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F-350/2023

F-350/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-01 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 10. August 2022 ersuchte der ägyptische Staatsangehörige C._______ (geb. 1996; Gesuchsteller) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Kairo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 90-tägigen Be- suchsaufenthalt bei seinem im Kanton Bern lebenden Bruder B._______ (Gastgeber 1 beziehungsweise Beschwerdeführer 1) und dessen Ehefrau A._______ (Gastgeberin 2 beziehungsweise Beschwerdeführerin 2). B. Mit Formularverfügung vom 17. August 2022 wies die Schweizerische Ver- tretung in Kairo im Namen des SEM das Gesuch mit der Begründung ab, der Gesuchsteller habe nicht den Nachweis erbracht, dass er über ausrei- chende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des ge- planten Aufenthalts oder für die Rückkehr verfüge; zudem bestünden be- gründete Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates vor Ablauf des Visums zu verlassen. C. Gegen diesen Entscheid erhoben der Gastgeber 1 und die Gastgeberin 2 am 5. September 2022 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an den Migrationsdienst des Kantons Bern übermittelte. D. Am 9. Dezember 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. E. Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführenden am

21. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuch- ten um die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung des beantragten Visums; sinngemäss sei eventualiter ein Visum für eine kürzere Dauer aus- zustellen. F. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2023 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 7. März 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.

F-350/2023 Seite 3

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache- verfahren teilgenommen und sind als Gastgeber des Gesuchstellers durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fort- bestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwer- deführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines ägyptischen Staats- angehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in

F-350/2023 Seite 4 den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-As- soziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernom- men hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrati- onsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen ge- langen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom- men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AIG).

E. 4.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schen- gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreisever- weigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ord- nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio- nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemein- schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol- gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14

F-350/2023 Seite 5 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).

E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres In- halts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekunde- ten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 4.4 Sind die erwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Aus- nahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von die- ser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Ge- brauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für er- forderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5 Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Vi- sumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.

E. 6.1 Die Vorinstanz zweifelt die anstandslose Wiederausreise des Gesuch- stellers an und begründet dies zum einen mit den wirtschaftlichen Verhält- nissen in seiner Heimatregion, zum anderen damit, dass ihm dort keine besonderen Verpflichtungen obliegen würden und er keine genügenden fi- nanziellen Mittel vorweisen könne. Im Hinblick auf die persönlichen Le- bensumstände des 26-jährigen, verheirateten Gesuchstellers sei lediglich bekannt, dass er zusammen mit seiner Ehefrau, seiner einjährigen Tochter

F-350/2023 Seite 6 und seiner 66-jährigen Mutter lebe, die er im Alltag unterstütze. Allgemein gelte es zu bedenken, dass die Existenz naher Familienangehöriger häufig nicht daran hindert, den Entschluss zur Emigration zu fassen, weil ein sol- cher Entschluss oft mit der Hoffnung verbunden sei, nahe Angehörige aus dem Ausland besser unterstützen und später allenfalls nachziehen zu kön- nen. In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers lasse sich den Akten entnehmen, dass er seit April 2022 als Fahrer für eine Firma tätig sei und ein monatliches Einkommen von EGP 8’700.– erziele, was umgerechnet ca. Fr. 332.– (Stand Kurs vom 8. Dezember 2022) ent- spreche. Das erst seit wenigen Monaten bestehende Anstellungsverhältnis sowie die lange Dauer des geplanten Besuchsaufenthalts zeugten von ei- niger Ungebundenheit. Per 8. August 2022 habe der Gesuchsteller über ein Bankguthaben von rund EGP 48’636.– verfügt, umgerechnet ca. Fr. 1’858.–. Die wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse des Gesuch- stellers böten demnach keine genügende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise.

E. 6.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten sich, zumal der Beschwerdeführer 1 nun schon seit über zehn Jahren in der Schweiz lebe, entschlossen, dessen jüngsten Bruder einzuladen und ihm ihr Leben zu zeigen. Sie hätten hinreichend nachgewiesen – was auch von ihrer Wohngemeinde bestätigt worden sei –, dass sie für alle anfallen- den Kosten aufkommen und eine Garantiesumme von Fr. 30'000.– über- nehmen könnten. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach junge Men- schen aus Ägypten grundsätzlich eine Emigration anstrebten, sei verallge- meinernd und treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Schliesslich habe trotz der Wirtschaftslage kein Familienmitglied das Land verlassen. Die Familie arbeite viel, bestreite selbstständig ihren Lebensunterhalt und erhalte keine finanzielle Unterstützung von ihnen (den Beschwerdeführenden). Ausser- dem sei die «3-Monate Frist eines Visums gesetzlich vorgegeben», wobei der Gesuchsteller lediglich einen zwei- bis vierwöchigen Besuchsaufent- halt in diesem Zeitraum beabsichtige. Dies sei mit seinem Vorgesetzten vereinbart worden und ändere nichts an seinem Anstellungsverhältnis. Fer- ner sei sich der Beschwerdeführer 1 als (…) vollumfänglich bewusst, dass der Gesuchsteller keine Chance auf einen Aufenthalt in der Schweiz habe. Ein illegaler Aufenthalt im Schengen-Raum stelle für den Gesuchsteller denn auch keine Option dar, zumal er dadurch seine aktuelle persönliche und finanzielle Situation verschlechtern würde und weit weg von seiner Fa- milie und Tochter wäre.

F-350/2023 Seite 7 Der Gesuchsteller sei Miteigentümer des Elternhauses und besitze darin eine grosse Eigentumswohnung, welche er zusammen mit seiner Familie bewohne. Im Gebäude befänden sich überdies drei Geschäftslokale, deren Vermietung ein zusätzliches Einkommen generiere. Weiter besitze der Ge- suchsteller ein Grundstück, wo die Tiere der Familie untergebracht seien. Die Vorinstanz habe ferner nur das Geldvermögen, aber nicht das Gold- vermögen berücksichtigt. In der koptischen Kultur werde nämlich zu Beginn der Ehe ein Goldvermögen in Form von Schmuck angeschafft, im Falle des Gesuchstellers belaufe sich dessen Wert auf EGP 850’000.–. Ferner be- treibe der Gesuchsteller gemeinsam mit seinen Brüdern nebenberuflich ein kleines Bauunternehmen. Der Gesuchsteller sei mit seiner Heimat verbun- den und versuche auf kreative Weise, seine Familie einigermassen gut durch die Wirtschaftskrise zu bringen. Die Vorinstanz missachte mit ihrem Entscheid den menschlichen Aspekt, zumal der Gesuchsteller seine Auf- gabe als Sohn und Familienvater sehr ernst nehme und kein Interesse da- ran habe, seine Familie für ein hohes Einkommen zu verlassen.

E. 7.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu wür- digen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wieder- ausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunfts- land der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreise- gesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit poli- tisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich be- fristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).

E. 7.2 Mit seinen rund 110 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern, darun- ter 6 Millionen Flüchtlinge, stellt Ägypten das bevölkerungsreichste arabi- sche Land dar. Obschon Ägypten den pandemiebedingten Einbruch der globalen Wirtschaft verhältnismässig gut überstanden hat, befindet sich die ägyptische Wirtschaft zurzeit in Folge politischer Fehlentscheide und der negativen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs in der Ukraine in ei- ner schweren Krise (vgl. < https://www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft

F-350/2023 Seite 8 & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Länderin- formationen > Afrika > Ägypten > Wirtschaftsbericht 2022, abgerufen am 10.08.2023). Die Bevölkerung leidet unter der massiven Preissteigerung bei Lebensmitteln und Gütern des alltäglichen Bedarfs. Auch ist die Infla- tion stark angestiegen und das ägyptische Pfund hat im Vergleich zum Vor- jahr über die Hälfte seines Werts verloren. Ferner haben die Fremdwäh- rungsreserven der ägyptischen Zentralbank einen neuen Tiefststand er- reicht. Vor diesem Hintergrund hat die Regierung Ende letzten Jahres mit dem Internationalen Währungsfonds (IMF) einen (weiteren) Milliardenkre- dit zur Bewältigung der Wirtschaftskrise und Bekämpfung der Inflation aus- handeln können. Im ganzen Land besteht trotz erhöhter Sicherheitsmassnahmen und einer sichtbaren politischen Stabilisierung jederzeit das Risiko von Terroran- schlägen (< https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise & Vertretungen > Reisehinweise für Ägypten, abgerufen am 17.11.2023). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungspro- gramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators er- stellt wird, belegt Ägypten Platz 97 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org > Data Center ˃ Country Insights > Egypt, abgerufen am 17.11.2023).

E. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Ägypten allgemein als hoch einschätzt.

E. 8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Hei- matland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines auslän- derrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Ein- reise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

F-350/2023 Seite 9 Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Be- ziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – ein- mal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Ba- sis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).

E. 8.2.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich den Akten zufolge um den jüngs- ten Bruder des Beschwerdeführers 1. Er lebt zusammen mit seiner Ehe- frau, seiner einjährigen Tochter und seiner Mutter in einer Eigentumswoh- nung in Ägypten. Der Gesuchsteller verfügt somit über familiäre Verpflich- tungen, die er gemäss eigenen Angaben sehr ernst nimmt. Das Zurücklas- sen minderjähriger Kinder – sowie der Ehefrau – bildet für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhält- nisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entschei- den. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interes- senlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn die Betreuung des Kin- des durch nahe Angehörige (in casu die Ehefrau und Kindsmutter) sicher- gestellt werden kann und die Möglichkeit besteht, das Kind sowie die Ehe- frau später nachziehen zu können (vgl. Urteile des BVGer F-2363/2022 vom 22. August 2022 E. 6.5 und F-3809/2019 vom 19. Februar 2021 E. 6.1). Dass dem Gesuchsteller jedoch besondere beziehungsweise über das übliche Mass hinausgehende gesellschaftliche oder familiäre Ver- pflichtungen obliegen würden, ist nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Gesuchsteller in der Schweiz durch seinen hier lebenden Bruder und dessen Familie ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz besitzt, was das Emigrationsrisiko erhöht.

E. 8.2.2 Insbesondere sind seine familiären Verpflichtungen – wie die Vor- instanz treffend festhält – auch mit Blick auf die lange Dauer des geplanten Aufenthalts zu relativieren. Es ist in Bezug auf den Einwand der Beschwer- deführenden, wonach die «3-Monate-Frist eines Visums» gesetzlich vor- gegeben sei, darauf hinzuweisen, dass die maximale Aufenthaltsdauer im Rahmen eines Schengen-Visums drei Monate beträgt (innerhalb von 180 Tagen). Antragstellenden steht es demnach frei, ein Visum für eine kürzere Aufenthaltsdauer zu beantragen. Die Aufenthaltsdauer ist zudem

F-350/2023 Seite 10 von der Gültigkeitsdauer des Visums zu unterscheiden. Gemäss Antrags- formular hat der Gesuchsteller eine Gültigkeitsdauer vom 8. Oktober 2022 bis zum 7. Januar 2023 beantragt und in Bezug auf die beabsichtigte Auf- enthaltsdauer im Schengen-Raum den Zeitraum vom 10. Oktober 2022 bis zum 4. Januar 2023 angegeben. Beide Angaben beziehen sich somit zwei- felsfrei auf einen rund dreimonatigen Besuchsaufenthalt. Auch die Reise- versicherung des Gesuchstellers wurde für einen dreimonatigen Aufenthalt abgeschlossen. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 führten die Be- schwerdeführenden aus, es sei für den Besuch des Gesuchstellers ein Zeitfenster von zwei Monaten – vom 20. Dezember 2022 bis 20. Februar 2023 – angedacht. Die Beschwerdeführenden bringen sodann erst auf Be- schwerdeebene vor, dass ein nur zwei- bis vierwöchiger Aufenthalt beab- sichtigt sei – wobei sie weiterhin an der Ausstellung eines Visums für einen Aufenthalt bis maximal 90 Tage festhalten. Die Ausführungen der Be- schwerdeführenden hinsichtlich der tatsächlich beabsichtigten Aufenthalts- dauer des Gesuchstellers erweisen sich somit als unklar. Ungeachtet des- sen ist auf die beantragte Aufenthaltsdauer von drei Monaten abzustellen. Angesichts des vorgesehenen längeren Besuchsaufenthalts des Gesuch- stellers in der Schweiz darf zudem davon ausgegangen werden, dass die Betreuung der Tochter auch ohne die dauerhafte Anwesenheit des Ge- suchstellers gewährleistet ist.

E. 8.3 In Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist bekannt, dass ein auf den Gesuchsteller lautendes Bankkonto per 8. August 2022 einen Saldo von EGP 48’636.– beziehungsweise umgerechnet Fr. 1’395.– (Um- rechnungskurs am 17. November 2023) auswies. Ausserdem ist er Mitei- gentümer des Elternhauses und besitzt darin eine Eigentumswohnung. Als Fahrer erzielt er zudem gemäss Akten ein bescheidenes, aber regelmässi- ges Einkommen. Hinzu kommen die Mieteinnahmen aus dem Elternhaus sowie die Einkünfte aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit im Bauunterneh- men, das er gemeinsam mit seinen Brüdern führt. Als Beleg für die Mitei- gentümerschaft am Elternhaus sowie die Tätigkeit im Bauunternehmen wird allerdings lediglich ein von seiner Mutter und seinen Brüdern unter- zeichnetes Bestätigungsschreiben eingereicht – die geltend gemachten Mieteinnahmen bleiben gänzlich unbelegt. Ebenfalls nicht weiter dokumen- tiert oder belegt sind die Ausführungen zum Goldvermögen sowie zum Grundstück, welches der Gesuchsteller von seinem Vater geerbt haben soll. Insgesamt stellen sich somit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ge- suchstellers als nicht genügend gesichert dar.

F-350/2023 Seite 11

E. 8.4 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Be- suchsaufenthalt besteht.

E. 8.5 An dieser Einschätzung vermag weder die von den Beschwerdeführen- den unterzeichnete Verpflichtungserklärung, noch ihre Bereitschaft, eine Garantiesumme zu hinterlegen, etwas zu ändern. Demnach wurde dem Gesuchsteller das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht ver- weigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 9 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 30. Januar 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-350/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 30. Januar 2023 in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-350/2023 Urteil vom 1. Dezember 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von C._______; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2022. Sachverhalt: A. Am 10. August 2022 ersuchte der ägyptische Staatsangehörige C._______ (geb. 1996; Gesuchsteller) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Kairo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Bern lebenden Bruder B._______ (Gastgeber 1 beziehungsweise Beschwerdeführer 1) und dessen Ehefrau A._______ (Gastgeberin 2 beziehungsweise Beschwerdeführerin 2). B. Mit Formularverfügung vom 17. August 2022 wies die Schweizerische Vertretung in Kairo im Namen des SEM das Gesuch mit der Begründung ab, der Gesuchsteller habe nicht den Nachweis erbracht, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr verfüge; zudem bestünden begründete Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates vor Ablauf des Visums zu verlassen. C. Gegen diesen Entscheid erhoben der Gastgeber 1 und die Gastgeberin 2 am 5. September 2022 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an den Migrationsdienst des Kantons Bern übermittelte. D. Am 9. Dezember 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. E. Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 21. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchten um die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung des beantragten Visums; sinngemäss sei eventualiter ein Visum für eine kürzere Dauer auszustellen. F. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 7. März 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber des Gesuchstellers durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3. Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines ägyptischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 4. 4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.4 Sind die erwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

5. Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. 6. 6.1 Die Vorinstanz zweifelt die anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers an und begründet dies zum einen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen in seiner Heimatregion, zum anderen damit, dass ihm dort keine besonderen Verpflichtungen obliegen würden und er keine genügenden finanziellen Mittel vorweisen könne. Im Hinblick auf die persönlichen Lebensumstände des 26-jährigen, verheirateten Gesuchstellers sei lediglich bekannt, dass er zusammen mit seiner Ehefrau, seiner einjährigen Tochter und seiner 66-jährigen Mutter lebe, die er im Alltag unterstütze. Allgemein gelte es zu bedenken, dass die Existenz naher Familienangehöriger häufig nicht daran hindert, den Entschluss zur Emigration zu fassen, weil ein solcher Entschluss oft mit der Hoffnung verbunden sei, nahe Angehörige aus dem Ausland besser unterstützen und später allenfalls nachziehen zu können. In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers lasse sich den Akten entnehmen, dass er seit April 2022 als Fahrer für eine Firma tätig sei und ein monatliches Einkommen von EGP 8'700.- erziele, was umgerechnet ca. Fr. 332.- (Stand Kurs vom 8. Dezember 2022) entspreche. Das erst seit wenigen Monaten bestehende Anstellungsverhältnis sowie die lange Dauer des geplanten Besuchsaufenthalts zeugten von einiger Ungebundenheit. Per 8. August 2022 habe der Gesuchsteller über ein Bankguthaben von rund EGP 48'636.- verfügt, umgerechnet ca. Fr. 1'858.-. Die wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse des Gesuchstellers böten demnach keine genügende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise. 6.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten sich, zumal der Beschwerdeführer 1 nun schon seit über zehn Jahren in der Schweiz lebe, entschlossen, dessen jüngsten Bruder einzuladen und ihm ihr Leben zu zeigen. Sie hätten hinreichend nachgewiesen - was auch von ihrer Wohngemeinde bestätigt worden sei -, dass sie für alle anfallenden Kosten aufkommen und eine Garantiesumme von Fr. 30'000.- übernehmen könnten. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach junge Menschen aus Ägypten grundsätzlich eine Emigration anstrebten, sei verallgemeinernd und treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Schliesslich habe trotz der Wirtschaftslage kein Familienmitglied das Land verlassen. Die Familie arbeite viel, bestreite selbstständig ihren Lebensunterhalt und erhalte keine finanzielle Unterstützung von ihnen (den Beschwerdeführenden). Ausserdem sei die «3-Monate Frist eines Visums gesetzlich vorgegeben», wobei der Gesuchsteller lediglich einen zwei- bis vierwöchigen Besuchsaufenthalt in diesem Zeitraum beabsichtige. Dies sei mit seinem Vorgesetzten vereinbart worden und ändere nichts an seinem Anstellungsverhältnis. Ferner sei sich der Beschwerdeführer 1 als (...) vollumfänglich bewusst, dass der Gesuchsteller keine Chance auf einen Aufenthalt in der Schweiz habe. Ein illegaler Aufenthalt im Schengen-Raum stelle für den Gesuchsteller denn auch keine Option dar, zumal er dadurch seine aktuelle persönliche und finanzielle Situation verschlechtern würde und weit weg von seiner Familie und Tochter wäre. Der Gesuchsteller sei Miteigentümer des Elternhauses und besitze darin eine grosse Eigentumswohnung, welche er zusammen mit seiner Familie bewohne. Im Gebäude befänden sich überdies drei Geschäftslokale, deren Vermietung ein zusätzliches Einkommen generiere. Weiter besitze der Gesuchsteller ein Grundstück, wo die Tiere der Familie untergebracht seien. Die Vorinstanz habe ferner nur das Geldvermögen, aber nicht das Goldvermögen berücksichtigt. In der koptischen Kultur werde nämlich zu Beginn der Ehe ein Goldvermögen in Form von Schmuck angeschafft, im Falle des Gesuchstellers belaufe sich dessen Wert auf EGP 850'000.-. Ferner betreibe der Gesuchsteller gemeinsam mit seinen Brüdern nebenberuflich ein kleines Bauunternehmen. Der Gesuchsteller sei mit seiner Heimat verbunden und versuche auf kreative Weise, seine Familie einigermassen gut durch die Wirtschaftskrise zu bringen. Die Vorinstanz missachte mit ihrem Entscheid den menschlichen Aspekt, zumal der Gesuchsteller seine Aufgabe als Sohn und Familienvater sehr ernst nehme und kein Interesse daran habe, seine Familie für ein hohes Einkommen zu verlassen. 7. 7.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 7.2 Mit seinen rund 110 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern, darunter 6 Millionen Flüchtlinge, stellt Ägypten das bevölkerungsreichste arabische Land dar. Obschon Ägypten den pandemiebedingten Einbruch der globalen Wirtschaft verhältnismässig gut überstanden hat, befindet sich die ägyptische Wirtschaft zurzeit in Folge politischer Fehlentscheide und der negativen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs in der Ukraine in einer schweren Krise (vgl. Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Länderinformationen > Afrika > Ägypten > Wirtschaftsbericht 2022, abgerufen am 10.08.2023). Die Bevölkerung leidet unter der massiven Preissteigerung bei Lebensmitteln und Gütern des alltäglichen Bedarfs. Auch ist die Inflation stark angestiegen und das ägyptische Pfund hat im Vergleich zum Vorjahr über die Hälfte seines Werts verloren. Ferner haben die Fremdwährungsreserven der ägyptischen Zentralbank einen neuen Tiefststand erreicht. Vor diesem Hintergrund hat die Regierung Ende letzten Jahres mit dem Internationalen Währungsfonds (IMF) einen (weiteren) Milliardenkredit zur Bewältigung der Wirtschaftskrise und Bekämpfung der Inflation aushandeln können. Im ganzen Land besteht trotz erhöhter Sicherheitsmassnahmen und einer sichtbaren politischen Stabilisierung jederzeit das Risiko von Terroranschlägen ( Reisehinweise & Vertretungen > Reisehinweise für Ägypten, abgerufen am 17.11.2023). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Ägypten Platz 97 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org Data Center Country Insights Egypt, abgerufen am 17.11.2023). 7.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Ägypten allgemein als hoch einschätzt. 8. 8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 8.2 8.2.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich den Akten zufolge um den jüngsten Bruder des Beschwerdeführers 1. Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau, seiner einjährigen Tochter und seiner Mutter in einer Eigentumswohnung in Ägypten. Der Gesuchsteller verfügt somit über familiäre Verpflichtungen, die er gemäss eigenen Angaben sehr ernst nimmt. Das Zurücklassen minderjähriger Kinder - sowie der Ehefrau - bildet für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn die Betreuung des Kindes durch nahe Angehörige (in casu die Ehefrau und Kindsmutter) sichergestellt werden kann und die Möglichkeit besteht, das Kind sowie die Ehefrau später nachziehen zu können (vgl. Urteile des BVGer F-2363/2022 vom 22. August 2022 E. 6.5 und F-3809/2019 vom 19. Februar 2021 E. 6.1). Dass dem Gesuchsteller jedoch besondere beziehungsweise über das übliche Mass hinausgehende gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, ist nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Gesuchsteller in der Schweiz durch seinen hier lebenden Bruder und dessen Familie ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz besitzt, was das Emigrationsrisiko erhöht. 8.2.2 Insbesondere sind seine familiären Verpflichtungen - wie die Vorinstanz treffend festhält - auch mit Blick auf die lange Dauer des geplanten Aufenthalts zu relativieren. Es ist in Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführenden, wonach die «3-Monate-Frist eines Visums» gesetzlich vorgegeben sei, darauf hinzuweisen, dass die maximale Aufenthaltsdauer im Rahmen eines Schengen-Visums drei Monate beträgt (innerhalb von 180 Tagen). Antragstellenden steht es demnach frei, ein Visum für eine kürzere Aufenthaltsdauer zu beantragen. Die Aufenthaltsdauer ist zudem von der Gültigkeitsdauer des Visums zu unterscheiden. Gemäss Antragsformular hat der Gesuchsteller eine Gültigkeitsdauer vom 8. Oktober 2022 bis zum 7. Januar 2023 beantragt und in Bezug auf die beabsichtigte Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum den Zeitraum vom 10. Oktober 2022 bis zum 4. Januar 2023 angegeben. Beide Angaben beziehen sich somit zweifelsfrei auf einen rund dreimonatigen Besuchsaufenthalt. Auch die Reiseversicherung des Gesuchstellers wurde für einen dreimonatigen Aufenthalt abgeschlossen. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 führten die Beschwerdeführenden aus, es sei für den Besuch des Gesuchstellers ein Zeitfenster von zwei Monaten - vom 20. Dezember 2022 bis 20. Februar 2023 - angedacht. Die Beschwerdeführenden bringen sodann erst auf Beschwerdeebene vor, dass ein nur zwei- bis vierwöchiger Aufenthalt beabsichtigt sei - wobei sie weiterhin an der Ausstellung eines Visums für einen Aufenthalt bis maximal 90 Tage festhalten. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der tatsächlich beabsichtigten Aufenthaltsdauer des Gesuchstellers erweisen sich somit als unklar. Ungeachtet dessen ist auf die beantragte Aufenthaltsdauer von drei Monaten abzustellen. Angesichts des vorgesehenen längeren Besuchsaufenthalts des Gesuchstellers in der Schweiz darf zudem davon ausgegangen werden, dass die Betreuung der Tochter auch ohne die dauerhafte Anwesenheit des Gesuchstellers gewährleistet ist. 8.3 In Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist bekannt, dass ein auf den Gesuchsteller lautendes Bankkonto per 8. August 2022 einen Saldo von EGP 48'636.- beziehungsweise umgerechnet Fr. 1'395.- (Umrechnungskurs am 17. November 2023) auswies. Ausserdem ist er Miteigentümer des Elternhauses und besitzt darin eine Eigentumswohnung. Als Fahrer erzielt er zudem gemäss Akten ein bescheidenes, aber regelmässiges Einkommen. Hinzu kommen die Mieteinnahmen aus dem Elternhaus sowie die Einkünfte aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit im Bauunternehmen, das er gemeinsam mit seinen Brüdern führt. Als Beleg für die Miteigentümerschaft am Elternhaus sowie die Tätigkeit im Bauunternehmen wird allerdings lediglich ein von seiner Mutter und seinen Brüdern unterzeichnetes Bestätigungsschreiben eingereicht - die geltend gemachten Mieteinnahmen bleiben gänzlich unbelegt. Ebenfalls nicht weiter dokumentiert oder belegt sind die Ausführungen zum Goldvermögen sowie zum Grundstück, welches der Gesuchsteller von seinem Vater geerbt haben soll. Insgesamt stellen sich somit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers als nicht genügend gesichert dar. 8.4 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 8.5 An dieser Einschätzung vermag weder die von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Verpflichtungserklärung, noch ihre Bereitschaft, eine Garantiesumme zu hinterlegen, etwas zu ändern. Demnach wurde dem Gesuchsteller das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

9. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 30. Januar 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 30. Januar 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: