Schengen-Visum
Sachverhalt
A. B._______ (geb. 1950, Staatsangehörige von Sri Lanka, nachfolgend Gesuchstellerin bzw. Mutter oder Schwiegermutter) ersuchte am 24. März 2017 die Schweizer Botschaft in Colombo um Erteilung eines Schengen-Visums für einen 83-tägigen Aufenthalt bei ihrer Tochter und deren Familie in der Schweiz. B. Die Botschaft lehnte das Gesuch mit Formularentscheid vom 28. März 2017 ab mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gesichert. Überdies sei der Nachweis genügender finanzieller Mittel nicht erbracht. C. Der gegen diesen Entscheid am 27. April 2017 erhobenen Einsprache des Schwiegersohnes, C._______, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin Familienangehörige in Sri Lanka habe und deren Kinder sowie ihre Enkelkinder betreue. Sie besitze dort ein Haus, verfüge über Bodenbesitz und leite einen landwirtschaftlichen Betrieb mit neun Angestellten. Seine Ehefrau erwarte nächstens das dritte Kind und seine Schwiegermutter könnte sie in der ersten Zeit nach der Geburt unterstützen. Er könne Gewähr bieten, dass seine Schwiegermutter die Schweiz innert Frist wieder verlassen würde, da sie ihrer Arbeit und ihren Familienpflichten in Sri Lanka wieder nachkommen müsse. D. Diese Einsprache wies das SEM - nach Durchführung kantonaler Abklärungen - mit Verfügung vom 20. Juni 2017 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz unter anderem aus, dass die verwitwete Gesuchstellerin aus einer Region stamme, aus welcher als Folge der dort insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Zwar habe der Schwiegersohn verschiedene Verpflichtungen der Gesuchstellerin in Sri Lanka geltend gemacht, hingegen zeige die Erfahrung in ähnlich gelagerten Fällen, dass dies - gerade bei Familienangehörigen aus Sri Lanka - keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise biete. Im vorliegenden Fall sei mangels anderer Belege und Umstände davon auszugehen, dass seiner Schwiegermutter keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen würden, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten. E. Mit Beschwerde vom 28. Juni 2017 beantragte A._______, die Tochter der Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Tochter), die Erteilung eines Visums für ihre Mutter. Sie habe ihre Mutter seit elf Jahren nicht mehr gesehen. Ein Wiedersehen sei jedoch nur in der Schweiz möglich, da sie als asylberechtigte Flüchtlingsfrau nicht nach Sri Lanka reisen könne, sie müsste sonst ihr Asyl (in der Schweiz) aufgeben. Während ihrer dritten Schwangerschaft sei es zu Komplikationen gekommen und sie erhoffe sich von einem Besuch ihrer Mutter eine Linderung ihrer gesundheitlichen Probleme. Eine Rückkehr ihrer Mutter nach Sri Lanka sei unabdingbar. Ihre jüngste Schwester, welche ebenfalls in Sri Lanka lebe, und noch unverheiratet sei, wäre dort ohne ihre Mutter "verloren". Die Gesuchstellerin nehme nicht nur die Betreuungsaufgabe gegenüber ihrer jüngsten Tochter sehr ernst, sondern kümmere sich ausserdem regelmässig um ihre dort lebenden Enkelkinder und die Kinder von Bekannten. Ausserdem verfüge sie in ihrer Heimat über Vermögen (ein Haus und Ersparnisse), beschäftige sieben Angestellte, welche ihr landwirtschaftlich nutzbares Land bestellen würden und erziele als Helferin in einer Apotheke (...) ein regelmässiges Einkommen, auf das sie nicht verzichten wolle. Ihre Mutter sei bereits 67 Jahre alt und wolle nicht mehr in ein fremdes Land übersiedeln. Die Beschwerdeführerin wolle ihr lediglich ermöglichen, ihre drei Enkelkinder sowie ihren Schwiegersohn kennenzulernen. F. In der Beschwerdeergänzung vom 10. Juli 2017 bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter in Sri Lanka über ein erhebliches Vermögen verfüge. Der den Akten beiliegende Bankauszug bestätige einen Saldo von 300'000 Rupien. Gemäss dem bei den Akten liegenden Grundbuchauszug besitze die Beschwerdeführerin (...) ein grösseres Baugrundstück, welches mit zwei grossen Mehrfamilienhäusern bebaut werden könne und welches deshalb einen erheblichen Wert darstelle. Neben dem (fortgeschrittenen) Alter ihrer Mutter sei auch zu berücksichtigen, dass ihre jüngste Schwester noch alleinstehend sei und bis zu ihrer Heirat mit der Gesuchstellerin zusammenleben möchte. G. Die Vorinstanz spricht sich in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2017 für die Abweisung der Beschwerde aus. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestünde im vorliegenden Fall ein hohes Migrationsrisiko, auch wenn die Gesuchstellerin angeblich verschiedene Verpflichtungen in Sri Lanka habe. Die Erfahrung bei ähnlich gelagerten Fällen zeige, dass gerade auch bei Familienangehörigen aus Sri Lanka ein hohes Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise bestehe, und aus der Asylstatistik gehe hervor, dass per Ende Juli 2017 immer noch 3'320 Menschen aus Sri Lanka in der Schweiz in einem Asylverfahren seien. Unter diesen Umständen sei eine restriktive Praxis angebracht. Auch könne der Beschwerdeführerin - als anerkanntem Flüchtling - zugemutet werden, ihre Mutter im Ausland, nicht aber in Sri Lanka, zu treffen. H. Mit Replik vom 25. September 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vorbringen fest. Ihre Mutter sei schon aus ökonomischen Gründen an den Heimatstaat gebunden, weshalb sie ohnehin innerhalb der Visumsfrist rechtzeitig die Schweiz wieder verlassen wolle. I. Am 6. Dezember 2017 beantwortete der zuständige Instruktionsrichter die Verfahrensstandanfrage der Beschwerdeführerin vom 28. November 2017. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Als Gastgeberin der Gesuchstellerin hat sich die Beschwerdeführerin insofern am Einspracheverfahren beteiligt, als sie zwecks Sachverhaltsabklärung den ihr vom kantonalen Migrationsamt übersandten Fragebogen beantwortet und dabei schriftliche Garantien zugunsten ihres Gastes abgegeben hat. Die Voraussetzung der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2) sowie die weiteren Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a - c VwVG sind damit erfüllt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 83-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Mit der Rechtsmitteleingabe reduziert die Beschwerdeführerin das Gesuch auf einen 30-tägigen Aufenthalt. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen im Wesentlichen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden können (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli / Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. ferner für weitere zulässige Ausnahmen Art. 6 Abs. 5 Bst. a und b SGK).
E. 5.1 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [Abl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevor-aussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 5.3 Das politische Klima in Sri Lanka hat sich seit Jahresbeginn 2015 grundlegend gewandelt. Zugleich ist der Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabilität jedoch noch weit. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka gemäss Weltbank-Klassifikation als "lower middle-income country". Im UN-Index der menschlichen Entwicklung (HDI 2014) belegt Sri Lanka Position 73 von 188 Ländern. Der Anteil der Armen hat sich in den vergangenen Jahren zwar deutlich verringert. 2013 lebten 6,7 Prozent der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. 2002 hatte die Quote noch bei 22,7 Prozent gelegen. Allerdings sind die Einkommen zwischen Stadt- und Landbevölkerung und zwischen den Regionen sehr ungleich verteilt. Ein Grossteil der Wirtschaftsleistung des Landes konzentriert sich auf die Region um die Hauptstadt Colombo. Im zentralen Hochland und in den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten im Norden - woher auch die tamilische Gesuchstellerin stammt (D._______, Distrikt F._______, Nordprovinz [vgl. SEM act. 3 S. 19]) - und Nordosten Sri Lankas leben dagegen viele Menschen am Existenzminimum. Es ist daher noch immer eine anhaltend hohe Emigration vorhanden (vgl. zum Ganzen Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, http://www.bmz.de Länder Asien Sri Lanka Zusammenarbeit Situation und Zusammenarbeit, aufgerufen im Januar 2018). Auch gehört Sri Lanka nach wie vor zu den wichtigeren Herkunftsländern von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. SEM, www.sem.admin.ch Publikationen & Service Asylstatistik Archiv ab 1994 2016 Kommentierte Asylstatistik 1., 2. und 3. Quartal 2017).
E. 5.4 Aus den Akten geht hervor, dass die 67-jährige Gesuchstellerin verwitwet ist und insgesamt drei Töchter hat. F._______, die jüngste Tochter (geb. 1990) lebt in Sri Lanka, über den Verbleib ihrer mittleren Tochter, G._______, konnte sie keine näheren Angaben machen, und die älteste Tochter (die Beschwerdeführerin) lebt als anerkannter Flüchtling in der Schweiz (vgl. SEM act. 3 S. 30). Die Bereitschaft, das Heimatland bzw. den Aufenthaltsstaat zu verlassen, wird dort begünstigt, wo - wie im Fall der Gesuchstellerin - bereits Verwandte im Ausland leben. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein sehr hoch einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).
E. 5.5 Bezüglich der familiären Beziehungen der Gesuchstellerin legt deren Schwiegersohn in seiner Einsprache dar, sie habe Familienangehörige in Sri Lanka und betreue deren Kinder sowie ihre Enkelkinder (vgl. vorstehend Bst. C.). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, ihre Mutter kümmere sich regelmässig um ihre in Sri Lanka lebenden Enkelkinder sowie um die Kinder von Bekannten. Sie nehme ferner ihre Betreuungsaufgabe gegenüber F._______ sehr ernst und lasse sie nie länger alleine. Auch hege F._______ den Wunsch, bis zu ihrer Heirat gemeinsam mit ihrer Mutter zu leben (vgl. vorstehend Bst. E. und F.). Gemäss der ins Recht gereichten Bestätigung vom 23. März 2017 ([...]; vgl. SEM act. 3 S. 50) leben nahe Verwandte der Gesuchstellerin in deren unmittelbarer Nachbarschaft, welche sich bereit erklärt haben, während der geplanten Abwesenheit der Gesuchstellerin für F._______ zu sorgen (vgl. SEM act. 3 S. 50). Auch gilt es in Betracht zu ziehen, dass F._______ bereits erwachsen ist und selbst unter Berücksichtigung der kulturellen Gepflogenheiten in Sri Lanka keiner besonderen Betreuung mehr bedarf, die nur durch ihre Mutter zu erfüllen wäre. Mangels weiterer und konkreterer Angaben ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin Verpflichtungen vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
E. 5.6 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt, sind ebenfalls wenig transparent. Aus den Akten geht zwar hervor, dass sie offenbar in Sri Lanka über Grundbesitz verfügt, doch ist den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen, ob es sich nun um ein bebautes Grundstück, um Bauland oder um Land in der Landwirtschaftszone handelt (vgl. SEM act. 3 S. 47 ff.). Im Zusammenhang mit dem angegebenen Bankguthaben im Betrag von 300'000 Rupien (vgl. SEM act. 3 S. 67) ist auffällig, dass die Bankbestätigung (...) - also einen Tag vor Einreichung des Gesuchs - ausgestellt wurde. Da die Herkunft dieses Betrages nicht dokumentiert ist, kann über die Kontinuität der Vermögenslage kein zuverlässiges Bild gemacht werden. Auch ist nicht auszuschliessen, dass dieser Betrag gerade im Hinblick auf die Erlangung eines Schengen-Visums auf die Gesuchstellerin übertragen wurde (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2014/1 E. 6.3.6). Ohnehin kann selbst ein Vermögen oder Grundbesitz keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin leisten, da auch im Fall einer Migration solche Vermögenswerte nicht verloren gehen. Des Weiteren wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, die Gesuchstellerin sei (...) in einer Apotheke als Helferin tätig und wolle das durch diese Tätigkeit erzielte Einkommen auf keinen Fall verlieren. Bezeichnenderweise gehen zuverlässigere Belege, wie beispielsweise Steuerabrechnungen oder ein Arbeitsvertrag, welche diese Behauptungen untermauern könnten, aus den Akten nicht hervor. Ausserdem erklärte die Gesuchstellerin anlässlich der Auskunftserteilung für das Schengen-Visum, dass sie derzeit nicht berufstätig sei (vgl. SEM act. 3 S. 18: "no occupation"). Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest, dass der Gesuchstellerin keine ausserordentlichen familiären, beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen in der Heimat obliegen, die besondere Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr böten.
E. 5.7 Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter auf eigene Kosten in die Schweiz zu Besuch einladen möchte und diese den Wunsch äussert, ihre Tochter und Enkelkinder in der Schweiz zu besuchen. Weder die Gesuchstellerin noch die Beschwerdeführerin konnten jedoch sachdienliche Unterlagen einreichen, welche die Zweifel am fristgerechten Verlassen der Schweiz zu entkräften vermögen. Aufgrund der vorliegenden Akten kann damit weder auf eine gesicherte wirtschaftliche Existenz noch auf besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen der Gesuchstellerin in Sri Lanka geschlossen werden, die geeignet sind, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz erheblich herabzusetzen (vgl. ähnliche Urteile des BVGer F-3885/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.5; F-8048/2015 vom 15. März 2017 E. 7.2; F-7694/2015 vom 22. September 2016 E. 5.5 ff.).
E. 6 Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die wiederholten Zusicherungen der Tochter, dass die Mutter die Schweiz fristgerecht wieder verlassen werde, können zu keiner anderen Einschätzung führen.
E. 7 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie ihre Mutter seit elf Jahren nicht mehr gesehen hat. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt in aller Regel nicht vor, wenn von den Beteiligten ohne Weiteres erwartet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pflegen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.3 - E. 7.4 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin und ihre Familie sind im Besitz eines Reisedokumentes, welches ihnen eine Zusammenkunft ausserhalb der Schweiz als auch ausserhalb Sri Lankas ermöglicht. Angesichts der potenziell gefährdeten öffentlichen Interessen der Schweiz ist daher auch die Verweigerung eines räumlich beschränkten Visums aus humanitären Gründen (vgl. E. 4.5) verhältnismässig und angezeigt. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2014/1 E. 9.2 m.H.).
E. 8 Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3660/2017 Urteil vom 22. Januar 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______. Sachverhalt: A. B._______ (geb. 1950, Staatsangehörige von Sri Lanka, nachfolgend Gesuchstellerin bzw. Mutter oder Schwiegermutter) ersuchte am 24. März 2017 die Schweizer Botschaft in Colombo um Erteilung eines Schengen-Visums für einen 83-tägigen Aufenthalt bei ihrer Tochter und deren Familie in der Schweiz. B. Die Botschaft lehnte das Gesuch mit Formularentscheid vom 28. März 2017 ab mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gesichert. Überdies sei der Nachweis genügender finanzieller Mittel nicht erbracht. C. Der gegen diesen Entscheid am 27. April 2017 erhobenen Einsprache des Schwiegersohnes, C._______, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin Familienangehörige in Sri Lanka habe und deren Kinder sowie ihre Enkelkinder betreue. Sie besitze dort ein Haus, verfüge über Bodenbesitz und leite einen landwirtschaftlichen Betrieb mit neun Angestellten. Seine Ehefrau erwarte nächstens das dritte Kind und seine Schwiegermutter könnte sie in der ersten Zeit nach der Geburt unterstützen. Er könne Gewähr bieten, dass seine Schwiegermutter die Schweiz innert Frist wieder verlassen würde, da sie ihrer Arbeit und ihren Familienpflichten in Sri Lanka wieder nachkommen müsse. D. Diese Einsprache wies das SEM - nach Durchführung kantonaler Abklärungen - mit Verfügung vom 20. Juni 2017 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz unter anderem aus, dass die verwitwete Gesuchstellerin aus einer Region stamme, aus welcher als Folge der dort insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Zwar habe der Schwiegersohn verschiedene Verpflichtungen der Gesuchstellerin in Sri Lanka geltend gemacht, hingegen zeige die Erfahrung in ähnlich gelagerten Fällen, dass dies - gerade bei Familienangehörigen aus Sri Lanka - keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise biete. Im vorliegenden Fall sei mangels anderer Belege und Umstände davon auszugehen, dass seiner Schwiegermutter keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen würden, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten. E. Mit Beschwerde vom 28. Juni 2017 beantragte A._______, die Tochter der Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Tochter), die Erteilung eines Visums für ihre Mutter. Sie habe ihre Mutter seit elf Jahren nicht mehr gesehen. Ein Wiedersehen sei jedoch nur in der Schweiz möglich, da sie als asylberechtigte Flüchtlingsfrau nicht nach Sri Lanka reisen könne, sie müsste sonst ihr Asyl (in der Schweiz) aufgeben. Während ihrer dritten Schwangerschaft sei es zu Komplikationen gekommen und sie erhoffe sich von einem Besuch ihrer Mutter eine Linderung ihrer gesundheitlichen Probleme. Eine Rückkehr ihrer Mutter nach Sri Lanka sei unabdingbar. Ihre jüngste Schwester, welche ebenfalls in Sri Lanka lebe, und noch unverheiratet sei, wäre dort ohne ihre Mutter "verloren". Die Gesuchstellerin nehme nicht nur die Betreuungsaufgabe gegenüber ihrer jüngsten Tochter sehr ernst, sondern kümmere sich ausserdem regelmässig um ihre dort lebenden Enkelkinder und die Kinder von Bekannten. Ausserdem verfüge sie in ihrer Heimat über Vermögen (ein Haus und Ersparnisse), beschäftige sieben Angestellte, welche ihr landwirtschaftlich nutzbares Land bestellen würden und erziele als Helferin in einer Apotheke (...) ein regelmässiges Einkommen, auf das sie nicht verzichten wolle. Ihre Mutter sei bereits 67 Jahre alt und wolle nicht mehr in ein fremdes Land übersiedeln. Die Beschwerdeführerin wolle ihr lediglich ermöglichen, ihre drei Enkelkinder sowie ihren Schwiegersohn kennenzulernen. F. In der Beschwerdeergänzung vom 10. Juli 2017 bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter in Sri Lanka über ein erhebliches Vermögen verfüge. Der den Akten beiliegende Bankauszug bestätige einen Saldo von 300'000 Rupien. Gemäss dem bei den Akten liegenden Grundbuchauszug besitze die Beschwerdeführerin (...) ein grösseres Baugrundstück, welches mit zwei grossen Mehrfamilienhäusern bebaut werden könne und welches deshalb einen erheblichen Wert darstelle. Neben dem (fortgeschrittenen) Alter ihrer Mutter sei auch zu berücksichtigen, dass ihre jüngste Schwester noch alleinstehend sei und bis zu ihrer Heirat mit der Gesuchstellerin zusammenleben möchte. G. Die Vorinstanz spricht sich in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2017 für die Abweisung der Beschwerde aus. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestünde im vorliegenden Fall ein hohes Migrationsrisiko, auch wenn die Gesuchstellerin angeblich verschiedene Verpflichtungen in Sri Lanka habe. Die Erfahrung bei ähnlich gelagerten Fällen zeige, dass gerade auch bei Familienangehörigen aus Sri Lanka ein hohes Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise bestehe, und aus der Asylstatistik gehe hervor, dass per Ende Juli 2017 immer noch 3'320 Menschen aus Sri Lanka in der Schweiz in einem Asylverfahren seien. Unter diesen Umständen sei eine restriktive Praxis angebracht. Auch könne der Beschwerdeführerin - als anerkanntem Flüchtling - zugemutet werden, ihre Mutter im Ausland, nicht aber in Sri Lanka, zu treffen. H. Mit Replik vom 25. September 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vorbringen fest. Ihre Mutter sei schon aus ökonomischen Gründen an den Heimatstaat gebunden, weshalb sie ohnehin innerhalb der Visumsfrist rechtzeitig die Schweiz wieder verlassen wolle. I. Am 6. Dezember 2017 beantwortete der zuständige Instruktionsrichter die Verfahrensstandanfrage der Beschwerdeführerin vom 28. November 2017. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Als Gastgeberin der Gesuchstellerin hat sich die Beschwerdeführerin insofern am Einspracheverfahren beteiligt, als sie zwecks Sachverhaltsabklärung den ihr vom kantonalen Migrationsamt übersandten Fragebogen beantwortet und dabei schriftliche Garantien zugunsten ihres Gastes abgegeben hat. Die Voraussetzung der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2) sowie die weiteren Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a - c VwVG sind damit erfüllt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 83-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Mit der Rechtsmitteleingabe reduziert die Beschwerdeführerin das Gesuch auf einen 30-tägigen Aufenthalt. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen im Wesentlichen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden können (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli / Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. ferner für weitere zulässige Ausnahmen Art. 6 Abs. 5 Bst. a und b SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [Abl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevor-aussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.3 Das politische Klima in Sri Lanka hat sich seit Jahresbeginn 2015 grundlegend gewandelt. Zugleich ist der Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabilität jedoch noch weit. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka gemäss Weltbank-Klassifikation als "lower middle-income country". Im UN-Index der menschlichen Entwicklung (HDI 2014) belegt Sri Lanka Position 73 von 188 Ländern. Der Anteil der Armen hat sich in den vergangenen Jahren zwar deutlich verringert. 2013 lebten 6,7 Prozent der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. 2002 hatte die Quote noch bei 22,7 Prozent gelegen. Allerdings sind die Einkommen zwischen Stadt- und Landbevölkerung und zwischen den Regionen sehr ungleich verteilt. Ein Grossteil der Wirtschaftsleistung des Landes konzentriert sich auf die Region um die Hauptstadt Colombo. Im zentralen Hochland und in den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten im Norden - woher auch die tamilische Gesuchstellerin stammt (D._______, Distrikt F._______, Nordprovinz [vgl. SEM act. 3 S. 19]) - und Nordosten Sri Lankas leben dagegen viele Menschen am Existenzminimum. Es ist daher noch immer eine anhaltend hohe Emigration vorhanden (vgl. zum Ganzen Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, http://www.bmz.de Länder Asien Sri Lanka Zusammenarbeit Situation und Zusammenarbeit, aufgerufen im Januar 2018). Auch gehört Sri Lanka nach wie vor zu den wichtigeren Herkunftsländern von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. SEM, www.sem.admin.ch Publikationen & Service Asylstatistik Archiv ab 1994 2016 Kommentierte Asylstatistik 1., 2. und 3. Quartal 2017). 5.4 Aus den Akten geht hervor, dass die 67-jährige Gesuchstellerin verwitwet ist und insgesamt drei Töchter hat. F._______, die jüngste Tochter (geb. 1990) lebt in Sri Lanka, über den Verbleib ihrer mittleren Tochter, G._______, konnte sie keine näheren Angaben machen, und die älteste Tochter (die Beschwerdeführerin) lebt als anerkannter Flüchtling in der Schweiz (vgl. SEM act. 3 S. 30). Die Bereitschaft, das Heimatland bzw. den Aufenthaltsstaat zu verlassen, wird dort begünstigt, wo - wie im Fall der Gesuchstellerin - bereits Verwandte im Ausland leben. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein sehr hoch einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.). 5.5 Bezüglich der familiären Beziehungen der Gesuchstellerin legt deren Schwiegersohn in seiner Einsprache dar, sie habe Familienangehörige in Sri Lanka und betreue deren Kinder sowie ihre Enkelkinder (vgl. vorstehend Bst. C.). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, ihre Mutter kümmere sich regelmässig um ihre in Sri Lanka lebenden Enkelkinder sowie um die Kinder von Bekannten. Sie nehme ferner ihre Betreuungsaufgabe gegenüber F._______ sehr ernst und lasse sie nie länger alleine. Auch hege F._______ den Wunsch, bis zu ihrer Heirat gemeinsam mit ihrer Mutter zu leben (vgl. vorstehend Bst. E. und F.). Gemäss der ins Recht gereichten Bestätigung vom 23. März 2017 ([...]; vgl. SEM act. 3 S. 50) leben nahe Verwandte der Gesuchstellerin in deren unmittelbarer Nachbarschaft, welche sich bereit erklärt haben, während der geplanten Abwesenheit der Gesuchstellerin für F._______ zu sorgen (vgl. SEM act. 3 S. 50). Auch gilt es in Betracht zu ziehen, dass F._______ bereits erwachsen ist und selbst unter Berücksichtigung der kulturellen Gepflogenheiten in Sri Lanka keiner besonderen Betreuung mehr bedarf, die nur durch ihre Mutter zu erfüllen wäre. Mangels weiterer und konkreterer Angaben ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin Verpflichtungen vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. 5.6 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt, sind ebenfalls wenig transparent. Aus den Akten geht zwar hervor, dass sie offenbar in Sri Lanka über Grundbesitz verfügt, doch ist den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen, ob es sich nun um ein bebautes Grundstück, um Bauland oder um Land in der Landwirtschaftszone handelt (vgl. SEM act. 3 S. 47 ff.). Im Zusammenhang mit dem angegebenen Bankguthaben im Betrag von 300'000 Rupien (vgl. SEM act. 3 S. 67) ist auffällig, dass die Bankbestätigung (...) - also einen Tag vor Einreichung des Gesuchs - ausgestellt wurde. Da die Herkunft dieses Betrages nicht dokumentiert ist, kann über die Kontinuität der Vermögenslage kein zuverlässiges Bild gemacht werden. Auch ist nicht auszuschliessen, dass dieser Betrag gerade im Hinblick auf die Erlangung eines Schengen-Visums auf die Gesuchstellerin übertragen wurde (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2014/1 E. 6.3.6). Ohnehin kann selbst ein Vermögen oder Grundbesitz keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin leisten, da auch im Fall einer Migration solche Vermögenswerte nicht verloren gehen. Des Weiteren wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, die Gesuchstellerin sei (...) in einer Apotheke als Helferin tätig und wolle das durch diese Tätigkeit erzielte Einkommen auf keinen Fall verlieren. Bezeichnenderweise gehen zuverlässigere Belege, wie beispielsweise Steuerabrechnungen oder ein Arbeitsvertrag, welche diese Behauptungen untermauern könnten, aus den Akten nicht hervor. Ausserdem erklärte die Gesuchstellerin anlässlich der Auskunftserteilung für das Schengen-Visum, dass sie derzeit nicht berufstätig sei (vgl. SEM act. 3 S. 18: "no occupation"). Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest, dass der Gesuchstellerin keine ausserordentlichen familiären, beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen in der Heimat obliegen, die besondere Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr böten. 5.7 Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter auf eigene Kosten in die Schweiz zu Besuch einladen möchte und diese den Wunsch äussert, ihre Tochter und Enkelkinder in der Schweiz zu besuchen. Weder die Gesuchstellerin noch die Beschwerdeführerin konnten jedoch sachdienliche Unterlagen einreichen, welche die Zweifel am fristgerechten Verlassen der Schweiz zu entkräften vermögen. Aufgrund der vorliegenden Akten kann damit weder auf eine gesicherte wirtschaftliche Existenz noch auf besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen der Gesuchstellerin in Sri Lanka geschlossen werden, die geeignet sind, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz erheblich herabzusetzen (vgl. ähnliche Urteile des BVGer F-3885/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.5; F-8048/2015 vom 15. März 2017 E. 7.2; F-7694/2015 vom 22. September 2016 E. 5.5 ff.).
6. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die wiederholten Zusicherungen der Tochter, dass die Mutter die Schweiz fristgerecht wieder verlassen werde, können zu keiner anderen Einschätzung führen.
7. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie ihre Mutter seit elf Jahren nicht mehr gesehen hat. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt in aller Regel nicht vor, wenn von den Beteiligten ohne Weiteres erwartet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pflegen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.3 - E. 7.4 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin und ihre Familie sind im Besitz eines Reisedokumentes, welches ihnen eine Zusammenkunft ausserhalb der Schweiz als auch ausserhalb Sri Lankas ermöglicht. Angesichts der potenziell gefährdeten öffentlichen Interessen der Schweiz ist daher auch die Verweigerung eines räumlich beschränkten Visums aus humanitären Gründen (vgl. E. 4.5) verhältnismässig und angezeigt. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2014/1 E. 9.2 m.H.).
8. Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy Versand: