben oder dessen Dauer zu reduzieren, und die Ausschreibung im SIS sei zu löschen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess die ihr einge- räumte Frist zur Replik unbenutzt verstreichen. F. Am 20. Juni 2024 stellte das zuständige Strafgericht dem Bundesverwal- tungsgericht die Strafakten der Beschwerdeführerin zur Verfügung.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

F-5632/2023 Seite 3

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 5234 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nicht- beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG).

E. 3.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot- schaft], BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Da- bei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen

F-5632/2023 Seite 4 Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F- 4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvor- schriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Auslän- der obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammen- hang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.).

E. 3.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 und 24 Ziff. 2 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Überein- kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]; zum Zeitpunkt der Anwend- barkeit der SIS-VO-Grenze siehe BGE 147 V 278 E 2.1 m.w.H.).

E. 3.4 Ausnahmsweise können humanitäre oder andere wichtige Gründe ei- nem Einreiseverbot entgegenstehen, respektive zu dessen vollständiger oder vorübergehender Aufhebung führen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 4 Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung die Anordnung der Fernhaltemassnahme gegenüber der Beschwerdeführerin mit ihrem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch ihre Gehil- fenschaft zum Betrug und zum versuchten Betrug (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG) sowie mit der Anordnung einer Ausschaffungshaft ihr gegenüber (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG). Bezüglich ersterem wurde die Beschwerdefüh- rerin rechtskräftig verurteilt (vgl. Strafakten Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland, act. 13, Rechtskraftbescheinigung). Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe ihre Unschuld beweisen können, erweist sich als unzutreffend (vgl. SEM-act. 3, 10). In Bezug auf ihre Gehilfenschaft zum Betrug hat die Beschwerdeführerin einen Fernhaltegrund gesetzt. Vor die- sem Hintergrund erscheint es als unerheblich, dass aus den Akten nicht

F-5632/2023 Seite 5 klar hervorgeht, ob die Beschwerdeführerin in Ausschaffungshaft gesetzt wurde. Durch ihr Verhalten hat sie gesetzliche Vorschriften missachtet und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE).

E. 5 AIG zu prüfen (vgl. unten E. 7.).

E. 5.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist na- turgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffe- nen ausländischen Person (Art. 67 Abs. 5 und 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 3.4; vgl. auch HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 5.2 Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtli- che Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen. Dazu kommt die spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, den Betroffenen zu ermahnen, ausländerrechtliche Be- stimmungen inskünftig einzuhalten und so einer weiteren Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 7.1). Indem die Be- schwerdeführerin sich vorliegend als Gehilfin daran beteiligte, betagte Per- sonen durch die Vorspiegelung wahrheitswidriger Tatsachen und unter Ausnützung eines scheinbaren Vertrauensverhältnisses um hohe Geldbe- träge zu betrügen, hat sie ein besonders verwerfliches Verhalten an den Tag gelegt. Dieses begründet ein starkes öffentliches Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung.

E. 5.3 Den öffentlichen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einer unbedingten Einreise in die Schweiz gegenüber zu stellen. Sie weist diesbezüglich auf ihre Beziehung mit dem schweizerische Staatsan- gehörigen B._______ (geboren 1980) hin, den sie zu heiraten beabsichtige und mit welchem sie eine gemeinsame Zukunft aufbauen wolle. Mit Ein- gabe vom 8. Dezember 2024 bestätigte letzterer diese Absicht. Gemäss

F-5632/2023 Seite 6 Aktenlage kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhält- nis der Beschwerdeführerin mit ihrem Partner als sogenannte «de facto» Familienbeziehung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt (vgl. Urteile des EGMR Marckx gegen Belgien vom 13. Juni 1979, Serie A Bd. 31 § 31; Z.H. und R.H. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2015, Nr. 60119/12, § 42; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BVGer F-55/2024 vom 19. Juli 2024 m.w.H.). Im Falle einer Heirat hätte die Vorinstanz die Anwendung von Art. 67 Abs.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin nicht ausreichen, um das starke öffentliche Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung zu überwiegen. Das private Interesse der Beschwerdeführerin, ihren Partner in der Schweiz zu besuchen, hat vorlie- gend vor dem gewichtigen öffentlichen Interesse an ihrer Fernhaltung in den Hintergrund zu treten. Das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot stellt auch hinsichtlich der Dauer eine angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar (vgl. Urteile des BVGer F-925/2020 vom 30. August 2021; F-4001/2017 vom 12. November 2019; F-5519/2015 vom 12. Juni 2017). Damit ist der Eventualantrag zur Reduk- tion der Dauer des Einreiseverbots ebenfalls abzuweisen.

E. 6 Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch die Ausschreibung der Be- schwerdeführerin im SIS, was von ihr auch nicht substantiiert bestritten wird. Wird gegen eine drittstaatsangehörige Person ein Einreiseverbot ver- hängt, so kann sie im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wer- den, wenn sie wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (vgl. Art. 21 und 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze). Den Anforderungen des Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-VO- Grenze ist Genüge getan, wenn die Obergrenze des gesetzlichen Strafrah- mens bei mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe liegt (BGE 147 IV 340 E. 4.6 m.H.). Die Beschwerdeführerin wurde wegen Gehilfenschaft zum Betrug und zum versuchten Betrug verurteilt (vgl. E. 4 hiervor). Dieser Straftatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 146 StGB). Die ihr zur Last gelegten Straftaten erfüllen somit zweifellos die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS. Die damit einhergehende zusätzliche Einschränkung der persönlichen Bewe- gungsfreiheit ist folglich hinzunehmen. Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise zu gestatten.

F-5632/2023 Seite 7

E. 7 Schliesslich bestehen keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe, welche rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Hinsichtlich der geplanten Hochzeit kön- nen die Beschwerdeführerin und ihr Partner noch darauf hingewiesen wer- den, dass als wichtige Gründe für eine Suspension unter anderem der Be- such von nahen Familienmitgliedern an hohen Feiertagen oder bei bedeu- tenden Familienanlässen, wie Hochzeit oder Taufe gelten (vgl. Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013 Stand 1. März 2023, < www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich, abgerufen am 21.08.2023 [Weisun- gen AIG], S. 237).

E. 8 Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Sinne von Art. 49 VwVG als rechtmässig zu bestätigen. Die Beschwerde ist demnach abzu- weisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Ausrichten einer Parteientschädigung fällt ausgangs- gemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5632/2023 Urteil vom 5. September 2024 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, Zustelladresse: (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2023 wurde die albanische Beschwerdeführerin A._______ (geboren 1991) der Gehilfenschaft zum Betrug und der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-, unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'100.- verurteilt. B. Das kantonale Migrationsamt Zürich wies die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 mit sofortigem Vollzug aus der Schweiz weg. C. Mit Verfügung vom gleichen Tag verhängte die Vorinstanz über die Beschwerdeführerin ein ab Ausreisedatum für drei Jahre gültiges Einreiseverbot und ordnete ihre Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, das Einreiseverbot sei aufzuheben oder dessen Dauer zu reduzieren, und die Ausschreibung im SIS sei zu löschen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess die ihr eingeräumte Frist zur Replik unbenutzt verstreichen. F. Am 20. Juni 2024 stellte das zuständige Strafgericht dem Bundesverwaltungsgericht die Strafakten der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 5234 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). 3.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.). 3.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 Ziff. 2 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]; zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der SIS-VO-Grenze siehe BGE 147 V 278 E 2.1 m.w.H.). 3.4 Ausnahmsweise können humanitäre oder andere wichtige Gründe einem Einreiseverbot entgegenstehen, respektive zu dessen vollständiger oder vorübergehender Aufhebung führen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). 4. Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung die Anordnung der Fernhaltemassnahme gegenüber der Beschwerdeführerin mit ihrem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch ihre Gehilfenschaft zum Betrug und zum versuchten Betrug (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG) sowie mit der Anordnung einer Ausschaffungshaft ihr gegenüber (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG). Bezüglich ersterem wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig verurteilt (vgl. Strafakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, act. 13, Rechtskraftbescheinigung). Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe ihre Unschuld beweisen können, erweist sich als unzutreffend (vgl. SEM-act. 3, 10). In Bezug auf ihre Gehilfenschaft zum Betrug hat die Beschwerdeführerin einen Fernhaltegrund gesetzt. Vor diesem Hintergrund erscheint es als unerheblich, dass aus den Akten nicht klar hervorgeht, ob die Beschwerdeführerin in Ausschaffungshaft gesetzt wurde. Durch ihr Verhalten hat sie gesetzliche Vorschriften missachtet und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). 5. 5.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 67 Abs. 5 und 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 3.4; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5.2 Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen. Dazu kommt die spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, den Betroffenen zu ermahnen, ausländerrechtliche Be-stimmungen inskünftig einzuhalten und so einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 7.1). Indem die Beschwerdeführerin sich vorliegend als Gehilfin daran beteiligte, betagte Personen durch die Vorspiegelung wahrheitswidriger Tatsachen und unter Ausnützung eines scheinbaren Vertrauensverhältnisses um hohe Geldbeträge zu betrügen, hat sie ein besonders verwerfliches Verhalten an den Tag gelegt. Dieses begründet ein starkes öffentliches Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung. 5.3 Den öffentlichen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einer unbedingten Einreise in die Schweiz gegenüber zu stellen. Sie weist diesbezüglich auf ihre Beziehung mit dem schweizerische Staatsangehörigen B._______ (geboren 1980) hin, den sie zu heiraten beabsichtige und mit welchem sie eine gemeinsame Zukunft aufbauen wolle. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2024 bestätigte letzterer diese Absicht. Gemäss Aktenlage kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis der Beschwerdeführerin mit ihrem Partner als sogenannte «de facto» Familienbeziehung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt (vgl. Urteile des EGMR Marckx gegen Belgien vom 13. Juni 1979, Serie A Bd. 31 § 31; Z.H. und R.H. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2015, Nr. 60119/12, § 42; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BVGer F-55/2024 vom 19. Juli 2024 m.w.H.). Im Falle einer Heirat hätte die Vorinstanz die Anwendung von Art. 67 Abs. 5 AIG zu prüfen (vgl. unten E. 7.). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin nicht ausreichen, um das starke öffentliche Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung zu überwiegen. Das private Interesse der Beschwerdeführerin, ihren Partner in der Schweiz zu besuchen, hat vorliegend vor dem gewichtigen öffentlichen Interesse an ihrer Fernhaltung in den Hintergrund zu treten. Das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot stellt auch hinsichtlich der Dauer eine angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar (vgl. Urteile des BVGer F-925/2020 vom 30. August 2021; F-4001/2017 vom 12. November 2019; F-5519/2015 vom 12. Juni 2017). Damit ist der Eventualantrag zur Reduktion der Dauer des Einreiseverbots ebenfalls abzuweisen.

6. Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch die Ausschreibung der Beschwerdeführerin im SIS, was von ihr auch nicht substantiiert bestritten wird. Wird gegen eine drittstaatsangehörige Person ein Einreiseverbot verhängt, so kann sie im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden, wenn sie wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (vgl. Art. 21 und 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze). Den Anforderungen des Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze ist Genüge getan, wenn die Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens bei mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe liegt (BGE 147 IV 340 E. 4.6 m.H.). Die Beschwerdeführerin wurde wegen Gehilfenschaft zum Betrug und zum versuchten Betrug verurteilt (vgl. E. 4 hiervor). Dieser Straftatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 146 StGB). Die ihr zur Last gelegten Straftaten erfüllen somit zweifellos die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS. Die damit einhergehende zusätzliche Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit ist folglich hinzunehmen. Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise zu gestatten.

7. Schliesslich bestehen keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe, welche rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Hinsichtlich der geplanten Hochzeit können die Beschwerdeführerin und ihr Partner noch darauf hingewiesen werden, dass als wichtige Gründe für eine Suspension unter anderem der Besuch von nahen Familienmitgliedern an hohen Feiertagen oder bei bedeutenden Familienanlässen, wie Hochzeit oder Taufe gelten (vgl. Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013 Stand 1. März 2023, Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich, abgerufen am 21.08.2023 [Weisungen AIG], S. 237).

8. Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Sinne von Art. 49 VwVG als rechtmässig zu bestätigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Ausrichten einer Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: