Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Mit vom 19. September 2024 datiertem Formular ersuchte B.______ (geb. 1954, libanesische Staatsangehörige, nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Beirut um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt für die Zeit vom 1. bis
20. November 2024 bei ihrem in der Schweiz lebenden Sohn (nachfolgend Beschwerdeführer/Gastgeber). B. Mit Formularverfügung vom 3. Oktober 2024 lehnte die Auslandvertretung das Gesuch ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2024 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 25. November 2024 (eröffnet am 27. November 2024) ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Dezember 2024 erhob der Beschwerde- führer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem An- trag, auf die Beschwerde einzutreten, die angefochtene Verfügung aufzu- heben und das Visumsgesuch zugunsten der Gesuchstellerin gutzuheis- sen. F. Die Vorinstanz liess sich am 17. Februar 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde die Ver- nehmlassung zur Kenntnis zugestellt.
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Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen- gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechts- mittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin gemäss bisheri- ger Praxis zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe einläss- lich zur neuen Praxis in Bezug auf die Beschwerdelegitimation des Gast- gebers Urteil des BVGer F-2397/2024 vom 11. April 2025 E. 2 [zur Publi- kation vorgesehen], welche inskünftig bei neuen Beschwerden Platz grei- fen wird). Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwi- schen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, sofern wie vorliegend nicht eine kantonale Be- hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Mas- sgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer Libane- sin. Da sich die Gesuchstellerin als sogenannte Drittstaatsangehörige we- der aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte
F-7827/2024 Seite 4 Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazuge- hörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend Schengen- Recht) übernahm (vgl. BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen, namentlich die Verordnung vom
15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-As- soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
E. 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus- reise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schenge- ner Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit- gliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizier- ter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Gren- zen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
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E. 3.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie- der zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristge- rechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Be- stehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu ver- weigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurtei- lung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme- fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa- len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder- lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 3.5 Aufgrund ihrer libanesischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Ge- suchstellerin der Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verord- nung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli- chen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gewähr- leistet angesehen werden könne. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass ihr im Libanon – als verheiratete Rentnerin – besondere familiäre Verpflich- tungen oblägen, die über das übliche Mass hinausgingen und für eine frist- gerechte, anstandslose Rückkehr sprechen würden. Zudem hätten die bis- herigen Erfahrungen gezeigt, dass selbst enge Familienangehörige im Herkunftsland häufig nicht verhindern könnten, dass betroffene Personen den Wunsch zur Emigration entwickeln. Dies gelte umso mehr, als die Ge- suchstellerin in einem Land mit ausgeprägtem Migrationsdruck lebe. Wei- ter seien den eingereichten Unterlagen weder ihre finanzielle Lage noch ihre allgemeinen Lebensumstände zu entnehmen; es bestünden sodann keine Hinweise darauf, dass sie unter derart stabilen und vorteilhaften Be- dingungen lebe, die eine fristgerechte Rückkehr erwarten liessen. Hinzu
F-7827/2024 Seite 6 komme, dass ihr Gastgeber ihr Sohn sei, was durch die bereits bestehende familiäre Bindung eine zusätzliche Sogwirkung entfalte. Darüber hinaus habe die Wohngemeinde des Gastgebers die Verpflichtungserklärung nicht unterzeichnet. Zwar verfüge der Sohn über ein regelmässiges Erwerbsein- kommen, sein Kontostand bewege sich jedoch mehrheitlich unter Fr. 1'000.–, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er im Bedarfsfall eine Garantieleistung übernehmen könne.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass er seine Mutter seit zehn Jahren nicht mehr gesehen habe. Seine Frau sei nun schwanger und sie würden gerne diese schönen Momente teilen. Seine Mutter sei ver- heiratet und habe ihr ganzes Leben mit ihrem Mann verbracht. Da sie al- leine in die Schweiz reisen wolle und ihren Mann niemals würde alleine lassen, sei die Rückkehr in die Heimat sichergestellt. Neben ihrem Mann habe sie im Libanon ein soziales Netzwerk und kein Interesse am Aufbau eines neuen Lebens in der Schweiz. Zudem garantiere der Beschwerde- führer als Gastgeber, dass seine Mutter fristgerecht wieder ausreise.
E. 4.3 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu kön- nen sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine stren- ge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungs- gemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein- reisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 4.4 Der Libanon befindet sich seit Jahren in einer tiefgreifenden Krise. So- wohl die wirtschaftliche als auch die politische Lage verschlechtern sich kontinuierlich. Die Landeswährung hat seit 2020 über 90 Prozent ihres Wertes verloren; aktuell werden rund 89’700 libanesische Pfund (LBP) für einen US-Dollar verlangt. Etwa drei Viertel der Bevölkerung leben unter- halb der nationalen Armutsgrenze. Die Inflationsrate ist anhaltend hoch (vgl. Währungsrechner, <https://www.oanda.com/currency-conver- ter/en/?from=USD&to=LBP&amount=1>; vgl. etwa auch Urteil des BVGer F-2289/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.2 sowie Zeit Online [14.02.2023], «Libanesische Währung verliert dramatisch an Wert», <https://www.zeit.de/wirtschaft/2023-02/libanon-pfund-wertverlust-us- dollar>, jeweils abgerufen am 31.07.2025). Auch die politische Lage ist äusserst volatil. Externe Einflussnahmen sowie die bewaffnete Präsenz der
F-7827/2024 Seite 7 Hisbollah tragen zusätzlich zur Destabilisierung der ohnehin fragilen staat- lichen Ordnung bei (vgl. Anne Bauer, in: Bundeszentrale für politische Bil- dung [bpb, 18.02.2025] «Libanon», <https://www.bpb.de/themen/kriege- konflikte/dossier-kriege-konflikte/54644/libanon> abgerufen am 31.07.2025). Der Libanon beherbergt bei einer Gesamtbevölkerung von rund 5.7 Millionen Personen etwa zwei Millionen Geflüchtete, überwiegend aus Syrien und Palästina. Damit weist das Land eine der höchsten Pro- Kopf-Flüchtlingsquoten weltweit auf. Die Mehrheit dieser Personen lebt un- ter schwierigen Bedingungen mit begrenztem Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wie Bildung, Gesundheitsversorgung und Arbeitsmöglich- keiten (vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [BMZ], «Entwicklungspolitische Kennzahlen», <https://www.bmz.de/de/laender/libanon> sowie BMZ, «Mehr als jeder fünfte Einwohner ein Geflüchteter», <https://www.bmz.de/de/laender/liba- non/fluechtlingskrise-11892>; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH, 14.10.2024], «Libanon: Deportation syrischer Flüchtlinge», abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/herkunftslaenderberichte un- ter dem Stichwort Libanon; jeweils abgerufen am 31.07.2025). Im Jahr 2024 verliessen nach UN-Schätzungen über 500'000 Menschen das Staatsgebiet, darunter auch libanesische Staatsangehörige (vgl. Nau.ch [19.11.2024], «Laut UN: Halbe Million Menschen flieht aus dem Libanon nach Syrien», <https://www.nau.ch/news/ausland/laut-un-halbe-million- menschen-flieht-aus-dem-libanon-nach-syrien-66865257> abgerufen am 31.07.2025 ). Angesichts der gravierenden strukturellen Probleme sowie der eskalierten Lage im Nahen Osten infolge des seit dem 7. Oktober 2023 verschärften Konflikts zwischen Israel und der Hamas ist eine nachhaltige politische oder wirtschaftliche Stabilisierung des Landes derzeit nicht in Sicht. Das Risiko eines weiteren Staatszerfalls bleibt unverändert hoch.
E. 4.5 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem Libanon allgemein als hoch einschätzt.
E. 5 5.1 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen zu berücksichtigen, sondern auch alle Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls. Trägt ein Antragsteller in seinem Heimatland besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose einer gesicherten Wiederausreise durchaus begünstigen. Demgegenüber ist bei Personen, die in ihrem Heimatland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtswidrigen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einzustufen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (vgl. Urteile des BVGer F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.2; F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1).
E. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen zu berücksichtigen, sondern auch alle Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls. Trägt ein Antragsteller in seinem Heimatland beson- dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann die- ser Umstand die Prognose einer gesicherten Wiederausreise durchaus be- günstigen. Demgegenüber ist bei Personen, die in ihrem Heimatland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechts-
F-7827/2024 Seite 8 widrigen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einzustufen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Zudem kann ein im Zielland Schweiz beste- hendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern – insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufent- haltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (vgl. Urteile des BVGer F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.2; F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1).
E. 5.2 Die Gesuchstellerin ist eine 71-jährige, verheiratete Rentnerin, die laut Aktenlage keine Erwerbstätigkeit ausübt und Hausfrau ist (vgl. SEM- act. 3/35). Sie ist die Mutter des Beschwerdeführers und hat gemäss den vorliegenden Unterlagen zwei weitere Kinder. Über deren Aufenthaltsorte wurden jedoch keine Angaben gemacht (vgl. SEM-act. 3/19). Es handelt sich um die erste derartige Einladung des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. 6/82). Vorliegend fehlen konkrete Informationen über die finanzielle Situation der Gesuchstellerin im Libanon. Weder ist dokumentiert, dass sie über Einkom- men, Vermögen oder anderweitige Mittel zur eigenständigen Lebensfüh- rung verfügt, noch bestehen Hinweise auf eine sonstige abgesicherte Exis- tenzgrundlage. Dies spricht gegen eine stabile wirtschaftliche Verankerung im Herkunftsstaat. Auch in sozialer Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr- bindung. Zwar ist die Gesuchstellerin verheiratet, über die Qualität und In- tensität dieser Beziehung – insbesondere in Bezug auf Abhängigkeit oder gegenseitige Unterstützungspflichten – ist jedoch nichts Näheres bekannt. Weitere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, die eine Rückkehr nahelegen würden, lassen sich nicht feststellen. Die Tatsache, dass sie keine pflegerischen, betreuenden oder – mit Ausnahme ihres Ehemanns – anderweitigen familiären Aufgaben wahrnimmt, spricht gegen das Vorlie- gen einer besonderen sozialen Einbindung. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die persönlichen Lebensum- stände der Gesuchstellerin weder wirtschaftlich noch sozial eine Rückkehr- verpflichtung nahelegen. Damit fehlt es an tragfähigen individuellen Bin- dungen im Herkunftsstaat, die eine fristgerechte und anstandslose Wieder- ausreise erwarten lassen würden, zumal sie sie aufgrund der Anwesenheit ihres Sohnes und dessen Frau in der Schweiz bereits über Bezugsperso- nen hierzulande verfügt. Das Risiko eines ausländerrechtswidrigen Ver-
F-7827/2024 Seite 9 bleibs in der Schweiz kann deshalb nicht ausgeschlossen werden und ist vorliegend als erhöht einzustufen.
E. 5.3 Zwar bezweifelt das Gericht die guten Absichten des Gastgebers und Beschwerdeführers nicht. Wie aus den Unterlagen der Vorinstanz hervor- geht, hat er wiederholt erklärt, während des Aufenthalts seiner Mutter für deren Unterkunft sowie für deren Verpflegungs- und Reisekosten aufkom- men zu wollen. Für die ursprünglich geplante Aufenthaltsdauer wurde zu- dem eine entsprechende Krankenversicherung abgeschlossen. Gleichzei- tig ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Rolle als Gastge- ber zwar eine rechtlich bindende Verpflichtung hinsichtlich bestimmter fi- nanzieller Risiken übernehmen könnte, wobei bei seiner finanziellen Situ- ation fraglich erscheint, ob er hierzu tatsächlich in der Lage wäre. Unab- hängig davon vermöchte eine Garantieerklärung jedoch faktisch und recht- lich ohnehin nicht sicherzustellen, dass die Gesuchstellerin sich an die Be- dingungen des bewilligten Aufenthalts hält oder fristgerecht in ihr Heimat- land zurückkehrt (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; BVGE 2009/27 E. 9). Eine Einflussnahme auf das Verhalten des Gastes bleibt letztlich beschränkt.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage Libanons nicht als gesichert angesehen wer- den könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesam- ten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räum- lich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
E. 7 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Licht von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 8. Januar 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7827/2024 Urteil vom 9. September 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A.________, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Cabinet juridique, Reiterstrasse 5a, 3013 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Gunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 25. November 2024. Sachverhalt: A. Mit vom 19. September 2024 datiertem Formular ersuchte B.______ (geb. 1954, libanesische Staatsangehörige, nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Beirut um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt für die Zeit vom 1. bis 20. November 2024 bei ihrem in der Schweiz lebenden Sohn (nachfolgend Beschwerdeführer/Gastgeber). B. Mit Formularverfügung vom 3. Oktober 2024 lehnte die Auslandvertretung das Gesuch ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2024 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 25. November 2024 (eröffnet am 27. November 2024) ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, auf die Beschwerde einzutreten, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Visumsgesuch zugunsten der Gesuchstellerin gutzuheissen. F. Die Vorinstanz liess sich am 17. Februar 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung zur Kenntnis zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin gemäss bisheriger Praxis zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe einlässlich zur neuen Praxis in Bezug auf die Beschwerdelegitimation des Gastgebers Urteil des BVGer F-2397/2024 vom 11. April 2025 E. 2 [zur Publikation vorgesehen], welche inskünftig bei neuen Beschwerden Platz greifen wird). Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, sofern wie vorliegend nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer Libanesin. Da sich die Gesuchstellerin als sogenannte Drittstaatsangehörige weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend Schengen-Recht) übernahm (vgl. BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen, namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 3.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.5 Aufgrund ihrer libanesischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gewährleistet angesehen werden könne. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass ihr im Libanon - als verheiratete Rentnerin - besondere familiäre Verpflichtungen oblägen, die über das übliche Mass hinausgingen und für eine fristgerechte, anstandslose Rückkehr sprechen würden. Zudem hätten die bisherigen Erfahrungen gezeigt, dass selbst enge Familienangehörige im Herkunftsland häufig nicht verhindern könnten, dass betroffene Personen den Wunsch zur Emigration entwickeln. Dies gelte umso mehr, als die Gesuchstellerin in einem Land mit ausgeprägtem Migrationsdruck lebe. Weiter seien den eingereichten Unterlagen weder ihre finanzielle Lage noch ihre allgemeinen Lebensumstände zu entnehmen; es bestünden sodann keine Hinweise darauf, dass sie unter derart stabilen und vorteilhaften Bedingungen lebe, die eine fristgerechte Rückkehr erwarten liessen. Hinzu komme, dass ihr Gastgeber ihr Sohn sei, was durch die bereits bestehende familiäre Bindung eine zusätzliche Sogwirkung entfalte. Darüber hinaus habe die Wohngemeinde des Gastgebers die Verpflichtungserklärung nicht unterzeichnet. Zwar verfüge der Sohn über ein regelmässiges Erwerbseinkommen, sein Kontostand bewege sich jedoch mehrheitlich unter Fr. 1'000.-, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er im Bedarfsfall eine Garantieleistung übernehmen könne. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass er seine Mutter seit zehn Jahren nicht mehr gesehen habe. Seine Frau sei nun schwanger und sie würden gerne diese schönen Momente teilen. Seine Mutter sei verheiratet und habe ihr ganzes Leben mit ihrem Mann verbracht. Da sie alleine in die Schweiz reisen wolle und ihren Mann niemals würde alleine lassen, sei die Rückkehr in die Heimat sichergestellt. Neben ihrem Mann habe sie im Libanon ein soziales Netzwerk und kein Interesse am Aufbau eines neuen Lebens in der Schweiz. Zudem garantiere der Beschwerdeführer als Gastgeber, dass seine Mutter fristgerecht wieder ausreise. 4.3 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.4 Der Libanon befindet sich seit Jahren in einer tiefgreifenden Krise. Sowohl die wirtschaftliche als auch die politische Lage verschlechtern sich kontinuierlich. Die Landeswährung hat seit 2020 über 90 Prozent ihres Wertes verloren; aktuell werden rund 89'700 libanesische Pfund (LBP) für einen US-Dollar verlangt. Etwa drei Viertel der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Die Inflationsrate ist anhaltend hoch (vgl. Währungsrechner, https://www.oanda.com/currency-converter/en/?from=USD&to=LBP&amount=1 ; vgl. etwa auch Urteil des BVGer F-2289/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.2 sowie Zeit Online [14.02.2023], «Libanesische Währung verliert dramatisch an Wert», https://www.zeit.de/wirtschaft/2023-02/libanon-pfund-wertverlust-us-dollar>, jeweils abgerufen am 31.07.2025). Auch die politische Lage ist äusserst volatil. Externe Einflussnahmen sowie die bewaffnete Präsenz der Hisbollah tragen zusätzlich zur Destabilisierung der ohnehin fragilen staatlichen Ordnung bei (vgl. Anne Bauer, in: Bundeszentrale für politische Bildung [bpb, 18.02.2025] «Libanon», abgerufen am 31.07.2025). Der Libanon beherbergt bei einer Gesamtbevölkerung von rund 5.7 Millionen Personen etwa zwei Millionen Geflüchtete, überwiegend aus Syrien und Palästina. Damit weist das Land eine der höchsten Pro-Kopf-Flüchtlingsquoten weltweit auf. Die Mehrheit dieser Personen lebt unter schwierigen Bedingungen mit begrenztem Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wie Bildung, Gesundheitsversorgung und Arbeitsmöglichkeiten (vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [BMZ], «Entwicklungspolitische Kennzahlen», sowie BMZ, «Mehr als jeder fünfte Einwohner ein Geflüchteter», ; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH, 14.10.2024], «Libanon: Deportation syrischer Flüchtlinge», abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/herkunftslaenderberichte unter dem Stichwort Libanon; jeweils abgerufen am 31.07.2025). Im Jahr 2024 verliessen nach UN-Schätzungen über 500'000 Menschen das Staatsgebiet, darunter auch libanesische Staatsangehörige (vgl. Nau.ch [19.11.2024], «Laut UN: Halbe Million Menschen flieht aus dem Libanon nach Syrien», abgerufen am 31.07.2025 ). Angesichts der gravierenden strukturellen Probleme sowie der eskalierten Lage im Nahen Osten infolge des seit dem 7. Oktober 2023 verschärften Konflikts zwischen Israel und der Hamas ist eine nachhaltige politische oder wirtschaftliche Stabilisierung des Landes derzeit nicht in Sicht. Das Risiko eines weiteren Staatszerfalls bleibt unverändert hoch. 4.5 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem Libanon allgemein als hoch einschätzt.
5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen zu berücksichtigen, sondern auch alle Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls. Trägt ein Antragsteller in seinem Heimatland besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose einer gesicherten Wiederausreise durchaus begünstigen. Demgegenüber ist bei Personen, die in ihrem Heimatland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtswidrigen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einzustufen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (vgl. Urteile des BVGer F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.2; F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 5.2 Die Gesuchstellerin ist eine 71-jährige, verheiratete Rentnerin, die laut Aktenlage keine Erwerbstätigkeit ausübt und Hausfrau ist (vgl. SEM-act. 3/35). Sie ist die Mutter des Beschwerdeführers und hat gemäss den vorliegenden Unterlagen zwei weitere Kinder. Über deren Aufenthaltsorte wurden jedoch keine Angaben gemacht (vgl. SEM-act. 3/19). Es handelt sich um die erste derartige Einladung des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. 6/82). Vorliegend fehlen konkrete Informationen über die finanzielle Situation der Gesuchstellerin im Libanon. Weder ist dokumentiert, dass sie über Einkommen, Vermögen oder anderweitige Mittel zur eigenständigen Lebensführung verfügt, noch bestehen Hinweise auf eine sonstige abgesicherte Existenzgrundlage. Dies spricht gegen eine stabile wirtschaftliche Verankerung im Herkunftsstaat. Auch in sozialer Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte für eine Rückkehrbindung. Zwar ist die Gesuchstellerin verheiratet, über die Qualität und Intensität dieser Beziehung - insbesondere in Bezug auf Abhängigkeit oder gegenseitige Unterstützungspflichten - ist jedoch nichts Näheres bekannt. Weitere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, die eine Rückkehr nahelegen würden, lassen sich nicht feststellen. Die Tatsache, dass sie keine pflegerischen, betreuenden oder - mit Ausnahme ihres Ehemanns - anderweitigen familiären Aufgaben wahrnimmt, spricht gegen das Vorliegen einer besonderen sozialen Einbindung. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellerin weder wirtschaftlich noch sozial eine Rückkehrverpflichtung nahelegen. Damit fehlt es an tragfähigen individuellen Bindungen im Herkunftsstaat, die eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise erwarten lassen würden, zumal sie sie aufgrund der Anwesenheit ihres Sohnes und dessen Frau in der Schweiz bereits über Bezugspersonen hierzulande verfügt. Das Risiko eines ausländerrechtswidrigen Verbleibs in der Schweiz kann deshalb nicht ausgeschlossen werden und ist vorliegend als erhöht einzustufen. 5.3 Zwar bezweifelt das Gericht die guten Absichten des Gastgebers und Beschwerdeführers nicht. Wie aus den Unterlagen der Vorinstanz hervorgeht, hat er wiederholt erklärt, während des Aufenthalts seiner Mutter für deren Unterkunft sowie für deren Verpflegungs- und Reisekosten aufkommen zu wollen. Für die ursprünglich geplante Aufenthaltsdauer wurde zudem eine entsprechende Krankenversicherung abgeschlossen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Rolle als Gastgeber zwar eine rechtlich bindende Verpflichtung hinsichtlich bestimmter finanzieller Risiken übernehmen könnte, wobei bei seiner finanziellen Situation fraglich erscheint, ob er hierzu tatsächlich in der Lage wäre. Unabhängig davon vermöchte eine Garantieerklärung jedoch faktisch und rechtlich ohnehin nicht sicherzustellen, dass die Gesuchstellerin sich an die Bedingungen des bewilligten Aufenthalts hält oder fristgerecht in ihr Heimatland zurückkehrt (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; BVGE 2009/27 E. 9). Eine Einflussnahme auf das Verhalten des Gastes bleibt letztlich beschränkt.
6. Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage Libanons nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
7. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Licht von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 8. Januar 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch Versand: