opencaselaw.ch

F-2289/2022

F-2289/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-15 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 4. Januar 2022 ersuchten die beiden libanesischen Staatsangehörigen B._______ (geb. [...]; nachfolgend: Gesuchstellerin 1) und C._______ (geb. [...]; nachfolgend: Gesuchstellerin 2) bei der schweizerischen Auslandsvertretung in Beirut um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 86-tägigen Besuch bei ihrem im Kanton D._______ lebenden Schwiegersohn bzw. Bruder A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2-3, pag. 0055-0061 und pag. 0083-0088). B. Die Gesuchstellerinnen hatten bereits kurz zuvor ein Schengen-Visum für einen touristischen Aufenthalt in Griechenland beantragt, welches am 7. Dezember 2021 aufgrund von Zweifeln am Aufenthaltszweck und nicht gesicherter Wiederausreise abgewiesen wurde. C. Mit zwei separaten Formularverfügungen vom 5. Januar 2022 wies die Schweizerische Vertretung in Beirut die Gesuche ab. Die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerinnen aus dem Schengen-Raum erscheine nicht als hinreichend gesichert (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2-3, pag. 0033- 0038 und pag. 0061-0067). D. Gegen diese Entscheide erhob der Gastgeber am 17. Januar 2022 Einsprache beim SEM, worauf dieses die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons D._______ übermittelte (SEM-act. 4-7, pag. 0090- 0114). E. Am 21. April 2022 wies das SEM die Einsprache ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, angesichts der persönlichen Situation der Gesuchstellerinnen sowie der allgemeinen Lage in Libanon sei davon auszugehen, dass keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestehen würden. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2022 erhob der Gastgeber am 20. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und den Gesuchstellerinnen sei ein Reisevisum für drei Monate auszustellen. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten (BVGer-act. 6). H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung am 4. Juli 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer-act. 7).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs.1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerinnen durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E.2 m.H.).

E. 3 Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche libanesischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerinnen nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG).

E. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).

E. 4.2 Voraussetzung zur Visumerteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2).

E. 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 Die Vorinstanz zweifelt die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerinnen an und hat dies zum einen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen in ihrer Heimatregion begründet, zum anderen damit, dass ihnen dort keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen obliegen würden. Zwar hätten sich die Gesuchstellerinnen bereits im Jahre 2014 bzw. 2018 mit einem Visum in der Schweiz aufgehalten; jedoch seien diese Aufenthalte in die Zeit vor dem Einsetzen der aktuellen wirtschaftlichen Krise gefallen und somit nicht vergleichbar im Hinblick auf die Einschätzung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise (SEM-act. 9, pag. 0126-0127). In Bezug auf die Visagesuche in Griechenland weist die Vorinstanz darauf hin, dass die zeitnahe Beantragung von Schengen-Visa für Griechenland für den identischen Zeitraum «doch sehr eigenartig» erscheine und auf den «dringenden Wunsch», den Libanon zu verlassen und in den Westen einzureisen, schliessen lassen könne.

E. 5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Gesuchstellerinnen hätten ihren Lebensmittelpunkt («tiefe Verwurzelung») in Libanon. Die Gesuchstellerin 2 übernehme seit mehreren Jahren die Pflege ihrer betagten Mutter (Gesuchstellerin 1), welche auf Unterstützung im Alltag angewiesen sei. Dies sei auch der Grund, weshalb sie den Familienbesuch zusammen geplant hätten - und nicht etwa, weil sie beabsichtigen würden, gemeinsam in den Schengen-Raum zu emigrieren. Sie hätten sich bewusst für den Verbleib im Heimatland entschieden - auch während des Bürgerkriegs. Eine Emigration käme schliesslich auch mit Blick auf das (hohe) Alter der Gesuchstellerinnen nicht in Frage; einerseits seien sie nicht mehr fähig, sich auf eine neue Kultur einzulassen und eine neue Sprache zu erlernen, andererseits seien sie nicht willens, ihre Eigenständigkeit und ihr soziales Netz aufzugeben. Auch sprächen angesichts ihrer sehr tiefen Lebenshaltungskosten in Libanon, der finanziellen Unterstützung durch die Kinder bzw. Geschwister und des regelmässigen Erwerbseinkommens von Gesuchstellerin 2 keine monetären Gründe für eine Emigration in die Schweiz, wo die Lebenshaltungskosten um ein Vielfaches höher seien. Ausserdem seien sie sich der Aussichtslosigkeit eines Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung bewusst. Zudem hätten die Gesuchstellerinnen ihn - den Beschwerdeführer - und seine Familie bereits 2014 bzw. 2018 in der Schweiz besucht und seien fristgerecht ausgereist. Angesichts der Aktenlage könne daher nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerinnen beabsichtigten einen widerrechtlichen Verbleib in der Schweiz. Der Aufenthaltszweck liege auschliesslich im Besuch der Familie, insbesondere eines neugeborenen Kindes. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Gesuchstellerinnen hätten lediglich für den Fall, dass ein Familienbesuch in der Schweiz nicht möglich wäre, ein Visum in Griechenland beantragt, um über Weihnachten und Neujahr Ferien in E._______ verbringen zu können. Es gebe angesichts der hohen Lebenshaltungskosten in Griechenland sowie der geringen Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung keine plausiblen Gründe für die Annahme, die Gesuchstellerinnen würden nach Griechenland auswandern wollen.

E. 6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 6.2 Seit der Erklärung des Staatsbankrotts durch die libanesische Regierung im März 2020 hat sich die wirtschaftliche sowie politische Lage im Land weiter zugespitzt. Libanon befindet sich in der tiefsten Krise seit dem Ende des Bürgerkrieges, was sich besonders anschaulich am dramatischen Wertverfall des libanesischen Pfunds (LBP) aufzeigen lässt: Während im Januar 2021 8'850 LBP für einen USD bezahlt wurden - bis Mitte 2019 waren es 1500 LBP/USD -, sind es aktuell etwa 40'000 LBP. Die Währung hat im Verlauf der letzten drei Jahre gegenüber dem USD 95 Prozent an Wert verloren. Gemäss Einschätzungen der Weltbank zählt die libanesische Wirtschaftskrise zu einer der weltweit schwersten seit Mitte des 19. Jahrhunderts. Der Konfessionalismus in der libanesischen Gesellschaft und die innenpolitischen Konflikte werden zusätzlich durch die Einflussnahme und Rivalität der beiden Regionalmächte Iran und Saudi-Arabien weiter befeuert. Libanon verzeichnet ausserdem proportional zur Bevölkerungszahl (ca. 6.8 Mio.) die weltweit höchste Anzahl aufgenommener Flüchtlinge auf seinem Staatsgebiet: ca. 1.5 Mio. syrische Flüchtlinge sowie ca. 500'000 palästinensische Flüchtlinge. Dass dies eine destabilisierende Wirkung auf die ohnehin bereits geschwächte libanesische Staatsgewalt hat, zeigt sich an der Existenz paralleler Sicherheitsstrukturen mit bewaffneten Milizen in einigen Flüchtlingscamps. Angesichts einer politischen (Patt-)Konstellation, einer endemischen Korruption sowie jahrzehntelanger staatlicher Misswirtschaft lassen sich zurzeit keine Anzeichen für Reformbestrebungen, welche auf eine Verbesserung der Situation im Land hindeuten könnten, festmachen. Es mehren sich dagegen zurzeit die Indizien für einen bevorstehenden Staatszerfall bzw. ein politisches Machtvakuum (Quellen: https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54644/libanon/ und https://www.ecoi.net/en/file/local/2081124/b088-looming-presidential-vacuum+%281%29.pdf [abgerufen am 21. November 2022]). Zusammenfassend lässt sich folglich festhalten, dass bereits seit Jahren ein starker Auswanderungsdruck in der libanesischen Bevölkerung herrscht. Die Anzahl libanesischer Emigranten hat sich im laufenden Jahr gar verdoppelt (vgl. Les candidats à la migration à partir du Liban ont plus que doublé en 2022 - L'Orient-Le Jour (lorientlejour.com) [abgerufen am 21. November 2022]).

E. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem Libanon allgemein als hoch einschätzt.

E. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8).

E. 7.2 Bei den Gesuchstellerinnen handelt es sich den Akten zufolge um die 60-jährige geschiedene Schwester und die 82-jährige verwitwete Mutter des Beschwerdeführers bzw. Gastgebers. Mutter und Tochter leben gemeinsam in einer Mietwohnung in F._______, in der die Mutter seit über 40 Jahren wohnt. Abgesehen von der Betreuung der Mutter sind keine potentiell über das Übliche hinausgehende familiäre Bindungen oder Verpflichtungen ersichtlich. Wenngleich angesichts des fortgeschrittenen Alters von Gesuchstellerin 1 ihr als 82-jähriger verwitweter Frau nicht ohne Weiteres ein ausgeprägter Emigrationswunsch zugeschrieben werden kann (vgl. Urteil des BVGer F- 3020/2019 vom 11. März 2021 E. 8.1), fällt die Risikobeurteilung dennoch zu ihren Ungunsten aus. Auch im fortgeschrittenen Alter kann in Anbetracht der gewichtigen Gründe, die für eine Migration sprechen (u.a. Gesundheitsversorgung, wirtschaftliche und soziale Sicherheit), durchaus der Entschluss gefasst werden, auszuwandern oder - einmal im Gastland angekommen - dort zu verbleiben. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist demnach erfahrungsgemäss erhöht, wenn durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (BVGE 2015/1 E. 6.2.2). Dies ist vorliegend der Fall, lebt doch nebst dem Gastgeber auch ein zweiter Sohn bzw. Bruder der Gesuchstellerinnen in der Schweiz. Weitere zwei Söhne bzw. Brüder sind in Deutschland wohnhaft. Die Gesuchstellerinnen sind gemäss Familienregister die einzigen Familienmitglieder, die noch in Libanon verblieben sind. Auch der Umstand, dass ein fast dreimonatiger Besuchsaufenthalt angestrebt wird, lässt auf eine weitgehende Ungebundenheit der Gäste schliessen.

E. 7.3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerinnen stellen sich gemäss Akten wie folgt dar: Die Gesuchstellerin 2 ist seit 2016 bei einem Unternehmen als Verkäuferin angestellt und erzielt gemäss Angabe in der Beschwerdeschrift ein monatliches Einkommen von rund 830 USD. Ausserdem sei sie Eigentümerin eines Hauses im Südlibanon, wobei hierfür keine Belege eingereicht worden sind. Die Gesuchstellerin 1 verfügt demgegenüber - abgesehen von der finanziellen Unterstützung durch die Familie - über kein Einkommen und keine Vermögenswerte. Die Gesuchstellerinnen leben in einer kostengünstigen Mietwohnung in F._______, deren Mietzins nicht an die Teuerung angepasst werde und deshalb jährlich nur umgerechnet 50 USD betrage. Insgesamt machen die Gesuchstellerinnen sehr tiefe Lebenshaltungskosten geltend. In Anbetracht des Ausmasses des kontinuierlichen Wertzerfalls des LBP und dem damit verbundenen signifikanten Kaufkraftverlust ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerinnen nicht in der Lage sein werden, aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt in F._______ zu bestreiten. Deren Aussage, eine Auswanderung stelle für sie aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz keine Option dar, vermag vor dem Hintergrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation in Libanon nicht zu überzeugen. Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse sind jedenfalls nicht geeignet, die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen. Grundeigentum und andere Vermögenswerte gehen bei einer Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6), weshalb sich das (ohnehin nicht belegte) Vorbringen der Gesuchstellerin 2, sie sei Eigentümerin einer Liegenschaft, als unbehelflich erweist.

E. 7.4 Die Tatsache, dass sich die Gesuchstellerinnen bereits in den Jahren 2014 bzw. 2018 mit einem Visum zu Besuchswecken beim Beschwerdeführer in der Schweiz aufgehalten haben und fristgerecht ausgereist sind, vermag für sich gesehen keine ausreichende Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise zu bieten. Denn sie sind damals nicht zusammen gereist und sowohl die wirtschaftliche als auch die politische Situation in Libanon hat sich, wie unter E. 6.2 dargelegt, seither signifikant verschlechtert. Im Hinblick auf die Wiederausreise sind diese früheren Besuchsaufenthalte daher nicht vergleichbar.

E. 7.5 An dieser Stelle ist auch mit Blick auf die Beantragung eines Schengen-Visums für den gleichen Zeitraum in Griechenland zunächst festzustellen, dass dies von den Gesuchstellerinnen nicht bestritten wird. Die Gesuchstellerinnen planten gemäss Beschwerdeführer einen Ferienaufenthalt in Griechenland für den Fall, dass sie ihre Familie in der Schweiz nicht besuchen könnten. Als Beleg wurde die Buchungsbestätigung für einen zweiwöchigen Aufenthalt in einem Hotel in E._______ eingereicht (BVGer-act. 1). Es erschliesst sich vor diesem Hintergrund jedoch nicht, weshalb für einen zweiwöchigen Ferienaufenthalt ein Visum für drei Monate beantragt wurde. Die von der Vorinstanz angebrachten Zweifel am Aufenthaltszweck erweisen sich daher als nachvollziehbar.

E. 7.6 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gäste nach einem Besuchsaufenthalt besteht.

E. 7.7 An dieser Einschätzung vermag weder die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Verpflichtungserklärung noch seine Bereitschaft, eine Garantiesumme zu hinterlegen, etwas zu ändern. Er kann zwar als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seiner Gäste einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E.9). Demnach wurde das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden (vgl. dazu E. 4.4 vorstehend), wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 8 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf Fr. 900.- belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Youlo Wujohktsang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2289/2022 Urteil vom 15. Dezember 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Am 4. Januar 2022 ersuchten die beiden libanesischen Staatsangehörigen B._______ (geb. [...]; nachfolgend: Gesuchstellerin 1) und C._______ (geb. [...]; nachfolgend: Gesuchstellerin 2) bei der schweizerischen Auslandsvertretung in Beirut um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 86-tägigen Besuch bei ihrem im Kanton D._______ lebenden Schwiegersohn bzw. Bruder A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2-3, pag. 0055-0061 und pag. 0083-0088). B. Die Gesuchstellerinnen hatten bereits kurz zuvor ein Schengen-Visum für einen touristischen Aufenthalt in Griechenland beantragt, welches am 7. Dezember 2021 aufgrund von Zweifeln am Aufenthaltszweck und nicht gesicherter Wiederausreise abgewiesen wurde. C. Mit zwei separaten Formularverfügungen vom 5. Januar 2022 wies die Schweizerische Vertretung in Beirut die Gesuche ab. Die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerinnen aus dem Schengen-Raum erscheine nicht als hinreichend gesichert (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2-3, pag. 0033- 0038 und pag. 0061-0067). D. Gegen diese Entscheide erhob der Gastgeber am 17. Januar 2022 Einsprache beim SEM, worauf dieses die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons D._______ übermittelte (SEM-act. 4-7, pag. 0090- 0114). E. Am 21. April 2022 wies das SEM die Einsprache ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, angesichts der persönlichen Situation der Gesuchstellerinnen sowie der allgemeinen Lage in Libanon sei davon auszugehen, dass keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestehen würden. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2022 erhob der Gastgeber am 20. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und den Gesuchstellerinnen sei ein Reisevisum für drei Monate auszustellen. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten (BVGer-act. 6). H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung am 4. Juli 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer-act. 7). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs.1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerinnen durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E.2 m.H.).

3. Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche libanesischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerinnen nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 4.2 Voraussetzung zur Visumerteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2). 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Vorinstanz zweifelt die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerinnen an und hat dies zum einen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen in ihrer Heimatregion begründet, zum anderen damit, dass ihnen dort keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen obliegen würden. Zwar hätten sich die Gesuchstellerinnen bereits im Jahre 2014 bzw. 2018 mit einem Visum in der Schweiz aufgehalten; jedoch seien diese Aufenthalte in die Zeit vor dem Einsetzen der aktuellen wirtschaftlichen Krise gefallen und somit nicht vergleichbar im Hinblick auf die Einschätzung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise (SEM-act. 9, pag. 0126-0127). In Bezug auf die Visagesuche in Griechenland weist die Vorinstanz darauf hin, dass die zeitnahe Beantragung von Schengen-Visa für Griechenland für den identischen Zeitraum «doch sehr eigenartig» erscheine und auf den «dringenden Wunsch», den Libanon zu verlassen und in den Westen einzureisen, schliessen lassen könne. 5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Gesuchstellerinnen hätten ihren Lebensmittelpunkt («tiefe Verwurzelung») in Libanon. Die Gesuchstellerin 2 übernehme seit mehreren Jahren die Pflege ihrer betagten Mutter (Gesuchstellerin 1), welche auf Unterstützung im Alltag angewiesen sei. Dies sei auch der Grund, weshalb sie den Familienbesuch zusammen geplant hätten - und nicht etwa, weil sie beabsichtigen würden, gemeinsam in den Schengen-Raum zu emigrieren. Sie hätten sich bewusst für den Verbleib im Heimatland entschieden - auch während des Bürgerkriegs. Eine Emigration käme schliesslich auch mit Blick auf das (hohe) Alter der Gesuchstellerinnen nicht in Frage; einerseits seien sie nicht mehr fähig, sich auf eine neue Kultur einzulassen und eine neue Sprache zu erlernen, andererseits seien sie nicht willens, ihre Eigenständigkeit und ihr soziales Netz aufzugeben. Auch sprächen angesichts ihrer sehr tiefen Lebenshaltungskosten in Libanon, der finanziellen Unterstützung durch die Kinder bzw. Geschwister und des regelmässigen Erwerbseinkommens von Gesuchstellerin 2 keine monetären Gründe für eine Emigration in die Schweiz, wo die Lebenshaltungskosten um ein Vielfaches höher seien. Ausserdem seien sie sich der Aussichtslosigkeit eines Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung bewusst. Zudem hätten die Gesuchstellerinnen ihn - den Beschwerdeführer - und seine Familie bereits 2014 bzw. 2018 in der Schweiz besucht und seien fristgerecht ausgereist. Angesichts der Aktenlage könne daher nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerinnen beabsichtigten einen widerrechtlichen Verbleib in der Schweiz. Der Aufenthaltszweck liege auschliesslich im Besuch der Familie, insbesondere eines neugeborenen Kindes. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Gesuchstellerinnen hätten lediglich für den Fall, dass ein Familienbesuch in der Schweiz nicht möglich wäre, ein Visum in Griechenland beantragt, um über Weihnachten und Neujahr Ferien in E._______ verbringen zu können. Es gebe angesichts der hohen Lebenshaltungskosten in Griechenland sowie der geringen Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung keine plausiblen Gründe für die Annahme, die Gesuchstellerinnen würden nach Griechenland auswandern wollen. 6. 6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6.2 Seit der Erklärung des Staatsbankrotts durch die libanesische Regierung im März 2020 hat sich die wirtschaftliche sowie politische Lage im Land weiter zugespitzt. Libanon befindet sich in der tiefsten Krise seit dem Ende des Bürgerkrieges, was sich besonders anschaulich am dramatischen Wertverfall des libanesischen Pfunds (LBP) aufzeigen lässt: Während im Januar 2021 8'850 LBP für einen USD bezahlt wurden - bis Mitte 2019 waren es 1500 LBP/USD -, sind es aktuell etwa 40'000 LBP. Die Währung hat im Verlauf der letzten drei Jahre gegenüber dem USD 95 Prozent an Wert verloren. Gemäss Einschätzungen der Weltbank zählt die libanesische Wirtschaftskrise zu einer der weltweit schwersten seit Mitte des 19. Jahrhunderts. Der Konfessionalismus in der libanesischen Gesellschaft und die innenpolitischen Konflikte werden zusätzlich durch die Einflussnahme und Rivalität der beiden Regionalmächte Iran und Saudi-Arabien weiter befeuert. Libanon verzeichnet ausserdem proportional zur Bevölkerungszahl (ca. 6.8 Mio.) die weltweit höchste Anzahl aufgenommener Flüchtlinge auf seinem Staatsgebiet: ca. 1.5 Mio. syrische Flüchtlinge sowie ca. 500'000 palästinensische Flüchtlinge. Dass dies eine destabilisierende Wirkung auf die ohnehin bereits geschwächte libanesische Staatsgewalt hat, zeigt sich an der Existenz paralleler Sicherheitsstrukturen mit bewaffneten Milizen in einigen Flüchtlingscamps. Angesichts einer politischen (Patt-)Konstellation, einer endemischen Korruption sowie jahrzehntelanger staatlicher Misswirtschaft lassen sich zurzeit keine Anzeichen für Reformbestrebungen, welche auf eine Verbesserung der Situation im Land hindeuten könnten, festmachen. Es mehren sich dagegen zurzeit die Indizien für einen bevorstehenden Staatszerfall bzw. ein politisches Machtvakuum (Quellen: https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54644/libanon/ und https://www.ecoi.net/en/file/local/2081124/b088-looming-presidential-vacuum+%281%29.pdf [abgerufen am 21. November 2022]). Zusammenfassend lässt sich folglich festhalten, dass bereits seit Jahren ein starker Auswanderungsdruck in der libanesischen Bevölkerung herrscht. Die Anzahl libanesischer Emigranten hat sich im laufenden Jahr gar verdoppelt (vgl. Les candidats à la migration à partir du Liban ont plus que doublé en 2022 - L'Orient-Le Jour (lorientlejour.com) [abgerufen am 21. November 2022]). 6.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem Libanon allgemein als hoch einschätzt. 7. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 7.2 Bei den Gesuchstellerinnen handelt es sich den Akten zufolge um die 60-jährige geschiedene Schwester und die 82-jährige verwitwete Mutter des Beschwerdeführers bzw. Gastgebers. Mutter und Tochter leben gemeinsam in einer Mietwohnung in F._______, in der die Mutter seit über 40 Jahren wohnt. Abgesehen von der Betreuung der Mutter sind keine potentiell über das Übliche hinausgehende familiäre Bindungen oder Verpflichtungen ersichtlich. Wenngleich angesichts des fortgeschrittenen Alters von Gesuchstellerin 1 ihr als 82-jähriger verwitweter Frau nicht ohne Weiteres ein ausgeprägter Emigrationswunsch zugeschrieben werden kann (vgl. Urteil des BVGer F- 3020/2019 vom 11. März 2021 E. 8.1), fällt die Risikobeurteilung dennoch zu ihren Ungunsten aus. Auch im fortgeschrittenen Alter kann in Anbetracht der gewichtigen Gründe, die für eine Migration sprechen (u.a. Gesundheitsversorgung, wirtschaftliche und soziale Sicherheit), durchaus der Entschluss gefasst werden, auszuwandern oder - einmal im Gastland angekommen - dort zu verbleiben. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist demnach erfahrungsgemäss erhöht, wenn durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (BVGE 2015/1 E. 6.2.2). Dies ist vorliegend der Fall, lebt doch nebst dem Gastgeber auch ein zweiter Sohn bzw. Bruder der Gesuchstellerinnen in der Schweiz. Weitere zwei Söhne bzw. Brüder sind in Deutschland wohnhaft. Die Gesuchstellerinnen sind gemäss Familienregister die einzigen Familienmitglieder, die noch in Libanon verblieben sind. Auch der Umstand, dass ein fast dreimonatiger Besuchsaufenthalt angestrebt wird, lässt auf eine weitgehende Ungebundenheit der Gäste schliessen. 7.3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerinnen stellen sich gemäss Akten wie folgt dar: Die Gesuchstellerin 2 ist seit 2016 bei einem Unternehmen als Verkäuferin angestellt und erzielt gemäss Angabe in der Beschwerdeschrift ein monatliches Einkommen von rund 830 USD. Ausserdem sei sie Eigentümerin eines Hauses im Südlibanon, wobei hierfür keine Belege eingereicht worden sind. Die Gesuchstellerin 1 verfügt demgegenüber - abgesehen von der finanziellen Unterstützung durch die Familie - über kein Einkommen und keine Vermögenswerte. Die Gesuchstellerinnen leben in einer kostengünstigen Mietwohnung in F._______, deren Mietzins nicht an die Teuerung angepasst werde und deshalb jährlich nur umgerechnet 50 USD betrage. Insgesamt machen die Gesuchstellerinnen sehr tiefe Lebenshaltungskosten geltend. In Anbetracht des Ausmasses des kontinuierlichen Wertzerfalls des LBP und dem damit verbundenen signifikanten Kaufkraftverlust ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerinnen nicht in der Lage sein werden, aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt in F._______ zu bestreiten. Deren Aussage, eine Auswanderung stelle für sie aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz keine Option dar, vermag vor dem Hintergrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation in Libanon nicht zu überzeugen. Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse sind jedenfalls nicht geeignet, die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen. Grundeigentum und andere Vermögenswerte gehen bei einer Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6), weshalb sich das (ohnehin nicht belegte) Vorbringen der Gesuchstellerin 2, sie sei Eigentümerin einer Liegenschaft, als unbehelflich erweist. 7.4 Die Tatsache, dass sich die Gesuchstellerinnen bereits in den Jahren 2014 bzw. 2018 mit einem Visum zu Besuchswecken beim Beschwerdeführer in der Schweiz aufgehalten haben und fristgerecht ausgereist sind, vermag für sich gesehen keine ausreichende Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise zu bieten. Denn sie sind damals nicht zusammen gereist und sowohl die wirtschaftliche als auch die politische Situation in Libanon hat sich, wie unter E. 6.2 dargelegt, seither signifikant verschlechtert. Im Hinblick auf die Wiederausreise sind diese früheren Besuchsaufenthalte daher nicht vergleichbar. 7.5 An dieser Stelle ist auch mit Blick auf die Beantragung eines Schengen-Visums für den gleichen Zeitraum in Griechenland zunächst festzustellen, dass dies von den Gesuchstellerinnen nicht bestritten wird. Die Gesuchstellerinnen planten gemäss Beschwerdeführer einen Ferienaufenthalt in Griechenland für den Fall, dass sie ihre Familie in der Schweiz nicht besuchen könnten. Als Beleg wurde die Buchungsbestätigung für einen zweiwöchigen Aufenthalt in einem Hotel in E._______ eingereicht (BVGer-act. 1). Es erschliesst sich vor diesem Hintergrund jedoch nicht, weshalb für einen zweiwöchigen Ferienaufenthalt ein Visum für drei Monate beantragt wurde. Die von der Vorinstanz angebrachten Zweifel am Aufenthaltszweck erweisen sich daher als nachvollziehbar. 7.6 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gäste nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 7.7 An dieser Einschätzung vermag weder die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Verpflichtungserklärung noch seine Bereitschaft, eine Garantiesumme zu hinterlegen, etwas zu ändern. Er kann zwar als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seiner Gäste einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E.9). Demnach wurde das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden (vgl. dazu E. 4.4 vorstehend), wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

8. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf Fr. 900.- belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Youlo Wujohktsang Versand: