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F-1508/2017

F-1508/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-23 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Der türkische Beschwerdeführer (geb. 1987) beantragte im November 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Istanbul ein Schengen-Visum für einen Aufenthalt vom 21. November 2016 bis 17. Dezember 2016 bei seinen in Z._______ lebenden Eltern (nachfolgend Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1 S. 25-28). Der Vater des Beschwerdeführers hatte bereits am 13. Oktober 2016 ein entsprechendes Einladungsschreiben verfasst (SEM act. 1 S. 22). B. Mit Formularentscheid vom 8. November 2016 lehnte es die Schweizerische Vertretung in Istanbul ab, das gewünschte Visum auszustellen. Ihrer Ansicht nach könnte die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden (SEM act. 1 S. 1-4). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. November 2016 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei machte er unter anderem geltend, er werde seine Doktorandenausbildung im Januar beginnen und zusätzlich werde er am 18. Dezember 2016 die Aufnahmeprüfung für die Postgraduiertenausbildung absolvieren (SEM act. 2 S. 30-33). D. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete das Amt für Inneres, Abteilung Migration des Kantons Appenzell Ausserrhoden einen Fragebogen an die Gastgeber, den diese am 23. Dezember 2016 ausgefüllt retournierten (SEM act. 4 S. 60). Die Eltern des Beschwerdeführers führten aus, dass ihr Sohn in der Türkei studiere und mit dem Doktorat beginne. E. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen sich besonders im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Der Beschwerdeführer sei überdies jung, ledig und kinderlos. Er wolle in der Schweiz seinen Vater, den er offenbar seit 11 Jahren nicht mehr gesehen habe, besuchen. Mangels anderer Belege und Umstände sei davon auszugehen, dass er keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen im Heimatland aufweise. Aus den Akten sei zwar ersichtlich, dass er ein Masterstudium absolviert habe und nun doktorieren wolle, hingegen zeige die Erfahrung, dass oft auch eine höhere Ausbildung kein ausreichender Grund sei, in das Herkunftsland zurückzukehren. F. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der nun vertretene Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 10. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin lässt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des Visums für einen zweiwöchigen Aufenthalt beantragen. In formeller Hinsicht ersucht er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und damit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab. H. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2016 darauf, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen und beantragte deren Abweisung. Am 1. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der vorinstanzlichen Stellungnahme zur Kenntnisnahme zugesandt. Dieser äusserte sich mit Schreiben vom 23. Mai 2017 abschliessend. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines türkischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex, Art. 2 Abs. 4 VEV; Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4) unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 5.3 In der Türkei hat zwar das Wirtschaftswachstum im Jahr 2015 die Erwartungen übertroffen und betrug 4%. Zudem lag das durchschnittliche Wirtschaftswachstum der letzten 10 Jahre bei 4,7%. Allerdings zeichnet sich für 2016 eine Eintrübung der Entwicklung ab. Die türkische Regierung rechnet derzeit mit einem Zuwachs von ca. 3,2%. Insbesondere der Tourismus-Sektor, der 2015 noch 12,9% zum BIP beitrug, verzeichnete empfindliche Einbußen. Im Jahr 2016 ging der Zustrom ausländischer Touristen in die Türkei um ca. 24,6% zurück. Auch die Arbeitslosigkeit bleibt ein gravierendes Problem. Aus der jungen Bevölkerung drängen jährlich mehr als eine halbe Million Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt, können dort aber nicht vollständig absorbiert werden. Die bereits hohe Jugendarbeitslosigkeit stieg im Sept. 2016 gegenüber dem Vorjahr von 18,5 auf 19,9%. Hinzu kommt das starke wirtschaftliche Gefälle zwischen strukturschwachen ländlichen Gebieten (etwa im Osten und Südosten) und den wirtschaftlich prosperierenden Metropolen. Auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen wandert die ländliche Bevölkerung daher weiterhin in die Städte und industriellen Zentren ab. Die Regierung erhofft sich durch diverse geplante Maßnahmen wie einer schrittweisen Flexibilisierung des Arbeitsmarkts, einer Fort- und Weiterbildungsoffensive für Fachkräfte und eine weitere Verbesserung von beruflichen Ausbildungssystemen die Schaffung von bis zu 1,5 Mio. neuen Arbeitsplätzen in den kommenden drei Jahren. Die durchschnittliche Arbeitslosenquote lag im Jahr 2015 bei knapp über 10% (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, im Internet unter: www.auswaertiges-amt.de > Reise und Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Türkei > Wirtschaft; Stand: Januar 2017, Seite besucht im Mai 2017).

E. 5.4 In Anbetracht dieser Ausführungen erstaunt es nicht, dass vor allem bei der jüngeren Bevölkerung ein starker Migrationsdruck festzustellen ist. Dies spiegelt sich auch in der Schweizerischen Asylstatistik, wonach die Türkei bei den Asylgesuchen nach Nationen mit 162 Asylgesuchen im 1. Quartal 2017 auf Rang 9 figuriert (Quelle: Staatssekretariat für Migration, http://www.sem.admin.ch Aktuell News 2017 kommentierte Asylstatistik 1. Quartal 2017 S. 10). Die Tendenz zur Auswanderung wird dabei erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, indem - einmal eingereist - versucht wird, neue Fakten zu schaffen und die Anwesenheit auf eine ganz andere, dauerhafte Grundlage zu überführen.

E. 5.5 Es ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf Personen aus der Türkei allgemein als grundsätzlich hoch einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).

E. 6.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen bald 30-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann. Weitere Angaben zum privaten Hintergrund des Beschwerdeführers wurden nicht gemacht und sind darüber hinaus auch nicht aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich. Damit ist nicht davon auszugehen, in seinem persönlichen oder familiären Umfeld seien Verpflichtungen vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.

E. 6.2 Weiter gilt es zu prüfen, ob allenfalls berufliche Verpflichtungen im Heimatland bestehen. Mit Einsprache vom 28. November 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von A._______ ein, worin bestätigt wurde, dass er im Januar 2017 ein Doktoratsstudium (PhD study) plane und am 18. Dezember 2016 wieder in der Türkei sein müsse, um die Aufnahmeprüfung zu absolvieren. Weiter legte der Beschwerdeführer einen entsprechenden Nachweis der Anmeldung bezüglich der Aufnahmeprüfung zu den Akten (vgl. SEM act. 2 S. 30 und 31). In der Rechtsmitteleingabe vom 10. März 2017 wurde wiederum ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits ein Masterstudium absolviert habe und gerne in der Türkei doktorieren wolle. Replikweise wurde pauschal geltend gemacht, er schreibe an seiner Doktorarbeit. Im vorliegenden Verfahren wurden jedoch weder konkrete Angaben über die definitive Aufnahme bei der entsprechenden Hochschule noch Dokumente über die bestandene Aufnahmeprüfung ins Recht gelegt. Da der Beschwerdeführer das Studium gemäss seinen eigenen Angaben im Januar 2017 hätte beginnen sollen, hätte es ihm möglich sein sollen, entsprechende Belege mit Beschwerde vom 10. März 2017 bzw. mit Replik vom 23. Mai 2017 einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht wies ihn denn mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 ausdrücklich darauf hin, dass diesbezüglich keine schriftliche Bestätigung vorliege. Es kann somit auch in dieser Hinsicht nicht von einer entspechenden Verankerung des Beschwerdeführers in der Türkei ausgegangen werden, welche die Gefahr seines Verbleibens in der Schweiz oder dem Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse.

E. 6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Eltern des Beschwerdeführers als Gastgeber sowie auch der Rechtsvertreter dafür bürgen, dass der Beschwerdeführer den Schengen-Raum rechtzeitig verlassen wird. In ihrer Eigenschaft als Gastgeber können die Eltern zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Unbeachtlich bleibt daher auch das Vorbringen, dass die Eltern erwerbstätig seien und über ein ausreichendes Einkommen verfügten und somit alle Kosten für ihren Sohn während seines Aufenthalts in der Schweiz übernehmen würden. In casu kann die Wiederausreise nicht als gesichert betrachtet werden, womit ein Visum für den gesamten Schengen-Raum nicht erteilt werden kann.

E. 7.1 Abschliessend gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. E. 4.5). Ein solches kann - wie erwähnt - erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält. Die damit einherghende Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfordert eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen, die nicht leichthin zur Erteilung eines auf nationales Hoheitsgebiet beschränkten Visums führen darf (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).

E. 7.2 In dieser Hinsicht wird geltend gemacht, die Eltern des Beschwerdeführers lebten seit mehreren Jahren in der Schweiz. Die Mutter dürfe zwar in die Türkei einreisen, der Vater hingegen nicht, da er anerkannter Flüchtling sei. Er habe seinen Sohn seit 11 Jahren nicht mehr gesehen (vgl. Beschwerde vom 10. März 2017 sowie Replik vom 23. Mai 2017).

E. 7.3 Art. 8 EMRK sowie der deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 BV dienen dem Schutz des Familien- und Privatlebens, aus dem sich bei bestimmten familiären Konstellationen eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Visumserteilung ableiten lässt (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verweigert, so kann darin eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegen. Die Konventionsgarantie schützt allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne Weiteres zugemutet werden kann, das Familienleben bzw. die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1). Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen.

E. 7.4 Im Falle des Beschwerdeführers tangiert die Verweigerung der Einreisebewilligung nicht die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, weshalb erhöhte Anforderungen an seine privaten Interessen gestellt werden (vgl. Urteil des BVGer C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 9). Wie beschwerdeweise geltend gemacht, hätten sich der Beschwerdeführer und sein Vater jedoch seit nunmehr 11 Jahren nicht mehr gesehen, weshalb grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einem Wiedersehen bestehe. Dem Vater sei es zudem als anerkannten Flüchtling nicht möglich, seinen Sohn in der Türkei zu besuchen. Allerdings ist der Gastgeber im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sowie eines Reiseausweises für Flüchtlinge (vgl. SEM act. 1 S. 20-21), weshalb davon auszugehen ist, dass es ihm möglich ist, in einen Drittstaat zu reisen. Insgesamt sind demnach keine humanitären Gründe ersichtlich, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden.

E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Inneres, Abteilung Migration des Kantons Appenzell Ausserrhoden Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1508/2017 Urteil vom 23. Juni 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Der türkische Beschwerdeführer (geb. 1987) beantragte im November 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Istanbul ein Schengen-Visum für einen Aufenthalt vom 21. November 2016 bis 17. Dezember 2016 bei seinen in Z._______ lebenden Eltern (nachfolgend Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1 S. 25-28). Der Vater des Beschwerdeführers hatte bereits am 13. Oktober 2016 ein entsprechendes Einladungsschreiben verfasst (SEM act. 1 S. 22). B. Mit Formularentscheid vom 8. November 2016 lehnte es die Schweizerische Vertretung in Istanbul ab, das gewünschte Visum auszustellen. Ihrer Ansicht nach könnte die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden (SEM act. 1 S. 1-4). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. November 2016 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei machte er unter anderem geltend, er werde seine Doktorandenausbildung im Januar beginnen und zusätzlich werde er am 18. Dezember 2016 die Aufnahmeprüfung für die Postgraduiertenausbildung absolvieren (SEM act. 2 S. 30-33). D. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete das Amt für Inneres, Abteilung Migration des Kantons Appenzell Ausserrhoden einen Fragebogen an die Gastgeber, den diese am 23. Dezember 2016 ausgefüllt retournierten (SEM act. 4 S. 60). Die Eltern des Beschwerdeführers führten aus, dass ihr Sohn in der Türkei studiere und mit dem Doktorat beginne. E. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen sich besonders im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Der Beschwerdeführer sei überdies jung, ledig und kinderlos. Er wolle in der Schweiz seinen Vater, den er offenbar seit 11 Jahren nicht mehr gesehen habe, besuchen. Mangels anderer Belege und Umstände sei davon auszugehen, dass er keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen im Heimatland aufweise. Aus den Akten sei zwar ersichtlich, dass er ein Masterstudium absolviert habe und nun doktorieren wolle, hingegen zeige die Erfahrung, dass oft auch eine höhere Ausbildung kein ausreichender Grund sei, in das Herkunftsland zurückzukehren. F. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der nun vertretene Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 10. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin lässt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des Visums für einen zweiwöchigen Aufenthalt beantragen. In formeller Hinsicht ersucht er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und damit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab. H. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2016 darauf, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen und beantragte deren Abweisung. Am 1. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der vorinstanzlichen Stellungnahme zur Kenntnisnahme zugesandt. Dieser äusserte sich mit Schreiben vom 23. Mai 2017 abschliessend. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines türkischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex, Art. 2 Abs. 4 VEV; Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4) unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 In der Türkei hat zwar das Wirtschaftswachstum im Jahr 2015 die Erwartungen übertroffen und betrug 4%. Zudem lag das durchschnittliche Wirtschaftswachstum der letzten 10 Jahre bei 4,7%. Allerdings zeichnet sich für 2016 eine Eintrübung der Entwicklung ab. Die türkische Regierung rechnet derzeit mit einem Zuwachs von ca. 3,2%. Insbesondere der Tourismus-Sektor, der 2015 noch 12,9% zum BIP beitrug, verzeichnete empfindliche Einbußen. Im Jahr 2016 ging der Zustrom ausländischer Touristen in die Türkei um ca. 24,6% zurück. Auch die Arbeitslosigkeit bleibt ein gravierendes Problem. Aus der jungen Bevölkerung drängen jährlich mehr als eine halbe Million Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt, können dort aber nicht vollständig absorbiert werden. Die bereits hohe Jugendarbeitslosigkeit stieg im Sept. 2016 gegenüber dem Vorjahr von 18,5 auf 19,9%. Hinzu kommt das starke wirtschaftliche Gefälle zwischen strukturschwachen ländlichen Gebieten (etwa im Osten und Südosten) und den wirtschaftlich prosperierenden Metropolen. Auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen wandert die ländliche Bevölkerung daher weiterhin in die Städte und industriellen Zentren ab. Die Regierung erhofft sich durch diverse geplante Maßnahmen wie einer schrittweisen Flexibilisierung des Arbeitsmarkts, einer Fort- und Weiterbildungsoffensive für Fachkräfte und eine weitere Verbesserung von beruflichen Ausbildungssystemen die Schaffung von bis zu 1,5 Mio. neuen Arbeitsplätzen in den kommenden drei Jahren. Die durchschnittliche Arbeitslosenquote lag im Jahr 2015 bei knapp über 10% (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, im Internet unter: www.auswaertiges-amt.de > Reise und Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Türkei > Wirtschaft; Stand: Januar 2017, Seite besucht im Mai 2017). 5.4 In Anbetracht dieser Ausführungen erstaunt es nicht, dass vor allem bei der jüngeren Bevölkerung ein starker Migrationsdruck festzustellen ist. Dies spiegelt sich auch in der Schweizerischen Asylstatistik, wonach die Türkei bei den Asylgesuchen nach Nationen mit 162 Asylgesuchen im 1. Quartal 2017 auf Rang 9 figuriert (Quelle: Staatssekretariat für Migration, http://www.sem.admin.ch Aktuell News 2017 kommentierte Asylstatistik 1. Quartal 2017 S. 10). Die Tendenz zur Auswanderung wird dabei erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, indem - einmal eingereist - versucht wird, neue Fakten zu schaffen und die Anwesenheit auf eine ganz andere, dauerhafte Grundlage zu überführen. 5.5 Es ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf Personen aus der Türkei allgemein als grundsätzlich hoch einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.). 6. 6.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen bald 30-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann. Weitere Angaben zum privaten Hintergrund des Beschwerdeführers wurden nicht gemacht und sind darüber hinaus auch nicht aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich. Damit ist nicht davon auszugehen, in seinem persönlichen oder familiären Umfeld seien Verpflichtungen vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. 6.2 Weiter gilt es zu prüfen, ob allenfalls berufliche Verpflichtungen im Heimatland bestehen. Mit Einsprache vom 28. November 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von A._______ ein, worin bestätigt wurde, dass er im Januar 2017 ein Doktoratsstudium (PhD study) plane und am 18. Dezember 2016 wieder in der Türkei sein müsse, um die Aufnahmeprüfung zu absolvieren. Weiter legte der Beschwerdeführer einen entsprechenden Nachweis der Anmeldung bezüglich der Aufnahmeprüfung zu den Akten (vgl. SEM act. 2 S. 30 und 31). In der Rechtsmitteleingabe vom 10. März 2017 wurde wiederum ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits ein Masterstudium absolviert habe und gerne in der Türkei doktorieren wolle. Replikweise wurde pauschal geltend gemacht, er schreibe an seiner Doktorarbeit. Im vorliegenden Verfahren wurden jedoch weder konkrete Angaben über die definitive Aufnahme bei der entsprechenden Hochschule noch Dokumente über die bestandene Aufnahmeprüfung ins Recht gelegt. Da der Beschwerdeführer das Studium gemäss seinen eigenen Angaben im Januar 2017 hätte beginnen sollen, hätte es ihm möglich sein sollen, entsprechende Belege mit Beschwerde vom 10. März 2017 bzw. mit Replik vom 23. Mai 2017 einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht wies ihn denn mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 ausdrücklich darauf hin, dass diesbezüglich keine schriftliche Bestätigung vorliege. Es kann somit auch in dieser Hinsicht nicht von einer entspechenden Verankerung des Beschwerdeführers in der Türkei ausgegangen werden, welche die Gefahr seines Verbleibens in der Schweiz oder dem Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. 6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Eltern des Beschwerdeführers als Gastgeber sowie auch der Rechtsvertreter dafür bürgen, dass der Beschwerdeführer den Schengen-Raum rechtzeitig verlassen wird. In ihrer Eigenschaft als Gastgeber können die Eltern zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Unbeachtlich bleibt daher auch das Vorbringen, dass die Eltern erwerbstätig seien und über ein ausreichendes Einkommen verfügten und somit alle Kosten für ihren Sohn während seines Aufenthalts in der Schweiz übernehmen würden. In casu kann die Wiederausreise nicht als gesichert betrachtet werden, womit ein Visum für den gesamten Schengen-Raum nicht erteilt werden kann. 7. 7.1 Abschliessend gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. E. 4.5). Ein solches kann - wie erwähnt - erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält. Die damit einherghende Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfordert eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen, die nicht leichthin zur Erteilung eines auf nationales Hoheitsgebiet beschränkten Visums führen darf (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). 7.2 In dieser Hinsicht wird geltend gemacht, die Eltern des Beschwerdeführers lebten seit mehreren Jahren in der Schweiz. Die Mutter dürfe zwar in die Türkei einreisen, der Vater hingegen nicht, da er anerkannter Flüchtling sei. Er habe seinen Sohn seit 11 Jahren nicht mehr gesehen (vgl. Beschwerde vom 10. März 2017 sowie Replik vom 23. Mai 2017). 7.3 Art. 8 EMRK sowie der deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 BV dienen dem Schutz des Familien- und Privatlebens, aus dem sich bei bestimmten familiären Konstellationen eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Visumserteilung ableiten lässt (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verweigert, so kann darin eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegen. Die Konventionsgarantie schützt allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne Weiteres zugemutet werden kann, das Familienleben bzw. die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1). Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. 7.4 Im Falle des Beschwerdeführers tangiert die Verweigerung der Einreisebewilligung nicht die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, weshalb erhöhte Anforderungen an seine privaten Interessen gestellt werden (vgl. Urteil des BVGer C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 9). Wie beschwerdeweise geltend gemacht, hätten sich der Beschwerdeführer und sein Vater jedoch seit nunmehr 11 Jahren nicht mehr gesehen, weshalb grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einem Wiedersehen bestehe. Dem Vater sei es zudem als anerkannten Flüchtling nicht möglich, seinen Sohn in der Türkei zu besuchen. Allerdings ist der Gastgeber im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sowie eines Reiseausweises für Flüchtlinge (vgl. SEM act. 1 S. 20-21), weshalb davon auszugehen ist, dass es ihm möglich ist, in einen Drittstaat zu reisen. Insgesamt sind demnach keine humanitären Gründe ersichtlich, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden.

8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Amt für Inneres, Abteilung Migration des Kantons Appenzell Ausserrhoden Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: