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F-1990/2022

F-1990/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-28 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die türkische Staatsangehörige Z._______ (geb. 1961, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 28. Dezember 2021 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 17. Januar bis 4. März 2022 bei ihrem im Kanton Y._______ wohnhaften Sohn X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/36 ff.). Dieser hatte zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben eingereicht (SEM act. 3/34). B. Mit Formular-Verfügung vom 30. Dezember 2021 lehnte das Generalkonsulat den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum als nicht hinreichend gesichert erscheine (SEM act. 3/44). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber mit am 17. Januar 2022 datierter Einsprache (SEM act. 1). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 5/50-61). D. Mit Entscheid vom 6. April 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation der Gesuchstellerin würden Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise in ihr Heimatland geben (SEM act. 8). E. Am 29. April 2022 erhob der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Visums (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Der Rechtsmitteleingabe beigelegt war ein Unterstützungsschreiben der Freundin eines Bruders des Beschwerdeführers. F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). G. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer türkischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für die Schweiz zu Besuchszwecken zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV], in Kraft seit dem 15. September 2018; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als türkische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV).

E. 4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen. Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.3 und 4.4).

E. 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).

E. 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. E. 4.1). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete vorliegend sowohl die schweizerische Auslandvertretung wie auch das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Person als nicht genügend gewährleistet.

E. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und/oder sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht.

E. 5.3 Die Türkei befindet sich in einer wirtschaftlich schwierigen Lage, steigen doch die ohnehin schon hohen Verbraucherpreise weiter in die Höhe. Im Juni dieses Jahres erhöhten sie sich gegenüber dem Vorjahresmonat um 78,6 Prozent, wie das Statistikamt in Ankara mitteilte. Im Mai hatte die Inflationsrate bereits 73,5 Prozent betragen. Auf Monatssicht betrachtet stiegen die Verbraucherpreise somit im Juni um knapp fünf Prozent (vgl. Der Spiegel, Inflationsrate in der Türkei steigt auf fast 80 Prozent, 4. Juli 2022, https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/tuerkei-inflation-bei-fast-80-prozent-a-3a15999d-443a-4443-baa3-aa8106b102f4). Weiterhin angespannt bleibt auch die innenpolitische Situation in der Türkei. Es ist keinesfalls auszuschliessen, dass terroristische Gruppierungen vor dem Hintergrund türkischer Militäraktionen in Syrien weiterhin versuchen werden, insbesondere in den grossen Metropolen Anschläge zu verüben. Die Sicherheitsvorkehrungen befinden sich landesweit auf hohem Niveau; vor allem in grossen Städten ist eine erhöhte Präsenz von Polizei und Sicherheitsbehörden sichtbar. Angesichts von Anschlägen terroristischer Gruppierungen - auch gegen nicht-militärische Ziele - muss in allen Teilen der Türkei grundsätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) rät sogar ausdrücklich von touristischen und nicht dringenden Reisen in einige türkische Provinzen ab, darunter auch in die Provinz A._______, aus der die Gesuchstellerin stammt (SEM act. 3/39; vgl. zum Ganzen «www.auswaertiges-amt.de» Aussen- und Europapolitik Länder Türkei Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 8. September 2022; «www.eda.admin.ch» > Reisehinweise & Vertretungen > Länderauswahl > Türkiye > Reisehinweise für Türkiye, publiziert am 20. Juni 2022, abgerufen je im September 2022).

E. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus der Türkei als grundsätzlich sehr hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt daher, nebst der Situation im Herkunftsland auch die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose hinsichtlich der Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer macht im vorinstanzlichen Verfahren zu den Lebensumständen der Gesuchstellerin in der Türkei geltend, seine Mutter sei Witwe und der Vater sei bereits vor langer Zeit verstorben; in der Türkei erhalte sie eine Rente. Sie lebe dort mit ihren jüngeren Kindern zusammen. Sie habe viele Enkelinnen und Enkel und lebe in A._______ als Eigentümerin im Haus der Familie des Beschwerdeführers. Ihr Lebensmittelpunkt sei in der Türkei (SEM act. 5/61-62). In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Mutter habe bei der Schweizer Vertretung erklärt, dass sie wirtschaftlich gut situiert sei und die Reise- und Aufenthaltskosten in der Schweiz selber übernehmen würde; diesbezüglich habe sie Dokumente eingereicht. Sie habe ausserdem in der Türkei fünf weitere Kinder und zehn Enkelkinder (BVGer act. 1). Einem der Beschwerde beigelegten Unterstützungsschreiben der Freundin eines Bruders des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass der Grossteil der Kinder und Enkelkinder der Gesuchstellerin in der Türkei lebe; sie habe keinen Grund, ihr dortiges - in finanzieller, sozialer und familiärer Hinsicht abgesichertes - Leben aufzugeben.

E. 5.6 Eine gewisse familiäre Verwurzelung der 61-jährigen Gesuchstellerin in ihrem Heimatland ist aufgrund der dort lebenden Familienangehörigen nicht zu verneinen. Allerdings lassen die obgenannten Vorbringen nicht darauf schliessen, dass die Eingeladene in der Türkei über familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen verfügt, welche ihre Präsenz in ihrem Heimatland zwingend erforderlich machen würde. Vor diesem Hintergrund gilt es, der wirtschaftlichen Verankerung der Gesuchstellerin in der Türkei besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

E. 5.7 Sie soll gemäss Vorbringen des Gastgebers in der Türkei eine Rente erhalten. Über deren Höhe macht er selbst keine Angaben. Den vorinstanzlichen Akten ist eine Bestätigung der «Sosyal Güvenlik Kurumu» (SGK) vom 10. Dezember 2021 zu entnehmen, aus dieser - soweit ersichtlich - hervorgeht, dass die Gesuchstellerin eine monatliche Rente von TRY 666.16 (ca. CHF 36.03) bezieht (SEM act. 3/15). Aus den der Vertretung eingereichten Bankauszügen (SEM act. 3/19-20) ergeben sich wiederum monatliche Einzahlungen von TRY 1'294.70 (Juni 2021 [ca. CHF 70.02]) bzw. TRY 1'404.14 (Juli bis November 2021 [ca. CHF 75.93]). Beide Beträge lassen nicht darauf schliessen, die Gesuchstellerin könne damit ihren Lebensunterhalt ohne zusätzliche Einnahmen bestreiten. Im Hinblick auf die eingereichten Bankauszüge bleibt zudem offen, wie die dort verbuchten Guthaben zustande gekommen sind und ob es sich allenfalls um Unterstützungsleistungen handelt (SEM act. 3/19-20). Weiter wurden bezüglich des Wohneigentums weder Belege (Grundbuchauszüge) eingereicht noch nähere Angaben zu Art und Wert der Immobilie gemacht. Ohnehin gilt es zu bedenken, dass selbst Grundbesitz keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin bietet, da im Fall einer Migration solche Vermögenswerte nicht verloren gehen würden (vgl. Urteil des BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.H.). Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums angab, die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten würden vom Gastgeber getragen (SEM act. 3/37; vgl. auch act. 5/62). Die Aktenlage lässt damit nicht den Schluss zu, die Gesuchstellerin lebe in der Türkei in wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen.

E. 5.8 Vor diesem Hintergrund ist nicht von besonderen, im Heimatland bestehenden Verpflichtungen und von wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, die Gewähr für eine Wiederausreise nach Ablauf des Visums bieten. Nicht ausser Acht gelassen werden kann zudem, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz ebenfalls über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt, leben doch vier ihrer Kinder hier.

E. 5.9 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer mit der gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde abgegebenen Verpflichtungserklärung (SEM act. 5/58) sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat bzw. dass die Freundin des Bruders die Verantwortung für eine fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin übernehmen möchte (vgl. Beschwerdebeilage 1). Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).

E. 6.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VK kann, wie bereits erwähnt (E. 4.5), ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Demnach steht das Vorliegen begründeter Zweifel an der Rückkehrabsicht der Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nicht entgegen, wenn es der betreffende Mitgliedstaat etwa wegen besonderen familiären Bindungen für erforderlich hält, vom Vorliegen der Einreisevoraussetzungen abzuweichen. Die Voraussetzungen dafür sind hingegen nicht leichthin anzunehmen. Namentlich ist dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den in Art. 8 EMRK statuierten Schutz des Familien- und Privatlebens, indem er in diesem Zusammenhang vorbringt, er sei ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling und habe seine Mutter seit über 12 Jahren nicht mehr gesehen. Auch seine drei Brüder - ebenfalls anerkannte Flüchtlinge - hätten keine Möglichkeit, die Mutter in der Türkei zu besuchen (SEM act. 3/34).

E. 6.3 Art. 8 EMRK und der inhaltlich deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie (BGE 144 I 266 E. 3.3; 135 I 143 E. 3.1). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). Die Frage, ob ein solches besteht, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, liegt doch in der Regel kein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens vor, wenn den Beteiligten zugemutet werden kann, das Familienleben beziehungsweise familiäre Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern ist zwar aufgrund ihrer Anerkennung als Flüchtlinge ein Besuch ihrer Mutter in der Türkei nicht möglich. Jedoch ist ihnen zuzumuten, den Kontakt zu ihr auf andere Weise zu pflegen, als durch einen persönlichen Besuch in der Schweiz (Telefon, Skype usw.). Auch wäre es dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern (als anerkannte Flüchtlinge und Inhaber einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung [SEM act. 3/28-34]; vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. a AIG) grundsätzlich möglich, ihre Mutter in einem Drittstaat zu treffen (Urteile des BVGer F-3660/2017 vom 22. Januar 2018 E. 7, F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.4, C-879/2012 vom 11. Juni 2013 E. 9.3). Zwar verfügt der Beschwerdeführer, anders als seine Brüder (vgl. BVGer act. 8), zur Zeit nicht über einen schweizerischen Reiseausweis, dies ist ihm jedoch selbst zuzurechnen (vgl. Dossier «Schweizerische Reisedokumente» und Dossier «Prüfung Asylwiderruf» der Vorinstanz). Es steht ihm jedoch offen, zu gegebener Zeit ein neues Reisedokument zu beantragen. Demzufolge bestehen keine Gründe, die es erlauben würden, der Gesuchstellerin ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen.

E. 7 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1990/2022 Urteil vom 28. September 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die türkische Staatsangehörige Z._______ (geb. 1961, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 28. Dezember 2021 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 17. Januar bis 4. März 2022 bei ihrem im Kanton Y._______ wohnhaften Sohn X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/36 ff.). Dieser hatte zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben eingereicht (SEM act. 3/34). B. Mit Formular-Verfügung vom 30. Dezember 2021 lehnte das Generalkonsulat den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum als nicht hinreichend gesichert erscheine (SEM act. 3/44). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber mit am 17. Januar 2022 datierter Einsprache (SEM act. 1). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 5/50-61). D. Mit Entscheid vom 6. April 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation der Gesuchstellerin würden Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise in ihr Heimatland geben (SEM act. 8). E. Am 29. April 2022 erhob der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Visums (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Der Rechtsmitteleingabe beigelegt war ein Unterstützungsschreiben der Freundin eines Bruders des Beschwerdeführers. F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). G. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer türkischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für die Schweiz zu Besuchszwecken zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV], in Kraft seit dem 15. September 2018; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als türkische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen. Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.3 und 4.4). 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine). 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. E. 4.1). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete vorliegend sowohl die schweizerische Auslandvertretung wie auch das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Person als nicht genügend gewährleistet. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und/oder sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. 5.3 Die Türkei befindet sich in einer wirtschaftlich schwierigen Lage, steigen doch die ohnehin schon hohen Verbraucherpreise weiter in die Höhe. Im Juni dieses Jahres erhöhten sie sich gegenüber dem Vorjahresmonat um 78,6 Prozent, wie das Statistikamt in Ankara mitteilte. Im Mai hatte die Inflationsrate bereits 73,5 Prozent betragen. Auf Monatssicht betrachtet stiegen die Verbraucherpreise somit im Juni um knapp fünf Prozent (vgl. Der Spiegel, Inflationsrate in der Türkei steigt auf fast 80 Prozent, 4. Juli 2022, https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/tuerkei-inflation-bei-fast-80-prozent-a-3a15999d-443a-4443-baa3-aa8106b102f4). Weiterhin angespannt bleibt auch die innenpolitische Situation in der Türkei. Es ist keinesfalls auszuschliessen, dass terroristische Gruppierungen vor dem Hintergrund türkischer Militäraktionen in Syrien weiterhin versuchen werden, insbesondere in den grossen Metropolen Anschläge zu verüben. Die Sicherheitsvorkehrungen befinden sich landesweit auf hohem Niveau; vor allem in grossen Städten ist eine erhöhte Präsenz von Polizei und Sicherheitsbehörden sichtbar. Angesichts von Anschlägen terroristischer Gruppierungen - auch gegen nicht-militärische Ziele - muss in allen Teilen der Türkei grundsätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) rät sogar ausdrücklich von touristischen und nicht dringenden Reisen in einige türkische Provinzen ab, darunter auch in die Provinz A._______, aus der die Gesuchstellerin stammt (SEM act. 3/39; vgl. zum Ganzen «www.auswaertiges-amt.de» Aussen- und Europapolitik Länder Türkei Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 8. September 2022; «www.eda.admin.ch» > Reisehinweise & Vertretungen > Länderauswahl > Türkiye > Reisehinweise für Türkiye, publiziert am 20. Juni 2022, abgerufen je im September 2022). 5.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus der Türkei als grundsätzlich sehr hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt daher, nebst der Situation im Herkunftsland auch die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose hinsichtlich der Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 5.5 Der Beschwerdeführer macht im vorinstanzlichen Verfahren zu den Lebensumständen der Gesuchstellerin in der Türkei geltend, seine Mutter sei Witwe und der Vater sei bereits vor langer Zeit verstorben; in der Türkei erhalte sie eine Rente. Sie lebe dort mit ihren jüngeren Kindern zusammen. Sie habe viele Enkelinnen und Enkel und lebe in A._______ als Eigentümerin im Haus der Familie des Beschwerdeführers. Ihr Lebensmittelpunkt sei in der Türkei (SEM act. 5/61-62). In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Mutter habe bei der Schweizer Vertretung erklärt, dass sie wirtschaftlich gut situiert sei und die Reise- und Aufenthaltskosten in der Schweiz selber übernehmen würde; diesbezüglich habe sie Dokumente eingereicht. Sie habe ausserdem in der Türkei fünf weitere Kinder und zehn Enkelkinder (BVGer act. 1). Einem der Beschwerde beigelegten Unterstützungsschreiben der Freundin eines Bruders des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass der Grossteil der Kinder und Enkelkinder der Gesuchstellerin in der Türkei lebe; sie habe keinen Grund, ihr dortiges - in finanzieller, sozialer und familiärer Hinsicht abgesichertes - Leben aufzugeben. 5.6 Eine gewisse familiäre Verwurzelung der 61-jährigen Gesuchstellerin in ihrem Heimatland ist aufgrund der dort lebenden Familienangehörigen nicht zu verneinen. Allerdings lassen die obgenannten Vorbringen nicht darauf schliessen, dass die Eingeladene in der Türkei über familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen verfügt, welche ihre Präsenz in ihrem Heimatland zwingend erforderlich machen würde. Vor diesem Hintergrund gilt es, der wirtschaftlichen Verankerung der Gesuchstellerin in der Türkei besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 5.7 Sie soll gemäss Vorbringen des Gastgebers in der Türkei eine Rente erhalten. Über deren Höhe macht er selbst keine Angaben. Den vorinstanzlichen Akten ist eine Bestätigung der «Sosyal Güvenlik Kurumu» (SGK) vom 10. Dezember 2021 zu entnehmen, aus dieser - soweit ersichtlich - hervorgeht, dass die Gesuchstellerin eine monatliche Rente von TRY 666.16 (ca. CHF 36.03) bezieht (SEM act. 3/15). Aus den der Vertretung eingereichten Bankauszügen (SEM act. 3/19-20) ergeben sich wiederum monatliche Einzahlungen von TRY 1'294.70 (Juni 2021 [ca. CHF 70.02]) bzw. TRY 1'404.14 (Juli bis November 2021 [ca. CHF 75.93]). Beide Beträge lassen nicht darauf schliessen, die Gesuchstellerin könne damit ihren Lebensunterhalt ohne zusätzliche Einnahmen bestreiten. Im Hinblick auf die eingereichten Bankauszüge bleibt zudem offen, wie die dort verbuchten Guthaben zustande gekommen sind und ob es sich allenfalls um Unterstützungsleistungen handelt (SEM act. 3/19-20). Weiter wurden bezüglich des Wohneigentums weder Belege (Grundbuchauszüge) eingereicht noch nähere Angaben zu Art und Wert der Immobilie gemacht. Ohnehin gilt es zu bedenken, dass selbst Grundbesitz keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin bietet, da im Fall einer Migration solche Vermögenswerte nicht verloren gehen würden (vgl. Urteil des BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.H.). Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums angab, die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten würden vom Gastgeber getragen (SEM act. 3/37; vgl. auch act. 5/62). Die Aktenlage lässt damit nicht den Schluss zu, die Gesuchstellerin lebe in der Türkei in wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen. 5.8 Vor diesem Hintergrund ist nicht von besonderen, im Heimatland bestehenden Verpflichtungen und von wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, die Gewähr für eine Wiederausreise nach Ablauf des Visums bieten. Nicht ausser Acht gelassen werden kann zudem, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz ebenfalls über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt, leben doch vier ihrer Kinder hier. 5.9 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer mit der gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde abgegebenen Verpflichtungserklärung (SEM act. 5/58) sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat bzw. dass die Freundin des Bruders die Verantwortung für eine fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin übernehmen möchte (vgl. Beschwerdebeilage 1). Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 6. 6.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VK kann, wie bereits erwähnt (E. 4.5), ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Demnach steht das Vorliegen begründeter Zweifel an der Rückkehrabsicht der Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nicht entgegen, wenn es der betreffende Mitgliedstaat etwa wegen besonderen familiären Bindungen für erforderlich hält, vom Vorliegen der Einreisevoraussetzungen abzuweichen. Die Voraussetzungen dafür sind hingegen nicht leichthin anzunehmen. Namentlich ist dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). 6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den in Art. 8 EMRK statuierten Schutz des Familien- und Privatlebens, indem er in diesem Zusammenhang vorbringt, er sei ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling und habe seine Mutter seit über 12 Jahren nicht mehr gesehen. Auch seine drei Brüder - ebenfalls anerkannte Flüchtlinge - hätten keine Möglichkeit, die Mutter in der Türkei zu besuchen (SEM act. 3/34). 6.3 Art. 8 EMRK und der inhaltlich deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie (BGE 144 I 266 E. 3.3; 135 I 143 E. 3.1). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). Die Frage, ob ein solches besteht, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, liegt doch in der Regel kein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens vor, wenn den Beteiligten zugemutet werden kann, das Familienleben beziehungsweise familiäre Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern ist zwar aufgrund ihrer Anerkennung als Flüchtlinge ein Besuch ihrer Mutter in der Türkei nicht möglich. Jedoch ist ihnen zuzumuten, den Kontakt zu ihr auf andere Weise zu pflegen, als durch einen persönlichen Besuch in der Schweiz (Telefon, Skype usw.). Auch wäre es dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern (als anerkannte Flüchtlinge und Inhaber einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung [SEM act. 3/28-34]; vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. a AIG) grundsätzlich möglich, ihre Mutter in einem Drittstaat zu treffen (Urteile des BVGer F-3660/2017 vom 22. Januar 2018 E. 7, F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.4, C-879/2012 vom 11. Juni 2013 E. 9.3). Zwar verfügt der Beschwerdeführer, anders als seine Brüder (vgl. BVGer act. 8), zur Zeit nicht über einen schweizerischen Reiseausweis, dies ist ihm jedoch selbst zuzurechnen (vgl. Dossier «Schweizerische Reisedokumente» und Dossier «Prüfung Asylwiderruf» der Vorinstanz). Es steht ihm jedoch offen, zu gegebener Zeit ein neues Reisedokument zu beantragen. Demzufolge bestehen keine Gründe, die es erlauben würden, der Gesuchstellerin ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen.

7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: