Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die 1987 geborene dominikanische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 15. Mai 2019 bei der schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 42 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton St. Gallen wohnhaften Schweizer Freund (geb. 1957; nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen (vgl. Akten derVorinstanz [SEM-act.] 3/S. 22-25). Bereits am 14. März 2019 hatte sich der Gastgeber mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt (SEM-act. 3/S. 19). B. Mit Formular-Verfügung vom 15. Mai 2019 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine und die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts überdies nicht glaubhaft seien (SEM-act. 3/S. 26-27). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Mai 2019 Einsprache (SEM-act. 1/S. 3). Daraufhin liess die Vorinstanz durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM-act. 4/S. 29-45). D. Mit Entscheid vom 17. Juli 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin könne angesichts der wirtschaftlichen Lage in der Dominikanischen Republik und ihrer persönlichen, insbesondere familiären, finanziellen und beruflichen Situation nicht als hinreichend gesichert erachtet werden (SEM-act. 5/S. 46-48). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Juli 2019 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er möchte der Eingeladenen, welche er über Medien kennen und schätzen gelernt habe, sein Lebensumfeld zeigen und ihr die Schweizer Kultur und Landschaft näher bringen. Als Mutter von drei Kindern sei sie sich ihrer Verantwortung ihnen gegenüber bewusst. Für eine fristgerechte Wiederausreise spreche auch der Umstand, dass er (der Beschwerdeführer) seine Freundin bei ihrer Rückreise in die Dominikanische Republik begleiten werde (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2019 26. November 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Über die wirtschaftliche Situation der Eingeladenen sei nichts Näheres bekannt, ausser, dass sie ein Nagelstudio betreibe. Dieses scheine jedoch zu wenig Einkommen zu generieren, um finanziell unabhängig zu sein, werde sie doch vom Beschwerdeführer regelmässig finanziell unterstützt. Von einer gefestigten Freundschaft oder Beziehung könne in casu nicht gesprochen werden, hätten sich doch die Betroffenen nach ersten Kontakten über die sozialen Medien erst im letzten Jahr persönlich kennengelernt und lediglich eine kurze Zeit gemeinsam in der Dominikanischen Republik verbracht (BVGer-act. 6). G. In seiner Replik vom 27. September 2019 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest. Im Weiteren macht er nähere Angaben zur Erwerbstätigkeit der Eingeladenen, mit welcher er eine kollegiale Freundschaft pflege, und erklärt sich bereit, zwecks Sicherstellung der fristgerechten Ausreise der Gesuchstellerin zu gegebener Zeit eine bestimmte Geldsumme zu hinterlegen (BVGer act. 8). H. In seiner unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 29. Januar 2020 weist der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, dass er im November 2019 einen zweiwöchigen Urlaub bei seinen Bekannten in der Dominikanischen Republik verbracht habe (BVGer-act. 10). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer dominikanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 42-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV], in Kraft seit dem 15. September 2018; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als dominikanische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV).
E. 4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2).
E. 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1).
E. 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen als nicht genügend gewährleistet.
E. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 5.3 Die Dominikanische Republik verzeichnete in den letzten Jahren ein starkes Wirtschaftswachstum und erreichte zwischen 2015 und 2019 mit durchschnittlich 6,1% jährlich eine der höchsten Raten in Lateinamerika und der Karibik. Angetrieben von einer stabilen Inlandnachfrage betrug das Wachstum zuletzt gar 7%. Die Einkommensverteilung präsentiert sich allerdings weiterhin sehr ungleich, da sich das Wachstum nicht in einer breiten gesamtgesellschaftlichen Wohlstandsentwicklung manifestiert. Die Armutsrate ist nach wie vor hoch und liegt gemäss der letzten Datenerhebung der Weltbank bei über 30%. Somit ist immer noch eine breite Bevölkerungsschicht von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen betroffen. Der Arbeitsmarkt kennzeichnet sich durch eine anhaltende Arbeitslosigkeit sowie niedrige Löhne. Die schlechten Aussichten auf dem heimischen Arbeitsmarkt sind mitunter ein Grund für die hohe Auswanderungsrate (vgl. zum Ganzen "www.worldbank.org" > Where we work > Dominican Republic > Overview, Stand: 29. Oktober 2020; Urteil des BVGer F-4313/2019 vom 14. Februar 2020 E. 5.2 m.H.). Mittlerweile hat ebenfalls das dynamische Wirtschaftswachstum nachgelassen. Insbesondere die Tourismusbranche traf ein herber Rückschlag. Dies unter anderem, da im vergangenen Jahr nach entsprechenden Berichten in amerikanischen Medien die Sicherheit des Reiselands in Frage gestellt wurde (vgl. Urteil des BVGer F-4303/2019 vom 27. April 2020 E. 5.2 m.H.). Kommt hinzu, dass die Vereinigten Staaten, Kanada und Frankreich inmitten der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Gesundheitskrise restriktive Massnahmen für ihre Staatsangehörigen angeordnet haben, was einen harten Schlag für die Dominikanische Republik bedeutet (vgl. www.domreptotal.com > Neue Regeln der USA, Kanada und Frankreich treffen Dominikanische Republik hart, vom 30. Januar 2021; besucht im Februar 2021). Die Lage hat sich zwischenzeitlich nicht verändert.
E. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus der Dominikanischen Republik als grundsätzlich sehr hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, die weiteren Umstände ebenfalls zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8).
E. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 33-jährige, ledige Mutter von drei unmündigen Kindern. Als alleinerziehende Mutter von drei Kindern dürfte die Gesuchstellerin durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland haben. Das Zurücklassen minderjähriger Kinder bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn - wie der Beschwerde entnommen werden kann - die Betreuung der Kinder durch nahe Angehörige (in casu deren leiblichen Vater, der Tante sowie einer Freundin der Gesuchstellerin) sichergestellt werden kann und die Möglichkeit besteht, die Kinder, für welche die Eingeladene die elterliche Sorge und Obhut innehat, später nachziehen zu können (vgl. Urteil des BVGer F-1520/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 8.1). Angesichts des vorgesehenen längeren Besuchsaufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz darf ohnehin davon ausgegangen werden, die Betreuung der minderjährigen Kinder sei auch ohne die dauerhafte Anwesenheit der Eingeladenen gewährleistet. Die familiären und persönlichen Verpflichtungen sind daher nicht so beschaffen, dass sie die Gesuchstellerin in nachhaltiger Weise von einer Emigration abhalten könnten.
E. 6.2 Aufgrund dieser Ausgangslage ist der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin ein besonderes Augenmerk zu widmen. Bezüglich ihrer aktuellen beruflichen Tätigkeit gab sie an, als selbständige "Stylistin" zu arbeiten (vgl. Ziff. 19 des Einreisegesuches; SEM-act. 3/S. 24). In seiner Replik macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, seine Freundin erziele ihre Einkünfte mit ihrem Nagelstudio, Haarstyling sowie dem Verkauf von Körper-Pflegeprodukten. Ausserdem habe sie auch die Möglichkeit, temporär im Hotel eines Bekannten als Bar-Kellnerin zu arbeiten. Allerdings fehlen Unterlagen, die ein regelmässiges Einkommen oder Vermögen der Gesuchstellerin belegen würden. Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal der Beschwerdeführer betont, ohne seine finanzielle Unterstützung hätte sich seine Freundin nicht einer Operation im Spital unterziehen oder eine dringende Hausreparatur durchführen können.
E. 7 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund der Gesuchstellerin durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, mit der gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde abgegebenen Verpflichtungserklärung sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Insofern erweist sich der Vorschlag des Beschwerdeführers, eine Geldsumme als Kaution zu hinterlegen, als unbehelflich. Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, seiner guten Bekannten aus der Dominikanischen Republik sein Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürger steht ihm weiterhin die Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin wie bis anhin in deren Heimatland zu besuchen.
E. 8 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 15. August 2019 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3809/2019 Urteil vom 19. Februar 2021 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf B._______. Sachverhalt: A. Die 1987 geborene dominikanische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 15. Mai 2019 bei der schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 42 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton St. Gallen wohnhaften Schweizer Freund (geb. 1957; nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen (vgl. Akten derVorinstanz [SEM-act.] 3/S. 22-25). Bereits am 14. März 2019 hatte sich der Gastgeber mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt (SEM-act. 3/S. 19). B. Mit Formular-Verfügung vom 15. Mai 2019 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine und die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts überdies nicht glaubhaft seien (SEM-act. 3/S. 26-27). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Mai 2019 Einsprache (SEM-act. 1/S. 3). Daraufhin liess die Vorinstanz durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM-act. 4/S. 29-45). D. Mit Entscheid vom 17. Juli 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin könne angesichts der wirtschaftlichen Lage in der Dominikanischen Republik und ihrer persönlichen, insbesondere familiären, finanziellen und beruflichen Situation nicht als hinreichend gesichert erachtet werden (SEM-act. 5/S. 46-48). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Juli 2019 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er möchte der Eingeladenen, welche er über Medien kennen und schätzen gelernt habe, sein Lebensumfeld zeigen und ihr die Schweizer Kultur und Landschaft näher bringen. Als Mutter von drei Kindern sei sie sich ihrer Verantwortung ihnen gegenüber bewusst. Für eine fristgerechte Wiederausreise spreche auch der Umstand, dass er (der Beschwerdeführer) seine Freundin bei ihrer Rückreise in die Dominikanische Republik begleiten werde (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2019 26. November 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Über die wirtschaftliche Situation der Eingeladenen sei nichts Näheres bekannt, ausser, dass sie ein Nagelstudio betreibe. Dieses scheine jedoch zu wenig Einkommen zu generieren, um finanziell unabhängig zu sein, werde sie doch vom Beschwerdeführer regelmässig finanziell unterstützt. Von einer gefestigten Freundschaft oder Beziehung könne in casu nicht gesprochen werden, hätten sich doch die Betroffenen nach ersten Kontakten über die sozialen Medien erst im letzten Jahr persönlich kennengelernt und lediglich eine kurze Zeit gemeinsam in der Dominikanischen Republik verbracht (BVGer-act. 6). G. In seiner Replik vom 27. September 2019 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest. Im Weiteren macht er nähere Angaben zur Erwerbstätigkeit der Eingeladenen, mit welcher er eine kollegiale Freundschaft pflege, und erklärt sich bereit, zwecks Sicherstellung der fristgerechten Ausreise der Gesuchstellerin zu gegebener Zeit eine bestimmte Geldsumme zu hinterlegen (BVGer act. 8). H. In seiner unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 29. Januar 2020 weist der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, dass er im November 2019 einen zweiwöchigen Urlaub bei seinen Bekannten in der Dominikanischen Republik verbracht habe (BVGer-act. 10). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer dominikanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 42-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV], in Kraft seit dem 15. September 2018; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als dominikanische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2). 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen als nicht genügend gewährleistet. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.3 Die Dominikanische Republik verzeichnete in den letzten Jahren ein starkes Wirtschaftswachstum und erreichte zwischen 2015 und 2019 mit durchschnittlich 6,1% jährlich eine der höchsten Raten in Lateinamerika und der Karibik. Angetrieben von einer stabilen Inlandnachfrage betrug das Wachstum zuletzt gar 7%. Die Einkommensverteilung präsentiert sich allerdings weiterhin sehr ungleich, da sich das Wachstum nicht in einer breiten gesamtgesellschaftlichen Wohlstandsentwicklung manifestiert. Die Armutsrate ist nach wie vor hoch und liegt gemäss der letzten Datenerhebung der Weltbank bei über 30%. Somit ist immer noch eine breite Bevölkerungsschicht von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen betroffen. Der Arbeitsmarkt kennzeichnet sich durch eine anhaltende Arbeitslosigkeit sowie niedrige Löhne. Die schlechten Aussichten auf dem heimischen Arbeitsmarkt sind mitunter ein Grund für die hohe Auswanderungsrate (vgl. zum Ganzen "www.worldbank.org" > Where we work > Dominican Republic > Overview, Stand: 29. Oktober 2020; Urteil des BVGer F-4313/2019 vom 14. Februar 2020 E. 5.2 m.H.). Mittlerweile hat ebenfalls das dynamische Wirtschaftswachstum nachgelassen. Insbesondere die Tourismusbranche traf ein herber Rückschlag. Dies unter anderem, da im vergangenen Jahr nach entsprechenden Berichten in amerikanischen Medien die Sicherheit des Reiselands in Frage gestellt wurde (vgl. Urteil des BVGer F-4303/2019 vom 27. April 2020 E. 5.2 m.H.). Kommt hinzu, dass die Vereinigten Staaten, Kanada und Frankreich inmitten der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Gesundheitskrise restriktive Massnahmen für ihre Staatsangehörigen angeordnet haben, was einen harten Schlag für die Dominikanische Republik bedeutet (vgl. www.domreptotal.com > Neue Regeln der USA, Kanada und Frankreich treffen Dominikanische Republik hart, vom 30. Januar 2021; besucht im Februar 2021). Die Lage hat sich zwischenzeitlich nicht verändert. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus der Dominikanischen Republik als grundsätzlich sehr hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, die weiteren Umstände ebenfalls zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 33-jährige, ledige Mutter von drei unmündigen Kindern. Als alleinerziehende Mutter von drei Kindern dürfte die Gesuchstellerin durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland haben. Das Zurücklassen minderjähriger Kinder bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn - wie der Beschwerde entnommen werden kann - die Betreuung der Kinder durch nahe Angehörige (in casu deren leiblichen Vater, der Tante sowie einer Freundin der Gesuchstellerin) sichergestellt werden kann und die Möglichkeit besteht, die Kinder, für welche die Eingeladene die elterliche Sorge und Obhut innehat, später nachziehen zu können (vgl. Urteil des BVGer F-1520/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 8.1). Angesichts des vorgesehenen längeren Besuchsaufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz darf ohnehin davon ausgegangen werden, die Betreuung der minderjährigen Kinder sei auch ohne die dauerhafte Anwesenheit der Eingeladenen gewährleistet. Die familiären und persönlichen Verpflichtungen sind daher nicht so beschaffen, dass sie die Gesuchstellerin in nachhaltiger Weise von einer Emigration abhalten könnten. 6.2 Aufgrund dieser Ausgangslage ist der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin ein besonderes Augenmerk zu widmen. Bezüglich ihrer aktuellen beruflichen Tätigkeit gab sie an, als selbständige "Stylistin" zu arbeiten (vgl. Ziff. 19 des Einreisegesuches; SEM-act. 3/S. 24). In seiner Replik macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, seine Freundin erziele ihre Einkünfte mit ihrem Nagelstudio, Haarstyling sowie dem Verkauf von Körper-Pflegeprodukten. Ausserdem habe sie auch die Möglichkeit, temporär im Hotel eines Bekannten als Bar-Kellnerin zu arbeiten. Allerdings fehlen Unterlagen, die ein regelmässiges Einkommen oder Vermögen der Gesuchstellerin belegen würden. Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal der Beschwerdeführer betont, ohne seine finanzielle Unterstützung hätte sich seine Freundin nicht einer Operation im Spital unterziehen oder eine dringende Hausreparatur durchführen können.
7. Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund der Gesuchstellerin durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, mit der gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde abgegebenen Verpflichtungserklärung sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Insofern erweist sich der Vorschlag des Beschwerdeführers, eine Geldsumme als Kaution zu hinterlegen, als unbehelflich. Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, seiner guten Bekannten aus der Dominikanischen Republik sein Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürger steht ihm weiterhin die Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin wie bis anhin in deren Heimatland zu besuchen.
8. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 15. August 2019 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand: