Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein 1992 geborener afghanischer Staatsangehöri- ger, ersuchte am 20. November 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 24. April 2023 trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn nach Italien weg. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. Urteil des BVGer D-2343/2023 vom 4. Mai 2023). B. Nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. November 2023, zugestellt am 14. No- vember 2023, ihre Verfügung vom 24. April 2023 auf, nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wieder auf und wies den Beschwerde- führer dem Kanton B._______ zu. C. Mit Beschwerde vom 21. November 2023 gelangte der Beschwerdeführer dagegen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 13. November 2023 sei hinsichtlich der verfügten Kan- tonszuweisung aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kan- ton C._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und vorsorgliche Zuweisung an den Kanton C._______. Zudem seien die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuweisen, vom Vollzug der Zuweisung an den Kanton B._______ abzusehen, bis das Bun- desverwaltungsgericht über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorglichen Massnahmen befunden habe. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2023 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um superprovisorische Unterbindung des Vollzugs der Zuweisung an den Kanton B._______ ab.
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Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügun- gen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und 1.3.2 f.). Der Beschwerdeführer rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt die Zuweisung an den Kanton C._______, dem Wohnort seiner Verlobten.
E. 1.4 Da der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde – ungeachtet der formellen Fehler der Vorinstanz (vgl. so- gleich E. 2 ff.) – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 21. No- vember 2023 sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Indem die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. November 2023 die Kantonszuweisungen ohne Ausei- nandersetzung mit seiner familiären Situation erlassen habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig erstellt und sei ihrer Begrün- dungspflicht nicht nachgekommen.
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E. 2.2 Im Asylverfahren wie im übrigen Verwaltungsverfahren gilt der Unter- suchungsgrundsatz, das heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevan- ten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Der Un- tersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.H.). Der vorliegend einschlägige Art. 27 Abs. 3 AsylG, wonach das SEM bei der Zuweisung an die Kantone unter anderem den schützenswerten Interes- sen der Asylsuchenden Rechnung zu tragen hat, bildet eine spezialgesetz- liche Konkretisierung des Untersuchungsgrundsatzes und stellt in diesem Sinne klar, dass die Vorinstanz diesbezüglich relevante Sachverhaltsele- mente – wie namentlich familiäre Beziehungen – bei Vorliegen entspre- chender Anhaltspunkte abklären muss, bevor sie über die Kantonszuwei- sung entscheidet.
E. 2.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft ge- ben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzie- hen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Hat die asylsuchende Per- son um Zuweisung an einen bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen wür- den, muss sich die Vorinstanz damit in der Verfügung konkret auseinan- dersetzen. Eine blosse «Formularverfügung» ohne Begründung genügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3; Urteil des BVGer F-3353/2023 vom 3. Novem- ber 2023 E. 4.1 m.w.H.; vgl. wiederum auch Art. 27 Abs. 3 AsylG).
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E. 3.1 Am 30. November 2022 erwähnte der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs erstmals die im Kanton C._______ wohnhafte Toch- ter seiner Cousine, mit welcher er seit sechs Monaten verlobt sei. Als er noch in Afghanistan gewesen sei, habe seine Mutter mit seiner Cousine gesprochen und beide Familien hätten beschlossen, dass sie (der Be- schwerdeführer und die Tochter der Cousine) heiraten sollten. In ihrer Ver- fügung vom 24. April 2023 betreffend Nichteintreten auf sein Asylgesuch prüfte die Vorinstanz die geltend gemachte Beziehung des Beschwerde- führers zu seiner Verlobten und kam zum Schluss, dass diese nicht in den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK falle. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich die- ser Auffassung an (vgl. Urteil des BVGer D-2343/2023 vom 4. Mai 2023 E. 7.3.3). Begründungshalber hielten sowohl das SEM als auch das Bundes- verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass ungeachtet des beim Zivil- standsamt der Stadt D._______ hängigen Ehevorbereitungsverfahrens und der für Ende Mai 2023 angekündigten religiösen Eheschliessung keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zwischen den Ver- lobten bestehe. Diese hätten unbestrittenermassen bisher nie in einem ge- meinsamen Haushalt zusammengelebt. Mangels entsprechender Anga- ben bleibe unklar, seit wann und wie genau die Beziehung effektiv geführt werde. Eine finanzielle Verflochtenheit werde auch nicht geltend gemacht.
E. 3.2 In ihrer Verfügung vom 13. November 2023 ging die Vorinstanz nicht auf die geltend gemachte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten ein. Auch den Akten ist seit Mai 2023 keine Auseinandersetzung mit der Beziehung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Beziehung entweder nicht be- rücksichtigte oder basierend auf ihrer Beurteilung vom 24. April 2023 als nicht entscheiderheblich einstufte.
E. 3.3 Im vorliegenden Fall lagen aufgrund des Vorverfahrens (vgl. E. 3.1) konkrete Anhaltspunkte für das allfällige Bestehen einer geschützten Fa- milienbeziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 27 Abs. 3 AsylG vor. Da seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2023 sieben Monate vergangen waren, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, vor Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung am 13. November 2023 den Sachverhalt diesbezüglich zu aktualisieren. Dafür spricht auch die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte und mutmasslich zwischen- zeitlich erfolgte religiöse Trauung der Verlobten im Mai 2023. Indem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung am 13. November 2023 erliess,
F-6420/2023 Seite 6 ohne den aktuellen Stand der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten abzuklären, verletzte sie ihre Pflicht zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 3.4 Zudem hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit den An- spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Selbst wenn sie die Beziehung beim Erlass der Verfügung vom 13. November 2023 nicht gänzlich unberücksichtigt gelassen haben, sondern diesbezüglich bei ihrer Würdigung im Vorfahren geblieben sein sollte, hätte sie dies in der Verfügung vom 13. November 2023 festhalten müssen – zumindest im Er- gebnis und unter begründendem Verweis auf den Nichteintretensentscheid vom 24. April 2023 bzw. das darauffolgende Bundesverwaltungsgerichts- urteil. Da die Vorinstanz dies nicht getan hat, war für den Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei erkennbar, ob und, falls ja, wie die Beziehung mit Blick auf die Kantonszuweisung gewürdigt wurde, obwohl sie diesbezüglich ein entscheidendes Sachverhaltselement darstellt (vgl. Art. 27 Abs. 3 AsylG). Die von der Vorinstanz erlassene «Formularverfügung», mit der einzig die Zuweisung an den Kanton B._______ beschlossen wurde, genügt somit den Anforderungen an die Begründungspflicht in diesem Punkt nicht.
E. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein Entscheid in der Sache setzt de- ren Entscheidungsreife voraus, wobei es nicht Aufgabe der Beschwer- deinstanz ist, komplizierte zusätzliche Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Zudem ist ein Entscheid in der Sache unzulässig, wenn relevante Fragen erstmals entschieden werden und die Vorinstanz über einen gewissen Er- messensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2020 VII/6 E. 12.6 m.H.; Urteile des BVGer E-451/2015 vom 17. Mai 2017 E. 5.4; E-5644/2014 vom 11. Mai 2016 E. 8.4.2; A-6812/2014 vom 7. Juli 2015 E. 3.4.3.)
E. 4.2 Da sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zur Beziehung mit seiner Verlobten äussert, er fachkundig vertreten ist und ihm aufgrund des Vorverfahrens klar sein musste, welche Angaben zur Beurteilung sei- ner Beziehung unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 27 Abs. 3 AsylG erforderlich gewesen wären, kann davon ausgegangen wer- den, dass er alles ausgeführt hat, was es zum jetzigen Zeitpunkt zur Be- ziehung zu sagen gibt, und somit nunmehr auch in dieser Hinsicht der Sachverhalt vollständig erstellt ist. Die Sache ist folglich entscheidungsreif. Es bestehen auch keine Fragen, welche erstmals zu entscheiden wären
F-6420/2023 Seite 7 und hinsichtlich welcher die Vorinstanz über einen gewissen Ermessen- spielraum verfügen würde. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, präsentiert sich die Sachlage heute nicht wesentlich anders als im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids vom 24. April 2023 bzw. des Bun- desverwaltungsgerichtsurteils vom 4. Mai 2023 (vgl. E. 6.2) und ist entspre- chend auch nicht anders zu beurteilen. Aufgrund dieses klaren Verfahrens- ergebnisses würde eine Rückweisung an die Vorinstanz das Verfahren im vorliegenden Fall unnötig in die Länge ziehen und zu einem Leerlauf füh- ren. Es sprechen folglich erhebliche prozessökonomische Gründe für ei- nen reformatorischen Entscheid. Demgegenüber besteht das private Inte- resse des Beschwerdeführers namentlich in der Wahrung des gesetzlich vorgesehenen doppelten Instanzenzugs. Angesichts dessen, dass er im Falle einer zukünftigen rechtserheblichen Veränderung seiner Beziehung die Möglichkeit hat, ein Gesuch um Kantonswechsel zu stellen, und dass er infolge der vorinstanzlichen Verfahrensfehler von den Kosten des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens befreit wird (vgl. E. 8), wird das private In- teresse am doppelten Instanzenzug vorliegend weitgehend relativiert. Im Ergebnis rechtfertigt es sich daher, trotz der unvollständigen vorinstanzli- chen Sachverhaltsfeststellung auf eine Rückweisung zu verzichten und auf Grundlage des infolge der Beschwerdeeingabe rechtsgenügend erstellten Sachverhalts in der Sache zu entscheiden.
E. 4.3 Sodann kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Hei- lung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BVGer F-3353/2023 vom 3. November 2023 E. 4.3).
E. 4.4 Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens zu seiner Beziehungssituation äussern und seine Vor- bringen werden durch das Gericht mit voller Kognition geprüft. Zudem spre- chen mit Blick auf das klare Verfahrensergebnis auch Gründe der Pro- zessökonomie für eine Heilung des Formfehlers. Die festgestellte Gehörs- verletzung ist deshalb als geheilt zu betrachten
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E. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsu- chenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). Angefochten werden kann dieser Entscheid nur mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG, siehe vorne E. 1.3).
E. 5.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfa- milie, das heisst die Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Perso- nen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Über diesen engen Kern hinaus fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Nach der Rechtsprechung kann sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung nur ergeben, wenn – kumulativ – eine langandauernde und gefestigte Partnerschaft vor- liegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht. Dieser Grundsatz gilt im Bereich der Kantonszuweisung beziehungsweise des Kantonswechsels sinnge- mäss (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-1557/2023 vom 18. August 2023 E. 4.2; F-2064/2023 vom 2. Mai 2023 E. 3.3; BGE 144 I 266 E. 2.5).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner vorliegenden Beschwerde betr. Kantonszuweisung – im Wesentlichen gleich wie bereits im Dublin-Verfah- ren – vor, dass seine Verlobte im Kanton C._______ lebe. Er kenne sie bereits seit der Kindheit und sei seit circa Mai 2022 mit ihr verlobt. Die Ehe sei nunmehr am 20. Mai 2023 religiös geschlossen worden und «das zivile Eheanerkennungsverfahren» laufe bereits. Als Beilagen reicht der Be- schwerdeführer lediglich erneut die Einladung zur religiösen Ehetrauung in D._______ und zudem neu ein Schreiben des kantonalen Bevölkerungs- amts vom 14. November 2023 ein, das sich auf das laufende Ehevorberei- tungsverfahren bezieht.
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E. 6.2 Seine Ausführungen sind – wie schon in den vorangegangenen Ver- fahren – unsubstantiiert, enthalten zur Ausgestaltung der Beziehung keine konkreten Angaben und bleiben weitgehend unbelegt. Dies trotz der fach- kundigen Vertretung in der vorliegenden Sache sowie des Umstands, dass sowohl die Vorinstanz im Nichteintretensentscheid vom 24. April 2023 als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem darauffolgenden, bestäti- genden Urteil ein familiäres Verhältnis im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK aufgrund der im wesentlichen gleichen Aktenlage und unter explizitem Ver- weis auf die ungenügende Substantiierung der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hatten (vgl. Urteil des BVGer D- 2343/2023 vom 4. Mai 2023 E. 7.3.3). Insbesondere macht der Beschwer- deführer weiterhin keine Angaben dazu, wie lange er und seine Verlobte effektiv ein Paar sind und wie die Beziehung heute konkret geführt wird. In Würdigung der Beschwerdevorbringen des fachkundig vertretenen Be- schwerdeführers ist folglich davon auszugehen, dass bislang keine effek- tive Paarbeziehung, geschweige denn eine lang andauernde und gefes- tigte Partnerschaft im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, zwischen ihm und sei- ner Verlobten besteht. An dieser Gesamtbeurteilung ändert nach dem Ge- sagten für sich allein auch die zwischenzeitlich offenbar erfolgte religiöse Eheschliessung nichts, worauf das Bundesverwaltungsgericht den Be- schwerdeführer denn auch bereits im Urteil vom 4. Mai 2023 hingewiesen hat (E. 7.3.3). Ob die zivilrechtliche Eheschliessung im Sinne der Rechtsprechung unmit- telbar bevorsteht (vgl. vorne E. 5.2), kann nach dem Gesagten offen gelas- sen werden. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang lediglich, dass das kantonale Bevölkerungsamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
14. November 2023 darauf hinwies, dass für einen Fortsetzung des Ver- fahrens die von ihm einverlangten und noch nicht erhaltenen afghanischen Dokumente benötigt würden und dass diese anschliessend auf ihre Echt- heit hin zu überprüfen seien, was allein schon acht bis zehn Monate dauern werde.
E. 6.3 Da die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten – Stand heute – nicht in den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Fami- lienlebens fällt, verletzt die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie nicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Es steht dem Beschwerdeführer offen, bei der Vorinstanz zu einem späteren Zeit- punkt ein Gesuch um Kantonswechsel oder ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs einzureichen.
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E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und vorsorgliche Zuweisung an den Kanton C._______ gegenstandslos geworden.
E. 8.1 In der Beschwerde wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieser Antrag ist angesichts der in zweifacher Hin- sicht verfahrensfehlerhaften Verfügung in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerdevorbrin- gen insofern nicht aussichtslos waren und der Beschwerdeführer nach Ak- tenlage bedürftig ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6420/2023 Urteil vom 12. Dezember 2023 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______ vertreten durch Smera Rehman, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 13. November 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1992 geborener afghanischer Staatsangehöriger, ersuchte am 20. November 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 24. April 2023 trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn nach Italien weg. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. Urteil des BVGer D-2343/2023 vom 4. Mai 2023). B. Nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. November 2023, zugestellt am 14. November 2023, ihre Verfügung vom 24. April 2023 auf, nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wieder auf und wies den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. C. Mit Beschwerde vom 21. November 2023 gelangte der Beschwerdeführer dagegen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 13. November 2023 sei hinsichtlich der verfügten Kantonszuweisung aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton C._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und vorsorgliche Zuweisung an den Kanton C._______. Zudem seien die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuweisen, vom Vollzug der Zuweisung an den Kanton B._______ abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorglichen Massnahmen befunden habe. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um superprovisorische Unterbindung des Vollzugs der Zuweisung an den Kanton B._______ ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und 1.3.2 f.). Der Beschwerdeführer rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt die Zuweisung an den Kanton C._______, dem Wohnort seiner Verlobten. 1.4 Da der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde - ungeachtet der formellen Fehler der Vorinstanz (vgl. sogleich E. 2 ff.) - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 21. November 2023 sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Indem die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. November 2023 die Kantonszuweisungen ohne Auseinandersetzung mit seiner familiären Situation erlassen habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig erstellt und sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. 2.2 Im Asylverfahren wie im übrigen Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.H.). Der vorliegend einschlägige Art. 27 Abs. 3 AsylG, wonach das SEM bei der Zuweisung an die Kantone unter anderem den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden Rechnung zu tragen hat, bildet eine spezialgesetzliche Konkretisierung des Untersuchungsgrundsatzes und stellt in diesem Sinne klar, dass die Vorinstanz diesbezüglich relevante Sachverhaltselemente - wie namentlich familiäre Beziehungen - bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte abklären muss, bevor sie über die Kantonszuweisung entscheidet. 2.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Hat die asylsuchende Person um Zuweisung an einen bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich die Vorinstanz damit in der Verfügung konkret auseinandersetzen. Eine blosse «Formularverfügung» ohne Begründung genügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3; Urteil des BVGer F-3353/2023 vom 3. November 2023 E. 4.1 m.w.H.; vgl. wiederum auch Art. 27 Abs. 3 AsylG). 3. 3.1 Am 30. November 2022 erwähnte der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs erstmals die im Kanton C._______ wohnhafte Tochter seiner Cousine, mit welcher er seit sechs Monaten verlobt sei. Als er noch in Afghanistan gewesen sei, habe seine Mutter mit seiner Cousine gesprochen und beide Familien hätten beschlossen, dass sie (der Beschwerdeführer und die Tochter der Cousine) heiraten sollten. In ihrer Verfügung vom 24. April 2023 betreffend Nichteintreten auf sein Asylgesuch prüfte die Vorinstanz die geltend gemachte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten und kam zum Schluss, dass diese nicht in den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK falle. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich dieser Auffassung an (vgl. Urteil des BVGer D-2343/2023 vom 4. Mai 2023 E. 7.3.3). Begründungshalber hielten sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass ungeachtet des beim Zivilstandsamt der Stadt D._______ hängigen Ehevorbereitungsverfahrens und der für Ende Mai 2023 angekündigten religiösen Eheschliessung keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zwischen den Verlobten bestehe. Diese hätten unbestrittenermassen bisher nie in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Mangels entsprechender Angaben bleibe unklar, seit wann und wie genau die Beziehung effektiv geführt werde. Eine finanzielle Verflochtenheit werde auch nicht geltend gemacht. 3.2 In ihrer Verfügung vom 13. November 2023 ging die Vorinstanz nicht auf die geltend gemachte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten ein. Auch den Akten ist seit Mai 2023 keine Auseinandersetzung mit der Beziehung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Beziehung entweder nicht berücksichtigte oder basierend auf ihrer Beurteilung vom 24. April 2023 als nicht entscheiderheblich einstufte. 3.3 Im vorliegenden Fall lagen aufgrund des Vorverfahrens (vgl. E. 3.1) konkrete Anhaltspunkte für das allfällige Bestehen einer geschützten Familienbeziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 27 Abs. 3 AsylG vor. Da seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2023 sieben Monate vergangen waren, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, vor Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung am 13. November 2023 den Sachverhalt diesbezüglich zu aktualisieren. Dafür spricht auch die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte und mutmasslich zwischenzeitlich erfolgte religiöse Trauung der Verlobten im Mai 2023. Indem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung am 13. November 2023 erliess, ohne den aktuellen Stand der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten abzuklären, verletzte sie ihre Pflicht zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.4 Zudem hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Selbst wenn sie die Beziehung beim Erlass der Verfügung vom 13. November 2023 nicht gänzlich unberücksichtigt gelassen haben, sondern diesbezüglich bei ihrer Würdigung im Vorfahren geblieben sein sollte, hätte sie dies in der Verfügung vom 13. November 2023 festhalten müssen - zumindest im Ergebnis und unter begründendem Verweis auf den Nichteintretensentscheid vom 24. April 2023 bzw. das darauffolgende Bundesverwaltungsgerichtsurteil. Da die Vorinstanz dies nicht getan hat, war für den Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei erkennbar, ob und, falls ja, wie die Beziehung mit Blick auf die Kantonszuweisung gewürdigt wurde, obwohl sie diesbezüglich ein entscheidendes Sachverhaltselement darstellt (vgl. Art. 27 Abs. 3 AsylG). Die von der Vorinstanz erlassene «Formularverfügung», mit der einzig die Zuweisung an den Kanton B._______ beschlossen wurde, genügt somit den Anforderungen an die Begründungspflicht in diesem Punkt nicht. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein Entscheid in der Sache setzt deren Entscheidungsreife voraus, wobei es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, komplizierte zusätzliche Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Zudem ist ein Entscheid in der Sache unzulässig, wenn relevante Fragen erstmals entschieden werden und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2020 VII/6 E. 12.6 m.H.; Urteile des BVGer E-451/2015 vom 17. Mai 2017 E. 5.4; E-5644/2014 vom 11. Mai 2016 E. 8.4.2; A-6812/2014 vom 7. Juli 2015 E. 3.4.3.) 4.2 Da sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zur Beziehung mit seiner Verlobten äussert, er fachkundig vertreten ist und ihm aufgrund des Vorverfahrens klar sein musste, welche Angaben zur Beurteilung seiner Beziehung unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 27 Abs. 3 AsylG erforderlich gewesen wären, kann davon ausgegangen werden, dass er alles ausgeführt hat, was es zum jetzigen Zeitpunkt zur Beziehung zu sagen gibt, und somit nunmehr auch in dieser Hinsicht der Sachverhalt vollständig erstellt ist. Die Sache ist folglich entscheidungsreif. Es bestehen auch keine Fragen, welche erstmals zu entscheiden wären und hinsichtlich welcher die Vorinstanz über einen gewissen Ermessenspielraum verfügen würde. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, präsentiert sich die Sachlage heute nicht wesentlich anders als im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids vom 24. April 2023 bzw. des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 4. Mai 2023 (vgl. E. 6.2) und ist entsprechend auch nicht anders zu beurteilen. Aufgrund dieses klaren Verfahrensergebnisses würde eine Rückweisung an die Vorinstanz das Verfahren im vorliegenden Fall unnötig in die Länge ziehen und zu einem Leerlauf führen. Es sprechen folglich erhebliche prozessökonomische Gründe für einen reformatorischen Entscheid. Demgegenüber besteht das private Interesse des Beschwerdeführers namentlich in der Wahrung des gesetzlich vorgesehenen doppelten Instanzenzugs. Angesichts dessen, dass er im Falle einer zukünftigen rechtserheblichen Veränderung seiner Beziehung die Möglichkeit hat, ein Gesuch um Kantonswechsel zu stellen, und dass er infolge der vorinstanzlichen Verfahrensfehler von den Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens befreit wird (vgl. E. 8), wird das private Interesse am doppelten Instanzenzug vorliegend weitgehend relativiert. Im Ergebnis rechtfertigt es sich daher, trotz der unvollständigen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auf eine Rückweisung zu verzichten und auf Grundlage des infolge der Beschwerdeeingabe rechtsgenügend erstellten Sachverhalts in der Sache zu entscheiden. 4.3 Sodann kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BVGer F-3353/2023 vom 3. November 2023 E. 4.3). 4.4 Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu seiner Beziehungssituation äussern und seine Vorbringen werden durch das Gericht mit voller Kognition geprüft. Zudem sprechen mit Blick auf das klare Verfahrensergebnis auch Gründe der Prozessökonomie für eine Heilung des Formfehlers. Die festgestellte Gehörsverletzung ist deshalb als geheilt zu betrachten 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). Angefochten werden kann dieser Entscheid nur mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG, siehe vorne E. 1.3). 5.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Über diesen engen Kern hinaus fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Nach der Rechtsprechung kann sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung nur ergeben, wenn - kumulativ - eine langandauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht. Dieser Grundsatz gilt im Bereich der Kantonszuweisung beziehungsweise des Kantonswechsels sinngemäss (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-1557/2023 vom 18. August 2023 E. 4.2; F-2064/2023 vom 2. Mai 2023 E. 3.3; BGE 144 I 266 E. 2.5). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner vorliegenden Beschwerde betr. Kantonszuweisung - im Wesentlichen gleich wie bereits im Dublin-Verfahren - vor, dass seine Verlobte im Kanton C._______ lebe. Er kenne sie bereits seit der Kindheit und sei seit circa Mai 2022 mit ihr verlobt. Die Ehe sei nunmehr am 20. Mai 2023 religiös geschlossen worden und «das zivile Eheanerkennungsverfahren» laufe bereits. Als Beilagen reicht der Beschwerdeführer lediglich erneut die Einladung zur religiösen Ehetrauung in D._______ und zudem neu ein Schreiben des kantonalen Bevölkerungsamts vom 14. November 2023 ein, das sich auf das laufende Ehevorbereitungsverfahren bezieht. 6.2 Seine Ausführungen sind - wie schon in den vorangegangenen Verfahren - unsubstantiiert, enthalten zur Ausgestaltung der Beziehung keine konkreten Angaben und bleiben weitgehend unbelegt. Dies trotz der fachkundigen Vertretung in der vorliegenden Sache sowie des Umstands, dass sowohl die Vorinstanz im Nichteintretensentscheid vom 24. April 2023 als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem darauffolgenden, bestätigenden Urteil ein familiäres Verhältnis im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK aufgrund der im wesentlichen gleichen Aktenlage und unter explizitem Verweis auf die ungenügende Substantiierung der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hatten (vgl. Urteil des BVGer D-2343/2023 vom 4. Mai 2023 E. 7.3.3). Insbesondere macht der Beschwerdeführer weiterhin keine Angaben dazu, wie lange er und seine Verlobte effektiv ein Paar sind und wie die Beziehung heute konkret geführt wird. In Würdigung der Beschwerdevorbringen des fachkundig vertretenen Beschwerdeführers ist folglich davon auszugehen, dass bislang keine effektive Paarbeziehung, geschweige denn eine lang andauernde und gefestigte Partnerschaft im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, zwischen ihm und seiner Verlobten besteht. An dieser Gesamtbeurteilung ändert nach dem Gesagten für sich allein auch die zwischenzeitlich offenbar erfolgte religiöse Eheschliessung nichts, worauf das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer denn auch bereits im Urteil vom 4. Mai 2023 hingewiesen hat (E. 7.3.3). Ob die zivilrechtliche Eheschliessung im Sinne der Rechtsprechung unmittelbar bevorsteht (vgl. vorne E. 5.2), kann nach dem Gesagten offen gelassen werden. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang lediglich, dass das kantonale Bevölkerungsamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2023 darauf hinwies, dass für einen Fortsetzung des Verfahrens die von ihm einverlangten und noch nicht erhaltenen afghanischen Dokumente benötigt würden und dass diese anschliessend auf ihre Echtheit hin zu überprüfen seien, was allein schon acht bis zehn Monate dauern werde. 6.3 Da die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten - Stand heute - nicht in den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens fällt, verletzt die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie nicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Es steht dem Beschwerdeführer offen, bei der Vorinstanz zu einem späteren Zeitpunkt ein Gesuch um Kantonswechsel oder ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs einzureichen.
7. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und vorsorgliche Zuweisung an den Kanton C._______ gegenstandslos geworden. 8. 8.1 In der Beschwerde wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieser Antrag ist angesichts der in zweifacher Hinsicht verfahrensfehlerhaften Verfügung in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen insofern nicht aussichtslos waren und der Beschwerdeführer nach Aktenlage bedürftig ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch