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F-2363/2022

F-2363/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-22 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die dominikanische Staatsangehörige B._______ (geb. [...], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 1. Februar 2022 bei der schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 14. Februar 2022 bis 15. Mai 2002 bei dem im Kanton Aargau wohnhaften A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/44-47). Dieser hatte zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben eingereicht (SEM act. 2/43). B. Mit Formular-Verfügung vom 8. Februar 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft seien. Zudem erscheine die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert (SEM act. 2/10-13). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. Februar 2002 Einsprache (SEM act. 1/8). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 6/55-77). D. Mit Entscheid vom 11. Mai 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, weder die allgemeine Lage in der Dominikanischen Republik noch die persönliche Situation der Gesuchstellerin würden Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise in ihr Heimatland bieten (SEM act. 7). E. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer die Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin das beantragte Schengen-Visum auszustellen (BVGer act. 1). F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht (BVGer act. 7). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Auf Beschwerdeebene regte der Beschwerdeführer im Sinne einer Beweis-offerte an, von zwei Bekannten Bestätigungen einzuholen, wonach es sich bei der Gesuchstellerin um eine liebevolle Person ohne Auswanderungsgedanken handle. Über den fraglichen Beweisantrag wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden bzw. Verfügungen kann der Entscheid über die Beweisanträge aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 38).

E. 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist insofern frei, als sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Gericht genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander hätten (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.).

E. 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

E. 3.3 Vorliegend erschliesst sich der entscheidrelevante Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, sind in die Prognose über die Absicht der gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, eine ganze Reihe von Aspekten miteinzubeziehen. Zusätzliche wesentliche Erkenntnisse wären bei der Einholung von Bestätigungen der beiden vom Beschwerdeführer angeführten Personen mithin nicht zu erwarten. Von der angeregten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

E. 4 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer dominikanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV], in Kraft seit dem 15. September 2018; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als dominikanische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV).

E. 5.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2).

E. 5.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 5.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1).

E. 5.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. E. 5.1 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Person als nicht genügend gewährleistet.

E. 6.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 6.3 Die Dominikanische Republik verzeichnete in den letzten Jahren ein starkes Wirtschaftswachstum und erreichte zwischen 2000 und 2019 mit durchschnittlich 5,3% jährlich eine der höchsten Raten in Lateinamerika und der Karibik. Die Covid-19-Pandemie mit den damit verbundenen restriktiven Massnahmen bedeuteten für das Land dann einen herben Rückschlag, insbesondere die wichtige Tourismusbranche wurde hart getroffen (vgl. Urteil des BVGer F-3809/2019 vom 19. Februar 2021 E. 5.3). Die Einkommensverteilung präsentiert sich weiterhin sehr ungleich, da sich das Wachstum nicht in einer breiten gesamtgesellschaftlichen Wohlstandsentwicklung manifestiert. Die Armutsrate ist nach Ausbruch der Pandemie wieder gestiegen und liegt gemäss der letzten Datenerhebung der Weltbank bei rund 24 %. Somit ist immer noch eine breite Bevölkerungsschicht von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen betroffen. Der Arbeitsmarkt kennzeichnet sich durch den Mangel an formellen Arbeitsverhältnissen, eine anhaltende Arbeitslosigkeit sowie niedrige Löhne. Die schlechten Aussichten auf dem heimischen Arbeitsmarkt sind mitunter ein Grund für die hohe Auswanderungsrate (vgl. zum Ganzen Ganzen etwa «www.worldbank.org» > Where We Work > Dominican Republic > Overview, Stand: 13. April 2022).

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus der Dominikanischen Republik als grundsätzlich sehr hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, die weiteren Umstände ebenfalls zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8).

E. 6.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 49½ -jährige, verheiratete Mutter einer Tochter im Alter von knapp sechzehn Jahren. Seit rund vier Jahren lebt sie von ihrem Ehemann getrennt und die Scheidung ist laut dem vom Gastgeber zu Handen der kantonalen Migrationsbehörde ausgefüllten Auskunftsbogen am Laufen (SEM act. 6/73-75). Ebenfalls in der Dominikanischen Republik wohnen noch zwei Schwestern, ein Bruder und eine Grossmutter. Als alleinerziehende Mutter eines Kindes dürfte die Gesuchstellerin durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland haben. Das Zurücklassen minderjähriger Kinder bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn - wie den Akten entnommen werden kann - die Betreuung des Kindes durch nahe Angehörige (in casu die ältere Schwester und die Grossmutter) sichergestellt werden kann und die Möglichkeit besteht, das Kind, für welches die Gesuchstellerin die elterliche Sorge und Obhut innehat, später nachziehen zu können (vgl. Urteile des BVGer F-3809/2019 E. 6.1, F-4313/2019 vom 14. Februar 2020 E. 5.4 oder F-1520/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 8.1). Wie oben erwähnt, hat sich die eingeladene Person zudem schon vor längerer Zeit von ihrem Ehemann getrennt. Angesichts des vorgesehenen längeren Besuchsaufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz mit der Ausschöpfung der Maximaldauer von drei Monaten darf ohnehin davon ausgegangen werden, die Betreuung der bald sechzehnjährigen Tochter sei auch ohne die dauerhafte Anwesenheit der Eingeladenen gewährleistet. Die familiären und persönlichen Verpflichtungen sind daher nicht so beschaffen, dass sie die Gesuchstellerin in nachhaltiger Weise von einer Emigration abhalten könnten.

E. 6.6 Aufgrund dieser Ausgangslage ist der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin ein besonderes Augenmerk zu widmen. Soweit aktenkundig, chauffiert sie im Schulbus Kinder im Kindergartenalter und ist selbständig erwerbstätig. Zusätzlich erhält sie Alimente für die Tochter. Gemäss Angaben der Schweizer Vertretung in Santo Domingo verfügt sie über geringe finanzielle Mittel. Allerdings fehlen Unterlagen, die ein regelmässiges Einkommen belegen würden, ebenso wenig finden sich sonstige Nachweise hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse. Die für den beantragten neunzigtägigen Aufenthalt anfallenden Kosten werden denn auch vollumfänglich vom Gastgeber getragen, zuzüglich 1'000.- für den Lohnausfall (SEM act. 2/43 und 6/73-75). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten.

E. 6.7 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund der Gesuchstellerin durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, mit der gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde abgegebenen Verpflichtungserklärung sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).

E. 6.8 Schliesslich äussert die schweizerische Vertretung vor Ort Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck bzw. erachtet diesen als unklar. Die Bedenken rühren daher, dass die eingeladene Person und der Gastgeber sich erst fünf Monate vor Gesuchseinreichung über WhatsApp kennengelernt und bislang nie persönlich getroffen haben. Laut Einladungsbrief vom 6. Januar 2022 ist der Beschwerdeführer zurzeit auf einen Rollstuhl angewiesen, weshalb der Gast ihm hilfreich zur Seite stehen könnte. Sie möchten sich näher kennenlernen und eine spätere Heirat sei nicht ausgeschlossen (SEM act. 2/43). Auf dem Auskunftsbogen wiederholte er am 16. März 2022 seinen Wunsch, die Gesuchstellerin besser kennenzulernen und ergänzte, dass in ein paar Jahren, wenn die Eingeladene geschieden und ihre Tochter volljährig sei, eine Heirat in Frage käme (SEM act. 6/73-75). Gastgeber und Gast verbinden mit dem geplanten Besuchsaufenthalt hierzulande den Wunsch, sich gegenseitig besser kennen zu lernen. Zu bedenken gilt es indes, wie angetönt, dass die ausschliesslich via WhatsApp und Telefon gepflegten Kontakte noch nicht sehr lange bestehen. Wie lange eine Bekanntschaft dauern muss, bis einer Visumserteilung keine Hinderungsgründe mehr entgegenstehen, lässt sich nicht generell beantworten, zumal ausländerrechtliche Entscheide auf einer Gesamtbetrachtung beruhen. Der durchaus verständliche Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Vertiefung der Bekanntschaft hat im Kontext der kulturellen und geografischen Distanz jedoch einstweilen in den Hintergrund zu treten. In diesem Zusammenhang rechtfertigt es sich, Vorsicht walten zu lassen, wenn es darum geht, mögliche Entwicklungen in den Vorstellungen der Betroffenen über eine kurz- oder mittelfristige Lebensplanung abzuschätzen. Im Übrigen kann aus den hier zur Anwendung gelangenden ausländerrechtlichen Normen keine Verpflichtung des Staates für Massnahmen abgeleitet werden, befreundeten oder sich anfreundenden Personen die Möglichkeit einzuräumen, das Zusammenleben vorweg auf schweizerischem Territorium zu erproben. Sollte zu gegebener Zeit eine Eheschliessung ins Auge gefasst werden, so wäre über die Einreise des Gastes - nach Abschluss der hierzu erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorkehren - unter einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden.

E. 6.9 Mit diesen Ausführungen fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 5.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind denn auch nicht ersichtlich.

E. 7 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 10. Juni 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2363/2022 Urteil vom 22. August 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______. Sachverhalt: A. Die dominikanische Staatsangehörige B._______ (geb. [...], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 1. Februar 2022 bei der schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 14. Februar 2022 bis 15. Mai 2002 bei dem im Kanton Aargau wohnhaften A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/44-47). Dieser hatte zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben eingereicht (SEM act. 2/43). B. Mit Formular-Verfügung vom 8. Februar 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft seien. Zudem erscheine die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert (SEM act. 2/10-13). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. Februar 2002 Einsprache (SEM act. 1/8). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 6/55-77). D. Mit Entscheid vom 11. Mai 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, weder die allgemeine Lage in der Dominikanischen Republik noch die persönliche Situation der Gesuchstellerin würden Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise in ihr Heimatland bieten (SEM act. 7). E. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer die Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin das beantragte Schengen-Visum auszustellen (BVGer act. 1). F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht (BVGer act. 7). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Auf Beschwerdeebene regte der Beschwerdeführer im Sinne einer Beweis-offerte an, von zwei Bekannten Bestätigungen einzuholen, wonach es sich bei der Gesuchstellerin um eine liebevolle Person ohne Auswanderungsgedanken handle. Über den fraglichen Beweisantrag wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden bzw. Verfügungen kann der Entscheid über die Beweisanträge aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 38). 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist insofern frei, als sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Gericht genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander hätten (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.). 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 3.3 Vorliegend erschliesst sich der entscheidrelevante Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, sind in die Prognose über die Absicht der gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, eine ganze Reihe von Aspekten miteinzubeziehen. Zusätzliche wesentliche Erkenntnisse wären bei der Einholung von Bestätigungen der beiden vom Beschwerdeführer angeführten Personen mithin nicht zu erwarten. Von der angeregten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

4. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer dominikanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV], in Kraft seit dem 15. September 2018; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als dominikanische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 5.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2). 5.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). 5.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. E. 5.1 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Person als nicht genügend gewährleistet. 6.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6.3 Die Dominikanische Republik verzeichnete in den letzten Jahren ein starkes Wirtschaftswachstum und erreichte zwischen 2000 und 2019 mit durchschnittlich 5,3% jährlich eine der höchsten Raten in Lateinamerika und der Karibik. Die Covid-19-Pandemie mit den damit verbundenen restriktiven Massnahmen bedeuteten für das Land dann einen herben Rückschlag, insbesondere die wichtige Tourismusbranche wurde hart getroffen (vgl. Urteil des BVGer F-3809/2019 vom 19. Februar 2021 E. 5.3). Die Einkommensverteilung präsentiert sich weiterhin sehr ungleich, da sich das Wachstum nicht in einer breiten gesamtgesellschaftlichen Wohlstandsentwicklung manifestiert. Die Armutsrate ist nach Ausbruch der Pandemie wieder gestiegen und liegt gemäss der letzten Datenerhebung der Weltbank bei rund 24 %. Somit ist immer noch eine breite Bevölkerungsschicht von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen betroffen. Der Arbeitsmarkt kennzeichnet sich durch den Mangel an formellen Arbeitsverhältnissen, eine anhaltende Arbeitslosigkeit sowie niedrige Löhne. Die schlechten Aussichten auf dem heimischen Arbeitsmarkt sind mitunter ein Grund für die hohe Auswanderungsrate (vgl. zum Ganzen Ganzen etwa «www.worldbank.org» > Where We Work > Dominican Republic > Overview, Stand: 13. April 2022). 6.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus der Dominikanischen Republik als grundsätzlich sehr hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, die weiteren Umstände ebenfalls zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 6.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 49½ -jährige, verheiratete Mutter einer Tochter im Alter von knapp sechzehn Jahren. Seit rund vier Jahren lebt sie von ihrem Ehemann getrennt und die Scheidung ist laut dem vom Gastgeber zu Handen der kantonalen Migrationsbehörde ausgefüllten Auskunftsbogen am Laufen (SEM act. 6/73-75). Ebenfalls in der Dominikanischen Republik wohnen noch zwei Schwestern, ein Bruder und eine Grossmutter. Als alleinerziehende Mutter eines Kindes dürfte die Gesuchstellerin durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland haben. Das Zurücklassen minderjähriger Kinder bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn - wie den Akten entnommen werden kann - die Betreuung des Kindes durch nahe Angehörige (in casu die ältere Schwester und die Grossmutter) sichergestellt werden kann und die Möglichkeit besteht, das Kind, für welches die Gesuchstellerin die elterliche Sorge und Obhut innehat, später nachziehen zu können (vgl. Urteile des BVGer F-3809/2019 E. 6.1, F-4313/2019 vom 14. Februar 2020 E. 5.4 oder F-1520/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 8.1). Wie oben erwähnt, hat sich die eingeladene Person zudem schon vor längerer Zeit von ihrem Ehemann getrennt. Angesichts des vorgesehenen längeren Besuchsaufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz mit der Ausschöpfung der Maximaldauer von drei Monaten darf ohnehin davon ausgegangen werden, die Betreuung der bald sechzehnjährigen Tochter sei auch ohne die dauerhafte Anwesenheit der Eingeladenen gewährleistet. Die familiären und persönlichen Verpflichtungen sind daher nicht so beschaffen, dass sie die Gesuchstellerin in nachhaltiger Weise von einer Emigration abhalten könnten. 6.6 Aufgrund dieser Ausgangslage ist der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin ein besonderes Augenmerk zu widmen. Soweit aktenkundig, chauffiert sie im Schulbus Kinder im Kindergartenalter und ist selbständig erwerbstätig. Zusätzlich erhält sie Alimente für die Tochter. Gemäss Angaben der Schweizer Vertretung in Santo Domingo verfügt sie über geringe finanzielle Mittel. Allerdings fehlen Unterlagen, die ein regelmässiges Einkommen belegen würden, ebenso wenig finden sich sonstige Nachweise hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse. Die für den beantragten neunzigtägigen Aufenthalt anfallenden Kosten werden denn auch vollumfänglich vom Gastgeber getragen, zuzüglich 1'000.- für den Lohnausfall (SEM act. 2/43 und 6/73-75). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 6.7 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund der Gesuchstellerin durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, mit der gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde abgegebenen Verpflichtungserklärung sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 6.8 Schliesslich äussert die schweizerische Vertretung vor Ort Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck bzw. erachtet diesen als unklar. Die Bedenken rühren daher, dass die eingeladene Person und der Gastgeber sich erst fünf Monate vor Gesuchseinreichung über WhatsApp kennengelernt und bislang nie persönlich getroffen haben. Laut Einladungsbrief vom 6. Januar 2022 ist der Beschwerdeführer zurzeit auf einen Rollstuhl angewiesen, weshalb der Gast ihm hilfreich zur Seite stehen könnte. Sie möchten sich näher kennenlernen und eine spätere Heirat sei nicht ausgeschlossen (SEM act. 2/43). Auf dem Auskunftsbogen wiederholte er am 16. März 2022 seinen Wunsch, die Gesuchstellerin besser kennenzulernen und ergänzte, dass in ein paar Jahren, wenn die Eingeladene geschieden und ihre Tochter volljährig sei, eine Heirat in Frage käme (SEM act. 6/73-75). Gastgeber und Gast verbinden mit dem geplanten Besuchsaufenthalt hierzulande den Wunsch, sich gegenseitig besser kennen zu lernen. Zu bedenken gilt es indes, wie angetönt, dass die ausschliesslich via WhatsApp und Telefon gepflegten Kontakte noch nicht sehr lange bestehen. Wie lange eine Bekanntschaft dauern muss, bis einer Visumserteilung keine Hinderungsgründe mehr entgegenstehen, lässt sich nicht generell beantworten, zumal ausländerrechtliche Entscheide auf einer Gesamtbetrachtung beruhen. Der durchaus verständliche Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Vertiefung der Bekanntschaft hat im Kontext der kulturellen und geografischen Distanz jedoch einstweilen in den Hintergrund zu treten. In diesem Zusammenhang rechtfertigt es sich, Vorsicht walten zu lassen, wenn es darum geht, mögliche Entwicklungen in den Vorstellungen der Betroffenen über eine kurz- oder mittelfristige Lebensplanung abzuschätzen. Im Übrigen kann aus den hier zur Anwendung gelangenden ausländerrechtlichen Normen keine Verpflichtung des Staates für Massnahmen abgeleitet werden, befreundeten oder sich anfreundenden Personen die Möglichkeit einzuräumen, das Zusammenleben vorweg auf schweizerischem Territorium zu erproben. Sollte zu gegebener Zeit eine Eheschliessung ins Auge gefasst werden, so wäre über die Einreise des Gastes - nach Abschluss der hierzu erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorkehren - unter einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden. 6.9 Mit diesen Ausführungen fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 5.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind denn auch nicht ersichtlich.

7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 10. Juni 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])