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F-4609/2022

F-4609/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-17 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die 1957 geborene, sri-lankische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 23. Juni 2022 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 87 Tagen bei ihren im Kanton Schaffhausen lebenden Tochter, Schwiegersohn (nachfolgend: Beschwerdeführer) und Grosskindern. B. Mit Formular-Verfügung vom 24. Juni 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da kein Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder die Rückkehr in den Herkunftsstaat erbracht worden sei und die Absicht einer fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht habe festgestellt werden können. C. Mit Entscheid vom 21. September 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch die persönliche Situation der Gesuchstellerin würden Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in ihr Heimatland bieten. Daneben sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer als Garant in der Lage wäre, den finanziellen Verpflichtungen betreffend den Besuchsaufenthalt vollumfänglich nachzukommen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2022 reichte der Gastgeber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung eines Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Weiter offerierte der Beschwerdeführer die Hinterlegung des Kaufvertrags über sein Wohneigentum bei der Gemeinde als Garantie für die Wiederausreise der Gesuchstellerin. E. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 9. Januar 2023.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen (SEM act. 1 S. 7 und S. 42) und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als sri-lankische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV).

E. 4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen. Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.3 und 4.4).

E. 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).

E. 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 in fine). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Besucherin als nicht genügend gewährleistet.

E. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und/oder sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; Urteile des BVGer F-5229/2019 vom 20. März 2020 E. 5.1 und F-190/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 6, nicht publ. in: BVGE 2018 VII/6).

E. 5.3 Sri Lanka befindet sich aktuell in einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise, wobei es zu Engpässen bei der Versorgung mit Gütern wie Treibstoff, Strom, Medikamenten und Lebensmitteln kommt. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Sri Lankas beschleunigte sich ab 2019 in Folge politischer Fehlentscheide (bspw. abruptes Verbot von chemischem Dünger) und finanziellem Missmanagement. Diese Entwicklung wurde durch die negativen Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (vgl. < https://www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Länderinformationen > Asien > Südasien > Sri Lanka > Wirtschaftsbericht 2022, abgerufen im März 2023). Dies hat zu landesweiten Protesten und teilweise gewaltsamen Ausschreitungen sowie schliesslich dazu geführt, dass Präsident Gotabaya Rajapaksa im Juli 2022 das Land verlassen hat. Es bestehen weiterhin hohe politische und soziale Spannungen, wobei die weitere Entwicklung der Lage ungewiss ist. Seit den terroristischen Anschlägen am Ostersonntag 2019 bleibt auch die Sicherheitslage angespannt (< https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Reisehinweise für Sri Lanka, publiziert am 08.02.2023, abgerufen im März 2023). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Sri Lanka Platz 73 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org Reports and Publications Human Development Report 2021-22, abgerufen im März 2023). Die Gesuchstellerin lebt in Jaffna, der Hauptstadt der Nordprovinz Sri Lankas (SEM act. 3 S. 27). Insbesondere im Norden und Osten des Landes, den ehemaligen Bürgerkriegsregionen, ist die Militärpräsenz und Überwachung weiterhin gross (vgl. < https://www.fluechtlingshilfe.ch > Themen > Länderinformationen > Herkunftsländer > Sri Lanka > Fluchtgründe, abgerufen im März 2023). Zudem besteht ein erhebliches Risiko von Minen und Blindgängern (vgl. < https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sri-lanka/reisehinweise-fuersrilanka.html#eda32cd22 > Reisehinweise für Sri Lanka, Spezifische regionale Risiken, abgerufen im März 2023).

E. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka grundsätzlich als hoch einstuft, insbesondere wenn im westlichen Ausland bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz besteht (s. auch Urteil des BVGer F-5482/2021 vom 27. Dezember 2022 E. 4.3). Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose hinsichtlich der Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.).

E. 6 Es ist daher zu prüfen, inwiefern die persönliche, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin für ihre fristgerechte Ausreise aus der Schweiz spricht.

E. 6.1 Bezüglich ihrer privaten Situation in Sri Lanka lässt sich den Akten entnehmen, dass die 65-jährige verheiratet ist und zusammen mit ihrem 71-jährigen Ehemann lebt (SEM act. 3 S. 34). Von den vier erwachsenen Kindern leben drei im Vereinigten Königreich und eine Tochter (Ehefrau des Beschwerdeführers) in der Schweiz. Die Gesuchstellerin gibt ohne nähere Erklärung an, der Ehemann sei im Alltagsleben auf sie angewiesen, bleibt aber jeglichen Beweis dafür schuldig. Besondere soziale oder familiäre Verpflichtungen, welche sie von einer Emigration abhalten könnten, sind somit nicht erkennbar.

E. 6.2 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann nichts zu ihren Gunsten abge-leitet werden. Die Gesuchstellerin selbst geht keiner Erwerbstätigkeit nach und hat somit keine berufliche Verpflichtungen. Sie erhält zusammen mit ihrem Ehemann ein monatliches Einkommen aus Rente und Kapitalerträgen von LKR 120'000, was rund CHF 315 und somit einem durchschnittlichen Gehalt pro Person in Sri Lanka entspricht (SEM act. 3 S. 34; vgl. < https://www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php > Durchschnittliches Einkommen weltweit, abgerufen im März 2023). Es kann also nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin lebe in wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Einkommensverhältnissen, welche sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Sodann gibt die Gesuchstellerin an, Eigentümerin eines Grundstücks zu sein, welches mit umgerechnet CHF 28'100 zu bewerten sei (SEM act. 3 S. 34). Hierzu gilt es jedoch zu bedenken, dass selbst Grundeigentum keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin bietet, da im Fall einer Migration solche Vermögenswerte nicht verloren gehen würden (BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.w.H.).

E. 6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Trotz der guten Absichten des Beschwerdeführers gilt es zu bedenken, dass er in seiner Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändert auch nichts, dass sich in den Akten Schreiben der in der Schweiz lebenden Familie der Gesuchstellerin (Enkelin, Enkel, Schwiegersohn) finden, welche die fristgerechte Rückreise der Gesuchstellerin in ihr Heimatland versichern (SEM act. 1 S. 6-8). Vielmehr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass alle vier Kinder der Gesuchstellerin ihr Heimatland definitiv verlassen und sich im Vereinigten Königreich bzw. der Schweiz niedergelassen haben. Angesichts dieser Gegebenheiten im nächsten Umfeld der Gesuchstellerin vermag der Beschwerdeführer die Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise nicht auszuräumen.

E. 6.4 Zum Vorschlag des Beschwerdeführers, als Garantie für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin den Kaufvertrag über sein Wohneigentum zu hinterlegen (BVGer act. 1 S. 2), gilt es anzumerken, dass dies unbehelflich und zudem rechtlich fragwürdig ist. Letztlich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, wonach seine eigene Mutter viermal in der Schweiz gewesen sei und jeweils problemlos ein Visum bekommen habe, nichts zugunsten der Gesuchstellerin abzuleiten, zumal jeder konkrete Einzelfall individuell zu beurteilen ist (BVGer act. 7).

E. 6.5 Nach dem Gesagten vermag das private Interesse der Gesuchstellerin an einem Besuch in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Vermeidung des Risikos eines vorschriftswidrigen Verbleibs in der Schweiz nicht zu überwiegen. Ihr an sich verständlicher Wunsch, ihre Tochter und Enkelkinder nach 11 Jahren wiederzusehen und an der Geburtstagsfeier Ihrer Enkelkinder teilzunehmen, hat demnach in den Hintergrund zu treten (s. auch Urteil des BVGer F-2165/2020 vom 12. April 2021 E. 7).

E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht erfüllt sind. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 7 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Anna-Barbara Adank Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (ad Ref-Nr. (...)) - das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4609/2022 Urteil vom 17. März 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Anna-Barbara Adank. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum. Sachverhalt: A. Die 1957 geborene, sri-lankische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 23. Juni 2022 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 87 Tagen bei ihren im Kanton Schaffhausen lebenden Tochter, Schwiegersohn (nachfolgend: Beschwerdeführer) und Grosskindern. B. Mit Formular-Verfügung vom 24. Juni 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da kein Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder die Rückkehr in den Herkunftsstaat erbracht worden sei und die Absicht einer fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht habe festgestellt werden können. C. Mit Entscheid vom 21. September 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch die persönliche Situation der Gesuchstellerin würden Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in ihr Heimatland bieten. Daneben sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer als Garant in der Lage wäre, den finanziellen Verpflichtungen betreffend den Besuchsaufenthalt vollumfänglich nachzukommen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2022 reichte der Gastgeber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung eines Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Weiter offerierte der Beschwerdeführer die Hinterlegung des Kaufvertrags über sein Wohneigentum bei der Gemeinde als Garantie für die Wiederausreise der Gesuchstellerin. E. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 9. Januar 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen (SEM act. 1 S. 7 und S. 42) und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als sri-lankische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen. Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.3 und 4.4). 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine). 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 in fine). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Besucherin als nicht genügend gewährleistet. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und/oder sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; Urteile des BVGer F-5229/2019 vom 20. März 2020 E. 5.1 und F-190/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 6, nicht publ. in: BVGE 2018 VII/6). 5.3 Sri Lanka befindet sich aktuell in einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise, wobei es zu Engpässen bei der Versorgung mit Gütern wie Treibstoff, Strom, Medikamenten und Lebensmitteln kommt. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Sri Lankas beschleunigte sich ab 2019 in Folge politischer Fehlentscheide (bspw. abruptes Verbot von chemischem Dünger) und finanziellem Missmanagement. Diese Entwicklung wurde durch die negativen Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (vgl. Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Länderinformationen > Asien > Südasien > Sri Lanka > Wirtschaftsbericht 2022, abgerufen im März 2023). Dies hat zu landesweiten Protesten und teilweise gewaltsamen Ausschreitungen sowie schliesslich dazu geführt, dass Präsident Gotabaya Rajapaksa im Juli 2022 das Land verlassen hat. Es bestehen weiterhin hohe politische und soziale Spannungen, wobei die weitere Entwicklung der Lage ungewiss ist. Seit den terroristischen Anschlägen am Ostersonntag 2019 bleibt auch die Sicherheitslage angespannt ( Reisehinweise und Vertretungen > Reisehinweise für Sri Lanka, publiziert am 08.02.2023, abgerufen im März 2023). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Sri Lanka Platz 73 von 191 gelisteten Staaten (vgl. Themen > Länderinformationen > Herkunftsländer > Sri Lanka > Fluchtgründe, abgerufen im März 2023). Zudem besteht ein erhebliches Risiko von Minen und Blindgängern (vgl. Reisehinweise für Sri Lanka, Spezifische regionale Risiken, abgerufen im März 2023). 5.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka grundsätzlich als hoch einstuft, insbesondere wenn im westlichen Ausland bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz besteht (s. auch Urteil des BVGer F-5482/2021 vom 27. Dezember 2022 E. 4.3). Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose hinsichtlich der Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.).

6. Es ist daher zu prüfen, inwiefern die persönliche, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin für ihre fristgerechte Ausreise aus der Schweiz spricht. 6.1 Bezüglich ihrer privaten Situation in Sri Lanka lässt sich den Akten entnehmen, dass die 65-jährige verheiratet ist und zusammen mit ihrem 71-jährigen Ehemann lebt (SEM act. 3 S. 34). Von den vier erwachsenen Kindern leben drei im Vereinigten Königreich und eine Tochter (Ehefrau des Beschwerdeführers) in der Schweiz. Die Gesuchstellerin gibt ohne nähere Erklärung an, der Ehemann sei im Alltagsleben auf sie angewiesen, bleibt aber jeglichen Beweis dafür schuldig. Besondere soziale oder familiäre Verpflichtungen, welche sie von einer Emigration abhalten könnten, sind somit nicht erkennbar. 6.2 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann nichts zu ihren Gunsten abge-leitet werden. Die Gesuchstellerin selbst geht keiner Erwerbstätigkeit nach und hat somit keine berufliche Verpflichtungen. Sie erhält zusammen mit ihrem Ehemann ein monatliches Einkommen aus Rente und Kapitalerträgen von LKR 120'000, was rund CHF 315 und somit einem durchschnittlichen Gehalt pro Person in Sri Lanka entspricht (SEM act. 3 S. 34; vgl. Durchschnittliches Einkommen weltweit, abgerufen im März 2023). Es kann also nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin lebe in wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Einkommensverhältnissen, welche sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Sodann gibt die Gesuchstellerin an, Eigentümerin eines Grundstücks zu sein, welches mit umgerechnet CHF 28'100 zu bewerten sei (SEM act. 3 S. 34). Hierzu gilt es jedoch zu bedenken, dass selbst Grundeigentum keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin bietet, da im Fall einer Migration solche Vermögenswerte nicht verloren gehen würden (BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.w.H.). 6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Trotz der guten Absichten des Beschwerdeführers gilt es zu bedenken, dass er in seiner Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändert auch nichts, dass sich in den Akten Schreiben der in der Schweiz lebenden Familie der Gesuchstellerin (Enkelin, Enkel, Schwiegersohn) finden, welche die fristgerechte Rückreise der Gesuchstellerin in ihr Heimatland versichern (SEM act. 1 S. 6-8). Vielmehr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass alle vier Kinder der Gesuchstellerin ihr Heimatland definitiv verlassen und sich im Vereinigten Königreich bzw. der Schweiz niedergelassen haben. Angesichts dieser Gegebenheiten im nächsten Umfeld der Gesuchstellerin vermag der Beschwerdeführer die Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise nicht auszuräumen. 6.4 Zum Vorschlag des Beschwerdeführers, als Garantie für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin den Kaufvertrag über sein Wohneigentum zu hinterlegen (BVGer act. 1 S. 2), gilt es anzumerken, dass dies unbehelflich und zudem rechtlich fragwürdig ist. Letztlich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, wonach seine eigene Mutter viermal in der Schweiz gewesen sei und jeweils problemlos ein Visum bekommen habe, nichts zugunsten der Gesuchstellerin abzuleiten, zumal jeder konkrete Einzelfall individuell zu beurteilen ist (BVGer act. 7). 6.5 Nach dem Gesagten vermag das private Interesse der Gesuchstellerin an einem Besuch in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Vermeidung des Risikos eines vorschriftswidrigen Verbleibs in der Schweiz nicht zu überwiegen. Ihr an sich verständlicher Wunsch, ihre Tochter und Enkelkinder nach 11 Jahren wiederzusehen und an der Geburtstagsfeier Ihrer Enkelkinder teilzunehmen, hat demnach in den Hintergrund zu treten (s. auch Urteil des BVGer F-2165/2020 vom 12. April 2021 E. 7). 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht erfüllt sind. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Anna-Barbara Adank Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (ad Ref-Nr. (...))

- das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen