Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die 1964 geborene türkische Staatsangehörige M._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 16. Oktober 2019 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 89 Tagen bei ihrem im Kanton Zürich lebenden Sohn und dessen Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführende bzw. Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4/35-39). B. Mit Formular-Verfügung vom 23. Oktober 2019 lehnte das schweizerische Generalkonsulat den Visumsantrag ab, da die Absicht einer fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht festgestellt werden könne (SEM act. 4/41-43). C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 4. November 2019 Einsprache (SEM act. 2/9). In der Folge liess die Vorinstanz durch das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 6/46-72). D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. Januar 2020 ab. Zur Begründung wurde angeführt, die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation der Gesuchstellerin würden Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in ihr Heimatland bieten (SEM act. 7/73-75). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2020 (Datum des Poststempels) reichten die Gastgeber eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung eines Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Sie führten im Wesentlichen aus, dass ihr Gast die Schweiz fristgerecht verlassen werde, da sie ihr ganzes Leben in der Türkei verbracht habe und dort tief verwurzelt sei. Weil es den (kurdischstämmigen) Beschwerdeführenden derzeit aus beruflichen, finanziellen und sicherheitspolitischen Gründen nicht möglich sei, in die Türkei zu reisen, würden sie die Gesuchstellerin gerne in die Schweiz einladen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wies sie darauf hin, dass erfahrungsgemäss zahlreiche ältere Menschen in vergleichbaren Fällen die Türkei verlassen wollten, um sich bei ihren Kindern, die im europäischen Raum leben, niederzulassen (BVGer act. 5). G. Von dem ihnen am 5. Februar 2020 eingeräumten Replikrecht machten die Beschwerdeführenden keinen Gebrauch (BVGer act. 6-7). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).
E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer türkischen (und nicht kosovarischen) Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung vom 6. Januar 2020 im eingangs aufgeführten Betreff zu Unrecht davon ausgegangen, die Gesuchstellerin sei kosovarischer Herkunft, wobei allerdings davon auszugehen ist, dass es sich dabei um einen Verschrieb handelt und ihr dadurch kein Rechtsnachteil erwachsen ist. Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Beschwerdeeingabe diesen Umstand denn auch nicht gerügt.
E. 3.2 Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG).
E. 3.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumerteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.4 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus der Türkei stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung (EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.).
E. 3.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2).
E. 3.6 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 4 Die Vorinstanz begründet vorliegend die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen mit der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin.
E. 4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 4.2 Die Türkei stürzte im Sommer 2018, ausgelöst durch den Kurszerfall der türkischen Lira, in eine schwere Wirtschaftskrise. Rund ein Jahr später verzeichnet die Wirtschaft zwar wieder ein leichtes Wachstum, trotzdem ist die Krise noch nicht überwunden. Die Wirtschaft leidet unter anderem unter der zunehmenden Auslandsverschuldung sowie den - verglichen mit den inländischen Ersparnissen - zu hohen Gesamtinvestitionen. Die Arbeitslosigkeit bleibt trotz eines leichten Anstiegs der Beschäftigungsquote und der Anzahl Arbeitsplätze ein gravierendes Problem. Die durchschnittliche Arbeitslosenrate lag im Jahr 2018 bei knapp über 10% (vgl. zum Ganzen Organisation for Economic Co-Operation and Development (OECD), Economic Surveys Turkey, Juli 2018; NZZ Online, Türkei: Das Ende der Rezession ist nicht das Ende der Krise, 3. Dezember 2019; jeweils abgerufen im März 2020).
E. 4.3 Weiter bleibt die innenpolitische Lage in der Türkei angespannt. Mit der Aufhebung des seit dem Putschversuch vom Juli 2016 anhaltenden Notstands wurden die damit verbundenen Einschränkungen und Sonderregelungen im Juli 2018 teilweise in permanentes Recht überführt. Es ist weiterhin von einem erhöhten Risiko der Festnahme oder der Verhängung einer Ausreisesperre auszugehen. Seit Mitte 2015 ist es wiederholt zu terroristischen Anschlägen gekommen. Es ist keinesfalls auszuschliessen, dass terroristische Gruppierungen vor dem Hintergrund türkischer Militäraktionen in Syrien weiterhin versuchen werden, Anschläge auszuüben (vgl. zum Ganzen «www.auswaertiges-amt.de» > Aussen- und Europapolitik > Länder > Türkei > Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 6. März 2020; «www.eda.admin.ch» > Reisehinweise & Vertretungen > Länderauswahl > Türkei > Reisehinweise für die Türkei, publiziert am 2. März 2020, abgerufen im März 2020).
E. 4.4 Vor diesem Hintergrund und erst recht unter Berücksichtigung der aktuell durch das Corona-Virus verursachten Krisensituation in einer Vielzahl von Staaten (u.a. Europa und Türkei) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Türkei grundsätzlich als hoch einstuft. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8).
E. 4.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 56-jährige, ledige Frau. Bezüglich ihrer privaten Situation in der Türkei lässt sich den Akten entnehmen, dass sie Bäuerin und Hausfrau ist. Sie habe ihr ganzes Leben in der Türkei verbracht und sei daher dort tief verwurzelt. Der Grossteil ihrer Verwandtschaft sowie ihre Freunde, mit welchen sie sich täglich treffe und sich über alltägliche Dinge austausche, würden in ihrer Nähe leben. Sie sei Analphabetin und lediglich der türkischen und kurdischen Sprache mächtig (SEM act. 6/70-71 und BVGer act. 1). Weitere Angaben zum privaten Hintergrund der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland wurden nicht gemacht. Besondere soziale oder familiäre Verpflichtungen, welche sie von einer Emigration abhalten könnten, sind damit nicht erkennbar. Die Beschwerdeführenden weisen anlässlich der Inlandabklärung ebenfalls daraufhin, dass die Gesuchstellerin zuhause nicht viel zu tun habe und sie es sich deshalb erlauben könne, längere Zeit Ferien zu machen. Ergänzend führen sie aus, dass sie die Gesuchstellerin - falls es möglich wäre - gerne für einen noch längeren Zeitraum als drei Monate einladen würden (SEM act. 6/71). Vor diesem Hintergrund ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Mutter bzw. Schwiegermutter nach ihrem Besuchsaufenthalt die Schweiz fristgemäss wieder verlassen würde.
E. 4.6 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann nichts zu Gunsten der Gesuchstellerin abgeleitet werden. Aus einem dem schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul eingereichten Kontoauszug der «L._______» lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin per 2. Oktober 2019 über ein Schlussguthaben von EUR 37.49 (ca. Fr. 40.-) verfügte (SEM act. 4/26). Zwei weitere Bankauszüge der «S._______» weisen am 3. Oktober 2019 Saldi von EUR 1'000.- bzw. Fr. 4'000.- auf, welche jedoch auf gleichentags und kurz vor Einreichung des Visumsantrags erfolgte Überweisungen in derselben Höhe zurückzuführen sind (SEM act. 4/28-29). Die Herkunft der getätigten Einzahlungen ist aus den Akten nicht ersichtlich. Offen bleibt die Frage, ob es sich hierbei allenfalls um Unterstützungsleistungen handelt. Weitere Angaben zur finanziellen Situation der Gesuchstellerin finden sich nicht in den Akten. Vor dem Hintergrund der unklar gebliebenen Vermögenssituation kann jedenfalls nicht als erstellt gelten, die Gesuchstellerin lebe in wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen, welche sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundene Kosten gemäss Schreiben der Gastgeber von ihnen übernommen würden (SEM act. 2/9).
E. 4.7 Ebenfalls ist den Umständen Rechnung zu tragen, dass bereits ein Sohn - namentlich der Beschwerdeführer - und ein Bruder der Gesuchstellerin ihr Heimatland definitiv verlassen und sich in der Schweiz niedergelassen haben, woraus auf einen konkreten Migrationswillen in deren nächstem Umfeld geschlossen werden kann (SEM act. 6/71). Eine geringe Distanz zu den nächsten Angehörigen, die persönliche Fürsorge im Alter sowie eine bestmögliche medizinische Versorgung sind sodann oftmals entscheidend für eine allfällige Emigration (vgl. Urteil BVGer F-2905/2015 vom 26. August 2016 E. 6.3). Vor diesem Hintergrund können die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Abschliessend gilt es ebenfalls darauf hinzuweisen, dass ein gleichlautendes Einreisebegehren bereits von den österreichischen Behörden abgewiesen worden ist (SEM act. 7/74; 4/40).
E. 5 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund des Gastes durfte die Vorinstanz zusammenfassend davon ausgehen, ihre Wiederausreise sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Gesuchstellerin eine Ausreisebestätigung eingereicht und die Beschwerdeführenden eine Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht haben (SEM act. 4/17 und 6/68-69). Auch wenn der Wunsch der Beschwerdeführenden, die Gesuchstellerin in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu bedenken, dass bei der Risikobeurteilung in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung ist. Gastgeber können zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
E. 6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. E. 3.5). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführenden nicht auf Art. 8 EMRK berufen können, tangiert die Verweigerung der Einreisebewilligung doch vorliegend nicht die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Den Beschwerdeführenden ist es als Schweizerbürger überdies möglich, die Gesuchstellerin in der Türkei - allenfalls auch gestaffelt - zu besuchen (SEM act. 4/33-34; vgl. dazu Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.3 und 7.4).
E. 7 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-269/2020 Urteil vom 18. März 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien
1. A._______,
2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1964 geborene türkische Staatsangehörige M._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 16. Oktober 2019 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 89 Tagen bei ihrem im Kanton Zürich lebenden Sohn und dessen Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführende bzw. Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4/35-39). B. Mit Formular-Verfügung vom 23. Oktober 2019 lehnte das schweizerische Generalkonsulat den Visumsantrag ab, da die Absicht einer fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht festgestellt werden könne (SEM act. 4/41-43). C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 4. November 2019 Einsprache (SEM act. 2/9). In der Folge liess die Vorinstanz durch das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 6/46-72). D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. Januar 2020 ab. Zur Begründung wurde angeführt, die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation der Gesuchstellerin würden Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in ihr Heimatland bieten (SEM act. 7/73-75). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2020 (Datum des Poststempels) reichten die Gastgeber eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung eines Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Sie führten im Wesentlichen aus, dass ihr Gast die Schweiz fristgerecht verlassen werde, da sie ihr ganzes Leben in der Türkei verbracht habe und dort tief verwurzelt sei. Weil es den (kurdischstämmigen) Beschwerdeführenden derzeit aus beruflichen, finanziellen und sicherheitspolitischen Gründen nicht möglich sei, in die Türkei zu reisen, würden sie die Gesuchstellerin gerne in die Schweiz einladen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wies sie darauf hin, dass erfahrungsgemäss zahlreiche ältere Menschen in vergleichbaren Fällen die Türkei verlassen wollten, um sich bei ihren Kindern, die im europäischen Raum leben, niederzulassen (BVGer act. 5). G. Von dem ihnen am 5. Februar 2020 eingeräumten Replikrecht machten die Beschwerdeführenden keinen Gebrauch (BVGer act. 6-7). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer türkischen (und nicht kosovarischen) Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung vom 6. Januar 2020 im eingangs aufgeführten Betreff zu Unrecht davon ausgegangen, die Gesuchstellerin sei kosovarischer Herkunft, wobei allerdings davon auszugehen ist, dass es sich dabei um einen Verschrieb handelt und ihr dadurch kein Rechtsnachteil erwachsen ist. Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Beschwerdeeingabe diesen Umstand denn auch nicht gerügt. 3.2 Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 3.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumerteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.4 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus der Türkei stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung (EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.). 3.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2). 3.6 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
4. Die Vorinstanz begründet vorliegend die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen mit der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin. 4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Die Türkei stürzte im Sommer 2018, ausgelöst durch den Kurszerfall der türkischen Lira, in eine schwere Wirtschaftskrise. Rund ein Jahr später verzeichnet die Wirtschaft zwar wieder ein leichtes Wachstum, trotzdem ist die Krise noch nicht überwunden. Die Wirtschaft leidet unter anderem unter der zunehmenden Auslandsverschuldung sowie den - verglichen mit den inländischen Ersparnissen - zu hohen Gesamtinvestitionen. Die Arbeitslosigkeit bleibt trotz eines leichten Anstiegs der Beschäftigungsquote und der Anzahl Arbeitsplätze ein gravierendes Problem. Die durchschnittliche Arbeitslosenrate lag im Jahr 2018 bei knapp über 10% (vgl. zum Ganzen Organisation for Economic Co-Operation and Development (OECD), Economic Surveys Turkey, Juli 2018; NZZ Online, Türkei: Das Ende der Rezession ist nicht das Ende der Krise, 3. Dezember 2019; jeweils abgerufen im März 2020). 4.3 Weiter bleibt die innenpolitische Lage in der Türkei angespannt. Mit der Aufhebung des seit dem Putschversuch vom Juli 2016 anhaltenden Notstands wurden die damit verbundenen Einschränkungen und Sonderregelungen im Juli 2018 teilweise in permanentes Recht überführt. Es ist weiterhin von einem erhöhten Risiko der Festnahme oder der Verhängung einer Ausreisesperre auszugehen. Seit Mitte 2015 ist es wiederholt zu terroristischen Anschlägen gekommen. Es ist keinesfalls auszuschliessen, dass terroristische Gruppierungen vor dem Hintergrund türkischer Militäraktionen in Syrien weiterhin versuchen werden, Anschläge auszuüben (vgl. zum Ganzen «www.auswaertiges-amt.de» > Aussen- und Europapolitik > Länder > Türkei > Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 6. März 2020; «www.eda.admin.ch» > Reisehinweise & Vertretungen > Länderauswahl > Türkei > Reisehinweise für die Türkei, publiziert am 2. März 2020, abgerufen im März 2020). 4.4 Vor diesem Hintergrund und erst recht unter Berücksichtigung der aktuell durch das Corona-Virus verursachten Krisensituation in einer Vielzahl von Staaten (u.a. Europa und Türkei) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Türkei grundsätzlich als hoch einstuft. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 4.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 56-jährige, ledige Frau. Bezüglich ihrer privaten Situation in der Türkei lässt sich den Akten entnehmen, dass sie Bäuerin und Hausfrau ist. Sie habe ihr ganzes Leben in der Türkei verbracht und sei daher dort tief verwurzelt. Der Grossteil ihrer Verwandtschaft sowie ihre Freunde, mit welchen sie sich täglich treffe und sich über alltägliche Dinge austausche, würden in ihrer Nähe leben. Sie sei Analphabetin und lediglich der türkischen und kurdischen Sprache mächtig (SEM act. 6/70-71 und BVGer act. 1). Weitere Angaben zum privaten Hintergrund der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland wurden nicht gemacht. Besondere soziale oder familiäre Verpflichtungen, welche sie von einer Emigration abhalten könnten, sind damit nicht erkennbar. Die Beschwerdeführenden weisen anlässlich der Inlandabklärung ebenfalls daraufhin, dass die Gesuchstellerin zuhause nicht viel zu tun habe und sie es sich deshalb erlauben könne, längere Zeit Ferien zu machen. Ergänzend führen sie aus, dass sie die Gesuchstellerin - falls es möglich wäre - gerne für einen noch längeren Zeitraum als drei Monate einladen würden (SEM act. 6/71). Vor diesem Hintergrund ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Mutter bzw. Schwiegermutter nach ihrem Besuchsaufenthalt die Schweiz fristgemäss wieder verlassen würde. 4.6 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann nichts zu Gunsten der Gesuchstellerin abgeleitet werden. Aus einem dem schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul eingereichten Kontoauszug der «L._______» lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin per 2. Oktober 2019 über ein Schlussguthaben von EUR 37.49 (ca. Fr. 40.-) verfügte (SEM act. 4/26). Zwei weitere Bankauszüge der «S._______» weisen am 3. Oktober 2019 Saldi von EUR 1'000.- bzw. Fr. 4'000.- auf, welche jedoch auf gleichentags und kurz vor Einreichung des Visumsantrags erfolgte Überweisungen in derselben Höhe zurückzuführen sind (SEM act. 4/28-29). Die Herkunft der getätigten Einzahlungen ist aus den Akten nicht ersichtlich. Offen bleibt die Frage, ob es sich hierbei allenfalls um Unterstützungsleistungen handelt. Weitere Angaben zur finanziellen Situation der Gesuchstellerin finden sich nicht in den Akten. Vor dem Hintergrund der unklar gebliebenen Vermögenssituation kann jedenfalls nicht als erstellt gelten, die Gesuchstellerin lebe in wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen, welche sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundene Kosten gemäss Schreiben der Gastgeber von ihnen übernommen würden (SEM act. 2/9). 4.7 Ebenfalls ist den Umständen Rechnung zu tragen, dass bereits ein Sohn - namentlich der Beschwerdeführer - und ein Bruder der Gesuchstellerin ihr Heimatland definitiv verlassen und sich in der Schweiz niedergelassen haben, woraus auf einen konkreten Migrationswillen in deren nächstem Umfeld geschlossen werden kann (SEM act. 6/71). Eine geringe Distanz zu den nächsten Angehörigen, die persönliche Fürsorge im Alter sowie eine bestmögliche medizinische Versorgung sind sodann oftmals entscheidend für eine allfällige Emigration (vgl. Urteil BVGer F-2905/2015 vom 26. August 2016 E. 6.3). Vor diesem Hintergrund können die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Abschliessend gilt es ebenfalls darauf hinzuweisen, dass ein gleichlautendes Einreisebegehren bereits von den österreichischen Behörden abgewiesen worden ist (SEM act. 7/74; 4/40).
5. Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund des Gastes durfte die Vorinstanz zusammenfassend davon ausgehen, ihre Wiederausreise sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Gesuchstellerin eine Ausreisebestätigung eingereicht und die Beschwerdeführenden eine Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht haben (SEM act. 4/17 und 6/68-69). Auch wenn der Wunsch der Beschwerdeführenden, die Gesuchstellerin in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu bedenken, dass bei der Risikobeurteilung in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung ist. Gastgeber können zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
6. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. E. 3.5). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführenden nicht auf Art. 8 EMRK berufen können, tangiert die Verweigerung der Einreisebewilligung doch vorliegend nicht die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Den Beschwerdeführenden ist es als Schweizerbürger überdies möglich, die Gesuchstellerin in der Türkei - allenfalls auch gestaffelt - zu besuchen (SEM act. 4/33-34; vgl. dazu Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.3 und 7.4).
7. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: