Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Die venezolanische Beschwerdeführerin A._______ (geboren 1991) reiste am 12. Oktober 2023 in die Schweiz ein. B. Mit Strafbefehl vom 17. November 2023 wurde sie wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalts sowie Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Be- willigung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt, unter Anordnung einer zweijährigen Probezeit. C. Gleichentags wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Beschwer- deführerin aus der Schweiz weg und verhängte die Vorinstanz über sie ein ab Ausreisedatum für drei Jahre gültiges Einreiseverbot. D. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Dezember 2023 (Datum Postaufgabe) Be- schwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Einreisever- bot sei aufzuheben oder dessen Dauer zu reduzieren. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerde- führerin am 21. März 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
F-6941/2023 Seite 3
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 5234 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen ausländischen Per- sonen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhalts- punkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG).
E. 3.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot- schaft], BBl 2002 3709, 3813). Als präventivpolizeiliche Massnahme knüpft das Einreiseverbot direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung des dieser Störung zugrundeliegen- den Verhaltens. Ob eine solche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbe- hörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3.4 m.H.; F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.3; F-770/2020 vom 12. Juli 2021 E. 4.4; F-8373/2015 vom 29. Oktober 2019 E. 6 f.). Unter
F-6941/2023 Seite 4 Berücksichtigung dieser Ausführungen wird das Vorliegen eines (rechts- kräftigen) Strafurteils für die Anordnung einer Fernhaltemassnahme ge- mäss ständiger Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4119/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 4.1 m.H.; F-5111/2019 vom
18. Januar 2021 E. 4.2; F-2781/2019 vom 19. November 2020 E. 6.4.2).
E. 3.3 Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künf- tigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. an- stelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorg- faltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlin- terpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemass- nahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländer- rechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarhei- ten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.).
E. 3.4 Ausnahmsweise können humanitäre oder andere wichtige Gründe ei- nem Einreiseverbot entgegenstehen, respektive zu dessen vollständiger oder vorübergehender Aufhebung führen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG).
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft Zürich Sihl in ihrem Strafbefehl sowie das Mig- rationsamt des Kantons Zürich in seiner Wegweisungsverfügung gehen von einer rechtswidrigen Einreise und Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz aus (vgl. SEM-act. 4, 5). Diese Feststellung kann unter Be- rücksichtigung der schengenrechtlichen Reisebestimmungen nicht auf- rechterhalten werden und das hiesige Gericht ist an diese Feststellung auch nicht gebunden (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführerin verfügt nämlich über einen Aufenthaltstitel in Spanien als Familienangehörige einer Person mit dem Bürgerrecht der EU (vgl. SEM-act. 1). Damit kann sie für Aufent- halte im Schengen-Raum von unter 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen – einschliesslich der Schweiz – visumsfrei einreisen und sich in diesem Raum grundsätzlich bewilligungsfrei bewegen (Art. 8 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Vi- sumerteilung [VEV, SR 142.204], der diesbezüglich auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des
F-6941/2023 Seite 5 Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Über- schreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.3.2016] verweist). Die gleichen Rechte stehen ihr auch als venezolanische Staatsangehörige zu (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Ziff. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Auf- stellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Über- schreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [Kodifizierter Text] [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]).
E. 4.2 Die Vorinstanz hingegen berücksichtigte in der angefochtenen Verfü- gung die Vorgaben des Schengen-Rechts und begründete die Anordnung der Fernhaltemassnahme gegenüber der Beschwerdeführerin mit ihrem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Dass letztere durch das Anbieten sexueller Dienstleistungen einer Erwerbstätig- keit nachging, für welche sie über keine Bewilligung verfügte, ist aufgrund der Aktenlage erstellt und wurde von ihr in der polizeilichen Einvernahme vom 16. November 2024 auch nicht bestritten (vgl. SEM-act. 3, 4; BVGer- act. 1). Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, sie habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, ist nicht beachtlich (vgl. BVGer-act. 1; hiervor E. 3.2). Durch ihr Verhalten hat sie in Missachtung gesetzlicher Vorschriften gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Damit hat sie einen Fernhal- tegrund gesetzt.
E. 5.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist na- turgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffe- nen ausländischen Person (Art. 67 Abs. 5 und 96 Abs. 1 AIG; Urteil des
F-6941/2023 Seite 6 BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 3.4; vgl. auch HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
E. 5.2 Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtli- che Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen. Dazu kommt die spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, den Betroffenen zu ermahnen, ausländerrechtliche Be- stimmungen inskünftig einzuhalten und so einer weiteren Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 7.1). Wie aus der polizei- lichen Einvernahme vom 16. November 2024 und dem Strafbefehl vom 17. November 2023 hervorgeht, bewohnte die Beschwerdeführerin ein Zimmer an der Zürcher Langstrasse und bot dort über mehrere Wochen oder Mo- nate für hohe Geldbeträge sexuelle Dienstleistungen an (vgl. SEM-act. 3, 4). Mit diesem Verhalten begründet sie ein erhebliches öffentliches Inte- resse an ihrer befristeten Fernhaltung.
E. 5.3 Den öffentlichen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einer unbedingten Einreise in die Schweiz gegenüber zu stellen. Dies- bezüglich verweist sie lediglich auf einen Mann, den sie in der Schweiz kennengelernt und mit dem sie sich oftmals getroffen habe (vgl. SEM-act. 3, Antwort zu Frage 55). Diese instabile Beziehung begründet keine «de facto» Familienbeziehung und fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. Urteile des EGMR Marckx gegen Belgien vom 13. Juni 1979, Serie A Bd. 31 § 31; Z.H. und R.H. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2015, Nr. 60119/12, § 42; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BVGer F-55/2024 vom 19. Juli 2024 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin verfügt somit, abgese- hen von ihrem grundsätzlichen Interesse, in die Schweiz einreisen und sich hierzulande frei bewegen zu können, weder über familiäre noch über sons- tige gewichtige private Interessen, die der ausgesprochenen Fernhalte- massnahme entgegenstehen könnten.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das private Interesse der Be- schwerdeführerin an einer Einreise in die Schweiz nicht ausreicht, um das gewichtige öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung zu überwiegen. Das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot stellt auch hinsichtlich der Dauer eine angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei vergleichbaren Konstellationen von unbewilligter Erwerbstätigkeit liegt die ausgesprochene Dauer zwar eher im oberen, aber noch im zulässigen Be- reich (vgl. Urteile des BVGer F-1133/2022 vom 14. Dezember 2023:
F-6941/2023 Seite 7 zweijähriges Einreiseverbot, enge Familienangehörige in der Schweiz; F-1049/2018 vom 5. Februar 2020; dreijähriges Einreiseverbot, wirtschaft- liches Interesse an Einreise in den Schengen-Raum; C-1429/2013 vom 12. August 2013; dreijähriges Einreiserbot, Familie und Freunde in der Schweiz; C-534/2010 vom 24. November 2011: zweijähriges Einreisever- bot, in der Schweiz niederlassungsberechtigter Freund). Eine Ermessens- überschreitung ist nicht festzustellen. Damit ist der Eventualantrag zur Re- duktion der Dauer des Einreiseverbots ebenfalls abzuweisen.
E. 6 Schliesslich bestehen keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe, welche rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen (Art. 67 Abs. 5 AIG).
E. 7 Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Sinne von Art. 49 VwVG als rechtmässig zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Ausrichten einer Parteientschädigung fällt ausgangsge- mäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)
F-6941/2023 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6941/2023 Urteil vom 17. Oktober 2024 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, vertreten durch Stefan F. Ioli, Ioli Law, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 17. November 2023. Sachverhalt: A. Die venezolanische Beschwerdeführerin A._______ (geboren 1991) reiste am 12. Oktober 2023 in die Schweiz ein. B. Mit Strafbefehl vom 17. November 2023 wurde sie wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalts sowie Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt, unter Anordnung einer zweijährigen Probezeit. C. Gleichentags wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und verhängte die Vorinstanz über sie ein ab Ausreisedatum für drei Jahre gültiges Einreiseverbot. D. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Dezember 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Einreiseverbot sei aufzuheben oder dessen Dauer zu reduzieren. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 21. März 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 5234 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). 3.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Als präventivpolizeiliche Massnahme knüpft das Einreiseverbot direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung des dieser Störung zugrundeliegenden Verhaltens. Ob eine solche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3.4 m.H.; F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.3; F-770/2020 vom 12. Juli 2021 E. 4.4; F-8373/2015 vom 29. Oktober 2019 E. 6 f.). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen wird das Vorliegen eines (rechtskräftigen) Strafurteils für die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gemäss ständiger Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4119/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 4.1 m.H.; F-5111/2019 vom 18. Januar 2021 E. 4.2; F-2781/2019 vom 19. November 2020 E. 6.4.2). 3.3 Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.). 3.4 Ausnahmsweise können humanitäre oder andere wichtige Gründe einem Einreiseverbot entgegenstehen, respektive zu dessen vollständiger oder vorübergehender Aufhebung führen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft Zürich Sihl in ihrem Strafbefehl sowie das Migrationsamt des Kantons Zürich in seiner Wegweisungsverfügung gehen von einer rechtswidrigen Einreise und Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz aus (vgl. SEM-act. 4, 5). Diese Feststellung kann unter Berücksichtigung der schengenrechtlichen Reisebestimmungen nicht aufrechterhalten werden und das hiesige Gericht ist an diese Feststellung auch nicht gebunden (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführerin verfügt nämlich über einen Aufenthaltstitel in Spanien als Familienangehörige einer Person mit dem Bürgerrecht der EU (vgl. SEM-act. 1). Damit kann sie für Aufenthalte im Schengen-Raum von unter 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen - einschliesslich der Schweiz - visumsfrei einreisen und sich in diesem Raum grundsätzlich bewilligungsfrei bewegen (Art. 8 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], der diesbezüglich auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.3.2016] verweist). Die gleichen Rechte stehen ihr auch als venezolanische Staatsangehörige zu (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Ziff. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [Kodifizierter Text] [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). 4.2 Die Vorinstanz hingegen berücksichtigte in der angefochtenen Verfügung die Vorgaben des Schengen-Rechts und begründete die Anordnung der Fernhaltemassnahme gegenüber der Beschwerdeführerin mit ihrem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Dass letztere durch das Anbieten sexueller Dienstleistungen einer Erwerbstätigkeit nachging, für welche sie über keine Bewilligung verfügte, ist aufgrund der Aktenlage erstellt und wurde von ihr in der polizeilichen Einvernahme vom 16. November 2024 auch nicht bestritten (vgl. SEM-act. 3, 4; BVGer-act. 1). Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, sie habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, ist nicht beachtlich (vgl. BVGer-act. 1; hiervor E. 3.2). Durch ihr Verhalten hat sie in Missachtung gesetzlicher Vorschriften gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Damit hat sie einen Fernhaltegrund gesetzt. 5. 5.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 67 Abs. 5 und 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 3.4; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5.2 Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen. Dazu kommt die spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, den Betroffenen zu ermahnen, ausländerrechtliche Be-stimmungen inskünftig einzuhalten und so einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 7.1). Wie aus der polizeilichen Einvernahme vom 16. November 2024 und dem Strafbefehl vom 17. November 2023 hervorgeht, bewohnte die Beschwerdeführerin ein Zimmer an der Zürcher Langstrasse und bot dort über mehrere Wochen oder Monate für hohe Geldbeträge sexuelle Dienstleistungen an (vgl. SEM-act. 3, 4). Mit diesem Verhalten begründet sie ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung. 5.3 Den öffentlichen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einer unbedingten Einreise in die Schweiz gegenüber zu stellen. Diesbezüglich verweist sie lediglich auf einen Mann, den sie in der Schweiz kennengelernt und mit dem sie sich oftmals getroffen habe (vgl. SEM-act. 3, Antwort zu Frage 55). Diese instabile Beziehung begründet keine «de facto» Familienbeziehung und fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. Urteile des EGMR Marckx gegen Belgien vom 13. Juni 1979, Serie A Bd. 31 § 31; Z.H. und R.H. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2015, Nr. 60119/12, § 42; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BVGer F-55/2024 vom 19. Juli 2024 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin verfügt somit, abgesehen von ihrem grundsätzlichen Interesse, in die Schweiz einreisen und sich hierzulande frei bewegen zu können, weder über familiäre noch über sonstige gewichtige private Interessen, die der ausgesprochenen Fernhaltemassnahme entgegenstehen könnten. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer Einreise in die Schweiz nicht ausreicht, um das gewichtige öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung zu überwiegen. Das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot stellt auch hinsichtlich der Dauer eine angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei vergleichbaren Konstellationen von unbewilligter Erwerbstätigkeit liegt die ausgesprochene Dauer zwar eher im oberen, aber noch im zulässigen Bereich (vgl. Urteile des BVGer F-1133/2022 vom 14. Dezember 2023: zweijähriges Einreiseverbot, enge Familienangehörige in der Schweiz; F-1049/2018 vom 5. Februar 2020; dreijähriges Einreiseverbot, wirtschaftliches Interesse an Einreise in den Schengen-Raum; C-1429/2013 vom 12. August 2013; dreijähriges Einreiserbot, Familie und Freunde in der Schweiz; C-534/2010 vom 24. November 2011: zweijähriges Einreiseverbot, in der Schweiz niederlassungsberechtigter Freund). Eine Ermessensüberschreitung ist nicht festzustellen. Damit ist der Eventualantrag zur Reduktion der Dauer des Einreiseverbots ebenfalls abzuweisen.
6. Schliesslich bestehen keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe, welche rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen (Art. 67 Abs. 5 AIG).
7. Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Sinne von Art. 49 VwVG als rechtmässig zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Ausrichten einer Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: