Schengen-Visum
Sachverhalt
A. C._______ (geb. 1977, nachfolgend: Gesuchsteller) - ein gambischer Staatsangehöriger - beantragte am 31. Oktober 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Dakar ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt bei den Beschwerdeführenden in der Schweiz. Mit Formularentscheid vom 2. November 2018 verweigerte die Botschaft die Visumerteilung mit der Begründung, die Absicht des Gesuchstellers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, S. 7-8). B. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber A._______ und dessen Ehefrau B._______ mit Eingabe vom 20. November 2018, gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]), beim SEM Einsprache. C. Nach den vom Migrationsamt des Kantons Zürich durchgeführten Inlandabklärungen wies das SEM die Einsprache mit Entscheid vom 20. Februar 2019 ab. D. Mit Eingabe vom 27. März 2019 (Poststempel vom 28. März 2019) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und baten darum, auf die Einsprache (recte: Beschwerde) einzugehen und das Visum für C._______ zu erteilen. Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2019 forderte der vormals zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Es würden auch keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des Entscheides gewesen seien. G. Mit Replik vom 9. Juli 2019 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. Auf die Begründung der Eingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die Vorinstanz verzichtete auf die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. J. Der vormalige Instruktionsrichter ist in der Zwischenzeit für die Abteilung II des Gerichts tätig. Aus organisatorischen Gründen wurde Richter Fulvio Haefeli im Spruchkörper als neu zuständiger Instruktionsrichter eingesetzt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden waren am Einspracheverfahren beteiligt, sind als Gastgeber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die Vor-aussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774, welche weiterhin massgeblich ist; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.2 Der angefochtene Entscheid betrifft das Visumsgesuch eines gambischen Staatsangehörigen. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AIG).
E. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Fall des aus Gambia stammenden Gesuchstellers - erforderlich ist (vgl. Anhang I der Verordnung [EU] Nr. 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23.3.2016 [nachfolgend: SGK]; vgl. auch Art. 21 und Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] ABl. L 243 vom 15.9.2009).
E. 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 Zur Begründung des Einspracheentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex (ABl. L 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die Vertretung habe den Visumsantrag abgewiesen, weil sie eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Der Antragsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Der Gesuchsteller stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor sehr stark anhalte. Nach wie vor versuchten viele Personen sich insbesondere auch in nördlicher gelegenen Teilen Europas eine bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort zudem bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Von dieser generellen Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn dem oder der Betreffenden im Heimatland besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen obliegen würden. Es gelte daher, das persönliche Umfeld in Betracht zu ziehen. Beim Gesuchsteller handle es sich um den Cousin des Gastgebers. Er sei 41 Jahre alt, verheiratet und habe Kinder. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass in seinem persönlichen und familiären Umfeld Verpflichtungen vorhanden seien. Zudem bestünden nicht unerhebliche Zweifel am vorgebrachten Aufenthaltszweck. Der Gesuchsteller habe bereits in den Jahren 2013 und 2015 bei der belgischen und im Jahr 2017 bei der schweizerischen und norwegischen Vertretung ein Visum zu beantragen versucht. Sein Interesse, nach Europa zu reisen, erachte die Vorinstanz als gross. Angesichts dessen könnten der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts nicht als genügend belegt betrachtet werden. An der Beurteilung vermöchten auch die Zusicherungen der Gastgeber nichts zu ändern. Als solche könnten sie zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gesuchstellers garantieren. Denn eine Garantie für die rechtzeitige Rückreise sei trotz ihrer Seriosität und ihrer ehrlichen Absichten, an denen kein Zweifel bestehe, nicht möglich beziehungsweise rechtlich nicht durchsetzbar. Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfüllt seien, weshalb die Vertretung die Ausstellung des Sichtvermerkes zu Recht verweigert habe.
E. 5.2 Demgegenüber machen die Gastgeber in der Beschwerde geltend, es bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Gesuchsteller nicht nach Gambia zurückreisen wolle. Er sei dort ein selbstständiger Geschäftsmann, verfüge über ausreichende Mittel und komme aus einer wohlhabenden Familie. Er habe schon mehrere Reisen im Schengen-Raum unternommen. Es sei für ihn selbstverständlich, wieder in seine Heimat Gambia zu seiner Frau, seinen Kindern und seiner Arbeit zurückzukehren. Sie hofften, die eingereichten Unterlagen seien Beweis genug, dass es für den Gesuchsteller keinen Grund gebe, in Europa zu bleiben beziehungsweise nicht mehr nach Gambia zurückzukehren. Der Besuch sei rein familiär. So habe der Gastgeber seine Jugendjahre im Haushalt des Vaters des Gesuchstellers verbracht und kenne den Gesuchsteller seit seiner Kindheit. Die Gastgeber würden sich sehr freuen, wenn der Gesuchsteller sie und ihre zwei Söhne (fünf und acht Jahre alt) besuchen könnte.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass dem Gesuchsteller zwar früher bereits Schengen-Visa erteilt worden seien. Aufgrund der veränderten Lage in Afrika und insbesondere auch in Gambia - die zu einer erhöhten Migration Richtung den europäischen Raum geführt habe - hätten sich die Schengen-Staaten aber zusehends dazu veranlasst gesehen, eine restriktivere Visumspraxis anzuwenden. So hätten im vorliegenden Fall bereits in den Jahren 2013, 2015 und 2017 verschiedene Visumsgesuche von Belgien, Norwegen und der Schweiz abgewiesen werden müssen. An dieser Situation habe sich bislang nichts geändert. Es bestehe weiterhin ein hohes Migrationsrisiko. Auch verheiratete Personen fänden sich unter den Migranten, welche ihre Familie vorerst in der Heimat zurückliessen, um sie zu einem späteren Zeitpunkt nachzuziehen.
E. 5.4 Replikweise entgegnen die Beschwerdeführenden, sie hätten aus ihrer Sicht sämtliche Belege eingereicht, welche darlegten, dass der Gesuchsteller in Gambia eine gefestigte Existenz habe und nach dem Besuch in der Schweiz wieder dahin zurückkehren werde. Es treffe wohl zu, dass sich die Lage in einigen Ländern Westafrikas verschlechtert habe, für Gambia sei dies jedoch nicht der Fall. Seit der Amtseinführung des neuen Präsidenten Adama Barrow im Februar 2017 habe sich sowohl die politische als auch wirtschaftliche Lage verbessert. Es wäre den Beschwerdeführenden eine grosse Freude, wenn der Gesuchsteller sie und ihre zwei Söhne (fünf und bald neun Jahre alt) besuchen könnte.
E. 6 Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers für nicht gewährleistet. Ausserdem hegt sie Zweifel am dargelegten Aufenthaltszweck. Zur Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 7.1 Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Beim Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen lag es 2016 auf Platz 173 von 189 (vgl. Human Development Indices and Indicators, 2018 Statistical Update, http://www.hdr.undp.org/sites/default/files/2018_human_development_statistical_update.pdf , abgerufen im Oktober 2019). Seine Wirtschaft schrumpfte 2014 um 0,7 Prozent. Die Inflation und die Lebenshaltungskosten sind gestiegen, was vielen Gambiern das Leben erschwert. Die durch den Sturz des ehemaligen gambischen Präsidenten Yahya Jammeh ausgelöste Euphorie vermag nicht zu kaschieren, dass Gambia und die neue Regierung vor enormen Herausforderungen stehen. Die Armutsquote des Landes liegt bei knapp 50 Prozent, die Wirtschaft stagniert, der wichtige Tourismussektor hat unter der unsicheren Lage vor Jammehs Abgang stark gelitten. Hinzu kommt eine sehr hohe Jugendarbeitslosigkeit, die in den letzten Jahren viele junge Gambier dazu veranlasste, ihr Land zu verlassen. Gambia gehört zu den afrikanischen Staaten mit den im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung meisten Migranten. Allein 2016 reisten 10'000 Gambier durch die Sahara und schliesslich über das Mittelmeer. Laut UNHCR kamen zuletzt sieben Prozent aller Afrikaner, die auf ihrer Reise nach Europa durch Libyen reisten, aus Gambia. Während die Regierung des neuen Präsidenten Adama Barrow versucht, den abgewirtschafteten Staat in Schwung zu bringen, warten viele Gambier auf die Umsetzung seiner Wahlversprechen. Sie wollen bessere Lebensbedingungen und Arbeitsplätze. Die Bevölkerung ist im Schnitt gerade mal 19 Jahre alt und lebt von nur einem Euro am Tag (vgl. Welt-Sichten: Träume vom gelobten Land, 07.06.2016, https://www.welt-sichten.org/artikel/32092/einwanderer-aus-gambia-traeume-vom-gelobten-land ; Neue Zürcher Zeitung, Nach 22 Jahren Diktatur zum ersten Mal ohne Angst an die Urne, 06.04.2017, https://www.nzz.ch/international/parlamentswahlen-in-gambia-nach-22-jahren-dikatur-zum-ersten-mal-ohne-angst-an-die-urne-ld.155685 ; Deutsche Welle, Gambia: Das Ende der Euphorie, 18.07.2017, http://www.dw.com/de/gambia-das-ende-der-euphorie/a-39742114 , jeweils abgerufen im Oktober 2019).
E. 7.2 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden; angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender gesuchstellender Personen aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben.
E. 8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich den Akten zufolge um einen mittlerweile 42-jährigen, verheirateten Mann. Seine Ehefrau, seine beiden Kinder und eine seiner Schwestern leben in Gambia (vgl. im Rahmen der Inlandabklärungen vom Gastgeber ausgefüllter Fragebogen [SEM-act. 6, S. 86 Antwort 4]). Der Umstand, wonach seine Ehefrau mit den Kindern in Gambia zurückbleibt, lässt zweifellos erkennen, dass dem Gesuchsteller in der Heimat als Ehemann und Vater eine familiäre Verantwortung obliegt. Diese Verantwortung kann eine besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten. Dennoch gilt es darauf hinzuweisen, dass die Erfahrung oftmals zeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Vorliegend darf zudem davon ausgegangen werden, dass sich auch die Ehefrau um die Kinder, welche der Gesuchsteller in Gambia zurücklassen würde, kümmern könnte. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller im Heimatland besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen obliegen würden, welche für ihn ein Motiv sein könnten, dorthin zurückzukehren.
E. 8.2 Gemäss der bestehenden Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt fristgerecht und anstandslos verlassen würde. Trotz der vorliegenden Unterlagen können seine finanziellen Verhältnisse nicht abschliessend beurteilt werden. Wie aus dem in den Akten liegenden "Certificate of Business Registration" vom 2. Februar 2015 hervorgeht, handelt der Gesuchsteller als Inhaber des Geschäfts "(...)" mit (...), (...) und (...) (vgl. SEM-act. 3, S. 31). Laut einem weiteren "Certificate of Business Registration" vom 11. Dezember 2017 ist er Geschäftsinhaber von "(...)" und treibt als solcher Handel mit (...), (...) und (...) (vgl. SEM-act. 3, S. 32; Beschwerdebeilage). Auch Dokumenten älteren Datums zufolge (vgl. "Business Registration Act, No. 14 of 1973, Section 5, Certificate of Business Registration or Renewal of Registration" betr. die Jahre 2000, 2002-2004 und 2006, "Business Registration Act, No. 2 of 2005, Section 5, Certificate of Business Registration or Renewal of Registration" betr. die Jahre 2008-2011 und "Business Act, 2 of 200, Section 5, Certificate of Business Registration or Renewal of Registration" betr. das Jahr 2013 [SEM-act. 3, S. 21-30]) ist der Gesuchsteller im Bereich "(...)" beziehungsweise als "(...)" tätig. In den Unterlagen finden sich des Weiteren diverse Rechnungen für Waren, welche der Gesuchsteller von zwei Firmen aus (...) und (...) bezogen hat beziehungsweise ein Beleg für den Import von (...) aus (...) (vgl. SEM-act. 3, S. 64-69; Beschwerdebeilagen). Wie hoch die Einnahmen sind, welche der Gesuchsteller mit seiner Geschäftstätigkeit erzielt, ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Der von der (...) ausgestellte, bei der Botschaft eingereichte Kontoauszug (vgl. SEM-act. 3, S. 57-60) weist per 16. Oktober 2018 einen Saldo von 285,896.06 Gambischen Dalasi, d.h. ungefähr Fr. 5'660.- (Umrechnungskurs vom 1. Oktober 2019) aus. Es fällt auf, dass auf dieses Konto am 12. Oktober 2018 und 16. Oktober 2018, mithin im gleichen Monat, in dem der Visumsantrag gestellt wurde, seitens Drittpersonen Bareinzahlungen in der Höhe von 240,000.00 beziehungsweise 45,000.00 Gambischen Dalasi erfolgten. Der mit der Beschwerde unvollständig eingereichte aktuellere Kontoauszug derselben Bank weist per 25. März 2019 einen Saldo von 433,836.51 Gambischen Dalasi, d.h. ungefähr Fr. 8'577.- (Umrechnungskurs vom 1. Oktober 2019) aus. Da nur eine einzige Seite dieses Kontoauszugs vorliegt, ist nicht ersichtlich, auf welche konkreten Transaktionen der Kontostand zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch darauf hinzuweisen, dass die vorliegenden Bankunterlagen (Bankbestätigung vom 18. Oktober 2018 und Kontoauszüge [SEM-act. 3, S. 57-60; Beschwerdebeilage]) die Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise nicht ausräumen können, zumal Vermögenswerte wie Bankguthaben durch eine Emigration nicht verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). Angesichts der Umstände können insgesamt keine genauen Rückschlüsse auf die finanzielle Situation des Gesuchstellers gezogen werden. Die in den Akten liegenden Unterlagen vermögen denn auch nicht zu belegen, dass er - wie in der Beschwerde erwähnt - aus einer wohlhabenden Familie stammt.
E. 8.3 Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller die Schweiz sehen und seine Verwandten besuchen möchte (SEM-act. 6, S. 86 Antwort 6) und sich die Gastgeber über seinen Besuch freuen würden. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist es jedoch weder dem Gesuchsteller noch den Gastgebern gelungen, die Zweifel am fristgerechten Verlassen der Schweiz zu entkräften. Aufgrund der vorliegenden Akten kann weder auf eine gesicherte wirtschaftliche Existenz noch auf besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen des Gesuchstellers in Gambia geschlossen werden, die geeignet sind, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz erheblich herabzusetzen. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass der Gesuchsteller bereits früher in den Schengen-Raum reiste, nichts zu ändern. Im Weiteren fällt auf, dass hinsichtlich der beabsichtigten Aufenthaltsdauer ein Widerspruch besteht. So möchte der Gesuchsteller gemäss dem Visumsantrag für 30 Tage in die Schweiz kommen und hat eine entsprechende Flugbuchung mit einem Hinflug am 3. Dezember 2018 und einem Rückflug am 4. Januar 2019 vorgelegt (vgl. SEM-act. 3, S. 49, 53), während der Gastgeber angab, der Gesuchsteller möchte maximal 2 Wochen in der Schweiz bleiben (vgl. SEM-act. 6, S. 86 Antwort 7). In Anbetracht dieser Umstände ist zu bezweifeln, ob der Gesuchsteller mit seiner Einreise in die Schweiz denselben Zweck verfolgt wie der Beschwerdeführer, welcher von einem lediglich 14-tägigen Besuch auszugehen scheint. Selbst der Umstand, dass der Gesuchsteller über einen Diplomatenpass verfügen könnte, würde an dieser Beurteilung nichts ändern. Einerseits besteht zwischen der Schweiz und Gambia kein Abkommen über die Visumbefreiung von Inhaber/innen von Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpässen. Anderseits finden solche Abkommen im Rahmen der Schengenregelung nur dann Anwendung, falls die Reise einem dienstlichen Zweck dient; in casu ist die geplante Reise privat bedingt.
E. 9 Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Der Beschwerdeführer vermag somit daraus, dass er die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers garantieren kann (vgl. SEM-act. 6, S. 85 Antwort 10), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 10 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums - gültig für den gesamten Schengen-Raum - nicht erfüllt (vgl. E. 4.1). Angesichts der fortbestehenden Zweifel am Aufenthaltszweck - aus der Sicht des Gesuchstellers - rechtfertigt sich auch nicht die Ausstellung eines humanitären Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden näher einzugehen.
E. 11 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. April 2019 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Zürich, ad: ZH (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1520/2019 Urteil vom 16. Oktober 2019 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______ und dessen Ehefrau B._______, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum für C._______. Sachverhalt: A. C._______ (geb. 1977, nachfolgend: Gesuchsteller) - ein gambischer Staatsangehöriger - beantragte am 31. Oktober 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Dakar ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt bei den Beschwerdeführenden in der Schweiz. Mit Formularentscheid vom 2. November 2018 verweigerte die Botschaft die Visumerteilung mit der Begründung, die Absicht des Gesuchstellers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, S. 7-8). B. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber A._______ und dessen Ehefrau B._______ mit Eingabe vom 20. November 2018, gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]), beim SEM Einsprache. C. Nach den vom Migrationsamt des Kantons Zürich durchgeführten Inlandabklärungen wies das SEM die Einsprache mit Entscheid vom 20. Februar 2019 ab. D. Mit Eingabe vom 27. März 2019 (Poststempel vom 28. März 2019) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und baten darum, auf die Einsprache (recte: Beschwerde) einzugehen und das Visum für C._______ zu erteilen. Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2019 forderte der vormals zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Es würden auch keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des Entscheides gewesen seien. G. Mit Replik vom 9. Juli 2019 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. Auf die Begründung der Eingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die Vorinstanz verzichtete auf die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. J. Der vormalige Instruktionsrichter ist in der Zwischenzeit für die Abteilung II des Gerichts tätig. Aus organisatorischen Gründen wurde Richter Fulvio Haefeli im Spruchkörper als neu zuständiger Instruktionsrichter eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden waren am Einspracheverfahren beteiligt, sind als Gastgeber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die Vor-aussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774, welche weiterhin massgeblich ist; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.2 Der angefochtene Entscheid betrifft das Visumsgesuch eines gambischen Staatsangehörigen. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AIG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Fall des aus Gambia stammenden Gesuchstellers - erforderlich ist (vgl. Anhang I der Verordnung [EU] Nr. 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23.3.2016 [nachfolgend: SGK]; vgl. auch Art. 21 und Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] ABl. L 243 vom 15.9.2009). 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Zur Begründung des Einspracheentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex (ABl. L 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die Vertretung habe den Visumsantrag abgewiesen, weil sie eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Der Antragsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Der Gesuchsteller stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor sehr stark anhalte. Nach wie vor versuchten viele Personen sich insbesondere auch in nördlicher gelegenen Teilen Europas eine bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort zudem bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Von dieser generellen Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn dem oder der Betreffenden im Heimatland besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen obliegen würden. Es gelte daher, das persönliche Umfeld in Betracht zu ziehen. Beim Gesuchsteller handle es sich um den Cousin des Gastgebers. Er sei 41 Jahre alt, verheiratet und habe Kinder. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass in seinem persönlichen und familiären Umfeld Verpflichtungen vorhanden seien. Zudem bestünden nicht unerhebliche Zweifel am vorgebrachten Aufenthaltszweck. Der Gesuchsteller habe bereits in den Jahren 2013 und 2015 bei der belgischen und im Jahr 2017 bei der schweizerischen und norwegischen Vertretung ein Visum zu beantragen versucht. Sein Interesse, nach Europa zu reisen, erachte die Vorinstanz als gross. Angesichts dessen könnten der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts nicht als genügend belegt betrachtet werden. An der Beurteilung vermöchten auch die Zusicherungen der Gastgeber nichts zu ändern. Als solche könnten sie zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gesuchstellers garantieren. Denn eine Garantie für die rechtzeitige Rückreise sei trotz ihrer Seriosität und ihrer ehrlichen Absichten, an denen kein Zweifel bestehe, nicht möglich beziehungsweise rechtlich nicht durchsetzbar. Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfüllt seien, weshalb die Vertretung die Ausstellung des Sichtvermerkes zu Recht verweigert habe. 5.2 Demgegenüber machen die Gastgeber in der Beschwerde geltend, es bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Gesuchsteller nicht nach Gambia zurückreisen wolle. Er sei dort ein selbstständiger Geschäftsmann, verfüge über ausreichende Mittel und komme aus einer wohlhabenden Familie. Er habe schon mehrere Reisen im Schengen-Raum unternommen. Es sei für ihn selbstverständlich, wieder in seine Heimat Gambia zu seiner Frau, seinen Kindern und seiner Arbeit zurückzukehren. Sie hofften, die eingereichten Unterlagen seien Beweis genug, dass es für den Gesuchsteller keinen Grund gebe, in Europa zu bleiben beziehungsweise nicht mehr nach Gambia zurückzukehren. Der Besuch sei rein familiär. So habe der Gastgeber seine Jugendjahre im Haushalt des Vaters des Gesuchstellers verbracht und kenne den Gesuchsteller seit seiner Kindheit. Die Gastgeber würden sich sehr freuen, wenn der Gesuchsteller sie und ihre zwei Söhne (fünf und acht Jahre alt) besuchen könnte. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass dem Gesuchsteller zwar früher bereits Schengen-Visa erteilt worden seien. Aufgrund der veränderten Lage in Afrika und insbesondere auch in Gambia - die zu einer erhöhten Migration Richtung den europäischen Raum geführt habe - hätten sich die Schengen-Staaten aber zusehends dazu veranlasst gesehen, eine restriktivere Visumspraxis anzuwenden. So hätten im vorliegenden Fall bereits in den Jahren 2013, 2015 und 2017 verschiedene Visumsgesuche von Belgien, Norwegen und der Schweiz abgewiesen werden müssen. An dieser Situation habe sich bislang nichts geändert. Es bestehe weiterhin ein hohes Migrationsrisiko. Auch verheiratete Personen fänden sich unter den Migranten, welche ihre Familie vorerst in der Heimat zurückliessen, um sie zu einem späteren Zeitpunkt nachzuziehen. 5.4 Replikweise entgegnen die Beschwerdeführenden, sie hätten aus ihrer Sicht sämtliche Belege eingereicht, welche darlegten, dass der Gesuchsteller in Gambia eine gefestigte Existenz habe und nach dem Besuch in der Schweiz wieder dahin zurückkehren werde. Es treffe wohl zu, dass sich die Lage in einigen Ländern Westafrikas verschlechtert habe, für Gambia sei dies jedoch nicht der Fall. Seit der Amtseinführung des neuen Präsidenten Adama Barrow im Februar 2017 habe sich sowohl die politische als auch wirtschaftliche Lage verbessert. Es wäre den Beschwerdeführenden eine grosse Freude, wenn der Gesuchsteller sie und ihre zwei Söhne (fünf und bald neun Jahre alt) besuchen könnte.
6. Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers für nicht gewährleistet. Ausserdem hegt sie Zweifel am dargelegten Aufenthaltszweck. Zur Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 7. 7.1 Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Beim Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen lag es 2016 auf Platz 173 von 189 (vgl. Human Development Indices and Indicators, 2018 Statistical Update, http://www.hdr.undp.org/sites/default/files/2018_human_development_statistical_update.pdf , abgerufen im Oktober 2019). Seine Wirtschaft schrumpfte 2014 um 0,7 Prozent. Die Inflation und die Lebenshaltungskosten sind gestiegen, was vielen Gambiern das Leben erschwert. Die durch den Sturz des ehemaligen gambischen Präsidenten Yahya Jammeh ausgelöste Euphorie vermag nicht zu kaschieren, dass Gambia und die neue Regierung vor enormen Herausforderungen stehen. Die Armutsquote des Landes liegt bei knapp 50 Prozent, die Wirtschaft stagniert, der wichtige Tourismussektor hat unter der unsicheren Lage vor Jammehs Abgang stark gelitten. Hinzu kommt eine sehr hohe Jugendarbeitslosigkeit, die in den letzten Jahren viele junge Gambier dazu veranlasste, ihr Land zu verlassen. Gambia gehört zu den afrikanischen Staaten mit den im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung meisten Migranten. Allein 2016 reisten 10'000 Gambier durch die Sahara und schliesslich über das Mittelmeer. Laut UNHCR kamen zuletzt sieben Prozent aller Afrikaner, die auf ihrer Reise nach Europa durch Libyen reisten, aus Gambia. Während die Regierung des neuen Präsidenten Adama Barrow versucht, den abgewirtschafteten Staat in Schwung zu bringen, warten viele Gambier auf die Umsetzung seiner Wahlversprechen. Sie wollen bessere Lebensbedingungen und Arbeitsplätze. Die Bevölkerung ist im Schnitt gerade mal 19 Jahre alt und lebt von nur einem Euro am Tag (vgl. Welt-Sichten: Träume vom gelobten Land, 07.06.2016, https://www.welt-sichten.org/artikel/32092/einwanderer-aus-gambia-traeume-vom-gelobten-land ; Neue Zürcher Zeitung, Nach 22 Jahren Diktatur zum ersten Mal ohne Angst an die Urne, 06.04.2017, https://www.nzz.ch/international/parlamentswahlen-in-gambia-nach-22-jahren-dikatur-zum-ersten-mal-ohne-angst-an-die-urne-ld.155685 ; Deutsche Welle, Gambia: Das Ende der Euphorie, 18.07.2017, http://www.dw.com/de/gambia-das-ende-der-euphorie/a-39742114 , jeweils abgerufen im Oktober 2019). 7.2 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden; angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender gesuchstellender Personen aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben. 8. 8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich den Akten zufolge um einen mittlerweile 42-jährigen, verheirateten Mann. Seine Ehefrau, seine beiden Kinder und eine seiner Schwestern leben in Gambia (vgl. im Rahmen der Inlandabklärungen vom Gastgeber ausgefüllter Fragebogen [SEM-act. 6, S. 86 Antwort 4]). Der Umstand, wonach seine Ehefrau mit den Kindern in Gambia zurückbleibt, lässt zweifellos erkennen, dass dem Gesuchsteller in der Heimat als Ehemann und Vater eine familiäre Verantwortung obliegt. Diese Verantwortung kann eine besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten. Dennoch gilt es darauf hinzuweisen, dass die Erfahrung oftmals zeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Vorliegend darf zudem davon ausgegangen werden, dass sich auch die Ehefrau um die Kinder, welche der Gesuchsteller in Gambia zurücklassen würde, kümmern könnte. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller im Heimatland besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen obliegen würden, welche für ihn ein Motiv sein könnten, dorthin zurückzukehren. 8.2 Gemäss der bestehenden Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt fristgerecht und anstandslos verlassen würde. Trotz der vorliegenden Unterlagen können seine finanziellen Verhältnisse nicht abschliessend beurteilt werden. Wie aus dem in den Akten liegenden "Certificate of Business Registration" vom 2. Februar 2015 hervorgeht, handelt der Gesuchsteller als Inhaber des Geschäfts "(...)" mit (...), (...) und (...) (vgl. SEM-act. 3, S. 31). Laut einem weiteren "Certificate of Business Registration" vom 11. Dezember 2017 ist er Geschäftsinhaber von "(...)" und treibt als solcher Handel mit (...), (...) und (...) (vgl. SEM-act. 3, S. 32; Beschwerdebeilage). Auch Dokumenten älteren Datums zufolge (vgl. "Business Registration Act, No. 14 of 1973, Section 5, Certificate of Business Registration or Renewal of Registration" betr. die Jahre 2000, 2002-2004 und 2006, "Business Registration Act, No. 2 of 2005, Section 5, Certificate of Business Registration or Renewal of Registration" betr. die Jahre 2008-2011 und "Business Act, 2 of 200, Section 5, Certificate of Business Registration or Renewal of Registration" betr. das Jahr 2013 [SEM-act. 3, S. 21-30]) ist der Gesuchsteller im Bereich "(...)" beziehungsweise als "(...)" tätig. In den Unterlagen finden sich des Weiteren diverse Rechnungen für Waren, welche der Gesuchsteller von zwei Firmen aus (...) und (...) bezogen hat beziehungsweise ein Beleg für den Import von (...) aus (...) (vgl. SEM-act. 3, S. 64-69; Beschwerdebeilagen). Wie hoch die Einnahmen sind, welche der Gesuchsteller mit seiner Geschäftstätigkeit erzielt, ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Der von der (...) ausgestellte, bei der Botschaft eingereichte Kontoauszug (vgl. SEM-act. 3, S. 57-60) weist per 16. Oktober 2018 einen Saldo von 285,896.06 Gambischen Dalasi, d.h. ungefähr Fr. 5'660.- (Umrechnungskurs vom 1. Oktober 2019) aus. Es fällt auf, dass auf dieses Konto am 12. Oktober 2018 und 16. Oktober 2018, mithin im gleichen Monat, in dem der Visumsantrag gestellt wurde, seitens Drittpersonen Bareinzahlungen in der Höhe von 240,000.00 beziehungsweise 45,000.00 Gambischen Dalasi erfolgten. Der mit der Beschwerde unvollständig eingereichte aktuellere Kontoauszug derselben Bank weist per 25. März 2019 einen Saldo von 433,836.51 Gambischen Dalasi, d.h. ungefähr Fr. 8'577.- (Umrechnungskurs vom 1. Oktober 2019) aus. Da nur eine einzige Seite dieses Kontoauszugs vorliegt, ist nicht ersichtlich, auf welche konkreten Transaktionen der Kontostand zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch darauf hinzuweisen, dass die vorliegenden Bankunterlagen (Bankbestätigung vom 18. Oktober 2018 und Kontoauszüge [SEM-act. 3, S. 57-60; Beschwerdebeilage]) die Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise nicht ausräumen können, zumal Vermögenswerte wie Bankguthaben durch eine Emigration nicht verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). Angesichts der Umstände können insgesamt keine genauen Rückschlüsse auf die finanzielle Situation des Gesuchstellers gezogen werden. Die in den Akten liegenden Unterlagen vermögen denn auch nicht zu belegen, dass er - wie in der Beschwerde erwähnt - aus einer wohlhabenden Familie stammt. 8.3 Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller die Schweiz sehen und seine Verwandten besuchen möchte (SEM-act. 6, S. 86 Antwort 6) und sich die Gastgeber über seinen Besuch freuen würden. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist es jedoch weder dem Gesuchsteller noch den Gastgebern gelungen, die Zweifel am fristgerechten Verlassen der Schweiz zu entkräften. Aufgrund der vorliegenden Akten kann weder auf eine gesicherte wirtschaftliche Existenz noch auf besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen des Gesuchstellers in Gambia geschlossen werden, die geeignet sind, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz erheblich herabzusetzen. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass der Gesuchsteller bereits früher in den Schengen-Raum reiste, nichts zu ändern. Im Weiteren fällt auf, dass hinsichtlich der beabsichtigten Aufenthaltsdauer ein Widerspruch besteht. So möchte der Gesuchsteller gemäss dem Visumsantrag für 30 Tage in die Schweiz kommen und hat eine entsprechende Flugbuchung mit einem Hinflug am 3. Dezember 2018 und einem Rückflug am 4. Januar 2019 vorgelegt (vgl. SEM-act. 3, S. 49, 53), während der Gastgeber angab, der Gesuchsteller möchte maximal 2 Wochen in der Schweiz bleiben (vgl. SEM-act. 6, S. 86 Antwort 7). In Anbetracht dieser Umstände ist zu bezweifeln, ob der Gesuchsteller mit seiner Einreise in die Schweiz denselben Zweck verfolgt wie der Beschwerdeführer, welcher von einem lediglich 14-tägigen Besuch auszugehen scheint. Selbst der Umstand, dass der Gesuchsteller über einen Diplomatenpass verfügen könnte, würde an dieser Beurteilung nichts ändern. Einerseits besteht zwischen der Schweiz und Gambia kein Abkommen über die Visumbefreiung von Inhaber/innen von Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpässen. Anderseits finden solche Abkommen im Rahmen der Schengenregelung nur dann Anwendung, falls die Reise einem dienstlichen Zweck dient; in casu ist die geplante Reise privat bedingt.
9. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Der Beschwerdeführer vermag somit daraus, dass er die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers garantieren kann (vgl. SEM-act. 6, S. 85 Antwort 10), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
10. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums - gültig für den gesamten Schengen-Raum - nicht erfüllt (vgl. E. 4.1). Angesichts der fortbestehenden Zweifel am Aufenthaltszweck - aus der Sicht des Gesuchstellers - rechtfertigt sich auch nicht die Ausstellung eines humanitären Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden näher einzugehen.
11. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. April 2019 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, ad: ZH (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: