Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 30. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer (geb. 1997, syrischer Staatsangehöriger) bei der schweizerischen Botschaft in Ägypten um Aus- stellung eines Schengen-Visums für einen Besuch bei seinem im Kanton B._______ lebenden Vater C._______ vom 25. Juni bis zum 10. Juli 2023. B. Mit Formularverfügung vom 6. Februar 2023 verweigerte die Botschaft dem Beschwerdeführer das Schengen-Visum. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2023 Ein- sprache bei der Vorinstanz. In der Folge übermittelte die Vorinstanz die Gesuchunterlagen zwecks Inlandabklärung und Stellungnahme an das Amt für Migration und Integration des Kantons B._______. D. Mit Verfügung vom 19. April 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Visums. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Am 6. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 9. August 2023 beantwortete das Bundesverwaltungs- gericht eine Anfrage des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand.
F-2974/2023 Seite 3 I. Mit Eingabe vom 11. September 2023 verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Einreichung einer Replik.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ent- scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders be- rührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann – nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechts- mittels – auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen wer- den. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legi- timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
F-2974/2023 Seite 4
E. 3.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Diese habe sich nicht mit seinen Ausführungen zur familiären Situation und seinem Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK auseinandergesetzt.
E. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver- fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Ent- scheid betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abge- fasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Man- gels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab- zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BVGer F-6420/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4.3).
E. 3.4 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einsprache an die Vorinstanz explizit auf die familiäre Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern und seiner hier lebenden Schwester hingewiesen
F-2974/2023 Seite 5 und sich in diesem Zusammenhang auf Art. 8 EMRK berufen hat. Ebenso trifft zu, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit kei- nem Wort zu diesem Punkt geäussert hat. Im Rahmen ihrer Begründungs- pflicht wäre sie gehalten gewesen, zumindest in einem Satz festzuhalten, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen hier lebenden Fa- milienangehörigen mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK nicht als grundrechtlich ge- schütztes Familienleben zu qualifizieren ist. Indem sie dies unterliess, hat sie ihre Begründungspflicht und mithin den Gehörsanspruch des Be- schwerdeführers verletzt. Für diesen war anhand der Verfügung nicht er- kennbar, ob die Vorinstanz die von ihm vorgebachte und auch bei objekti- ver Betrachtung potentiell entscheidrelevante familiäre Beziehung berück- sichtigt hatte oder nicht. An dieser Beurteilung vermögen weder die anwalt- liche Vertretung des Beschwerdeführers noch die vergleichsweise weitrei- chende allgemeine Bekanntheit der Rechtsprechung zum Schutzbereich von Art. 8 EMRK etwas zu ändern. Allerdings konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwer- deverfahrens zu seinen familiären Beziehungen äussern und darlegen, dass er diese als grundrechtlich geschützt ansieht. Seine Vorbringen wer- den durch das Gericht mit voller Kognition geprüft (siehe unten E. 9). Zu- dem sprechen mit Blick auf das klare Verfahrensergebnis auch Gründe der Prozessökonomie für eine Heilung des Verfahrensfehlers. Die festgestellte Gehörsverletzung ist deshalb mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil als geheilt zu betrachten.
E. 4.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da er sich als sogenannter Drittstaatsangehöriger nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab- sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Ta- gen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönli- chen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsab- kommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemein- schaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernom- men hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu nament- lich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visu- merteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als
F-2974/2023 Seite 6 die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun- gen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
E. 4.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts- kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehö- rige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem An- wendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visum- vergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen- Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).
E. 5.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 5.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta- gen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschrän- ken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Ver- fahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex gere- gelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen
F-2974/2023 Seite 7 Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prü- fung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfah- ren.
E. 5.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung ei- nes Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzun- gen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK –, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermes- sen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder meh- rere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Vi- sum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grund- satz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festge- legten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
E. 6.1 Syrische Staatsangehörige in der Situation des Beschwerdeführers un- terstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung des Visums wurde ihm auf Ein- sprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristge- rechte Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungs- grund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Vi- sum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (…) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) be- kundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ab- lauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.»
E. 6.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen ge- troffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Ein- zelfalls zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im
F-2974/2023 Seite 8 Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaft- lich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Ein- klang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beur- teilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Ur- teile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom
24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56–63).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, lebt jedoch in D._______, Ägypten. Für den vorliegenden Fall sind deshalb die allgemei- nen Verhältnisse in Ägypten massgeblich.
E. 7.2 Mit seinen rund 110 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern, darun- ter 6 Millionen Flüchtlinge, stellt Ägypten das bevölkerungsreichste arabi- sche Land dar. Der Krieg in der Ukraine und die steigenden Zinssätze in Europa und den USA hatten tiefgreifende Auswirkungen auf die ägyptische Wirtschaft im Jahr 2022 und führten insbesondere zu einer Devisenknapp- heit, einem Rückschlag für den Tourismussektor und steigenden Preisen für importierte Produkte, namentlich für Lebensmittel (vgl. < https://www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusam- menarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Länderinformationen > Afrika > Ägypten > Wirtschaftsbericht 2022/2023, abgerufen am 7.2.2024). Er- schwerend kommt der im April 2023 ausgebrochene Krieg im Sudan dazu, zumal der Sudan Ägyptens zweitgrösster Handelspartner auf dem afrika- nischen Kontinent ist. Wirtschaftlich bleibt die grösste Herausforderung für Ägypten die hohe Arbeitslosigkeit (2021: ca. 7.5 Prozent). Unter den 15- bis 24-Jährigen sind mehr als 23 Prozent arbeitslos. Die Beschäftigungs- quote, also der Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten an der erwerbstätigen Bevölkerung, liegt bei nur etwa 40 Prozent und rund 70 Pro- zent der ägyptischen Bevölkerung sind entweder arm oder von Armut be- droht (vgl. < https://www.bmz.de > Länder > Ägypten > Aktuelle Situation > Wirtschaftliche Situation, abgerufen am 7.2.2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, be- legt Ägypten Platz 97 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org > Data Center ˃ Country Insights > Egypt, abgerufen am 7.2.2024).
F-2974/2023 Seite 9
E. 7.3 Die kriegerischen Auseinandersetzungen in Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet seit dem 7. Oktober 2023 können sich auf das ägyptische Grenzgebiet auswirken. Dasselbe gilt für die Ereignisse in Li- byen und im Sudan. In ganz Ägypten besteht zudem trotz erhöhter Sicher- heitsmassnahmen jederzeit das Risiko von Terroranschlägen (< https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise & Vertretungen > Reisehin- weise für Ägypten, abgerufen am 7.2.2024).
E. 7.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Ägypten allgemein als hoch einschätzt (vgl. Urteil des BVGer F-350/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 7.3).
E. 8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftli- che Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispiels- weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verant- wortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be- sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge- schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern – insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung kommt es in solchen Kon- stellationen nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestim- mungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
E. 8.2 Beim Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer handelt es sich um einen 26-jährigen, alleinstehenden und kinderlosen Syrer, der in Ägypten lebt. Mangels gegenteiliger Vorbringen ist anzunehmen, dass ihm in Ägyp- ten keine besonderen gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen obliegen. Seine Ausbildung im Bereich Business Management, die er
F-2974/2023 Seite 10 derzeit in Ägypten absolviert, garantiert keine Rückkehr dorthin, zumal diese jederzeit abgebrochen werden könnte. Der Beschwerdeführer ist al- lein in Ägypten, während sein Vater, seine Mutter und seine Schwester in der Schweiz leben. Durch seine hier lebende Familie verfügt er in der Schweiz über ein familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko insgesamt erhöht (vgl. E. 8.1). Zudem ist aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren wurde und während seiner Kindheit mehrere Jahre hier gelebt hat. Nachdem er im Jahr 2002 gemeinsam mit seiner Mutter nach Syrien zurückgekehrt und entsprechend seine Niederlassungsbewilligung erloschen war, leitete sein Vater in der Folge zwei Mal erfolglos ein Verfahren um Familiennachzug ein. Zudem reichten seine Eltern respektive der Beschwerdeführer selbst bereits 2013 (Schengen-Visum) und 2016 (humanitäres Visum) Einreise- gesuche ein, wobei beide Gesuche abgewiesen wurden. Diese Vorge- schichte verstärkt objektiv betrachtet die aufgrund der allgemeinen Lage in Ägypten bestehenden Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise des Beschwerdeführers. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die persönliche Situation des Beschwerdeführers keine Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bietet.
E. 8.3 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist den Akten zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer im Visumgesuch angab, arbeitslos zu sein. Anlässlich der Einsprache führte er sodann aus, er habe seine Ar- beitstätigkeit aus Angst zunächst nicht offengelegt, da seine ägyptische Aufenthaltsbewilligung an sein Studium gebunden sei und er als Student keine Arbeitsbewilligung habe. Bereits die fehlende Arbeitsbewilligung lässt an soliden beruflichen Verhältnissen zweifeln. Gemäss (undatierter) Bestätigung der Firma E._______ arbeitet der Beschwerdeführer als Filial- leiter und verdient monatlich EGP 15'000.– (umgerechnet CHF 420.–). Seinen eigenen Angaben zufolge arbeitet er seit Juni 2022 bei E._______ und war zuvor bei der Firma F._______ angestellt (vgl. Be- schwerdeschrift). Angesichts dessen, dass er sein Feriengesuch für den Zeitraum vom 26. August bis zum 10. September 2023 an die Firma F._______ richtete (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2023), arbeitet er aktuell jedoch offenbar nach wie vor für letztgenannte Firma. Im Rahmen dieser Tätigkeit erhält er gemäss Arbeitsvertrag vom
1. Januar 2022 ein monatliches Gehalt von EGP 4'000.– (umgerechnet CHF 112.–). Die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Beschwerde- führers lassen sich jedoch ohnehin nicht überprüfen, da er gemäss eigener Erklärung über kein ägyptisches Bankkonto verfügt. In einer Gesamtbe- trachtung der finanziellen Situation ist deshalb festzustellen, dass keine
F-2974/2023 Seite 11 hinreichenden Belege für eine sichere wirtschaftliche Existenz des Be- schwerdeführers vorliegen. Damit erhöht sich das Risiko einer Emigration bei objektiver Betrachtung zusätzlich.
E. 8.4 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem Be- suchsaufenthalt besteht. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Be- suchervisums im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind demnach nicht erfüllt.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seiner Familie sei es nicht möglich, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Vorliegend lägen humanitäre Gründe vor, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden.
E. 9.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des na- tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor- derlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Abs. 5 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 9.3 Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie (BGE 144 I 266 E. 3.3; 135 I 143 E. 3.1). Bei hinreichender Intensität können auch weitere Beziehungen zwi- schen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern, in den Schutzbereich fallen, sofern zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bin- dungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2).
E. 9.4 Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen dem 26-jährigen Beschwerdeführer und seinem Vater (beziehungsweise der restlichen Familie) wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht er- sichtlich. Die Beziehung fällt folglich nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Davon abge- sehen kann den Beteiligten zugemutet werden, ihre besuchsweisen famili- ären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; 137 I 247 E. 4.1.2; 135 I 143 E. 2.2; BVGE 2011/48 E.
F-2974/2023 Seite 12 6.3.1), zumal der Beschwerdeführer nicht belegt, dass sein Vater reiseun- fähig wäre. Demzufolge bestehen keine Gründe, dem Beschwerdeführer ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen. Folglich hat die Vorinstanz die Ausstellung eines Visums zu Recht verweigert.
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü- gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der festgestellten Gehörsverletzung sind die Verfahrenskosten indes auf Fr. 500.– zu reduzieren (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2974/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie werden dem am 26. Juni 2023 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Fabienne Thoma-Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2974/2023 Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, vertreten durch Laura Aeberli, Advokatur Aeberli, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken; Verfügung des SEM vom 19. April 2023. Sachverhalt: A. Am 30. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer (geb. 1997, syrischer Staatsangehöriger) bei der schweizerischen Botschaft in Ägypten um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuch bei seinem im Kanton B._______ lebenden Vater C._______ vom 25. Juni bis zum 10. Juli 2023. B. Mit Formularverfügung vom 6. Februar 2023 verweigerte die Botschaft dem Beschwerdeführer das Schengen-Visum. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2023 Einsprache bei der Vorinstanz. In der Folge übermittelte die Vorinstanz die Gesuchunterlagen zwecks Inlandabklärung und Stellungnahme an das Amt für Migration und Integration des Kantons B._______. D. Mit Verfügung vom 19. April 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Visums. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Am 6. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 9. August 2023 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand. I. Mit Eingabe vom 11. September 2023 verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Diese habe sich nicht mit seinen Ausführungen zur familiären Situation und seinem Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK auseinandergesetzt. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BVGer F-6420/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4.3). 3.4 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einsprache an die Vorinstanz explizit auf die familiäre Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern und seiner hier lebenden Schwester hingewiesen und sich in diesem Zusammenhang auf Art. 8 EMRK berufen hat. Ebenso trifft zu, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zu diesem Punkt geäussert hat. Im Rahmen ihrer Begründungspflicht wäre sie gehalten gewesen, zumindest in einem Satz festzuhalten, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen hier lebenden Familienangehörigen mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK nicht als grundrechtlich geschütztes Familienleben zu qualifizieren ist. Indem sie dies unterliess, hat sie ihre Begründungspflicht und mithin den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt. Für diesen war anhand der Verfügung nicht erkennbar, ob die Vorinstanz die von ihm vorgebachte und auch bei objektiver Betrachtung potentiell entscheidrelevante familiäre Beziehung berücksichtigt hatte oder nicht. An dieser Beurteilung vermögen weder die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers noch die vergleichsweise weitreichende allgemeine Bekanntheit der Rechtsprechung zum Schutzbereich von Art. 8 EMRK etwas zu ändern. Allerdings konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu seinen familiären Beziehungen äussern und darlegen, dass er diese als grundrechtlich geschützt ansieht. Seine Vorbringen werden durch das Gericht mit voller Kognition geprüft (siehe unten E. 9). Zudem sprechen mit Blick auf das klare Verfahrensergebnis auch Gründe der Prozessökonomie für eine Heilung des Verfahrensfehlers. Die festgestellte Gehörsverletzung ist deshalb mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil als geheilt zu betrachten. 4. 4.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da er sich als sogenannter Drittstaatsangehöriger nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 4.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). 5. 5.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 5.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 5.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 6. 6.1 Syrische Staatsangehörige in der Situation des Beschwerdeführers unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung des Visums wurde ihm auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.» 6.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Urteile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, lebt jedoch in D._______, Ägypten. Für den vorliegenden Fall sind deshalb die allgemeinen Verhältnisse in Ägypten massgeblich. 7.2 Mit seinen rund 110 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern, darunter 6 Millionen Flüchtlinge, stellt Ägypten das bevölkerungsreichste arabische Land dar. Der Krieg in der Ukraine und die steigenden Zinssätze in Europa und den USA hatten tiefgreifende Auswirkungen auf die ägyptische Wirtschaft im Jahr 2022 und führten insbesondere zu einer Devisenknappheit, einem Rückschlag für den Tourismussektor und steigenden Preisen für importierte Produkte, namentlich für Lebensmittel (vgl. Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Länderinformationen > Afrika > Ägypten > Wirtschaftsbericht 2022/2023, abgerufen am 7.2.2024). Erschwerend kommt der im April 2023 ausgebrochene Krieg im Sudan dazu, zumal der Sudan Ägyptens zweitgrösster Handelspartner auf dem afrikanischen Kontinent ist. Wirtschaftlich bleibt die grösste Herausforderung für Ägypten die hohe Arbeitslosigkeit (2021: ca. 7.5 Prozent). Unter den 15- bis 24-Jährigen sind mehr als 23 Prozent arbeitslos. Die Beschäftigungsquote, also der Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten an der erwerbstätigen Bevölkerung, liegt bei nur etwa 40 Prozent und rund 70 Prozent der ägyptischen Bevölkerung sind entweder arm oder von Armut bedroht (vgl. Länder > Ägypten > Aktuelle Situation > Wirtschaftliche Situation, abgerufen am 7.2.2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Ägypten Platz 97 von 191 gelisteten Staaten (vgl. Reisehinweise & Vertretungen > Reisehinweise für Ägypten, abgerufen am 7.2.2024). 7.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Ägypten allgemein als hoch einschätzt (vgl. Urteil des BVGer F-350/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 7.3). 8. 8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung kommt es in solchen Konstellationen nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 8.2 Beim Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer handelt es sich um einen 26-jährigen, alleinstehenden und kinderlosen Syrer, der in Ägypten lebt. Mangels gegenteiliger Vorbringen ist anzunehmen, dass ihm in Ägypten keine besonderen gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen obliegen. Seine Ausbildung im Bereich Business Management, die er derzeit in Ägypten absolviert, garantiert keine Rückkehr dorthin, zumal diese jederzeit abgebrochen werden könnte. Der Beschwerdeführer ist allein in Ägypten, während sein Vater, seine Mutter und seine Schwester in der Schweiz leben. Durch seine hier lebende Familie verfügt er in der Schweiz über ein familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko insgesamt erhöht (vgl. E. 8.1). Zudem ist aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren wurde und während seiner Kindheit mehrere Jahre hier gelebt hat. Nachdem er im Jahr 2002 gemeinsam mit seiner Mutter nach Syrien zurückgekehrt und entsprechend seine Niederlassungsbewilligung erloschen war, leitete sein Vater in der Folge zwei Mal erfolglos ein Verfahren um Familiennachzug ein. Zudem reichten seine Eltern respektive der Beschwerdeführer selbst bereits 2013 (Schengen-Visum) und 2016 (humanitäres Visum) Einreisegesuche ein, wobei beide Gesuche abgewiesen wurden. Diese Vorgeschichte verstärkt objektiv betrachtet die aufgrund der allgemeinen Lage in Ägypten bestehenden Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise des Beschwerdeführers. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die persönliche Situation des Beschwerdeführers keine Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bietet. 8.3 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Visumgesuch angab, arbeitslos zu sein. Anlässlich der Einsprache führte er sodann aus, er habe seine Arbeitstätigkeit aus Angst zunächst nicht offengelegt, da seine ägyptische Aufenthaltsbewilligung an sein Studium gebunden sei und er als Student keine Arbeitsbewilligung habe. Bereits die fehlende Arbeitsbewilligung lässt an soliden beruflichen Verhältnissen zweifeln. Gemäss (undatierter) Bestätigung der Firma E._______ arbeitet der Beschwerdeführer als Filialleiter und verdient monatlich EGP 15'000.- (umgerechnetCHF 420.-). Seinen eigenen Angaben zufolge arbeitet er seit Juni 2022 bei E._______ und war zuvor bei der Firma F._______ angestellt (vgl. Beschwerdeschrift). Angesichts dessen, dass er sein Feriengesuch für den Zeitraum vom 26. August bis zum 10. September 2023 an die Firma F._______ richtete (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2023), arbeitet er aktuell jedoch offenbar nach wie vor für letztgenannte Firma. Im Rahmen dieser Tätigkeit erhält er gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2022 ein monatliches Gehalt von EGP 4'000.- (umgerechnet CHF 112.-). Die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers lassen sich jedoch ohnehin nicht überprüfen, da er gemäss eigener Erklärung über kein ägyptisches Bankkonto verfügt. In einer Gesamtbetrachtung der finanziellen Situation ist deshalb festzustellen, dass keine hinreichenden Belege für eine sichere wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers vorliegen. Damit erhöht sich das Risiko einer Emigration bei objektiver Betrachtung zusätzlich. 8.4 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind demnach nicht erfüllt. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seiner Familie sei es nicht möglich, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Vorliegend lägen humanitäre Gründe vor, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden. 9.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Abs. 5 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 9.3 Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie (BGE 144 I 266 E. 3.3; 135 I 143 E. 3.1). Bei hinreichender Intensität können auch weitere Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern, in den Schutzbereich fallen, sofern zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). 9.4 Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen dem 26-jährigen Beschwerdeführer und seinem Vater (beziehungsweise der restlichen Familie) wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beziehung fällt folglich nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Davon abgesehen kann den Beteiligten zugemutet werden, ihre besuchsweisen familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; 137 I 247 E. 4.1.2; 135 I 143 E. 2.2; BVGE 2011/48 E. 6.3.1), zumal der Beschwerdeführer nicht belegt, dass sein Vater reiseunfähig wäre. Demzufolge bestehen keine Gründe, dem Beschwerdeführer ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen. Folglich hat die Vorinstanz die Ausstellung eines Visums zu Recht verweigert.
10. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der festgestellten Gehörsverletzung sind die Verfahrenskosten indes auf Fr. 500.- zu reduzieren (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem am 26. Juni 2023 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Fabienne Thoma-Hasler Versand: