Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 16. März 2024 ersuchten die nigerianischen Staatsangehörigen B._______ (geb. 1968, nachfolgend: Gesuchsteller 1) und C._______ (geb. 1980, nachfolgend: Gesuchstellerin 2) bei der Schweizerischen Bot- schaft in Abuja um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen zwei bis drei-wöchigen Besuchsaufenthalt bei der Beschwerdeführerin in der Schweiz und in Frankreich, Italien, Österreich, Deutschland, Schweden und Dänemark. B. Mit Formularverfügung vom 26. März 2024 lehnte die Schweizerische Bot- schaft in Abuja den Visumsantrag ab, da begründete Zweifel an der Absicht zur Rückkehr in den Herkunftsstaat vor Ablauf des Visums bestünden. C. Die am 15. April 2024 dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Juni 2024 ab. D. Am 28. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einsprache- entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, den Gesuchstellenden sei ein Schengen-Visum zu erteilen, um sie – die Beschwerdeführerin – während zwei bis drei Wochen in Eu- ropa besuchen zu können. E. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2024 hielt die Vorinstanz an ihrem Ein- spracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 15. August 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittel-
F-4112/2024 Seite 3 verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah- ren teilgenommen und ist als Gastgeberin durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchs- zeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechts- schutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
F-4112/2024 Seite 4 Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreisever- weigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ord- nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio- nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemein- schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schen- gener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein- schaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]).
E. 3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Vi- sum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Ab- sicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gül- tigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 3.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme- fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des natio-
F-4112/2024 Seite 5 nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder- lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 4 Strittig ist, ob die nigerianischen Gesuchstellenden hinreichend Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bieten. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. An- hang I der Verordnung Nr. 2018/1806).
E. 4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu wür- digen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An- haltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus- reise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesu- chen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe- willigung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
E. 4.2 Mit rund 206 Millionen Einwohnern ist Nigeria das bevölkerungs- reichste Land in Afrika. Obwohl es aufgrund seiner reichen Ölreserven als die stärkste Wirtschaft des Kontinents gilt, leben mehr als zwei Drittel der Bevölkerung in extremer Armut. Die Arbeitslosigkeit ist hoch und es kommt immer wieder zu bewaffneten Konflikten und terroristischen Anschlägen (vgl. dazu das Urteil des BVGer F-4040/2022 vom 8. Januar 2024 E. 7.1 m.w.H; F-461/2024 vom 20. November 2024 E. 4.2). Vor diesem Hinter- grund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Ni- geria allgemein als hoch einschätzt.
E. 4.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Ri- sikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch- stellenden Person im Herkunftsland, einzubeziehen. Bei Personen, die in
F-4112/2024 Seite 6 ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko ei- nes ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewil- ligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
E. 4.4 Der 56-jährige Gesuchsteller 1 und die 44-jährige Gesuchstellerin 2 wohnen zusammen in Lagos, der mit 16 Millionen Einwohnern grössten Stadt in Nigeria. Aus einer Heiratsurkunde in den Akten ist ersichtlich, dass die Gesuchstellenden seit dem Jahr 2021 verheiratet sind. Zudem geben sie an, sechs Kinder im Alter zwischen 7 und 22 Jahren zu haben, wobei die älteren Kinder während der Abwesenheit der Gesuchsteller auf die jün- geren Kinder aufpassen würden. Belege für das Vorhandensein der Kinder finden sich in den Akten allerdings nicht. Inwiefern die Gesuchstellenden über familiäre Verpflichtungen in Nigeria verfügen, ist somit unklar, da sie ihre Familienverhältnisse – abgesehen von ihrer Ehe – weder urkundlich belegen noch substantiiert darlegen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Zurücklassen minderjähriger Kinder für sich allein keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchs- aufenthalt bildet. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell vorherrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Die vorübergehende Trennung einer Familie wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn die Betreuung der Kinder durch nahe Angehörige (hier die älteren, teilweise volljährigen Kinder) sicherge- stellt werden kann und die Möglichkeit besteht, minderjährige Kinder später nachzuziehen (vgl. Urteile des BVGer F-4701/2024 vom 17. April 2024 E. 5.4.2; F-350/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 8.2.1; F-2363/2022 vom
22. August 2022 E. 6.5; je m.w.H.).
E. 4.5 Der Gesuchsteller 1 arbeitet einem Schreiben seines Arbeitgebers zu- folge seit dem Jahr 2003 (…) in Lagos. Sein monatliches Einkommen be- trägt umgerechnet knapp Fr. 33.–. Die Gesuchstellerin 2 arbeitet eigenen Aussagen zufolge in einem kleinen Shop und kümmert sich um den Haus- halt. Ihr Einkommen ist nicht bekannt, dürfte aber aufgrund ihrer Aussage, wonach der Gesuchsteller 1 das Haupteinkommen generiere, wesentlich unter monatlich Fr. 33.– liegen. Das auf den Gesuchsteller 1 lautende Bankkonto, auf welches nachweislich sein Lohn bezahlt wird, wies am
29. Februar 2024 einen Saldo von umgerechnet Fr. 0.32 aus. Das auf die Gesuchstellerin 2 lautende Konto wies am 25. März 2024 einen Saldo von umgerechnet knapp Fr. 23.– aus.
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E. 4.6 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre ebenfalls in Nigeria lebende, 88-jährige Mutter werde durch die Gesuchstellenden regelmässig betreut. Im Gegenzug würden diese von ihr – der Beschwerdeführerin – finanziell unterstützt. Aufgrund dieser gesellschaftlichen Verpflichtung sei es den Gesuchstellenden nicht möglich, im Schengen-Raum zu verblei- ben, da die finanzielle Unterstützung durch die Beschwerdeführerin an- sonsten wegfallen würde. In den Akten fehlt es an Belegen dafür, dass sich die Mutter der Beschwer- deführerin in Nigeria aufhält oder Kontakt in irgendeiner Form zu den Ge- suchstellenden hat. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, in welcher Form oder Intensität die Gesuchstellenden die Mutter der Beschwerdefüh- rerin konkret unterstützen oder wie beziehungsweise in welcher Höhe sie dafür bezahlt werden. Auf den eingereichten Kontoauszügen sind keine Zahlungen für die Betreuung der Mutter ersichtlich. Somit bleiben die Be- hauptungen der Beschwerdeführerin betreffend die Betreuung ihrer Mutter in Nigeria gänzlich unbelegt.
E. 4.7 Gesamthaft ist nicht ersichtlich beziehungsweise weder substantiiert geltend gemacht noch belegt, dass den Gesuchstellenden über das übli- che Mass hinausgehende gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sie in der Schweiz durch ihre hier lebende befreundete Gastgeberin ein vorbestehendes sozi- ales Beziehungsnetz besitzen, welches das Emigrationsrisiko eher erhöht. Mit Blick auf das für Schweizer Verhältnisse sehr geringe Einkommen und Vermögen ist darüber hinaus auch nicht von stabilen wirtschaftlichen Ver- hältnissen auszugehen, welche die Gesuchstellenden von einer Emigra- tion abzuhalten vermöchten.
E. 4.8 Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, die Wiederausreise der Gesuchstellenden sei nicht hinreichend gesichert. Die Zusicherung ei- ner fristgerechten Ausreise durch die Gastgeberin ändert daran nichts, denn Gastgeber und Garanten können zwar mit rechtlich verbindlicher Wir- kung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchs- aufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Per- son einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).
E. 5 Schliesslich sind Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Er- teilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen könnten, von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
F-4112/2024 Seite 8
E. 6 Die Vorinstanz hat das Visum für den Schengen-Raum zu Recht verwei- gert. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 19. Juli 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv: nachfolgende Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Lukas Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4112/2024 Urteil vom 17. März 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, vertreten durch Hanspeter Kolb, Kolb Consulting AG, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______ und C._______; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2024. Sachverhalt: A. Am 16. März 2024 ersuchten die nigerianischen Staatsangehörigen B._______ (geb. 1968, nachfolgend: Gesuchsteller 1) und C._______ (geb. 1980, nachfolgend: Gesuchstellerin 2) bei der Schweizerischen Botschaft in Abuja um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen zwei bis drei-wöchigen Besuchsaufenthalt bei der Beschwerdeführerin in der Schweiz und in Frankreich, Italien, Österreich, Deutschland, Schweden und Dänemark. B. Mit Formularverfügung vom 26. März 2024 lehnte die Schweizerische Botschaft in Abuja den Visumsantrag ab, da begründete Zweifel an der Absicht zur Rückkehr in den Herkunftsstaat vor Ablauf des Visums bestünden. C. Die am 15. April 2024 dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Juni 2024 ab. D. Am 28. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, den Gesuchstellenden sei ein Schengen-Visum zu erteilen, um sie - die Beschwerdeführerin - während zwei bis drei Wochen in Europa besuchen zu können. E. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2024 hielt die Vorinstanz an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 15. August 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]). 3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 3.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
4. Strittig ist, ob die nigerianischen Gesuchstellenden hinreichend Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bieten. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der Verordnung Nr. 2018/1806). 4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 4.2 Mit rund 206 Millionen Einwohnern ist Nigeria das bevölkerungsreichste Land in Afrika. Obwohl es aufgrund seiner reichen Ölreserven als die stärkste Wirtschaft des Kontinents gilt, leben mehr als zwei Drittel der Bevölkerung in extremer Armut. Die Arbeitslosigkeit ist hoch und es kommt immer wieder zu bewaffneten Konflikten und terroristischen Anschlägen (vgl. dazu das Urteil des BVGer F-4040/2022 vom 8. Januar 2024 E. 7.1 m.w.H; F-461/2024 vom 20. November 2024 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Nigeria allgemein als hoch einschätzt. 4.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland, einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 4.4 Der 56-jährige Gesuchsteller 1 und die 44-jährige Gesuchstellerin 2 wohnen zusammen in Lagos, der mit 16 Millionen Einwohnern grössten Stadt in Nigeria. Aus einer Heiratsurkunde in den Akten ist ersichtlich, dass die Gesuchstellenden seit dem Jahr 2021 verheiratet sind. Zudem geben sie an, sechs Kinder im Alter zwischen 7 und 22 Jahren zu haben, wobei die älteren Kinder während der Abwesenheit der Gesuchsteller auf die jüngeren Kinder aufpassen würden. Belege für das Vorhandensein der Kinder finden sich in den Akten allerdings nicht. Inwiefern die Gesuchstellenden über familiäre Verpflichtungen in Nigeria verfügen, ist somit unklar, da sie ihre Familienverhältnisse - abgesehen von ihrer Ehe - weder urkundlich belegen noch substantiiert darlegen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Zurücklassen minderjähriger Kinder für sich allein keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bildet. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell vorherrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Die vorübergehende Trennung einer Familie wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn die Betreuung der Kinder durch nahe Angehörige (hier die älteren, teilweise volljährigen Kinder) sichergestellt werden kann und die Möglichkeit besteht, minderjährige Kinder später nachzuziehen (vgl. Urteile des BVGer F-4701/2024 vom 17. April 2024 E. 5.4.2; F-350/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 8.2.1; F-2363/2022 vom 22. August 2022 E. 6.5; je m.w.H.). 4.5 Der Gesuchsteller 1 arbeitet einem Schreiben seines Arbeitgebers zufolge seit dem Jahr 2003 (...) in Lagos. Sein monatliches Einkommen beträgt umgerechnet knapp Fr. 33.-. Die Gesuchstellerin 2 arbeitet eigenen Aussagen zufolge in einem kleinen Shop und kümmert sich um den Haushalt. Ihr Einkommen ist nicht bekannt, dürfte aber aufgrund ihrer Aussage, wonach der Gesuchsteller 1 das Haupteinkommen generiere, wesentlich unter monatlich Fr. 33.- liegen. Das auf den Gesuchsteller 1 lautende Bankkonto, auf welches nachweislich sein Lohn bezahlt wird, wies am 29. Februar 2024 einen Saldo von umgerechnet Fr. 0.32 aus. Das auf die Gesuchstellerin 2 lautende Konto wies am 25. März 2024 einen Saldo von umgerechnet knapp Fr. 23.- aus. 4.6 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre ebenfalls in Nigeria lebende, 88-jährige Mutter werde durch die Gesuchstellenden regelmässig betreut. Im Gegenzug würden diese von ihr - der Beschwerdeführerin - finanziell unterstützt. Aufgrund dieser gesellschaftlichen Verpflichtung sei es den Gesuchstellenden nicht möglich, im Schengen-Raum zu verbleiben, da die finanzielle Unterstützung durch die Beschwerdeführerin ansonsten wegfallen würde. In den Akten fehlt es an Belegen dafür, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin in Nigeria aufhält oder Kontakt in irgendeiner Form zu den Gesuchstellenden hat. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, in welcher Form oder Intensität die Gesuchstellenden die Mutter der Beschwerdeführerin konkret unterstützen oder wie beziehungsweise in welcher Höhe sie dafür bezahlt werden. Auf den eingereichten Kontoauszügen sind keine Zahlungen für die Betreuung der Mutter ersichtlich. Somit bleiben die Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend die Betreuung ihrer Mutter in Nigeria gänzlich unbelegt. 4.7 Gesamthaft ist nicht ersichtlich beziehungsweise weder substantiiert geltend gemacht noch belegt, dass den Gesuchstellenden über das übliche Mass hinausgehende gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sie in der Schweiz durch ihre hier lebende befreundete Gastgeberin ein vorbestehendes soziales Beziehungsnetz besitzen, welches das Emigrationsrisiko eher erhöht. Mit Blick auf das für Schweizer Verhältnisse sehr geringe Einkommen und Vermögen ist darüber hinaus auch nicht von stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, welche die Gesuchstellenden von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 4.8 Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, die Wiederausreise der Gesuchstellenden sei nicht hinreichend gesichert. Die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch die Gastgeberin ändert daran nichts, denn Gastgeber und Garanten können zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).
5. Schliesslich sind Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen könnten, von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
6. Die Vorinstanz hat das Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 19. Juli 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Lukas Schmid Versand: