Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 9. August 2016 wandte sich der in Zürich wohnhafte Schweizer Bürger A.P._______(nachfolgend auch: Beschwerdeführer 1 bzw. Gastgeber) an die Schweizerische Vertretung in Addis Ababa (nachfolgend: Schweizerische Vertretung) und übermittelte ihr ein Einladungsschreiben zu Gunsten des 1988 geborenen äthiopischen Staatsangehörigen D.Q._______ (nachfolgend: Gesuchsteller). Der Gesuchsteller sei Bruder seiner Ehefrau B.P._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin 2) und Onkel des gemeinsamen 3 ½ jährigen Sohnes C.P._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer 3) (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/16). B. Mit Formulargesuch vom 6. September 2016 (SEM-act. 3/14, 20-18) gelangte der Gesuchsteller an die Schweizerische Vertretung und beantragte ein Schengen-Visum für einen 15-tägigen Familienbesuch in der Schweiz. Als Gastgeber und Familienangehörigen nannte der Gesuchsteller den Beschwerdeführer 1, der auch für die gesamten Kosten des Aufenthaltes aufkommen werde. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Gesuchsteller aus, er sei ledig, habe keine Kinder und sei von Beruf selbständiger Geschäftsmann. Als Belege reichte er diverse Unterlagen seiner Bank (Bestätigung des Kundenverhältnisses, Kontoauszug), des Handelsregisters (Geschäftslizenz, Auszug aus dem Handelsregister) und der Steuerbehörde (Bestätigung der Registrierung als Steuerzahler und als Mehrwertsteuerpflichtiger) zu den Akten. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs in der Schweizerischen Vertretung vom 7. September 2016 bekräftige der Gesuchsteller seine Angaben. Ergänzend führte er aus, dass er mit Büro- und Sanitätsbedarf handle. In der Schweiz wolle er seine Schwester B.P._______ und deren Ehemann A.P._______ besuchen. Zuletzt habe er seine Schwester im Jahr 2009 im Sudan gesehen (SEM-act. 3/37). C. Mit Formularentscheid vom 7. September 2016 lehnte es die Schweizer Vertretung in Addis Ababa ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum vor Ablauf des Visums (SEM-act. 3/34). D. Am 12. September 2016 erhob der Beschwerdeführer 1 für sich und seine Familie Einsprache bei der Vorinstanz. Begründend führte er aus, es sei ein Besuch von maximal einem Monat Dauer beabsichtigt, der rein privater Natur sei und vor allem der Pflege der sehr eingeschränkten familiären Kontakte dienen solle. Der Beschwerdeführer 1 wies darauf hin, dass die Mutter des Gesuchstellers - seine Schwiegermutter - sie bereits mehrmals in der Schweiz besucht habe. Auch der älteste Bruder des Gesuchstellers sei schon geschäftlich in der Schweiz gewesen (SEM-act. 1/7). E. Im Auftrag der Vorinstanz gelangte die Migrationsbehörde des Kantons Zürich am 18. Oktober 2016 mit einem Fragekatalog an den Beschwerdeführer 1, den dieser am 21. Oktober 2016 ausgefüllt und von diversen Unterlagen begleitet retournierte (SEM-act. 4/53). Den Antworten des Beschwerdeführers 1 kann entnommen werden, dass der Gesuchsteller von Beruf Elektroingenieur/Geschäftsmann ist und sich noch nie in der Schweiz aufgehalten hat. Seine Familienangehörigen, Eltern und Geschwister, lebten in Äthiopien. Zweck der beabsichtigten Reise in die Schweiz sei ein Familienbesuch. Denn der Gesuchsteller habe seine Schwester, die Beschwerdeführerin 2, seit sechs Jahren nicht gesehen und seinen Neffen, den Beschwerdeführer 3, noch nie. In der Schweiz möchte der Gesuchsteller zwei bis vier Wochen bleiben, was er sich leisten könne, weil er in Äthiopien ein erfolgreicher Geschäftsmann sei. Nach seiner Rückkehr dorthin werde er weiter in seinem Beruf tätig sein. Der Beschwerdeführer 1 versicherte, dass er für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers garantieren könne. Er habe bereits andere Gäste eingeladen, nämlich E.Q._______ (Mutter des Gesuchstellers) und F.Q._______ (Bruder des Gesuchstellers). F. Mit Verfügung vom 7. November 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache mangels Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise ab (SEM-act. 5/57). Zur Begründung wird vorgebracht, dass der Gesuchsteller aus einem Land stamme, aus dem als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Aus den persönlichen Verhältnissen des noch jungen, ledigen, kinderlosen und in diesem Sinne ungebundenen Gesuchstellers seien keine Umstände ersichtlich, die unter den gegebenen Umständen notwendige, besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Das Gesagte gelte angesichts der erwähnten wirtschaftlichen Situation auch für die geschäftliche Tätigkeit des Gesuchstellers, deren Wirtschaftlichkeit durch die eingereichten Dokumente in Frage gestellt werde. G. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2016 gelangte der Beschwerdeführer 1 für sich, seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, und das gemeinsame Kind, den Beschwerdeführer 3, an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz anzuweisen, seinem Schwager das gewünschte Visum auszustellen (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). Zur Begründung führt der Beschwerdeführer 1 aus, seine Ehefrau B.P._______ habe ein Recht darauf, ihren Bruder, den Gesuchsteller, nach mehr als sechsjähriger Trennung wieder einmal zu sehen. Für sie sei es nämlich bis auf weiteres nicht möglich, ins Ausland zu reisen. Zudem habe auch ihr bald vierjähriger Sohn seinen Onkel noch nicht kennenlernen können, da es anlässlich seines (des Beschwerdeführers 1) Besuchs in Addis Ababa diesen Frühling noch zu früh gewesen sei. Überdies habe er, der Beschwerdeführer 1, vor Ort feststellen können, dass der Gesuchsteller und seine gesamte Familie in überdurchschnittlich guten Verhältnissen lebten und die Familienbindung eng sei. Insbesondere unterstütze der Gesuchsteller seine Mutter und lebe mit ihr im gleichen Haus. Auch sei er überdurchschnittlich gebildet, wie die beigelegte Bestätigung über einen Universitätsabschluss zeige ("Bachelor of Science in Electrical and Computer Engineering" am "Addis Ababa Institute of Technology"), und sehr engagiert, in seinem aufstrebenden Land mit grossem Potential etwas bewegen zu können. Als Beweismittel würden diverse Geschäfts- und Steuerdokumente ins Recht gelegt. Schliesslich bestehe nach den schwierigen Erfahrungen, die seine Schwester in Europa und in der Schweiz gemacht habe, beim Gesuchsteller kein Migrationsrisiko. Der Beschwerdeführer 1 schliesst mit dem Hinweis, dass die Mutter des Gesuchstellers (die Schwiegermutter des Beschwerdeführers 1) bereits drei Mal bei ihnen in der Schweiz zu Besuch gewesen sei. H. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 5).
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM über die Abweisung einer Einsprache gegen die Visumsverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Gastgeber und enge Familienangehörige des Gesuchstellers, die am Einspracheverfahren mit eigenen Anträgen teilgenommen haben, zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines äthiopischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da der Gesuchsteller nicht zum Personenkreis gehört, dem das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) oder das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31) originär oder abgeleitet ein Recht auf Personenfreizügigkeit vermittelt (Drittstaatsangehöriger) und der beantragte Aufenthalt in der Schweiz 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht übersteigt, ist die Streitsache auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009) zu beurteilen. Diese ist unmittelbar anwendbar und geht als Teil des von den Schengen-Assoziierungsabkommen übernommenen Schengen-Besitzstands und der dazugehörenden gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (Schengen-Recht) dem Ausländergesetz und seinen Ausführungsbestimmungen vor (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
E. 3.2 Zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016), der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009) und der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001) regelt der Visakodex umfassend das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa an visumspflichtige Drittstaatsangehörige für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten (Schengen-Raum) oder zu einem geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen (Art. 1 Abs. 1 VK). Dem einschlägigen Landesrecht, wozu nebst dem AuG die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) gehört, kommt neben dem Visakodex nur in engen Grenzen eigenständige Bedeutung zu.
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Welche Personen ein Visum benötigen, wird grundsätzlich von der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Art. 1 Abs. 2 VK, Art. 4 Abs. 1 VEV) festgelegt. Der Visakodex kennt (neben dem Flughafentransitvisum) das "einheitliche Visum", das für den gesamten Schengen-Raum gilt (Art. 2. Ziff. 3 VK), und das "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" (nachfolgend: VrG-Visum), dessen Geltung sich auf einen oder mehrere, nicht jedoch alle Mitgliedstaaten beschränkt (Art. 2 Ziff. 4 VK). Ein nach Art. 19 VK formell zulässiges Gesuch um Erteilung eines einheitlichen Visums ist gemäss Art. 21 Abs. 1 VK daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zum Wortlaut, der mit ansonsten gleicher Untergliederung auf Art. 5 SGK Bezug nimmt, vgl. Art. 44 SGK). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. Das Ergebnis der Prüfung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Massgabe von Art. 21 VK spiegelt sich in den Ablehnungsgründen des Art. 32 Abs. 1 VK wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19.12.2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 26 bis 55, 63; zur Massgeblichkeit dieses Urteils für die Schweiz zur Auslegung der Art. 6 AuG und Art. 12 VEV im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines einheitlichen Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). Ist das einheitliche Visum zu verweigern, weil einer oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
E. 4.2 Vorliegend ist Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK einschlägig, der die Einreise einer drittstaatsangehörigen Person in den Schengen-Raum in allgemeiner Weise davon abhängig macht, dass von ihr keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Eine solche Gefahr ist unter anderem gegeben, wenn zu befürchten ist, dass der Gesuchsteller den Schengen-Raum nicht fristgerecht vor Ablauf des zulässigen Aufenthalts verlässt (vgl. Egli/Meyer, in: Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C 1.10 vom 11.01.2011, Rn. 29; vgl. im Gegensatz dazu die getrennte Erwähnung in Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 AuG). Dementsprechend hat die zuständige Behörde im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung eines einheitlichen Visums zu prüfen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob der Gesuchsteller beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums den Schengen-Raum wieder zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 VK). Diese Risikobewertung ist gestützt auf die gesamten relevanten Umstände durchzuführen, wozu namentlich die Persönlichkeit dieses Gesuchstellers, seine familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in dem Land, in dem er lebt, sowie die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes gehören. Der Gesuchsteller hat zu diesem Zweck die notwendigen Angaben und Belege zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch Hand zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Abs. 3 VK i.V.m. Anhang II mit einer nicht abschliessenden Auflistung von Belegen, die die Behörde vom Gesuchsteller verlangen kann, Art. 28 Abs. 8 VK). Bleiben als Ergebnis der Prüfung begründete Zweifel an der Bereitschaft des Gesuchstellers zur fristgerechten Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bestehen, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Der zuständigen Behörde kommt in diesem Zusammenhang ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (Urteil Koushkaki, Rn. 56 bis 63).
E. 5 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 listet deren Anhang I diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Äthiopien zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht.
E. 6 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines einheitlichen Visums, weil der Gesuchsteller keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise biete.
E. 6.1 Die innenpolitische Situation Äthiopiens hat in den Jahren 2015/2016 nach Jahren allmählicher Besserung, die in Bezug auf das friedliche Zusammenleben der zahlreichen Volksgruppen und Religionsgemeinschaften u.a. der föderalen Struktur des Staates und der verfassungsmässig garantierten Trennung von Staat und Religion zu verdanken ist, mit entlang ethnischer Grenzen aufflammenden Unruhen einen empfindlichen Rückschlag erlitten. Seither herrscht mit einer mehrmonatigen Unterbrechung der Ausnahmezustand. Grundrechte sind ausgesetzt und die gestützt auf das Antiterrorgesetz erfolgten Verurteilungen betreffen in zunehmenden Mass Journalisten und Oppositionspolitiker. Obwohl sodann die äthiopische Volkswirtschaft im letzten Jahrzehnt beachtliche Wachstumsraten erzielte, ist das Land mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von USD 830 pro Kopf nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung von 30 Prozent lebt unter der absoluten Armutsgrenze von weniger als USD 1.25 pro Tag. Die strukturellen Probleme - Auswirkungen wiederkehrender Dürreperioden auf die Landwirtschaft und die Ernährungssicherheit, rasches Bevölkerungswachstum, weit verbreitete Armut sowie Ressourcenmangel - bleiben trotz grosser Anstrengungen ungelöst (vgl. www.auswaertiges-amt.de Außen- und Europapolitik Länderinformationen Äthiopien Wirtschaft bzw. Innenpolitik [Stand: März 2017] bzw. Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise [Stand: 06.03.2018], abgerufen am 06.03.2018; Amnesty Report Äthiopien vom 22.02.2018, online unter www.amnesty.de Informieren Länder Äthiopien Äthiopien 2017/18, abgerufen am 06.03.2018). Dementsprechend hoch ist die Migrationsbereitschaft in der einheimischen Bevölkerung. Das zeigt sich nicht zuletzt an der hohen Zahl von Personen aus Äthiopien, die sich in der Schweiz im Asylprozess befinden (Stand Januar 2018: 1503 Personen, die nach Herkunftsland aufgeschlüsselt die achtgrössten Gruppe bilden). Für die Zielländer der Migration wird die Situation dadurch verschärft, dass Äthiopien bei der zwangsweisen Rückführung eigener Staatsangehöriger nicht kooperiert (vgl. etwa zur Publikation bestimmtes Urteil des BGer 2C_287/2017 vom 13.11.2017 E. 3).
E. 6.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Äthiopien allgemein als hoch einschätzt. Bei der Risikobewertung sind allerdings, wie weiter oben bereits dargelegt, nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen zu berücksichtigen. In die Risikobewertung einzubeziehen sind sämtliche relevanten Elemente des konkreten Einzelfalles. Dazu gehören namentlich die Persönlichkeit des Gesuchstellers, sein bisheriges Verhalten bei früheren Aufenthalten im Schengen-Raum sowie seine familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in dem Land, in dem er lebt. Obliegt dem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung und/oder reiste er nach früheren Aufenthalten im Schengen-Raum fristgerecht wieder aus, kann dies durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise vor Ablauf des zulässigen Aufenthalts begünstigen. Selbst das Verhalten naher Angehöriger, die in der Schweiz weilten und sich in ihrer Heimat in einer vergleichbaren Situation wie der Gesuchsteller befinden, kann in die Risikobewertung zugunsten oder zulasten des Gesuchstellers einfliessen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. Die oben dargestellten Umstände (Migrationsbereitschaft weiter Bevölkerungsteile und fehlende Kooperation des äthiopischen Staates bei der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger) rechtfertigen einen vergleichsweise strengen Massstab, wenn es zu beurteilen gilt, ob hinreichende Gewähr für ein regekonformes Verhalten besteht.
E. 6.3 Wie den Akten entnommen werden kann, handelt es sich beim Gesuchsteller um einen jungen, ledigen Mann ohne Kinder. Auch wenn er zusammen mit seiner Mutter im gleichen Haus wohnt, sie unterstützt und die Familienbindungen eng sind, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, mindert seine familiäre Situation das Risiko einer illegalen Migration nicht wesentlich. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsteller mit seiner Schwester, die offenbar selbst einen einschlägigen Migrationshintergrund aufweist, einen nahen Familienangehörigen hat, der im möglichen Zielland der Migration lebt. Ansonsten ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit der Gesuchsteller die während seiner universitären Ausbildung erworbenen Fachkenntnisse ("Bachelor of Science in Electrical and Computer Engineering") in seiner Heimat umsetzen kann. In seiner gegenwärtigen beruflichen Tätigkeit als selbständiger Geschäftsmann, der nach eigener Aussage mit Büro- und Sanitätsbedarf handelt ("stationary and sanitary products", vgl. SEM-act. 3/37), scheinen sie keinen Niederschlag zu finden. Dass er erfolgreich wäre, wie behauptet, kann zumindest auf der Grundlage der eingereichten Belege nicht nachvollzogen werden. Seine Tätigkeit hat er überhaupt erst im Februar 2016 aufgenommen - von diesem Datum stammt jedenfalls die erste Geschäftslizenz (die auf das Jahr 2008 Bezug nehmenden Datumsangaben betreffen den äthiopischen Kalender) - und die Zahlungsbewegungen auf seinem Bankkonto sind selten und vom Umfang her bescheiden. Dabei ist eine auffällige Ausnahme festzustellen, die Anlass für gewisse Zweifel bietet. Denn praktisch unmittelbar vor der Einreichung des Visumsgesuches erfolgte eine einzelne, atypisch grosse Bareinzahlung auf dem Bankkonto des Gesuchtellers, die den Kontostand beinahe verdreifachte (von umgerechnet rund CHF 2'000.00 auf umgerechnet rund CHF 5'400.00). Zu Gunsten des Gesuchstellers spricht immerhin, dass seine Mutter und sein älterer Bruder bereits mit Schengen-Visa in der Schweiz weilten und - soweit bekannt - fristgerecht wieder ausgereist sind. Allerdings sind die konkreten Umstände schon deshalb kaum vergleichbar, weil die Mutter des Gesuchstellers fortgeschrittenen Alters ist und der ältere Bruder ein Geschäftsvisum erhielt.
E. 6.4 Somit ist festzustellen, dass begründete Zweifel an der Bereitschaft des Gesuchstellers bestehen, den Schengen-Raum wieder fristgerecht zu verlassen. Damit ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums nicht erfüllt (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 7 Unter den gegebenen Umständen kann sich nur noch die Frage stellen, ob die schweizerischen Behörden hinreichenden Anlass haben, gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK auf das Erfordernis einer gesicherten Wiederausreise zu verzichten und dem Gesuchsteller ein auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränktes VrG-Visum zu erteilen (vgl. oben E. 4.1). Das ist nicht der Fall: Wohl ist das Interesse der Beteiligten an einem Wiedersehen in der Schweiz verständlich. Angesichts der Tatsache, dass die Verweigerung des Visums nicht die Kernfamilie tangiert - weshalb an die privaten Interessen erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23.06.2017, E. 7.4 m.H.) - und die behauptete Unmöglichkeit eines Familientreffens in Äthiopien nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt wurde, muss das private Interesse der Beteiligten an einem Treffen in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung illegaler Migration zurückstehen.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (...) - die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7617/2016 Urteil vom 12. März 2018 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien
1. A.P._______, im eigenen Namen und als Vertreter von
2. B.P._______ und
3. C.P._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zu Gunsten von D.Q._______. Sachverhalt: A. Am 9. August 2016 wandte sich der in Zürich wohnhafte Schweizer Bürger A.P._______(nachfolgend auch: Beschwerdeführer 1 bzw. Gastgeber) an die Schweizerische Vertretung in Addis Ababa (nachfolgend: Schweizerische Vertretung) und übermittelte ihr ein Einladungsschreiben zu Gunsten des 1988 geborenen äthiopischen Staatsangehörigen D.Q._______ (nachfolgend: Gesuchsteller). Der Gesuchsteller sei Bruder seiner Ehefrau B.P._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin 2) und Onkel des gemeinsamen 3 ½ jährigen Sohnes C.P._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer 3) (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/16). B. Mit Formulargesuch vom 6. September 2016 (SEM-act. 3/14, 20-18) gelangte der Gesuchsteller an die Schweizerische Vertretung und beantragte ein Schengen-Visum für einen 15-tägigen Familienbesuch in der Schweiz. Als Gastgeber und Familienangehörigen nannte der Gesuchsteller den Beschwerdeführer 1, der auch für die gesamten Kosten des Aufenthaltes aufkommen werde. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Gesuchsteller aus, er sei ledig, habe keine Kinder und sei von Beruf selbständiger Geschäftsmann. Als Belege reichte er diverse Unterlagen seiner Bank (Bestätigung des Kundenverhältnisses, Kontoauszug), des Handelsregisters (Geschäftslizenz, Auszug aus dem Handelsregister) und der Steuerbehörde (Bestätigung der Registrierung als Steuerzahler und als Mehrwertsteuerpflichtiger) zu den Akten. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs in der Schweizerischen Vertretung vom 7. September 2016 bekräftige der Gesuchsteller seine Angaben. Ergänzend führte er aus, dass er mit Büro- und Sanitätsbedarf handle. In der Schweiz wolle er seine Schwester B.P._______ und deren Ehemann A.P._______ besuchen. Zuletzt habe er seine Schwester im Jahr 2009 im Sudan gesehen (SEM-act. 3/37). C. Mit Formularentscheid vom 7. September 2016 lehnte es die Schweizer Vertretung in Addis Ababa ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum vor Ablauf des Visums (SEM-act. 3/34). D. Am 12. September 2016 erhob der Beschwerdeführer 1 für sich und seine Familie Einsprache bei der Vorinstanz. Begründend führte er aus, es sei ein Besuch von maximal einem Monat Dauer beabsichtigt, der rein privater Natur sei und vor allem der Pflege der sehr eingeschränkten familiären Kontakte dienen solle. Der Beschwerdeführer 1 wies darauf hin, dass die Mutter des Gesuchstellers - seine Schwiegermutter - sie bereits mehrmals in der Schweiz besucht habe. Auch der älteste Bruder des Gesuchstellers sei schon geschäftlich in der Schweiz gewesen (SEM-act. 1/7). E. Im Auftrag der Vorinstanz gelangte die Migrationsbehörde des Kantons Zürich am 18. Oktober 2016 mit einem Fragekatalog an den Beschwerdeführer 1, den dieser am 21. Oktober 2016 ausgefüllt und von diversen Unterlagen begleitet retournierte (SEM-act. 4/53). Den Antworten des Beschwerdeführers 1 kann entnommen werden, dass der Gesuchsteller von Beruf Elektroingenieur/Geschäftsmann ist und sich noch nie in der Schweiz aufgehalten hat. Seine Familienangehörigen, Eltern und Geschwister, lebten in Äthiopien. Zweck der beabsichtigten Reise in die Schweiz sei ein Familienbesuch. Denn der Gesuchsteller habe seine Schwester, die Beschwerdeführerin 2, seit sechs Jahren nicht gesehen und seinen Neffen, den Beschwerdeführer 3, noch nie. In der Schweiz möchte der Gesuchsteller zwei bis vier Wochen bleiben, was er sich leisten könne, weil er in Äthiopien ein erfolgreicher Geschäftsmann sei. Nach seiner Rückkehr dorthin werde er weiter in seinem Beruf tätig sein. Der Beschwerdeführer 1 versicherte, dass er für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers garantieren könne. Er habe bereits andere Gäste eingeladen, nämlich E.Q._______ (Mutter des Gesuchstellers) und F.Q._______ (Bruder des Gesuchstellers). F. Mit Verfügung vom 7. November 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache mangels Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise ab (SEM-act. 5/57). Zur Begründung wird vorgebracht, dass der Gesuchsteller aus einem Land stamme, aus dem als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Aus den persönlichen Verhältnissen des noch jungen, ledigen, kinderlosen und in diesem Sinne ungebundenen Gesuchstellers seien keine Umstände ersichtlich, die unter den gegebenen Umständen notwendige, besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Das Gesagte gelte angesichts der erwähnten wirtschaftlichen Situation auch für die geschäftliche Tätigkeit des Gesuchstellers, deren Wirtschaftlichkeit durch die eingereichten Dokumente in Frage gestellt werde. G. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2016 gelangte der Beschwerdeführer 1 für sich, seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, und das gemeinsame Kind, den Beschwerdeführer 3, an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz anzuweisen, seinem Schwager das gewünschte Visum auszustellen (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). Zur Begründung führt der Beschwerdeführer 1 aus, seine Ehefrau B.P._______ habe ein Recht darauf, ihren Bruder, den Gesuchsteller, nach mehr als sechsjähriger Trennung wieder einmal zu sehen. Für sie sei es nämlich bis auf weiteres nicht möglich, ins Ausland zu reisen. Zudem habe auch ihr bald vierjähriger Sohn seinen Onkel noch nicht kennenlernen können, da es anlässlich seines (des Beschwerdeführers 1) Besuchs in Addis Ababa diesen Frühling noch zu früh gewesen sei. Überdies habe er, der Beschwerdeführer 1, vor Ort feststellen können, dass der Gesuchsteller und seine gesamte Familie in überdurchschnittlich guten Verhältnissen lebten und die Familienbindung eng sei. Insbesondere unterstütze der Gesuchsteller seine Mutter und lebe mit ihr im gleichen Haus. Auch sei er überdurchschnittlich gebildet, wie die beigelegte Bestätigung über einen Universitätsabschluss zeige ("Bachelor of Science in Electrical and Computer Engineering" am "Addis Ababa Institute of Technology"), und sehr engagiert, in seinem aufstrebenden Land mit grossem Potential etwas bewegen zu können. Als Beweismittel würden diverse Geschäfts- und Steuerdokumente ins Recht gelegt. Schliesslich bestehe nach den schwierigen Erfahrungen, die seine Schwester in Europa und in der Schweiz gemacht habe, beim Gesuchsteller kein Migrationsrisiko. Der Beschwerdeführer 1 schliesst mit dem Hinweis, dass die Mutter des Gesuchstellers (die Schwiegermutter des Beschwerdeführers 1) bereits drei Mal bei ihnen in der Schweiz zu Besuch gewesen sei. H. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 5). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Abweisung einer Einsprache gegen die Visumsverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Gastgeber und enge Familienangehörige des Gesuchstellers, die am Einspracheverfahren mit eigenen Anträgen teilgenommen haben, zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines äthiopischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da der Gesuchsteller nicht zum Personenkreis gehört, dem das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) oder das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31) originär oder abgeleitet ein Recht auf Personenfreizügigkeit vermittelt (Drittstaatsangehöriger) und der beantragte Aufenthalt in der Schweiz 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht übersteigt, ist die Streitsache auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009) zu beurteilen. Diese ist unmittelbar anwendbar und geht als Teil des von den Schengen-Assoziierungsabkommen übernommenen Schengen-Besitzstands und der dazugehörenden gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (Schengen-Recht) dem Ausländergesetz und seinen Ausführungsbestimmungen vor (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG). 3.2 Zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016), der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009) und der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001) regelt der Visakodex umfassend das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa an visumspflichtige Drittstaatsangehörige für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten (Schengen-Raum) oder zu einem geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen (Art. 1 Abs. 1 VK). Dem einschlägigen Landesrecht, wozu nebst dem AuG die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) gehört, kommt neben dem Visakodex nur in engen Grenzen eigenständige Bedeutung zu.
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Welche Personen ein Visum benötigen, wird grundsätzlich von der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Art. 1 Abs. 2 VK, Art. 4 Abs. 1 VEV) festgelegt. Der Visakodex kennt (neben dem Flughafentransitvisum) das "einheitliche Visum", das für den gesamten Schengen-Raum gilt (Art. 2. Ziff. 3 VK), und das "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" (nachfolgend: VrG-Visum), dessen Geltung sich auf einen oder mehrere, nicht jedoch alle Mitgliedstaaten beschränkt (Art. 2 Ziff. 4 VK). Ein nach Art. 19 VK formell zulässiges Gesuch um Erteilung eines einheitlichen Visums ist gemäss Art. 21 Abs. 1 VK daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zum Wortlaut, der mit ansonsten gleicher Untergliederung auf Art. 5 SGK Bezug nimmt, vgl. Art. 44 SGK). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. Das Ergebnis der Prüfung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Massgabe von Art. 21 VK spiegelt sich in den Ablehnungsgründen des Art. 32 Abs. 1 VK wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19.12.2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 26 bis 55, 63; zur Massgeblichkeit dieses Urteils für die Schweiz zur Auslegung der Art. 6 AuG und Art. 12 VEV im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines einheitlichen Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). Ist das einheitliche Visum zu verweigern, weil einer oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 4.2 Vorliegend ist Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK einschlägig, der die Einreise einer drittstaatsangehörigen Person in den Schengen-Raum in allgemeiner Weise davon abhängig macht, dass von ihr keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Eine solche Gefahr ist unter anderem gegeben, wenn zu befürchten ist, dass der Gesuchsteller den Schengen-Raum nicht fristgerecht vor Ablauf des zulässigen Aufenthalts verlässt (vgl. Egli/Meyer, in: Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C 1.10 vom 11.01.2011, Rn. 29; vgl. im Gegensatz dazu die getrennte Erwähnung in Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 AuG). Dementsprechend hat die zuständige Behörde im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung eines einheitlichen Visums zu prüfen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob der Gesuchsteller beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums den Schengen-Raum wieder zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 VK). Diese Risikobewertung ist gestützt auf die gesamten relevanten Umstände durchzuführen, wozu namentlich die Persönlichkeit dieses Gesuchstellers, seine familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in dem Land, in dem er lebt, sowie die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes gehören. Der Gesuchsteller hat zu diesem Zweck die notwendigen Angaben und Belege zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch Hand zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Abs. 3 VK i.V.m. Anhang II mit einer nicht abschliessenden Auflistung von Belegen, die die Behörde vom Gesuchsteller verlangen kann, Art. 28 Abs. 8 VK). Bleiben als Ergebnis der Prüfung begründete Zweifel an der Bereitschaft des Gesuchstellers zur fristgerechten Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bestehen, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Der zuständigen Behörde kommt in diesem Zusammenhang ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (Urteil Koushkaki, Rn. 56 bis 63).
5. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 listet deren Anhang I diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Äthiopien zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht.
6. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines einheitlichen Visums, weil der Gesuchsteller keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise biete. 6.1 Die innenpolitische Situation Äthiopiens hat in den Jahren 2015/2016 nach Jahren allmählicher Besserung, die in Bezug auf das friedliche Zusammenleben der zahlreichen Volksgruppen und Religionsgemeinschaften u.a. der föderalen Struktur des Staates und der verfassungsmässig garantierten Trennung von Staat und Religion zu verdanken ist, mit entlang ethnischer Grenzen aufflammenden Unruhen einen empfindlichen Rückschlag erlitten. Seither herrscht mit einer mehrmonatigen Unterbrechung der Ausnahmezustand. Grundrechte sind ausgesetzt und die gestützt auf das Antiterrorgesetz erfolgten Verurteilungen betreffen in zunehmenden Mass Journalisten und Oppositionspolitiker. Obwohl sodann die äthiopische Volkswirtschaft im letzten Jahrzehnt beachtliche Wachstumsraten erzielte, ist das Land mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von USD 830 pro Kopf nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung von 30 Prozent lebt unter der absoluten Armutsgrenze von weniger als USD 1.25 pro Tag. Die strukturellen Probleme - Auswirkungen wiederkehrender Dürreperioden auf die Landwirtschaft und die Ernährungssicherheit, rasches Bevölkerungswachstum, weit verbreitete Armut sowie Ressourcenmangel - bleiben trotz grosser Anstrengungen ungelöst (vgl. www.auswaertiges-amt.de Außen- und Europapolitik Länderinformationen Äthiopien Wirtschaft bzw. Innenpolitik [Stand: März 2017] bzw. Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise [Stand: 06.03.2018], abgerufen am 06.03.2018; Amnesty Report Äthiopien vom 22.02.2018, online unter www.amnesty.de Informieren Länder Äthiopien Äthiopien 2017/18, abgerufen am 06.03.2018). Dementsprechend hoch ist die Migrationsbereitschaft in der einheimischen Bevölkerung. Das zeigt sich nicht zuletzt an der hohen Zahl von Personen aus Äthiopien, die sich in der Schweiz im Asylprozess befinden (Stand Januar 2018: 1503 Personen, die nach Herkunftsland aufgeschlüsselt die achtgrössten Gruppe bilden). Für die Zielländer der Migration wird die Situation dadurch verschärft, dass Äthiopien bei der zwangsweisen Rückführung eigener Staatsangehöriger nicht kooperiert (vgl. etwa zur Publikation bestimmtes Urteil des BGer 2C_287/2017 vom 13.11.2017 E. 3). 6.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Äthiopien allgemein als hoch einschätzt. Bei der Risikobewertung sind allerdings, wie weiter oben bereits dargelegt, nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen zu berücksichtigen. In die Risikobewertung einzubeziehen sind sämtliche relevanten Elemente des konkreten Einzelfalles. Dazu gehören namentlich die Persönlichkeit des Gesuchstellers, sein bisheriges Verhalten bei früheren Aufenthalten im Schengen-Raum sowie seine familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in dem Land, in dem er lebt. Obliegt dem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung und/oder reiste er nach früheren Aufenthalten im Schengen-Raum fristgerecht wieder aus, kann dies durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise vor Ablauf des zulässigen Aufenthalts begünstigen. Selbst das Verhalten naher Angehöriger, die in der Schweiz weilten und sich in ihrer Heimat in einer vergleichbaren Situation wie der Gesuchsteller befinden, kann in die Risikobewertung zugunsten oder zulasten des Gesuchstellers einfliessen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. Die oben dargestellten Umstände (Migrationsbereitschaft weiter Bevölkerungsteile und fehlende Kooperation des äthiopischen Staates bei der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger) rechtfertigen einen vergleichsweise strengen Massstab, wenn es zu beurteilen gilt, ob hinreichende Gewähr für ein regekonformes Verhalten besteht. 6.3 Wie den Akten entnommen werden kann, handelt es sich beim Gesuchsteller um einen jungen, ledigen Mann ohne Kinder. Auch wenn er zusammen mit seiner Mutter im gleichen Haus wohnt, sie unterstützt und die Familienbindungen eng sind, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, mindert seine familiäre Situation das Risiko einer illegalen Migration nicht wesentlich. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsteller mit seiner Schwester, die offenbar selbst einen einschlägigen Migrationshintergrund aufweist, einen nahen Familienangehörigen hat, der im möglichen Zielland der Migration lebt. Ansonsten ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit der Gesuchsteller die während seiner universitären Ausbildung erworbenen Fachkenntnisse ("Bachelor of Science in Electrical and Computer Engineering") in seiner Heimat umsetzen kann. In seiner gegenwärtigen beruflichen Tätigkeit als selbständiger Geschäftsmann, der nach eigener Aussage mit Büro- und Sanitätsbedarf handelt ("stationary and sanitary products", vgl. SEM-act. 3/37), scheinen sie keinen Niederschlag zu finden. Dass er erfolgreich wäre, wie behauptet, kann zumindest auf der Grundlage der eingereichten Belege nicht nachvollzogen werden. Seine Tätigkeit hat er überhaupt erst im Februar 2016 aufgenommen - von diesem Datum stammt jedenfalls die erste Geschäftslizenz (die auf das Jahr 2008 Bezug nehmenden Datumsangaben betreffen den äthiopischen Kalender) - und die Zahlungsbewegungen auf seinem Bankkonto sind selten und vom Umfang her bescheiden. Dabei ist eine auffällige Ausnahme festzustellen, die Anlass für gewisse Zweifel bietet. Denn praktisch unmittelbar vor der Einreichung des Visumsgesuches erfolgte eine einzelne, atypisch grosse Bareinzahlung auf dem Bankkonto des Gesuchtellers, die den Kontostand beinahe verdreifachte (von umgerechnet rund CHF 2'000.00 auf umgerechnet rund CHF 5'400.00). Zu Gunsten des Gesuchstellers spricht immerhin, dass seine Mutter und sein älterer Bruder bereits mit Schengen-Visa in der Schweiz weilten und - soweit bekannt - fristgerecht wieder ausgereist sind. Allerdings sind die konkreten Umstände schon deshalb kaum vergleichbar, weil die Mutter des Gesuchstellers fortgeschrittenen Alters ist und der ältere Bruder ein Geschäftsvisum erhielt. 6.4 Somit ist festzustellen, dass begründete Zweifel an der Bereitschaft des Gesuchstellers bestehen, den Schengen-Raum wieder fristgerecht zu verlassen. Damit ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums nicht erfüllt (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
7. Unter den gegebenen Umständen kann sich nur noch die Frage stellen, ob die schweizerischen Behörden hinreichenden Anlass haben, gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK auf das Erfordernis einer gesicherten Wiederausreise zu verzichten und dem Gesuchsteller ein auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränktes VrG-Visum zu erteilen (vgl. oben E. 4.1). Das ist nicht der Fall: Wohl ist das Interesse der Beteiligten an einem Wiedersehen in der Schweiz verständlich. Angesichts der Tatsache, dass die Verweigerung des Visums nicht die Kernfamilie tangiert - weshalb an die privaten Interessen erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23.06.2017, E. 7.4 m.H.) - und die behauptete Unmöglichkeit eines Familientreffens in Äthiopien nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt wurde, muss das private Interesse der Beteiligten an einem Treffen in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung illegaler Migration zurückstehen.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (...)
- die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: