Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 18. Oktober 2023 ersuchte der nigerianische Staatsangehörige B._______ (geb. […]; Gesuchsteller und Gast) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Lagos um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen rund sechswöchigen Besuchsaufenthalt bei seiner im Kanton C._______ lebenden Verlobten A._______ (Gastgeberin und Beschwerde- führerin) und bei deren Vater D._______ (Gastgeber). B. Mit Formularverfügung vom 9. November 2023 wies die Schweizerische Vertretung im Namen des SEM das Gesuch mit der Begründung ab, es bestünden begründete Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers, vor Ab- lauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführin am 20. November 2023 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons C._______ übermittelte. Die Vorinstanz wies am 8. Januar 2024 die Einsprache ab. D. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Januar 2024 an das Bundesverwaltungs- gericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids der Vorinstanz und die Erteilung des Visums zugunsten von B._______. E. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2024 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein. F. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.
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Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah- ren teilgenommen und ist als Gastgeberin durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchs- zeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechts- schutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt
F-461/2024 Seite 4 sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Ge- richtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.
E. 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreise- verweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Ge- meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]).
E. 3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl.
F-461/2024 Seite 5 Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Vi- sum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Ab- sicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gül- tigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 3.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme- fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa- len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder- lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 4 Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit (Nigeria) unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
E. 4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu wür- digen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wieder- ausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunfts- land der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreise- gesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
E. 4.2 Obwohl Nigeria aufgrund seiner reichhaltigen Erdölvorkommen als stärkste Volkswirtschaft des afrikanischen Kontinents gilt, lebt ein grosser Teil der Bevölkerung in Armut. Im Norden des Landes kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten und terroristischen Anschlägen (vgl. dazu
F-461/2024 Seite 6 ausführlich das Urteil des BVGer F-4040/2022 vom 8. Januar 2024 E. 7.1 m.w.H.). Die Sicherheitslage ist im ganzen Land sehr angespannt und hat sich kontinuierlich verschlechtert. Es besteht ein hohes Risiko von politi- schen und kriminellen Entführungen. Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Die medizinische Versorgung ist nicht immer gewährleistet (vgl. < https:// www.eda.admin.ch > Reisehinweise & Vertretungen > Nigeria > Reisehin- weise für Nigeria, abgerufen am 08.10.2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Ver- einten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Nigeria lediglich Rang 161 von 193 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org > Data Center ˃ Country Insights > Nigeria, abgeru- fen am 08.10.2024).
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Nigeria allgemein als hoch einschätzt.
E. 4.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Hei- matland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines auslän- derrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Ein- reise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Be- ziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – ein- mal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Ba- sis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
E. 4.4.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um den (…)-jährigen und kinder- losen Verlobten der Beschwerdeführerin. Gemäss Angaben der Beschwer- deführerin lebt seine Familie (der Vater, die Mutter sowie die Geschwister)
F-461/2024 Seite 7 in Nigeria. Der Gesuchsteller liebe seine Familie und würde nie etwas un- ternehmen, was dazu beitragen würde, dass er diese nie mehr sehen könnte. Die Beschwerdeführerin äussert sich jedoch nicht dazu, ob und inwiefern ihm besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen. Es fehlen auch Anhaltspunkte bezüglich des Bestehens beson- ders intensiver Beziehungen zu Familie oder Freunden in Nigeria. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Gesuchsteller sei sozial nicht besonders stark an Nigeria gebunden. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsteller – gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin – längerfristig in der Schweiz leben möchte. Er verfügt sodann in der Schweiz durch seine hier lebende Ver- lobte über ein vorbestehendes soziales Beziehungsnetz, was das Emigra- tionsrisiko erhöht (vgl. E. 4.4).
E. 4.4.2 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann nichts zu seinen Gunsten ab- geleitet werden. Zwar verfügt der Gesuchsteller aktenkundig über ein Fä- higkeitszeugnis als Schneider (die Frage der Beweiskraft des handschrift- lichen Dokuments kann vorliegend offenbleiben). Sodann führt die Be- schwerdeführerin aus, der Gesuchsteller arbeite selbständig als Modede- signer und verdiene als solcher nicht viel. In ruhigeren Zeiten habe er bei diversen Bauprojekten mitgeholfen. Indessen wird weder substantiiert noch belegt, welche Einnahmen der Gesuchsteller als selbständiger Mo- dedesigner sowie bei der Mitarbeit in Bauprojekten generiert haben soll. Gemäss Bankauszug verfügte der Gesuchsteller per 12. Oktober 2023 über ein Vermögen von umgerechnet Fr. 300.– (250'006.80 Naira; Umrech- nungskurs am 12. Oktober 2023). Weitere Unterlagen reichte die Be- schwerdeführerin zur finanziellen Situation des Gesuchstellers nicht ein. Gegen das Vorliegen von wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Ver- hältnissen spricht weiter, dass sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt ver- bundenen Kosten von den Gastgebern übernommen würden. Einen hinrei- chenden Beleg einer sicheren wirtschaftlichen Existenz in Nigeria, welche ihn von einer Emigration abhalten könnte, bleibt die Beschwerdeführerin schuldig.
E. 4.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Be- suchsaufenthalt besteht. Zwar ist der infrage stehende Aufenthaltszweck – nämlich ein rund sechswöchiger Besuch bei seiner in der Schweiz leben- den Verlobten – zeitlich und inhaltlich klar umrissen; dennoch lassen die persönlichen Lebensumstände des Gesuchstellers in Nigeria – soweit
F-461/2024 Seite 8 bekannt – nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wie- derausreise schliessen.
E. 4.6 An dieser Einschätzung vermag die von der Beschwerdeführerin unter- zeichnete Verpflichtungserklärung nichts zu ändern. An ihren guten Absich- ten ist hierbei nicht zu zweifeln. Jedoch gilt es zu bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin zwar für gewisse finanzielle Risiken Ga- rantie leisten kann, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durch- setzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, ihrem Ver- lobten aus Nigeria ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Sofern sie vorbringt, sie wollten in der Schweiz ihre Hochzeitsvorbereitungen starten, ist darauf hinzuweisen, dass diese auch in Nigeria erfolgen können, zumal die Hochzeit gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin in Nigeria stattfinden soll. Als Schwei- zerbürgerin steht der Beschwerdeführerin weiterhin die Möglichkeit offen, den Gesuchsteller in seinem Heimatland zu besuchen.
E. 5 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 7. Februar 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 7. Februar 2024 in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-461/2024 Urteil vom 20. November 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2024. Sachverhalt: A. Am 18. Oktober 2023 ersuchte der nigerianische Staatsangehörige B._______ (geb. [...]; Gesuchsteller und Gast) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Lagos um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen rund sechswöchigen Besuchsaufenthalt bei seiner im Kanton C._______ lebenden Verlobten A._______ (Gastgeberin und Beschwerdeführerin) und bei deren Vater D._______ (Gastgeber). B. Mit Formularverfügung vom 9. November 2023 wies die Schweizerische Vertretung im Namen des SEM das Gesuch mit der Begründung ab, es bestünden begründete Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführin am 20. November 2023 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons C._______ übermittelte. Die Vorinstanz wies am 8. Januar 2024 die Einsprache ab. D. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Januar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Erteilung des Visums zugunsten von B._______. E. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein. F. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]). 3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 3.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
4. Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit (Nigeria) unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. 4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 4.2 Obwohl Nigeria aufgrund seiner reichhaltigen Erdölvorkommen als stärkste Volkswirtschaft des afrikanischen Kontinents gilt, lebt ein grosser Teil der Bevölkerung in Armut. Im Norden des Landes kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten und terroristischen Anschlägen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer F-4040/2022 vom 8. Januar 2024 E. 7.1 m.w.H.). Die Sicherheitslage ist im ganzen Land sehr angespannt und hat sich kontinuierlich verschlechtert. Es besteht ein hohes Risiko von politischen und kriminellen Entführungen. Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Die medizinische Versorgung ist nicht immer gewährleistet (vgl. Reisehinweise & Vertretungen > Nigeria > Reisehinweise für Nigeria, abgerufen am 08.10.2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Nigeria lediglich Rang 161 von 193 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org Data Center Country Insights Nigeria, abgerufen am 08.10.2024). 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Nigeria allgemein als hoch einschätzt. 4.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 4.4.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um den (...)-jährigen und kinderlosen Verlobten der Beschwerdeführerin. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin lebt seine Familie (der Vater, die Mutter sowie die Geschwister) in Nigeria. Der Gesuchsteller liebe seine Familie und würde nie etwas unternehmen, was dazu beitragen würde, dass er diese nie mehr sehen könnte. Die Beschwerdeführerin äussert sich jedoch nicht dazu, ob und inwiefern ihm besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen. Es fehlen auch Anhaltspunkte bezüglich des Bestehens besonders intensiver Beziehungen zu Familie oder Freunden in Nigeria. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Gesuchsteller sei sozial nicht besonders stark an Nigeria gebunden. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsteller - gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin - längerfristig in der Schweiz leben möchte. Er verfügt sodann in der Schweiz durch seine hier lebende Verlobte über ein vorbestehendes soziales Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 4.4). 4.4.2 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Zwar verfügt der Gesuchsteller aktenkundig über ein Fähigkeitszeugnis als Schneider (die Frage der Beweiskraft des handschriftlichen Dokuments kann vorliegend offenbleiben). Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, der Gesuchsteller arbeite selbständig als Modedesigner und verdiene als solcher nicht viel. In ruhigeren Zeiten habe er bei diversen Bauprojekten mitgeholfen. Indessen wird weder substantiiert noch belegt, welche Einnahmen der Gesuchsteller als selbständiger Modedesigner sowie bei der Mitarbeit in Bauprojekten generiert haben soll. Gemäss Bankauszug verfügte der Gesuchsteller per 12. Oktober 2023 über ein Vermögen von umgerechnet Fr. 300.- (250'006.80 Naira; Umrechnungskurs am 12. Oktober 2023). Weitere Unterlagen reichte die Beschwerdeführerin zur finanziellen Situation des Gesuchstellers nicht ein. Gegen das Vorliegen von wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen spricht weiter, dass sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten von den Gastgebern übernommen würden. Einen hinreichenden Beleg einer sicheren wirtschaftlichen Existenz in Nigeria, welche ihn von einer Emigration abhalten könnte, bleibt die Beschwerdeführerin schuldig. 4.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar ist der infrage stehende Aufenthaltszweck - nämlich ein rund sechswöchiger Besuch bei seiner in der Schweiz lebenden Verlobten - zeitlich und inhaltlich klar umrissen; dennoch lassen die persönlichen Lebensumstände des Gesuchstellers in Nigeria - soweit bekannt - nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise schliessen. 4.6 An dieser Einschätzung vermag die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Verpflichtungserklärung nichts zu ändern. An ihren guten Absichten ist hierbei nicht zu zweifeln. Jedoch gilt es zu bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, ihrem Verlobten aus Nigeria ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Sofern sie vorbringt, sie wollten in der Schweiz ihre Hochzeitsvorbereitungen starten, ist darauf hinzuweisen, dass diese auch in Nigeria erfolgen können, zumal die Hochzeit gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin in Nigeria stattfinden soll. Als Schweizerbürgerin steht der Beschwerdeführerin weiterhin die Möglichkeit offen, den Gesuchsteller in seinem Heimatland zu besuchen.
5. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 7. Februar 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 7. Februar 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: