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F-3432/2019

F-3432/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-26 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Z._______, eine 1954 geborene ägyptische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Gast), beantragte am 12. Februar 2019 bei der Schweizer Botschaft in Kairo ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt von 22 Tagen (vom 10. April 2019 bis zum 1. Mai 2019) bei der im Kanton Zürich lebenden X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin). Die Gastgeberin hatte bereits am 22. Januar 2019 ein Einladungsschreiben an die schweizerische Vertretung gerichtet (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/41-45; 3/34). B. Mit Formularverfügung vom 14. Februar 2019 verweigerte die Schweizer Botschaft in Kairo das Visum. Dies mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei oder sie sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Weiter seien auch die Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen. Die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, habe ebenfalls nicht festgestellt werden können (SEM act. 3/37-39). C. Gegen die Verweigerung des Visums erhob die Gastgeberin am 25. Februar 2019 Einsprache bei der Vorinstanz. Darin führte sie unter anderem aus, bei ihrem Gast handle es sich um die Mutter ihres besten Freundes (SEM act. 1/16). D. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die Akten der Schweizer Vertretung in Kairo und liess durch das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (vgl. SEM act. 5/49-62). E. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum könne nicht als gesichert betrachtet werden. Da die Gastgeberin ihren Gast nicht persönlich kenne, sei davon auszugehen, dass es sich um eine Gefälligkeitseinladung handle. Aufgrund der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse würde der Abwanderungsdruck in Ägypten nach wie vor stark anhalten. Aus den Akten würden sich auch keine besonderen familiären und persönlichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland oder gar Abhängigkeiten ergeben, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Ägypten bieten könnten. Auch könnten aufgrund der eingereichten Unterlagen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin gezogen werden. Die Gesuchstellerin habe überdies bereits im Jahr 2016 in der Schweiz, 2017 in Frankreich und 2018 in den Niederlanden erfolglos versucht, ein Visum für den Schengen-Raum zu erlangen (SEM act. 6/64-67). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Juni 2019 (Datum des Poststempels) reichte die Gastgeberin eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt von 30 Tagen zu erteilen. Sie begründete dies im Wesentlichen mit dem Umstand, dass sie eine Verpflichtungserklärung unterschrieben habe und die volle Verantwortung für ihren Gast übernehme. Die Gesuchstellerin verfüge über ausreichende finanzielle Mittel, um in die Schweiz einzureisen. Ihr Gast sei Angestellte bei einer Versicherung gewesen und erhalte eine Rente. Diese sei für ägyptische Verhältnisse eher hoch. Der Beschwerde beigelegt war ein Bankauszug (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2019 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Mit Schreiben vom 3. September 2019 wurde die vorinstanzliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 7). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ägyptischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt von 22 Tagen in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als ägyptische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumpflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV).

E. 4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2).

E. 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1).

E. 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1).

E. 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 5.2 Die innenpolitische Lage in Ägypten bleibt weiterhin angespannt. Seit April 2017 gilt landesweit der Ausnahmezustand. Schwerwiegende Anschläge auf ägyptische Sicherheitskräfte und zivile Ziele können nach wie vor nicht ausgeschlossen werden. Zu Demonstrationen kommt es seit der Wahl von Staatspräsident Al-Sisi im Mai 2014 kaum noch. Der Ausnahmezustand geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Vor allem nachts ist mit verstärkten Kontrollen durch Sicherheitskräfte zu rechnen. Kritische Äußerungen über Ägypten und politische Kommentare auch in den sozialen Medien können unter anderem als strafbare Beleidigung und Diffamierung Ägyptens oder des Staatspräsidenten bzw. als strafbares "Verbreiten falscher Gerüchte" angesehen werden und eine Strafverfolgung nach sich ziehen. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Ägypten neben Südafrika als das am stärksten industrialisierte Land Afrikas und der MENA-Region. Landwirtschaft spielt dabei eine erhebliche Rolle. Obst und Gemüse werden exportiert, daneben muss aber z.B. Weizen eingeführt werden. Der große informelle Sektor (v.a. Dienstleistungen; Schätzungen gehen von 30-40% des BIP aus) nimmt einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich etwa 2,5 Mio. Menschen ist die Arbeitslosigkeit und insbesondere Jugendarbeitslosigkeit besonders hoch. Eine wichtige Rolle spielen überdies weiterhin die Überweisungen der knapp 10 Millionen Auslandsägypter, welche von 17,4 Mrd. US $ im Jahre 2017 auf rund 23 Mrd. US $ im Jahre 2018 gestiegen sind (vgl. zum Ganzen «www.auswärtiges-amt.de» Aussen- und Europapolitik Ägypten Reise- und Sicherheitshinweise - Teilreisewarnung, Stand: 16. September 2019; Wirtschaft, Stand: 24. Juni 2019; Innenpolitik, Stand: 24. Juni 2019; jeweils besucht im September 2019).

E. 5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Ägypten hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8).

E. 5.4 Über die persönlichen Lebensverhältnisse der bald 65-jährigen Gesuchstellerin in ihrem Heimatland ist nicht allzu viel bekannt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin lebe die Gesuchstellerin mit ihrem Ehemann, den älteren Söhnen und deren Familien zusammen. Auch die Geschwister und weitere Verwandte würden in der Nähe leben. Der Ehemann der Gesuchstellerin sei [...]; sie selber sei pensioniert. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihr Gast müsse nach dem Aufenthalt in der Schweiz zu ihrem Mann zurückkehren und sich wieder um ihre Familie kümmern (SEM act. 5/57). Grundsätzlich ist dem SEM insofern zuzustimmen, als in casu keine besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen aufgezeigt werden, welche die Präsenz der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland zwingend erfordern würde. Kommt hinzu, dass im Hinblick auf die geltend gemachte familiäre Einbettung der Gesuchstellerin in Ägypten - welche für eine Verwurzelung im Heimatland sprechen könnte - gewisse Vorbehalte angebracht sind, wurden doch keinerlei Urkunden eingereicht, welche geeignet sind, die geschilderten Familienverhältnisse zu dokumentieren sowie den Aufenthalt der Familienangehörigen (insbesondere des Ehemannes) in Ägypten zu belegen.

E. 5.5 Damit ist der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin ein besonderes Augenmerk zu widmen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin soll die Gesuchstellerin zusammen mit ihrem Ehemann ein Haus in A._______ besitzen (SEM act. 1/15). Der Einsprache wurde eine deutsche Übersetzung eines Kaufvertrages beigelegt; das Originaldokument bzw. eine Kopie davon fehlt jedoch (SEM act. 1/3-4). Aus einem der Schweizer Botschaft in Kairo eingereichten Kontoauszug der «National Bank of Egypt», datiert vom 11. Februar 2019, lässt sich weiter entnehmen, dass die Gesuchstellerin dort per 10. Februar 2019 über ein Schlussguthaben von EGP 2'922.46 (ca. CHF 190.00) verfügte (SEM act. 3/31). Mit Beschwerde wurde ein weiterer Bankauszug zu den Akten gelegt. Das Dokument der «HSBC Bank Egypt SAE» vom 16. Juni 2019 weist am 28. Februar 2019 ein Guthaben von EGP 355'360.76 (ca. CHF 23'000.00) auf. Am 21. Mai 2019 resultiert darauf ein Guthaben von EGP 807'333.54 (ca. CHF 52'250.00). Es versteht sich von selbst, dass sich die Vermögensvermehrung auch nicht mit einer gemäss Beschwerdeführerin für ägyptische Verhältnisse «eher hohen» Rente, welche die Gesuchstellerin beziehen würde, erklären lässt (vgl. BVGer act. 1). Die Gastgeberin versäumt es denn auch, diesbezüglich genauere Angaben zu machen oder die Höhe der Rente zu deklarieren. Den eingereichten Auszügen lässt sich dazu nichts Konkretes entnehmen, weisen sie doch unregelmässig hohe Gutschriften auf, deren Herkunft teilweise unklar ist. Es stellt sich zudem die Frage, wieso der Auszug der «HSBC Bank Egypt SAE» erst mit Beschwerde eingereicht wurde und die Schweizer Botschaft mit einem für die Gesuchstellerin unvorteilhafteren Dokument bedient wurde. Vor dem Hintergrund der diffus gebliebenen Vermögenssituation der Gesuchstellerin sind auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände auszumachen, welche geeignet wären, das grundsätzlich anzunehmende Migrationsrisiko entscheidend zu relativieren.

E. 5.6 Wie aufgezeigt, bieten weder die Familienverhältnisse noch die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin eine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Kommt hinzu, dass sich gewisse Vorbehalte aus dem Umstand ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihren Gast noch nie persönlich getroffen hat und sie die Einladung stattdessen für ihren besten Freund, den Sohn der Gesuchstellerin, verfasst hat (SEM act. 5/57). Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin bereits in den Jahren 2016 (in der Schweiz), 2017 (in Frankreich) und 2018 (in den Niederlanden) erfolglos versuchte, ein Visum zu beantragen (vgl. Sachverhalt Bst. E).

E. 6 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die von ihr unterzeichnete Verpflichtungserklärung und die sich daraus ergebende Verantwortung nichts zu ändern (vgl. BVGer act. 1). Sie kann zwar als Gastgeberin mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).

E. 7 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Ein Grund für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist nicht ersichtlich (vgl. E. 4.5), zumal davon ausgegangen werden kann, dass ein Treffen der Gesuchstellerin mit ihrem in der Schweiz lebenden Sohn und seiner Familie auch ausserhalb der Schweiz möglich ist (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.3 und 7.4). Weitere Ausführungen erübrigen sich damit.

E. 8 Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref.-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vositzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3432/2019 Urteil vom 26. September 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum für Z._______. Sachverhalt: A. Z._______, eine 1954 geborene ägyptische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Gast), beantragte am 12. Februar 2019 bei der Schweizer Botschaft in Kairo ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt von 22 Tagen (vom 10. April 2019 bis zum 1. Mai 2019) bei der im Kanton Zürich lebenden X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin). Die Gastgeberin hatte bereits am 22. Januar 2019 ein Einladungsschreiben an die schweizerische Vertretung gerichtet (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/41-45; 3/34). B. Mit Formularverfügung vom 14. Februar 2019 verweigerte die Schweizer Botschaft in Kairo das Visum. Dies mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei oder sie sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Weiter seien auch die Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen. Die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, habe ebenfalls nicht festgestellt werden können (SEM act. 3/37-39). C. Gegen die Verweigerung des Visums erhob die Gastgeberin am 25. Februar 2019 Einsprache bei der Vorinstanz. Darin führte sie unter anderem aus, bei ihrem Gast handle es sich um die Mutter ihres besten Freundes (SEM act. 1/16). D. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die Akten der Schweizer Vertretung in Kairo und liess durch das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (vgl. SEM act. 5/49-62). E. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum könne nicht als gesichert betrachtet werden. Da die Gastgeberin ihren Gast nicht persönlich kenne, sei davon auszugehen, dass es sich um eine Gefälligkeitseinladung handle. Aufgrund der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse würde der Abwanderungsdruck in Ägypten nach wie vor stark anhalten. Aus den Akten würden sich auch keine besonderen familiären und persönlichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland oder gar Abhängigkeiten ergeben, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Ägypten bieten könnten. Auch könnten aufgrund der eingereichten Unterlagen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin gezogen werden. Die Gesuchstellerin habe überdies bereits im Jahr 2016 in der Schweiz, 2017 in Frankreich und 2018 in den Niederlanden erfolglos versucht, ein Visum für den Schengen-Raum zu erlangen (SEM act. 6/64-67). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Juni 2019 (Datum des Poststempels) reichte die Gastgeberin eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt von 30 Tagen zu erteilen. Sie begründete dies im Wesentlichen mit dem Umstand, dass sie eine Verpflichtungserklärung unterschrieben habe und die volle Verantwortung für ihren Gast übernehme. Die Gesuchstellerin verfüge über ausreichende finanzielle Mittel, um in die Schweiz einzureisen. Ihr Gast sei Angestellte bei einer Versicherung gewesen und erhalte eine Rente. Diese sei für ägyptische Verhältnisse eher hoch. Der Beschwerde beigelegt war ein Bankauszug (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2019 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Mit Schreiben vom 3. September 2019 wurde die vorinstanzliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 7). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ägyptischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt von 22 Tagen in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als ägyptische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumpflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2). 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1). 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Die innenpolitische Lage in Ägypten bleibt weiterhin angespannt. Seit April 2017 gilt landesweit der Ausnahmezustand. Schwerwiegende Anschläge auf ägyptische Sicherheitskräfte und zivile Ziele können nach wie vor nicht ausgeschlossen werden. Zu Demonstrationen kommt es seit der Wahl von Staatspräsident Al-Sisi im Mai 2014 kaum noch. Der Ausnahmezustand geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Vor allem nachts ist mit verstärkten Kontrollen durch Sicherheitskräfte zu rechnen. Kritische Äußerungen über Ägypten und politische Kommentare auch in den sozialen Medien können unter anderem als strafbare Beleidigung und Diffamierung Ägyptens oder des Staatspräsidenten bzw. als strafbares "Verbreiten falscher Gerüchte" angesehen werden und eine Strafverfolgung nach sich ziehen. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Ägypten neben Südafrika als das am stärksten industrialisierte Land Afrikas und der MENA-Region. Landwirtschaft spielt dabei eine erhebliche Rolle. Obst und Gemüse werden exportiert, daneben muss aber z.B. Weizen eingeführt werden. Der große informelle Sektor (v.a. Dienstleistungen; Schätzungen gehen von 30-40% des BIP aus) nimmt einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich etwa 2,5 Mio. Menschen ist die Arbeitslosigkeit und insbesondere Jugendarbeitslosigkeit besonders hoch. Eine wichtige Rolle spielen überdies weiterhin die Überweisungen der knapp 10 Millionen Auslandsägypter, welche von 17,4 Mrd. US $ im Jahre 2017 auf rund 23 Mrd. US $ im Jahre 2018 gestiegen sind (vgl. zum Ganzen «www.auswärtiges-amt.de» Aussen- und Europapolitik Ägypten Reise- und Sicherheitshinweise - Teilreisewarnung, Stand: 16. September 2019; Wirtschaft, Stand: 24. Juni 2019; Innenpolitik, Stand: 24. Juni 2019; jeweils besucht im September 2019). 5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Ägypten hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 5.4 Über die persönlichen Lebensverhältnisse der bald 65-jährigen Gesuchstellerin in ihrem Heimatland ist nicht allzu viel bekannt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin lebe die Gesuchstellerin mit ihrem Ehemann, den älteren Söhnen und deren Familien zusammen. Auch die Geschwister und weitere Verwandte würden in der Nähe leben. Der Ehemann der Gesuchstellerin sei [...]; sie selber sei pensioniert. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihr Gast müsse nach dem Aufenthalt in der Schweiz zu ihrem Mann zurückkehren und sich wieder um ihre Familie kümmern (SEM act. 5/57). Grundsätzlich ist dem SEM insofern zuzustimmen, als in casu keine besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen aufgezeigt werden, welche die Präsenz der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland zwingend erfordern würde. Kommt hinzu, dass im Hinblick auf die geltend gemachte familiäre Einbettung der Gesuchstellerin in Ägypten - welche für eine Verwurzelung im Heimatland sprechen könnte - gewisse Vorbehalte angebracht sind, wurden doch keinerlei Urkunden eingereicht, welche geeignet sind, die geschilderten Familienverhältnisse zu dokumentieren sowie den Aufenthalt der Familienangehörigen (insbesondere des Ehemannes) in Ägypten zu belegen. 5.5 Damit ist der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin ein besonderes Augenmerk zu widmen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin soll die Gesuchstellerin zusammen mit ihrem Ehemann ein Haus in A._______ besitzen (SEM act. 1/15). Der Einsprache wurde eine deutsche Übersetzung eines Kaufvertrages beigelegt; das Originaldokument bzw. eine Kopie davon fehlt jedoch (SEM act. 1/3-4). Aus einem der Schweizer Botschaft in Kairo eingereichten Kontoauszug der «National Bank of Egypt», datiert vom 11. Februar 2019, lässt sich weiter entnehmen, dass die Gesuchstellerin dort per 10. Februar 2019 über ein Schlussguthaben von EGP 2'922.46 (ca. CHF 190.00) verfügte (SEM act. 3/31). Mit Beschwerde wurde ein weiterer Bankauszug zu den Akten gelegt. Das Dokument der «HSBC Bank Egypt SAE» vom 16. Juni 2019 weist am 28. Februar 2019 ein Guthaben von EGP 355'360.76 (ca. CHF 23'000.00) auf. Am 21. Mai 2019 resultiert darauf ein Guthaben von EGP 807'333.54 (ca. CHF 52'250.00). Es versteht sich von selbst, dass sich die Vermögensvermehrung auch nicht mit einer gemäss Beschwerdeführerin für ägyptische Verhältnisse «eher hohen» Rente, welche die Gesuchstellerin beziehen würde, erklären lässt (vgl. BVGer act. 1). Die Gastgeberin versäumt es denn auch, diesbezüglich genauere Angaben zu machen oder die Höhe der Rente zu deklarieren. Den eingereichten Auszügen lässt sich dazu nichts Konkretes entnehmen, weisen sie doch unregelmässig hohe Gutschriften auf, deren Herkunft teilweise unklar ist. Es stellt sich zudem die Frage, wieso der Auszug der «HSBC Bank Egypt SAE» erst mit Beschwerde eingereicht wurde und die Schweizer Botschaft mit einem für die Gesuchstellerin unvorteilhafteren Dokument bedient wurde. Vor dem Hintergrund der diffus gebliebenen Vermögenssituation der Gesuchstellerin sind auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände auszumachen, welche geeignet wären, das grundsätzlich anzunehmende Migrationsrisiko entscheidend zu relativieren. 5.6 Wie aufgezeigt, bieten weder die Familienverhältnisse noch die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin eine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Kommt hinzu, dass sich gewisse Vorbehalte aus dem Umstand ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihren Gast noch nie persönlich getroffen hat und sie die Einladung stattdessen für ihren besten Freund, den Sohn der Gesuchstellerin, verfasst hat (SEM act. 5/57). Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin bereits in den Jahren 2016 (in der Schweiz), 2017 (in Frankreich) und 2018 (in den Niederlanden) erfolglos versuchte, ein Visum zu beantragen (vgl. Sachverhalt Bst. E).

6. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die von ihr unterzeichnete Verpflichtungserklärung und die sich daraus ergebende Verantwortung nichts zu ändern (vgl. BVGer act. 1). Sie kann zwar als Gastgeberin mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).

7. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Ein Grund für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist nicht ersichtlich (vgl. E. 4.5), zumal davon ausgegangen werden kann, dass ein Treffen der Gesuchstellerin mit ihrem in der Schweiz lebenden Sohn und seiner Familie auch ausserhalb der Schweiz möglich ist (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.3 und 7.4). Weitere Ausführungen erübrigen sich damit.

8. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref.-Nr. [...] retour)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vositzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: