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F-1552/2025

F-1552/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-22 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 19. November 2024 ersuchten die nigerianischen Staatsangehörigen C.______ (Nennung Geburtsdatum) und ihr Sohn D.______ (Nennung Ge- burtsdatum; nachfolgend: Gesuchstellende) bei der Schweizerischen Bot- schaft in Abuja um die Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchs- aufenthalt bei ihrer Schwester beziehungsweise Tante, A.______, und de- ren Lebenspartner, B.______ (nachfolgend: Beschwerdeführende/Gastge- bende), in der Schweiz vom 8. Dezember 2024 bis 5. Januar 2025. B. Mit Formularverfügung vom 19. November 2024 (eröffnet am 3. Dezem- ber 2024) lehnte die Schweizerische Botschaft in Abuja die Visumanträge ab. C. Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Dezember 2024 wies die Vor- instanz mit Entscheid vom 5. Februar 2025 (zugestellt am 7. Feb- ruar 2025) ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2025 beantragten die Beschwerde- führenden, die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegen- heit unter Berücksichtigung ihrer Vorbringen zur erneuten Prüfung an die zuständige Behörde zurückzuweisen. Zudem stellten sie den Antrag, es sei festzustellen, dass durch die Abweisung der Einsprache ihre verfassungs- sowie konventionsrechtlich geschützten Rechte verletzt worden seien. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM, welche die Ausstellung von Schen- gen-Visa zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).

F-1552/2025 Seite 3

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache- verfahren teilgenommen und sind als Gastgebende der Gesuchstellenden gemäss bisheriger Praxis zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe einlässlich zur neuen Praxis in Bezug auf die Beschwerdelegitima- tion des Gastgebers Urteil des BVGer F-2397/2024 vom 11. April 2025 E. 2 [zur Publikation vorgesehen], welche seit dem besagten Urteilsdatum bei neuen Beschwerden Platz greift). Trotz des inzwischen abgelaufenen, ur- sprünglich vorgesehenen Besuchszeitraums können sie sich hinsichtlich des weiterhin gewünschten Besuchs der Schwester und des Neffen der Beschwerdeführerin 1 auf ein schutzwürdiges Interesse berufen und sind damit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen – Rechtsmittelfrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG), Form der Beschwerde (Art. 52 VwVG) sowie Bezahlung des Kos- tenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) – sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf das Begehren, es sei festzustellen, dass durch die Abweisung der Einsprache ihre verfassungs- sowie konventionsrechtlich geschützten Rechte verletzt worden seien. Ein Interesse an dieser Feststellung, welches über das Interesse an der Gut- heissung der übrigen Rechtsbegehren hinausgeht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr geht dieses Feststellungsbegehren als Begrün- dungselement im Hauptbegehren auf (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6 m.H.).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage

F-1552/2025 Seite 4 zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer nigerianischen Staatsangehörigen und ihres minderjährigen Sohnes um Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Damit fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG), mit denen die Schweiz den Schen- gen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwen- dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG; Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).

E. 3.2 Ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte wird für die Dauer von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und ist für das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten oder beschränkt auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gültig (Art. 2 Bst. a und d Ziff. 1 VEV; sog. Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit). Der Visum- pflicht unterstehen grundsätzlich Staatsangehörige, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehö- rige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. Novem- ber 2018), aufgeführt sind (Art. 8 Abs. 1 VEV; vorbehalten bleibt der Aus- nahmekatalog in Art. 8 Abs. 3 VEV). Besteht eine Visumpflicht, muss ein gültiges Reisedokument vorliegen, welches zum Überschreiten der Grenze berechtigt. Zudem müssen der Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegt werden und hierfür ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Im Wei- teren darf keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung bestehen und die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli- che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaa- tes darstellen (Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1

F-1552/2025 Seite 5 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Über- schreiten der Grenzen durch Personen [SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [VK, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). Gemäss Rechtsprechung ist eine solche Gefahr u.a. anzunehmen, wenn die betroffene Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen- Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2024/1 E. 4.3) und so- mit keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bietet. Die Behör- den haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementspre- chend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs mit dem Ein- reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 3.3 Bei Nichterfüllung der erwähnten Voraussetzungen oder bei begründe- tem Zweifel an der Echtheit der von der antragstellenden Person vorgeleg- ten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu ver- lassen, darf das Visum nicht erteilt werden (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). In Ausnahmefällen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, kann ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden (Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der Visa mit der nicht hin- reichend gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellenden aus der Schweiz. Sie führte aus, diese stammten aus einer Region, in welcher ins- besondere aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse weiterhin ein erheb- licher Migrationsdruck bestehe. Erfahrungsgemäss versuchten viele Per- sonen, sich im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft auf- zubauen. Es seien keine Faktoren ersichtlich, welche die Gesuchstellen- den nachhaltig von einer möglichen Emigration abzuhalten vermöchten.

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E. 4.2 Bei der Prüfung des Kriteriums der hinreichend gesicherten Wieder- ausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind le- diglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Ein- zelfalles zu würdigen sind. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Besonders bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe- willigung in Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 4.3 Nigeria ist mit rund 229 Millionen Einwohnern das bevölkerungs- reichste Land Afrikas. Trotz erheblicher Erdölvorkommen lebt ein grosser Teil der Bevölkerung in Armut (vgl. etwa Süddeutsche Zeitung, Massenpro- teste gegen Hunger und explodierende Preise, 01.08.2024, < https://www.sueddeutsche.de/politik/nigeria-proteste-hunger-inflation- lux.SnLBRvXJZhznFqwcpJphP > [abgerufen am: 22.10.2025]). Der Hu- man Development Index (HDI) lag 2023 bei 0.560, womit Nigeria Rang 164 von 193 Staaten einnimmt (UNO, Human Development Report 2025, S. 279 ff., < https://hdr.undp.org/system/files/documents/global-report- document/hdr2025reporten.pdf > [abgerufen am: 22.10.2025]). Rund ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der internationalen Armutsgrenze von 2.15 US-Dollar pro Tag; im Jahr 2024 waren dies etwa 106 Millionen Personen, was rund 15 % der weltweit in extremer Armut lebenden Bevöl- kerung entspricht. Prognosen zufolge wird die Armutsquote bis 2027 weiter ansteigen (vgl. NZZ, «Das Militär sollte die Macht übernehmen» – im Nor- den Nigerias breiten sich Hunger und Verzweiflung aus, 05.03.2024, < https://www.nzz.ch/international/im-norden-nigerias-breiten-sich-hun- ger-und-verzweiflung-aus-ld.1818019 >; Vanguard, Outrage over World Bank’s report on poverty in Nigeria, 28.4.2025, < https://www.vanguard- ngr.com/2025/04/outrage-over-world-banks-report-on-poverty-in-nigeria/ > [beide zuletzt abgerufen am: 22.10.2025]). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristge- rechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Nigeria allgemein als hoch einstuft (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer F-4112/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2, F-330/2024 vom 4. März 2025 E. 7.2; je m.w.H.).

E. 4.4 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Ri- sikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-

F-1552/2025 Seite 7 stellenden Person im Herkunftsland, einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko ei- nes ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewil- ligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern – ins- besondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entspre- chenden Netz fehlt (vgl. Urteile des BVGer F-2857/2024 vom 29. Ja- nuar 2025 E. 5.3; F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1).

E. 4.5 Die Vorinstanz hielt zu den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstel- lenden fest, es seien keine Angaben ersichtlich oder substantiiert vorge- bracht worden, die auf besondere familiäre, persönliche oder gesellschaft- liche Bindungen in Nigeria hindeuten würden und geeignet wären, eine Emigration nachhaltig zu verhindern sowie eine fristgerechte und ord- nungsgemässe Wiederausreise wahrscheinlich erscheinen zu lassen. In beruflicher Hinsicht ergäben sich keine Umstände, die für eine gesicherte Rückkehr sprechen würden. Auffällig sei insbesondere, dass das Unter- nehmen der Gesuchstellerin erst im November 2023 – kurz nach der Ab- weisung eines im September 2023 eingereichten Visumgesuchs für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz – registriert worden sei. Zudem er- scheine es aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit fraglich, wie ein einmonatiger Aufenthalt in der Schweiz mit den behaupteten beruflichen Verpflichtungen vereinbar wäre. Gleiches gelte für die finanzielle Situation. So habe die Gesuchstellerin Bankauszüge mit einem auffällig tiefen Saldo eingereicht. Zwar habe sie im Einspracheverfahren auf mehrere Immobili- eninvestitionen hingewiesen, hierfür seien aber keine entsprechenden Nachweise vorgelegt worden.

E. 4.6 Die Beschwerdeführenden machen vor dem Bundesverwaltungsge- richt geltend, die Verweigerung der Visa beeinträchtige ihr Recht auf Fami- lienleben in unverhältnismässiger Weise und schränke die Möglichkeit, enge familiäre Bindungen zu pflegen, unangemessen ein. Der vor- instanzliche Entscheid stütze sich auf pauschale Bedenken ohne die indi- viduellen Umstände ausreichend zu berücksichtigen. Zur Untermauerung ihrer Argumentation reichten sie unter anderem Kopien der angefochtenen Verfügung, des Einspracheentscheids, der Ablehnung des Visumantrags sowie ihrer Einsprache und die Antworten auf die Fragen der Vorinstanz,

F-1552/2025 Seite 8 die sie im Rahmen der kantonalen Abklärungen zur Einsprache gegeben hatten, ein.

E. 5.1 Die Gesuchstellerin ist die (Nennung Alter)-jährige ledige Schwester der Beschwerdeführerin 1 und Mutter eines minderjährigen Kindes, über dessen alleiniges Sorgerecht sie verfügt (vgl. SEM-act. 3/190). Ziel des Aufenthalts in der Schweiz ist der Besuch der hier lebenden Familie; neben den Beschwerdeführenden lebt zudem eine weitere Schwester der Ge- suchstellerin in der Schweiz (SEM-act. 8/246 f.). Beruflich bringt die Ge- suchstellerin vor, selbständigerwerbend als (Nennung Beruf) tätig zu sein, und reicht hierzu entsprechende Belege ein (SEM-act 4/212 ff.).

E. 5.2 Unter Berücksichtigung der Umstände – insbesondere der selbständi- gen Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin mit eigenem Unternehmen sowie des Schulbesuchs ihres Sohnes – lässt sich grundsätzlich eine gewisse Verwurzelung der Gesuchstellerin in Nigeria feststellen. Gemäss ihren An- gaben verfügen die Gesuchstellenden zudem über ein Familienumfeld so- wie einen Freundes- und Bekanntenkreis im Heimatland (vgl. SEM- act. 8/246 f.).

E. 5.2.1 Der Vorinstanz ist jedoch darin zuzustimmen, dass keine besonderen Verpflichtungen gegenüber weiteren Familienangehörigen geltend ge- macht wurden oder aus den Akten ersichtlich sind, die eine Rückkehr nach Nigeria zwingend erforderlich machen würden. Hinzu kommt, dass eine weitere Schwester der Gesuchstellerin in der Schweiz lebt, was ein zusätz- liches Element zugunsten eines möglichen Verbleibs in der Schweiz dar- stellt.

E. 5.2.2 Die Vorinstanz hat zudem vor dem Hintergrund der selbständigen Tä- tigkeit der Gesuchstellerin zu Recht den beantragten Besuchszeitraum von nahezu einem Monat kritisch hinterfragt, da nicht dargelegt wurde, wie ein entsprechender Arbeitsausfall finanziert werden könnte. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, fällt zudem auf, dass das Unternehmen der Gesuchstellerin am (Nennung Datum) und damit zeitnah nach der am (Nennung Datum) erfolgten Ablehnung ihres vorangehenden Visumantrags registriert worden ist (vgl. SEM-act. 3/217; 1/61 ff.).

E. 5.2.3 Schliesslich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die wirt- schaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellenden nicht als gefestigt gelten können. Die Gesuchstellenden verfügen mit einem Saldo von insgesamt

F-1552/2025 Seite 9 umgerechnet rund Fr. 685.– (Kontostände [«Closing Balance»] per 14./18.11.2024: Konto-Nr. […] à 1'040'156.09 Nigerianischer Naira [NGN] sowie Konto-Nr. […] à 192'008.25 NGN; < https://www.oanda.com/cur- rency-converter/de/?from=NGN&to=CHF&amount=NaN >, [abgerufen am: 22.10.2025, siehe SEM-act. 4/195 ff.) nicht über eine stabile wirtschaftliche Verankerung in Nigeria. Damit erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt das Risiko eines ausländerrechtswidrigen Verbleibs in der Schweiz nicht entscheiderheblich reduziert.

E. 5.3 Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden den Ge- suchstellenden die Möglichkeit geben möchten, die Schweiz und das hie- sige familiäre Umfeld kennenzulernen. Unter Berücksichtigung der allge- meinen Lage in Nigeria sowie der persönlichen Umstände der Gesuchstel- lenden durfte die Vorinstanz jedoch zutreffend davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und ordnungsgemässe Wieder- ausreise besteht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden und mangels Eröffnung des Schutzbereichs verletzt der vorinstanzliche Ent- scheid auch nicht den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienle- bens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK), zumal es sich bei den vorliegenden familiären Beziehungen ohnehin nicht um jene einer Kernfamilie (Ehegat- ten mit ihren minderjährigen Kindern, siehe BGE 144 II 129 E. 6.1 m.w.H.) handelt, die unter den Schutz der angerufenen Bestimmungen fallen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten wurde den Gesuchstellenden das Schengen-Vi- sum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe hu- manitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend ge- macht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 5.5 Vor diesem Hintergrund ist schliesslich festzustellen, dass die Vor- instanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt, die Vorbringen und Be- weismittel der Beschwerdeführenden angemessen berücksichtigt sowie die Verfügung hinlänglich begründet hat. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet, womit in Abweisung des entsprechenden Antrags kein Anlass für eine Rückweisung des Entscheids besteht.

E. 6 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Licht von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

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E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 20. Mai 2025 in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nachfolgende Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1552/2025 Urteil vom 22. Oktober 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Gunsten von C._______ und D._______; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2025. Sachverhalt: A. Am 19. November 2024 ersuchten die nigerianischen Staatsangehörigen C.______ (Nennung Geburtsdatum) und ihr Sohn D.______ (Nennung Geburtsdatum; nachfolgend: Gesuchstellende) bei der Schweizerischen Botschaft in Abuja um die Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester beziehungsweise Tante, A.______, und deren Lebenspartner, B.______ (nachfolgend: Beschwerdeführende/Gastgebende), in der Schweiz vom 8. Dezember 2024 bis 5. Januar 2025. B. Mit Formularverfügung vom 19. November 2024 (eröffnet am 3. Dezember 2024) lehnte die Schweizerische Botschaft in Abuja die Visumanträge ab. C. Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Dezember 2024 wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 5. Februar 2025 (zugestellt am 7. Februar 2025) ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2025 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit unter Berücksichtigung ihrer Vorbringen zur erneuten Prüfung an die zuständige Behörde zurückzuweisen. Zudem stellten sie den Antrag, es sei festzustellen, dass durch die Abweisung der Einsprache ihre verfassungs- sowie konventionsrechtlich geschützten Rechte verletzt worden seien. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM, welche die Ausstellung von Schengen-Visa zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gastgebende der Gesuchstellenden gemäss bisheriger Praxis zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe einlässlich zur neuen Praxis in Bezug auf die Beschwerdelegitimation des Gastgebers Urteil des BVGer F-2397/2024 vom 11. April 2025 E. 2 [zur Publikation vorgesehen], welche seit dem besagten Urteilsdatum bei neuen Beschwerden Platz greift). Trotz des inzwischen abgelaufenen, ursprünglich vorgesehenen Besuchszeitraums können sie sich hinsichtlich des weiterhin gewünschten Besuchs der Schwester und des Neffen der Beschwerdeführerin 1 auf ein schutzwürdiges Interesse berufen und sind damit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen - Rechtsmittelfrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG), Form der Beschwerde (Art. 52 VwVG) sowie Bezahlung des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) - sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf das Begehren, es sei festzustellen, dass durch die Abweisung der Einsprache ihre verfassungs- sowie konventionsrechtlich geschützten Rechte verletzt worden seien. Ein Interesse an dieser Feststellung, welches über das Interesse an der Gutheissung der übrigen Rechtsbegehren hinausgeht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr geht dieses Feststellungsbegehren als Begründungselement im Hauptbegehren auf (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6 m.H.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer nigerianischen Staatsangehörigen und ihres minderjährigen Sohnes um Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Damit fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG; Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). 3.2 Ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte wird für die Dauer von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und ist für das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten oder beschränkt auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gültig (Art. 2 Bst. a und d Ziff. 1 VEV; sog. Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit). Der Visumpflicht unterstehen grundsätzlich Staatsangehörige, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018), aufgeführt sind (Art. 8 Abs. 1 VEV; vorbehalten bleibt der Ausnahmekatalog in Art. 8 Abs. 3 VEV). Besteht eine Visumpflicht, muss ein gültiges Reisedokument vorliegen, welches zum Überschreiten der Grenze berechtigt. Zudem müssen der Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegt werden und hierfür ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Im Weiteren darf keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung bestehen und die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [VK, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). Gemäss Rechtsprechung ist eine solche Gefahr u.a. anzunehmen, wenn die betroffene Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2024/1 E. 4.3) und somit keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bietet. Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs mit dem Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 3.3 Bei Nichterfüllung der erwähnten Voraussetzungen oder bei begründetem Zweifel an der Echtheit der von der antragstellenden Person vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, darf das Visum nicht erteilt werden (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). In Ausnahmefällen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, kann ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden (Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der Visa mit der nicht hinreichend gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellenden aus der Schweiz. Sie führte aus, diese stammten aus einer Region, in welcher insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse weiterhin ein erheblicher Migrationsdruck bestehe. Erfahrungsgemäss versuchten viele Personen, sich im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Es seien keine Faktoren ersichtlich, welche die Gesuchstellenden nachhaltig von einer möglichen Emigration abzuhalten vermöchten. 4.2 Bei der Prüfung des Kriteriums der hinreichend gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Besonders bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.3 Nigeria ist mit rund 229 Millionen Einwohnern das bevölkerungsreichste Land Afrikas. Trotz erheblicher Erdölvorkommen lebt ein grosser Teil der Bevölkerung in Armut (vgl. etwa Süddeutsche Zeitung, Massenproteste gegen Hunger und explodierende Preise, 01.08.2024, [abgerufen am: 22.10.2025]). Der Human Development Index (HDI) lag 2023 bei 0.560, womit Nigeria Rang 164 von 193 Staaten einnimmt (UNO, Human Development Report 2025, S. 279 ff., [abgerufen am: 22.10.2025]). Rund ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der internationalen Armutsgrenze von 2.15 US-Dollar pro Tag; im Jahr 2024 waren dies etwa 106 Millionen Personen, was rund 15 % der weltweit in extremer Armut lebenden Bevölkerung entspricht. Prognosen zufolge wird die Armutsquote bis 2027 weiter ansteigen (vgl. NZZ, «Das Militär sollte die Macht übernehmen» - im Norden Nigerias breiten sich Hunger und Verzweiflung aus, 05.03.2024, ; Vanguard, Outrage over World Bank's report on poverty in Nigeria, 28.4.2025, [beide zuletzt abgerufen am: 22.10.2025]). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Nigeria allgemein als hoch einstuft (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer F-4112/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2, F-330/2024 vom 4. März 2025 E. 7.2; je m.w.H.). 4.4 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland, einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (vgl. Urteile des BVGer F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.3; F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 4.5 Die Vorinstanz hielt zu den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellenden fest, es seien keine Angaben ersichtlich oder substantiiert vorgebracht worden, die auf besondere familiäre, persönliche oder gesellschaftliche Bindungen in Nigeria hindeuten würden und geeignet wären, eine Emigration nachhaltig zu verhindern sowie eine fristgerechte und ordnungsgemässe Wiederausreise wahrscheinlich erscheinen zu lassen. In beruflicher Hinsicht ergäben sich keine Umstände, die für eine gesicherte Rückkehr sprechen würden. Auffällig sei insbesondere, dass das Unternehmen der Gesuchstellerin erst im November 2023 - kurz nach der Abweisung eines im September 2023 eingereichten Visumgesuchs für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz - registriert worden sei. Zudem erscheine es aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit fraglich, wie ein einmonatiger Aufenthalt in der Schweiz mit den behaupteten beruflichen Verpflichtungen vereinbar wäre. Gleiches gelte für die finanzielle Situation. So habe die Gesuchstellerin Bankauszüge mit einem auffällig tiefen Saldo eingereicht. Zwar habe sie im Einspracheverfahren auf mehrere Immobilieninvestitionen hingewiesen, hierfür seien aber keine entsprechenden Nachweise vorgelegt worden. 4.6 Die Beschwerdeführenden machen vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, die Verweigerung der Visa beeinträchtige ihr Recht auf Familienleben in unverhältnismässiger Weise und schränke die Möglichkeit, enge familiäre Bindungen zu pflegen, unangemessen ein. Der vorinstanzliche Entscheid stütze sich auf pauschale Bedenken ohne die individuellen Umstände ausreichend zu berücksichtigen. Zur Untermauerung ihrer Argumentation reichten sie unter anderem Kopien der angefochtenen Verfügung, des Einspracheentscheids, der Ablehnung des Visumantrags sowie ihrer Einsprache und die Antworten auf die Fragen der Vorinstanz, die sie im Rahmen der kantonalen Abklärungen zur Einsprache gegeben hatten, ein. 5. 5.1 Die Gesuchstellerin ist die (Nennung Alter)-jährige ledige Schwester der Beschwerdeführerin 1 und Mutter eines minderjährigen Kindes, über dessen alleiniges Sorgerecht sie verfügt (vgl. SEM-act. 3/190). Ziel des Aufenthalts in der Schweiz ist der Besuch der hier lebenden Familie; neben den Beschwerdeführenden lebt zudem eine weitere Schwester der Gesuchstellerin in der Schweiz (SEM-act. 8/246 f.). Beruflich bringt die Gesuchstellerin vor, selbständigerwerbend als (Nennung Beruf) tätig zu sein, und reicht hierzu entsprechende Belege ein (SEM-act 4/212 ff.). 5.2 Unter Berücksichtigung der Umstände - insbesondere der selbständigen Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin mit eigenem Unternehmen sowie des Schulbesuchs ihres Sohnes - lässt sich grundsätzlich eine gewisse Verwurzelung der Gesuchstellerin in Nigeria feststellen. Gemäss ihren Angaben verfügen die Gesuchstellenden zudem über ein Familienumfeld sowie einen Freundes- und Bekanntenkreis im Heimatland (vgl. SEM-act. 8/246 f.). 5.2.1 Der Vorinstanz ist jedoch darin zuzustimmen, dass keine besonderen Verpflichtungen gegenüber weiteren Familienangehörigen geltend gemacht wurden oder aus den Akten ersichtlich sind, die eine Rückkehr nach Nigeria zwingend erforderlich machen würden. Hinzu kommt, dass eine weitere Schwester der Gesuchstellerin in der Schweiz lebt, was ein zusätzliches Element zugunsten eines möglichen Verbleibs in der Schweiz darstellt. 5.2.2 Die Vorinstanz hat zudem vor dem Hintergrund der selbständigen Tätigkeit der Gesuchstellerin zu Recht den beantragten Besuchszeitraum von nahezu einem Monat kritisch hinterfragt, da nicht dargelegt wurde, wie ein entsprechender Arbeitsausfall finanziert werden könnte. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, fällt zudem auf, dass das Unternehmen der Gesuchstellerin am (Nennung Datum) und damit zeitnah nach der am (Nennung Datum) erfolgten Ablehnung ihres vorangehenden Visumantrags registriert worden ist (vgl. SEM-act. 3/217; 1/61 ff.). 5.2.3 Schliesslich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellenden nicht als gefestigt gelten können. Die Gesuchstellenden verfügen mit einem Saldo von insgesamt umgerechnet rund Fr. 685.- (Kontostände [«Closing Balance»] per 14./18.11.2024: Konto-Nr. [...] à 1'040'156.09 Nigerianischer Naira [NGN] sowie Konto-Nr. [...] à 192'008.25 NGN; https://www.oanda.com/currency-converter/de/?from=NGN&to=CHF&amount=NaN >, [abgerufen am: 22.10.2025, siehe SEM-act. 4/195 ff.) nicht über eine stabile wirtschaftliche Verankerung in Nigeria. Damit erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt das Risiko eines ausländerrechtswidrigen Verbleibs in der Schweiz nicht entscheiderheblich reduziert. 5.3 Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden den Gesuchstellenden die Möglichkeit geben möchten, die Schweiz und das hiesige familiäre Umfeld kennenzulernen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Nigeria sowie der persönlichen Umstände der Gesuchstellenden durfte die Vorinstanz jedoch zutreffend davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und ordnungsgemässe Wiederausreise besteht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden und mangels Eröffnung des Schutzbereichs verletzt der vorinstanzliche Entscheid auch nicht den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK), zumal es sich bei den vorliegenden familiären Beziehungen ohnehin nicht um jene einer Kernfamilie (Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, siehe BGE 144 II 129 E. 6.1 m.w.H.) handelt, die unter den Schutz der angerufenen Bestimmungen fallen. 5.4 Nach dem Gesagten wurde den Gesuchstellenden das Schengen-Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 5.5 Vor diesem Hintergrund ist schliesslich festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt, die Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführenden angemessen berücksichtigt sowie die Verfügung hinlänglich begründet hat. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet, womit in Abweisung des entsprechenden Antrags kein Anlass für eine Rückweisung des Entscheids besteht.

6. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Licht von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 20. Mai 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch Versand: