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F-4758/2018

F-4758/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-14 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 2. Mai 2018 beantragten die sri-lankischen Staatsangehörigen B._______ und C._______ (nachfolgend Gäste) bei der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka jeweils ein Schengen-Visum für einen 88-tägigen (vom 26. Juni 2018 bis zum 21. September 2018) Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Thurgau lebenden Sohn (nachfolgend Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und seiner zum damaligen Zeitpunkt schwangeren Ehefrau. B. Mit Formularverfügungen vom 7. Mai 2018 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Visa mit der Begründung, weder hätten ausreichende finanzielle Mittel noch die Absicht der Gäste, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, hinreichend festgestellt werden können. C. Gegen die Verweigerung der Visa erhob der Gastgeber am 14. Mai 2018 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm das SEM Einsicht in die Akten der Schweizerischen Botschaft in Colombo und liess durch die Migrationsbehörde im Wohnsitzkanton des Gastgebers weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. In deren Rahmen reichte jener verschiedene Beweismittel ein, auf welche - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen wird. E. Mit Verfügung vom 2. August 2018 wies das SEM die Einsprache ab. Zur Begründung führte es an, aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Situation in Sri Lanka sowie der persönlichen Situation der Gäste, könne deren anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach ihrem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden. F. Am 20. August 2018 erhob der Gastgeber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Schengen-Visa seien für einen Besuchsaufenthalt zu erteilen. Eventualiter seien die Visa unter der Auflage der Leistung eines Depositums von höchstens CHF 7'000.- mit Verfall bei nicht erfolgter Ausreise mit Ablauf der Visa zu erteilen. G. In seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2018 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AuG; [SR 142.20, seit 1. Januar 2019: AIG; vgl. dazu E. 3.3 hiernach] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Der fest anberaumte Besuchszeitraum ist inzwischen abgelaufen. Durch die Einreichung des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer jedoch kundgetan, dass er sein Interesse an der Behandlung der Beschwerde aufrechterhält. Die Legitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwG ist daher zu bejahen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).

E. 3.1 Die angefochtene Verfügung erging am 2. August 2018 und somit nach der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und Visumerteilung (VEV, SR 142.204) ersetzt. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt. Spricht eine Übergangsbestimmung ohne weitere Angaben von "hängigen Verfahren", sind stets bei der erstinstanzlich verfügenden Behörde hängige Verfahren gemeint. Art. 70 VEV entspricht der Grundregel für die Anwendung von materiellrechtlichen Bestimmungen in intertemporalrechtlichen Konstellationen, wonach diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 144 V 388 E. 3; 144 II 326 E. 2.1.1; 139 II 263 E. 6; 130 V 445 E. 1.2.1; 130 V 329 E. 2.3; Meyer/Arnold, Intertemporales Recht, in: ZSR 124/2005 I S. 115 ff., hier S. 127 f.). Daraus ergibt sich, dass die Streitsache auf jeder Rechtsmittelstufe gestützt auf die gleiche Rechtsgrundlage zu überprüfen ist (BGE 136 V 24 E. 4.3). Rechtsänderungen, die nach dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung eintreten, haben somit grundsätzlich keine Auswirkung auf das Beschwerdeverfahren (BVGE 2013/20 E. 3.2.5). Von dieser Regel gibt es gemäss dem Bundesgericht allerdings zwei Ausnahmen: Erstens, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.1; 135 II 384 E. 2.3). Zweitens ist eine Ausnahme von der genannten Regel gerechtfertigt, wenn eine auf altes Recht gestützte Verfügung nach neuem Recht sofort widerrufen werden könnte bzw. wenn sofort ein neues Gesuch eingereicht werden könnte, das nach neuem Recht beurteilt würde (vgl. BGE 129 II 497 E. 5.3.3; BGE 122 V 85 E. 3). Die zweite Ausnahme ist jedoch nur anwendbar, wenn das neue Recht günstiger oder zumindest nicht ungünstiger ist als das alte (vgl. zum Ganzen Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., S. 202 Rz. 20).

E. 3.2 Die angefochtene Verfügung erging am 2. August 2018 und damit vor dem Inkrafttreten der neuen VEV (15. September 2018), weshalb die Angelegenheit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der ersten Instanz hängig war; sie war bereits entschieden (wenn auch nicht rechtskräftig). Nach dem Gesagten käme im Prinzip die aVEV zur Anwendung, weil die Rechtsänderung - wie erwähnt - erst während des Beschwerdeverfahrens eingetreten ist (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des BGer 2C_827/2012 vom 19. April 2013 E. 2.2, bestätigt in Urteil 2C_309/310/2013 vom 18. September 2013 E. 2.1). Da jedoch das neue Recht nicht ungünstiger ist und die Gäste jederzeit ein neues Gesuch einreichen könnten, welches unter dem neuen Recht zu prüfen wäre, kann die Streitsache im Lichte des neuen Rechts überprüft werden (vgl. BGE 127 II 209 E. 2b).

E. 3.3 Am 1. Januar 2019 hat ferner das Ausländergesetz (vgl. E. 1.1 hiervor) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Es heisst nunmehr «Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration» vom 16. Dezember 2005 (AIG). Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Bezeichnung, da die in diesem Urteil behandelten wesentlichen Bestimmungen nicht geändert wurden (vgl. Urteil des BVGer F-2068/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2).

E. 4 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch zweier sri-lankischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums für einen 88-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gäste nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; aufgehoben am 17. Dezember 2018 durch die Verordnung 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 VEV; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als sri-lankische Staatsangehörige unterliegen die Gäste unbestrittenermassen der Visumpflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 539/2001 bzw. Nr. 2018/1806).

E. 5.2 Voraussetzung zur Visumerteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27E. 5.2).

E. 5.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4).

E. 5.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).

E. 5.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 6.2 Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist grosse regionale Unterschiede auf. Der ökonomische Aufschwung in den letzten Jahren ist eng mit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 verbunden und auch darauf zurückzuführen, dass in den ehemaligen Bürgerkriegsregionen im Norden und Osten des Landes wieder vermehrt Landwirtschaft betrieben werden kann. Dennoch leben in diesen Regionen viele Menschen am Existenzminimum. Gemäss Angaben der Weltbank für das Jahr 2018 lag das Bruttonationaleinkommen (BNE) in Sri Lanka bei USD 4'060.- pro Kopf, während es in der Schweiz USD 84'410.- erreichte (vgl. https://data.worldbank.org/ Sri Lanka, abgerufen am 31.03.2020). Eine wichtige Rolle spielen überdies weiterhin die Überweisungen der Sri-Lanker aus dem Ausland, welche im Jahr 2018 rund USD 7 Mrd. betragen haben(< https://data.worldbank.org/indicator/BX.TRF.PWKR.CD.DT?locations=LK > abgerufen am 31.03.2020). Schliesslich figurierte Sri Lanka im Jahr 2017 auf Rang 76 von 189 Ländern des Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen, welcher nicht nur das BNE, sondern auch die Lebenserwartung und die Ausbildungsdauer berücksichtigt (United Nations Development Programme: Human Development Indices and Indicators, 2018 Statistical Update, abrufbar unter < http://hdr.undp.org/sites/default/files/2018_human_development_statistical_update.pdf >, abgerufen am 31.03.2020). Die politische Lage ist geprägt durch ethnische bzw. religiöse Konflikte und es besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Anschlägen. Zuletzt wurden im April 2019 mehrere Anschläge verübt, welche über 250 Todesopfer gefordert haben (Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten: Reisehinweise für Sri Lanka, Stand: 31. März 2020, abrufbar unter < https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sri-lanka/reisehinweise-fuersrilanka.html > abgerufen am 31.03.2020). Aus den genannten Gründen besteht bei der sri-lankischen Bevölkerung vielfach der Wunsch nach Auswanderung. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka allgemein als hoch einschätzt.

E. 6.3 In die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind weiter deren persönliche, familiäre und berufliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftlicheoder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8).

E. 6.3.1 Aus den Gesuchsunterlagen geht hervor, dass die Gäste zwei Söhne in der Schweiz (darunter den Gastgeber) und eine erwachsene Tochter (Jahrgang 1986) in Sri Lanka haben. Anhaltspunkte, wonach besondere familiäre Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten in Sri Lanka bestünden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr der Gäste dorthin bieten könnten, bestehen nicht. Auch lässt der Umstand, dass ein fast dreimonatiger Besuchsaufenthalt angestrebt wird, auf eine weitgehende Ungebundenheit der Gäste schliessen.

E. 6.3.2 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist den Akten zu entnehmen, dass die Gäste pensioniert sind, wobei die Höhe ihrer Renten nicht angegeben wird. Der Vater des Beschwerdeführers geht ferner einer Arbeitstätigkeit nach und verdient gemäss eingereichter Bestätigung LKR 50'000.- (entspricht zurzeit rund CHF 255.-) im Monat. Zudem sind die Gäste Eigentümer eines Hauses. Der Kontostand des Vaters des Beschwerdeführers belief sich im April 2018 auf insgesamt rund LKR 185'000.- (entspricht zurzeit rund CHF 940.-), derjenige der Mutter des Beschwerdeführers auf insgesamt rund LKR 470'000.- (entspricht zurzeit rund CHF 2'400.-). Hierbei ist zu bemerken, dass im selben Monat, und damit im Vorfeld der Einreichung des Gesuchs um Erteilung eines Schengen-Visums, die Konten der Gäste um über LKR 445'000.- aufgestockt wurden. Aus welchen Quellen dieses Geld stammt und was der Grund für die Zahlungen war, geht weder aus den Gesuchsunterlagen noch aus den Eingaben des Beschwerdeführers hervor. Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse sind jedenfalls nicht geeignet, die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen. Denn selbst wenn sich die Gäste in einer für die lokalen Verhältnisse guten wirtschaftlichen Situation befänden, vermöchte sie dies nicht verlässlich daran zu hindern, das Herkunftsland dauerhaft zu verlassen. Grundeigentum und andere Vermögenswerte gehen bei einer Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1E. 6.3.6 m.H.).

E. 6.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise erfahrungsgemäss erhöht ist, wenn durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Dies ist vorliegend der Fall, lebt doch gemäss den Gesuchsunterlagen neben dem Gastgeber auch der zweite Sohn der Gäste in der Schweiz.

E. 6.5 Wie aufgezeigt, bieten weder die Familienverhältnisse noch die wirtschaftliche Situation der Gäste eine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt.

E. 7 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gäste nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermag weder die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Verpflichtungserklärung noch seine Bereitschaft, eine Garantiesumme zu hinterlegen, etwas zu ändern. Er kann zwar als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seiner Gäste einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Demnach wurde das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, die die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden (vgl. dazu E. 5.5 vorstehend), wurden nicht geltend gemacht.

E. 8 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf CHF 800.- belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]+[...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4758/2018 Urteil vom 14. April 2020 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Erich Moser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszweckenfür B._______ und C._______. Sachverhalt: A. Am 2. Mai 2018 beantragten die sri-lankischen Staatsangehörigen B._______ und C._______ (nachfolgend Gäste) bei der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka jeweils ein Schengen-Visum für einen 88-tägigen (vom 26. Juni 2018 bis zum 21. September 2018) Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Thurgau lebenden Sohn (nachfolgend Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und seiner zum damaligen Zeitpunkt schwangeren Ehefrau. B. Mit Formularverfügungen vom 7. Mai 2018 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Visa mit der Begründung, weder hätten ausreichende finanzielle Mittel noch die Absicht der Gäste, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, hinreichend festgestellt werden können. C. Gegen die Verweigerung der Visa erhob der Gastgeber am 14. Mai 2018 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm das SEM Einsicht in die Akten der Schweizerischen Botschaft in Colombo und liess durch die Migrationsbehörde im Wohnsitzkanton des Gastgebers weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. In deren Rahmen reichte jener verschiedene Beweismittel ein, auf welche - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen wird. E. Mit Verfügung vom 2. August 2018 wies das SEM die Einsprache ab. Zur Begründung führte es an, aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Situation in Sri Lanka sowie der persönlichen Situation der Gäste, könne deren anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach ihrem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden. F. Am 20. August 2018 erhob der Gastgeber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Schengen-Visa seien für einen Besuchsaufenthalt zu erteilen. Eventualiter seien die Visa unter der Auflage der Leistung eines Depositums von höchstens CHF 7'000.- mit Verfall bei nicht erfolgter Ausreise mit Ablauf der Visa zu erteilen. G. In seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2018 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AuG; [SR 142.20, seit 1. Januar 2019: AIG; vgl. dazu E. 3.3 hiernach] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Der fest anberaumte Besuchszeitraum ist inzwischen abgelaufen. Durch die Einreichung des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer jedoch kundgetan, dass er sein Interesse an der Behandlung der Beschwerde aufrechterhält. Die Legitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwG ist daher zu bejahen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung erging am 2. August 2018 und somit nach der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und Visumerteilung (VEV, SR 142.204) ersetzt. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt. Spricht eine Übergangsbestimmung ohne weitere Angaben von "hängigen Verfahren", sind stets bei der erstinstanzlich verfügenden Behörde hängige Verfahren gemeint. Art. 70 VEV entspricht der Grundregel für die Anwendung von materiellrechtlichen Bestimmungen in intertemporalrechtlichen Konstellationen, wonach diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 144 V 388 E. 3; 144 II 326 E. 2.1.1; 139 II 263 E. 6; 130 V 445 E. 1.2.1; 130 V 329 E. 2.3; Meyer/Arnold, Intertemporales Recht, in: ZSR 124/2005 I S. 115 ff., hier S. 127 f.). Daraus ergibt sich, dass die Streitsache auf jeder Rechtsmittelstufe gestützt auf die gleiche Rechtsgrundlage zu überprüfen ist (BGE 136 V 24 E. 4.3). Rechtsänderungen, die nach dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung eintreten, haben somit grundsätzlich keine Auswirkung auf das Beschwerdeverfahren (BVGE 2013/20 E. 3.2.5). Von dieser Regel gibt es gemäss dem Bundesgericht allerdings zwei Ausnahmen: Erstens, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.1; 135 II 384 E. 2.3). Zweitens ist eine Ausnahme von der genannten Regel gerechtfertigt, wenn eine auf altes Recht gestützte Verfügung nach neuem Recht sofort widerrufen werden könnte bzw. wenn sofort ein neues Gesuch eingereicht werden könnte, das nach neuem Recht beurteilt würde (vgl. BGE 129 II 497 E. 5.3.3; BGE 122 V 85 E. 3). Die zweite Ausnahme ist jedoch nur anwendbar, wenn das neue Recht günstiger oder zumindest nicht ungünstiger ist als das alte (vgl. zum Ganzen Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., S. 202 Rz. 20). 3.2 Die angefochtene Verfügung erging am 2. August 2018 und damit vor dem Inkrafttreten der neuen VEV (15. September 2018), weshalb die Angelegenheit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der ersten Instanz hängig war; sie war bereits entschieden (wenn auch nicht rechtskräftig). Nach dem Gesagten käme im Prinzip die aVEV zur Anwendung, weil die Rechtsänderung - wie erwähnt - erst während des Beschwerdeverfahrens eingetreten ist (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des BGer 2C_827/2012 vom 19. April 2013 E. 2.2, bestätigt in Urteil 2C_309/310/2013 vom 18. September 2013 E. 2.1). Da jedoch das neue Recht nicht ungünstiger ist und die Gäste jederzeit ein neues Gesuch einreichen könnten, welches unter dem neuen Recht zu prüfen wäre, kann die Streitsache im Lichte des neuen Rechts überprüft werden (vgl. BGE 127 II 209 E. 2b). 3.3 Am 1. Januar 2019 hat ferner das Ausländergesetz (vgl. E. 1.1 hiervor) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Es heisst nunmehr «Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration» vom 16. Dezember 2005 (AIG). Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Bezeichnung, da die in diesem Urteil behandelten wesentlichen Bestimmungen nicht geändert wurden (vgl. Urteil des BVGer F-2068/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2).

4. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch zweier sri-lankischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums für einen 88-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gäste nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; aufgehoben am 17. Dezember 2018 durch die Verordnung 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 VEV; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als sri-lankische Staatsangehörige unterliegen die Gäste unbestrittenermassen der Visumpflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 539/2001 bzw. Nr. 2018/1806). 5.2 Voraussetzung zur Visumerteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27E. 5.2). 5.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4). 5.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine). 5.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6.2 Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist grosse regionale Unterschiede auf. Der ökonomische Aufschwung in den letzten Jahren ist eng mit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 verbunden und auch darauf zurückzuführen, dass in den ehemaligen Bürgerkriegsregionen im Norden und Osten des Landes wieder vermehrt Landwirtschaft betrieben werden kann. Dennoch leben in diesen Regionen viele Menschen am Existenzminimum. Gemäss Angaben der Weltbank für das Jahr 2018 lag das Bruttonationaleinkommen (BNE) in Sri Lanka bei USD 4'060.- pro Kopf, während es in der Schweiz USD 84'410.- erreichte (vgl. https://data.worldbank.org/ Sri Lanka, abgerufen am 31.03.2020). Eine wichtige Rolle spielen überdies weiterhin die Überweisungen der Sri-Lanker aus dem Ausland, welche im Jahr 2018 rund USD 7 Mrd. betragen haben( abgerufen am 31.03.2020). Schliesslich figurierte Sri Lanka im Jahr 2017 auf Rang 76 von 189 Ländern des Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen, welcher nicht nur das BNE, sondern auch die Lebenserwartung und die Ausbildungsdauer berücksichtigt (United Nations Development Programme: Human Development Indices and Indicators, 2018 Statistical Update, abrufbar unter , abgerufen am 31.03.2020). Die politische Lage ist geprägt durch ethnische bzw. religiöse Konflikte und es besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Anschlägen. Zuletzt wurden im April 2019 mehrere Anschläge verübt, welche über 250 Todesopfer gefordert haben (Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten: Reisehinweise für Sri Lanka, Stand: 31. März 2020, abrufbar unter abgerufen am 31.03.2020). Aus den genannten Gründen besteht bei der sri-lankischen Bevölkerung vielfach der Wunsch nach Auswanderung. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka allgemein als hoch einschätzt. 6.3 In die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind weiter deren persönliche, familiäre und berufliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftlicheoder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 6.3.1 Aus den Gesuchsunterlagen geht hervor, dass die Gäste zwei Söhne in der Schweiz (darunter den Gastgeber) und eine erwachsene Tochter (Jahrgang 1986) in Sri Lanka haben. Anhaltspunkte, wonach besondere familiäre Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten in Sri Lanka bestünden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr der Gäste dorthin bieten könnten, bestehen nicht. Auch lässt der Umstand, dass ein fast dreimonatiger Besuchsaufenthalt angestrebt wird, auf eine weitgehende Ungebundenheit der Gäste schliessen. 6.3.2 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist den Akten zu entnehmen, dass die Gäste pensioniert sind, wobei die Höhe ihrer Renten nicht angegeben wird. Der Vater des Beschwerdeführers geht ferner einer Arbeitstätigkeit nach und verdient gemäss eingereichter Bestätigung LKR 50'000.- (entspricht zurzeit rund CHF 255.-) im Monat. Zudem sind die Gäste Eigentümer eines Hauses. Der Kontostand des Vaters des Beschwerdeführers belief sich im April 2018 auf insgesamt rund LKR 185'000.- (entspricht zurzeit rund CHF 940.-), derjenige der Mutter des Beschwerdeführers auf insgesamt rund LKR 470'000.- (entspricht zurzeit rund CHF 2'400.-). Hierbei ist zu bemerken, dass im selben Monat, und damit im Vorfeld der Einreichung des Gesuchs um Erteilung eines Schengen-Visums, die Konten der Gäste um über LKR 445'000.- aufgestockt wurden. Aus welchen Quellen dieses Geld stammt und was der Grund für die Zahlungen war, geht weder aus den Gesuchsunterlagen noch aus den Eingaben des Beschwerdeführers hervor. Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse sind jedenfalls nicht geeignet, die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen. Denn selbst wenn sich die Gäste in einer für die lokalen Verhältnisse guten wirtschaftlichen Situation befänden, vermöchte sie dies nicht verlässlich daran zu hindern, das Herkunftsland dauerhaft zu verlassen. Grundeigentum und andere Vermögenswerte gehen bei einer Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1E. 6.3.6 m.H.). 6.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise erfahrungsgemäss erhöht ist, wenn durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Dies ist vorliegend der Fall, lebt doch gemäss den Gesuchsunterlagen neben dem Gastgeber auch der zweite Sohn der Gäste in der Schweiz. 6.5 Wie aufgezeigt, bieten weder die Familienverhältnisse noch die wirtschaftliche Situation der Gäste eine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt.

7. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gäste nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermag weder die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Verpflichtungserklärung noch seine Bereitschaft, eine Garantiesumme zu hinterlegen, etwas zu ändern. Er kann zwar als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seiner Gäste einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Demnach wurde das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, die die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden (vgl. dazu E. 5.5 vorstehend), wurden nicht geltend gemacht.

8. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf CHF 800.- belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]+[...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: