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F-55/2024

F-55/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-19 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführerin 1, einer 1979 geborene Ukrainerin, und ihrem Sohn (Beschwerdeführer 2, geb. 2009, Ukraine) wurde am 23. März 2022 vorübergehend Schutz gewährt. Die Vorinstanz wies die Beschwerdefüh- renden dem Kanton C.______ zu. B. Mit Schreiben vom 30. September 2023 beantragten die Beschwerdefüh- renden einen Wechsel in den Kanton D._______. Sie begründeten das Ge- such mit dem Umzug zu E._______ (geb. 1971, Schweiz), dem Partner der Beschwerdeführerin 1. C. Am 25. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführenden aufforderungs- gemäss eine Stellungnahme ein. D. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 teilte die Vorinstanz den Beschwer- deführenden mit, dass es aufgrund einer vorfrageweisen Prüfung ihres Ge- suchs davon ausgehe, dass kein Anspruch auf einen Kantonswechsel be- stehe und dass sie das Gesuch zur Stellungnahme an die kantonalen Mig- rationsbehörden weiterleite. E. Das Migrationsamt des Kantons C.______ stimmte dem Kantonswechsel- gesuch am 1. November 2023 zu. F. Das Migrationsamt des Kantons D._______ reichte keine Stellungnahme ein. G. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 gewährte die Vorinstanz den Be- schwerdeführenden das rechtliche Gehör. H. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 Stellung.

F-55/2024 Seite 3 I. Am 19. Dezember 2023 wies die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch ab. J. Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2023 gelangten die Beschwerdefüh- renden dagegen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinn- gemäss, die Verfügung vom 19. Dezember 2023 sei aufzuheben und das Kantonswechselgesuch zu bewilligen. K. Mit Schreiben vom 14. März 2024 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlas- sung ein. L. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 (Poststempel) erkundigten sich die Be- schwerdeführenden nach dem aktuellen Verfahrensstand.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügun- gen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel von Schutzbedürftigen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und

E. 1.3.2 f.). Gemäss Art. 72 AsylG ist diese Bestimmung auf Schutzbedürftige im Sinne der Art. 4 und 66 ff. AsylG sinngemäss anwendbar. Die Be- schwerdeführenden rügen in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragen die Zuweisung an den Kanton D._______, den Wohnort des Partners der Beschwerdeführerin 1.

F-55/2024 Seite 4

E. 1.4 Da die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m Art. 72 AsylG weist das SEM die Schutzbedürftigen den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Schutzbedürftigen Rechnung. Die Vertei- lung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Ver- teilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsan- gehörigkeit der Betroffenen und besonders betreuungsintensive Fälle be- rücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). Angefochten werden kann dieser Ent- scheid nur mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG, vgl. E. 1.3).

E. 2.2 Ein Kantonswechsel wird bei Zustimmung beider Kantone, bei An- spruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegenden Gefährdungen von Personen verfügt (Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 44 AsylV 1).

E. 2.3 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfa- milie, das heisst die Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Perso- nen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1).

E. 2.4 Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) hängt das Vorliegen einer Familienbeziehung ge- mäss Art. 8 EMRK vom Bestand tatsächlicher und enger persönlicher Bin- dungen ab. Dabei werden neben den ehelichen auch andere sogenannte «de facto» Familienbeziehungen vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK er- fasst (Urteile des EGMR Marckx gegen Belgien vom 13. Juni 1979, Serie A Bd. 31 § 31; Z.H. und R.H. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2015, Nr. 60119/12, § 42). Eine solche liegt vor, wenn die Parteien zusammenle- ben oder sich die Konstanz ihrer Beziehung aus sonstigen Umständen ergibt (Urteil des EGMR Paradiso und Campanelli gegen Italien vom

24. Januar 2017, Nr. 25358/12, § 140). Darunter fallen bspw. die Länge der Beziehung sowie die Intensität, mit welcher die Partner ihre Leben

F-55/2024 Seite 5 miteinander verflechten, sich füreinander engagieren, aneinander binden und einander verpflichten. Eine entsprechende Beziehungsintensität («commitment») kann sich etwa durch gemeinsame Kinder, aber auch durch andere Umstände zeigen (vgl. Urteile des EGMR Van der Heijden gegen Niederlande [GC] vom 3. April 2012, Nr. 42857/05, § 50; Z.H. und R.H. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2015, Nr. 60119/12, § 42). Auch das Bundesgericht definiert eine familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK als genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung. Als Hinweise auf deren Vorliegen nennt es ein Zusammenleben in gemeinsa- mem Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte und eine Übernahme von Verantwortung für die andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.).

E. 2.5 Folglich ist die Länge der Beziehung bei der Beurteilung zwar ein wich- tiger Hinweis. Mithin zeichnet sich eine eheähnlich nahe und stabile Bezie- hung rechtsprechungsgemäss im Grundsatz auch durch eine gewisse Dauer aus (vgl. Urteil des BVGer F-6420/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 5.2, m.w.H.). Entgegen der offenbaren Auffassung der Vorinstanz bildet die Beziehungsdauer jedoch kein vorrangiges Kriterium. Umso weniger be- steht eine notwendig zur erreichende Mindestdauer. Den einzelnen Fakto- ren beziehungsweise Sachverhaltselementen ist nicht von vornherein eine bestimmte Gewichtung beizumessen; diese ergibt sich vielmehr aus den konkreten Umständen des Einzelfalls und namentlich der fraglichen Bezie- hung, welche gesamthaft zu würdigen sind. Dabei muss stets auch berück- sichtigt werden, welche Ausgestaltung der Beziehung bislang im Bereich des rechtlich und faktisch Möglichen lag.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, ihren Partner im Juni 2023 in ei- nem Sprachkurs kennengelernt zu haben und mit ihm seit Juli 2023 in einer Beziehung zu sein. Sie hätten beide je ein Kind aus einer früheren Ehe und unterstützten sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung. An den Wochen- enden und in den Ferien würden sie als Familie zusammen in D.______ leben. Sie seien verlobt, hätten bereits Verlobungsringe ausgetauscht, hät- ten gerne ein gemeinsames Kind und möchten gemeinsam in der Woh- nung des Partners in D._______ wohnen. Die Beschwerdeführerin 1 sei in D._______ bereits auf Arbeitssuche. Zudem habe ihr Partner schon einige finanzielle Mittel für die Familie aufgewendet. Er habe der Familie bspw. Winterkleidung, Handys und Skiferien finanziert. Im Schreiben an die Vo- rinstanz vom 25. Oktober 2023 bieten die Beschwerdeführerin 1 und ihr Verlobter zudem Personen auf, welche ihre Beziehung bestätigen könnten,

F-55/2024 Seite 6 darunter befindet sich namentlich auch die Ex-Frau des Partners der Be- schwerdeführerin 1.

E. 3.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beziehung den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht genüge. Als Faustregel würde bei der Prüfung von Kantonswechselgesuchen eine Beziehungsdauer von mindestens einem Jahr verlangt. Da die Beschwer- deführerin 1 und ihr Partner erst seit sechs Monaten eine Beziehung führen würden und nicht zivilrechtlich verheiratet seien, bestehe kein Anspruch auf einen Kantonswechsel.

E. 4.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Beziehung, nament- lich dass sie sich im Juni 2023 kennenlernten, seit Juli 2023 ein Paar sind, verlobt sind einen gemeinsamen Kinderwunsch hegen, sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung unterstützen, Wochenenden und Ferien miteinan- der verbringen und der Verlobte der Beschwerdeführerin 1 sich finanziell an ihren Ausgaben beteiligt, wurden von der Vorinstanz nicht in Zweifel ge- zogen. Ihre Aussagen sind denn auch plausibel kohärent und zeitlich lo- gisch, weshalb die von ihnen vorgebrachte gelebte Beziehung glaubhaft ist. Fraglich und zu prüfen ist, ob ihre Beziehung den Anforderungen der Rechtsprechung an eine durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte nicht- bzw. voreheliche Familienbeziehung genügt (vgl. E. 2.3). Dabei kann offenbleiben, ob in der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der einzelnen Faktoren im vorliegenden Fall die im Zeitpunkt der angefoch- tenen Verfügung bestehende Beziehungsdauer von sechs Monaten genügt hätte, um den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu eröffnen, da die Beschwerdeführerin 1 zum massgebenden jetzigen Zeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.) seit einem Jahr mit ihrem Verlobten zusammen ist.

E. 4.2 Obwohl die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Partner erst seit Juli 2023 besteht, sind bei ihnen eine enge Lebensver- flechtung, eine hohe gegenseitige Leistungsbereitschaft und eine glaub- hafte Zukunftsorientierung festzustellen. Das Paar unterstützt sich gegen- seitig bei der Kinderbetreuung, die jenseits des obligatorischen Schulsys- tems einen höchstpersönlichen Aspekt der elterlichen und kindlichen Le- bensgestaltung darstellt, und der Partner der Beschwerdeführerin 1 betei- ligt sich finanziell an den Auslagen der Beschwerdeführenden. Die Verlob- ten und ihre beiden jeweiligen Kinder verbringen Ferien und Wochenenden

F-55/2024 Seite 7 zusammen und möchten gemeinsam in D._______ in der Wohnung des Partners der Beschwerdeführerin 1 leben. Die Beziehung ist folglich nicht nur von einer Verflechtung des Alltagslebens sondern auch von einer er- heblichen gegenseitigen Verantwortungsübernahme geprägt. Zudem be- steht auch eine finanzielle Verflechtung. Auch die Pläne des Paaren deuten auf eine stabile und zukunftsorientierte Beziehung hin: Das Paar will mit den Kindern als Familie zusammenleben, ist verlobt und möchte zusätzlich ein gemeinsames Kind. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es ihnen bis anhin nicht möglich war zusammenzuwohnen und es sich um ein Paar in den Vierzigern bzw. Fünfzigern (vgl. vorne Bst. A und B) mit jeweiligen Kin- dern aus früherer Ehe handelt, weshalb auch das derzeitige Fehlen ge- meinsamer Kinder nicht zu ihrem Nachteil auszulegen ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Fal- les ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die vorgetragene Beziehung trotz ihrer mit mittlerweile rund einem Jahr noch immer relativ kurzen Dauer den Anforderungen der Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK knapp ge- nügt und als grundrechtlich geschützte voreheliche Familienbeziehung zu qualifizieren ist.

E. 4.3 Angesichts der grundrechtlich geschützten Familienbeziehung zum Partner der Beschwerdeführerin 1 berufen sich die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Kantonswechselgesuchs zu Recht auf den in 22 Abs. 2 AsylV 1 genannten Anspruch auf Einheit der Familie (vgl. oben E. 2) und hat die Vorinstanz das Wechselgesuch nach Massgabe der genannten Bestimmung zu Unrecht verweigert.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht verletzt (Art. 49 VwVG). Sie ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden dem Kanton D._______ zuzuweisen.

E. 6.1 Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.– ist zurückzu- erstatten.

E. 6.2 Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzu- sprechen, da den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden keine verhältnismässig hohen notwendigen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar

F-55/2024 Seite 8 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-55/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-55/2024 Urteil vom 19. Juli 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien

1. A._______

2. B._______, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Schutzbedürftigen an die Kantone; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführerin 1, einer 1979 geborene Ukrainerin, und ihrem Sohn (Beschwerdeführer 2, geb. 2009, Ukraine) wurde am 23. März 2022 vorübergehend Schutz gewährt. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführenden dem Kanton C.______ zu. B. Mit Schreiben vom 30. September 2023 beantragten die Beschwerdeführenden einen Wechsel in den Kanton D._______. Sie begründeten das Gesuch mit dem Umzug zu E._______ (geb. 1971, Schweiz), dem Partner der Beschwerdeführerin 1. C. Am 25. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführenden aufforderungsgemäss eine Stellungnahme ein. D. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, dass es aufgrund einer vorfrageweisen Prüfung ihres Gesuchs davon ausgehe, dass kein Anspruch auf einen Kantonswechsel bestehe und dass sie das Gesuch zur Stellungnahme an die kantonalen Migrationsbehörden weiterleite. E. Das Migrationsamt des Kantons C.______ stimmte dem Kantonswechselgesuch am 1. November 2023 zu. F. Das Migrationsamt des Kantons D._______ reichte keine Stellungnahme ein. G. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör. H. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 Stellung. I. Am 19. Dezember 2023 wies die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch ab. J. Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2023 gelangten die Beschwerdeführenden dagegen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, die Verfügung vom 19. Dezember 2023 sei aufzuheben und das Kantonswechselgesuch zu bewilligen. K. Mit Schreiben vom 14. März 2024 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. L. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 (Poststempel) erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem aktuellen Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel von Schutzbedürftigen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und 1.3.2 f.). Gemäss Art. 72 AsylG ist diese Bestimmung auf Schutzbedürftige im Sinne der Art. 4 und 66 ff. AsylG sinngemäss anwendbar. Die Beschwerdeführenden rügen in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragen die Zuweisung an den Kanton D._______, den Wohnort des Partners der Beschwerdeführerin 1. 1.4 Da die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m Art. 72 AsylG weist das SEM die Schutzbedürftigen den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Schutzbedürftigen Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Betroffenen und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). Angefochten werden kann dieser Entscheid nur mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG, vgl. E. 1.3). 2.2 Ein Kantonswechsel wird bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegenden Gefährdungen von Personen verfügt (Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 44 AsylV 1). 2.3 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). 2.4 Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hängt das Vorliegen einer Familienbeziehung gemäss Art. 8 EMRK vom Bestand tatsächlicher und enger persönlicher Bindungen ab. Dabei werden neben den ehelichen auch andere sogenannte «de facto» Familienbeziehungen vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst (Urteile des EGMR Marckx gegen Belgien vom 13. Juni 1979, Serie A Bd. 31 § 31; Z.H. und R.H. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2015, Nr. 60119/12, § 42). Eine solche liegt vor, wenn die Parteien zusammenleben oder sich die Konstanz ihrer Beziehung aus sonstigen Umständen ergibt (Urteil des EGMR Paradiso und Campanelli gegen Italien vom 24. Januar 2017, Nr. 25358/12, § 140). Darunter fallen bspw. die Länge der Beziehung sowie die Intensität, mit welcher die Partner ihre Leben miteinander verflechten, sich füreinander engagieren, aneinander binden und einander verpflichten. Eine entsprechende Beziehungsintensität («commitment») kann sich etwa durch gemeinsame Kinder, aber auch durch andere Umstände zeigen (vgl. Urteile des EGMR Van der Heijden gegen Niederlande [GC] vom 3. April 2012, Nr. 42857/05, § 50; Z.H. und R.H. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2015, Nr. 60119/12, § 42). Auch das Bundesgericht definiert eine familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK als genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung. Als Hinweise auf deren Vorliegen nennt es ein Zusammenleben in gemeinsamem Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte und eine Übernahme von Verantwortung für die andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.). 2.5 Folglich ist die Länge der Beziehung bei der Beurteilung zwar ein wichtiger Hinweis. Mithin zeichnet sich eine eheähnlich nahe und stabile Beziehung rechtsprechungsgemäss im Grundsatz auch durch eine gewisse Dauer aus (vgl. Urteil des BVGer F-6420/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 5.2, m.w.H.). Entgegen der offenbaren Auffassung der Vorinstanz bildet die Beziehungsdauer jedoch kein vorrangiges Kriterium. Umso weniger besteht eine notwendig zur erreichende Mindestdauer. Den einzelnen Faktoren beziehungsweise Sachverhaltselementen ist nicht von vornherein eine bestimmte Gewichtung beizumessen; diese ergibt sich vielmehr aus den konkreten Umständen des Einzelfalls und namentlich der fraglichen Beziehung, welche gesamthaft zu würdigen sind. Dabei muss stets auch berücksichtigt werden, welche Ausgestaltung der Beziehung bislang im Bereich des rechtlich und faktisch Möglichen lag. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, ihren Partner im Juni 2023 in einem Sprachkurs kennengelernt zu haben und mit ihm seit Juli 2023 in einer Beziehung zu sein. Sie hätten beide je ein Kind aus einer früheren Ehe und unterstützten sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung. An den Wochenenden und in den Ferien würden sie als Familie zusammen in D.______ leben. Sie seien verlobt, hätten bereits Verlobungsringe ausgetauscht, hätten gerne ein gemeinsames Kind und möchten gemeinsam in der Wohnung des Partners in D._______ wohnen. Die Beschwerdeführerin 1 sei in D._______ bereits auf Arbeitssuche. Zudem habe ihr Partner schon einige finanzielle Mittel für die Familie aufgewendet. Er habe der Familie bspw. Winterkleidung, Handys und Skiferien finanziert. Im Schreiben an die Vorinstanz vom 25. Oktober 2023 bieten die Beschwerdeführerin 1 und ihr Verlobter zudem Personen auf, welche ihre Beziehung bestätigen könnten, darunter befindet sich namentlich auch die Ex-Frau des Partners der Beschwerdeführerin 1. 3.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beziehung den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht genüge. Als Faustregel würde bei der Prüfung von Kantonswechselgesuchen eine Beziehungsdauer von mindestens einem Jahr verlangt. Da die Beschwerdeführerin 1 und ihr Partner erst seit sechs Monaten eine Beziehung führen würden und nicht zivilrechtlich verheiratet seien, bestehe kein Anspruch auf einen Kantonswechsel. 4. 4.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Beziehung, namentlich dass sie sich im Juni 2023 kennenlernten, seit Juli 2023 ein Paar sind, verlobt sind einen gemeinsamen Kinderwunsch hegen, sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung unterstützen, Wochenenden und Ferien miteinander verbringen und der Verlobte der Beschwerdeführerin 1 sich finanziell an ihren Ausgaben beteiligt, wurden von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Ihre Aussagen sind denn auch plausibel kohärent und zeitlich logisch, weshalb die von ihnen vorgebrachte gelebte Beziehung glaubhaft ist. Fraglich und zu prüfen ist, ob ihre Beziehung den Anforderungen der Rechtsprechung an eine durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte nicht- bzw. voreheliche Familienbeziehung genügt (vgl. E. 2.3). Dabei kann offenbleiben, ob in der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der einzelnen Faktoren im vorliegenden Fall die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bestehende Beziehungsdauer von sechs Monaten genügt hätte, um den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu eröffnen, da die Beschwerdeführerin 1 zum massgebenden jetzigen Zeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.) seit einem Jahr mit ihrem Verlobten zusammen ist. 4.2 Obwohl die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Partner erst seit Juli 2023 besteht, sind bei ihnen eine enge Lebensverflechtung, eine hohe gegenseitige Leistungsbereitschaft und eine glaubhafte Zukunftsorientierung festzustellen. Das Paar unterstützt sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung, die jenseits des obligatorischen Schulsystems einen höchstpersönlichen Aspekt der elterlichen und kindlichen Lebensgestaltung darstellt, und der Partner der Beschwerdeführerin 1 beteiligt sich finanziell an den Auslagen der Beschwerdeführenden. Die Verlobten und ihre beiden jeweiligen Kinder verbringen Ferien und Wochenenden zusammen und möchten gemeinsam in D._______ in der Wohnung des Partners der Beschwerdeführerin 1 leben. Die Beziehung ist folglich nicht nur von einer Verflechtung des Alltagslebens sondern auch von einer erheblichen gegenseitigen Verantwortungsübernahme geprägt. Zudem besteht auch eine finanzielle Verflechtung. Auch die Pläne des Paaren deuten auf eine stabile und zukunftsorientierte Beziehung hin: Das Paar will mit den Kindern als Familie zusammenleben, ist verlobt und möchte zusätzlich ein gemeinsames Kind. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es ihnen bis anhin nicht möglich war zusammenzuwohnen und es sich um ein Paar in den Vierzigern bzw. Fünfzigern (vgl. vorne Bst. A und B) mit jeweiligen Kindern aus früherer Ehe handelt, weshalb auch das derzeitige Fehlen gemeinsamer Kinder nicht zu ihrem Nachteil auszulegen ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falles ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die vorgetragene Beziehung trotz ihrer mit mittlerweile rund einem Jahr noch immer relativ kurzen Dauer den Anforderungen der Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK knapp genügt und als grundrechtlich geschützte voreheliche Familienbeziehung zu qualifizieren ist. 4.3 Angesichts der grundrechtlich geschützten Familienbeziehung zum Partner der Beschwerdeführerin 1 berufen sich die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Kantonswechselgesuchs zu Recht auf den in 22 Abs. 2 AsylV 1 genannten Anspruch auf Einheit der Familie (vgl. oben E. 2) und hat die Vorinstanz das Wechselgesuch nach Massgabe der genannten Bestimmung zu Unrecht verweigert.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Sie ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden dem Kanton D._______ zuzuweisen. 6. 6.1 Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- ist zurückzuerstatten. 6.2 Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen, da den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden keine verhältnismässig hohen notwendigen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch