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F-190/2017

F-190/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-09 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die Cousine des Beschwerdeführers, B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), - eine am (...) geborene gambische Staatsangehörige - beantragte am 26. Mai 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Dakar ein Schengen-Visum für einen 30-tägigen Besuch beim Beschwerdeführer in der Schweiz. Die Botschaft wies den Visumsantrag mittels Formular-Verfügung vom 1. Juni 2016 mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2016, gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20), beim SEM Einsprache. C. Nach den vom Migrationsamt des Kantons Thurgau durchgeführten Inlandabklärungen wies das SEM die Einsprache mit Entscheid vom 8. Dezember 2016 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise hingewiesen. D. Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Sache - soweit erforderlich - zur ergänzenden Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen und der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 200. sei an ihn zurückzuerstatten. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zur Begründung der Anträge wird in der Hauptsache geltend gemacht, die Gesuchstellerin sei in ihrer Heimat stark verwurzelt und habe dort eine persönliche Verpflichtung sowie eine gesicherte wirtschaftliche Existenz. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise werde dadurch entscheidend relativiert. E. In seiner Vernehmlassung vom 17. März 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. März 2017 zur Kenntnis gebracht. G. Mit zwei Schreiben vom 4. Juli 2017 (Poststempel: 4. Juli 2017, 25. April 2018), Telefonat vom 23. Januar 2018 und einem weiteren Schreiben vom 19. September 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen.

E. 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Über die vorliegende Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer gambischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK]). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV werden Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt. Die am 15. September 2018 in Kraft getretene neue VEV ist somit auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Dem vorstehend Gesagten gegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. a VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches - wie im Falle der aus Gambia stammenden Gesuchstellerin - nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Bst. a VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Überdies dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; Urteil des BVGer F-6963/2017 vom 18. Juni 2018 E. 3.5; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).

E. 5.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, dass die Gesuchstellerin aus einem Land stamme, aus welchem der Zuwanderungsdruck (recte: Auswanderungsdruck) nach wie vor stark anhalte. Die Gründe dafür seien weit verbreitete Armut, hohe Arbeitslosigkeit und Perspektivlosigkeit einerseits, andererseits falsche Erwartungen. Personen aus Gambia, welche es nach Europa geschafft hätten, schürten mit den regelmässigen Geldzahlungen an ihre Familien die Sehnsüchte der in der Heimat verbliebenen Menschen. Es gelte deshalb auch bei der Ausstellung von Besuchervisa für Personen aus Gambia überaus vorsichtig zu sein, da diese Personen versuchen könnten, sich mit allen Mitteln einen längeren Aufenthalt in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum zu verschaffen und somit nicht mit Ablauf des Touristenvisums in ihre Heimat zurückzukehren. Von dieser generellen Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der gesuchstellenden Person besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen obliegen würden. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine noch relativ junge Frau mit drei Kindern im Alter von 8 Jahren, 3 Jahren und 10 Monaten. Sie sei Hausfrau und führe zusammen mit dem Ehemann ein eigenes Geschäft. Sie habe somit Verpflichtungen in der Heimat. Trotzdem oder gerade deswegen erscheine ein Besuch in der Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt mit einem so kleinen Baby, während ein dreijähriges und ein achtjähriges Kind zurückgelassen würden, als nicht nachvollziehbar und auch nicht nötig, weswegen auch Zweifel am wirklichen Aufenthaltszweck beziehungsweise an der wirklichen Absicht der Reise aufkämen. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin zwar familiäre Verpflichtungen in der Heimat obliegen würden, diese aber das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise zu wenig gering erscheinen liessen. Zwar bestehe keinerlei Anlass, an der Integrität des Gastgebers zu zweifeln, doch könnten seine Ausführungen keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Bei der Gesuchstellerin handle es sich zudem um eine Cousine des Gastgebers, mithin nicht um ein engstes Familienmitglied. Sie würden sich regelmässig in Gambia sehen, womit keine absolute Notwendigkeit für einen Besuch in der Schweiz bestehe. Es würden auch keine besonderen, beispielsweise humanitären Gründe vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend nötig erscheinen liessen.

E. 5.2 Dieser Argumentation wird in der Beschwerde insbesondere entgegengehalten, die Gesuchstellerin lebe mit ihrem Ehemann glücklich verheiratet in einem eigenen Haus. Zusammen mit ihm führe sie ein eigenes gutgehendes Geschäft. Die Tatsache, dass sie für die Dauer des Ferienaufenthalts in der Schweiz ihre beiden älteren Kinder und ihren Mann im Heimatland zurücklassen würde, lasse auf eine persönliche Verpflichtung, aber auch auf eine starke Verwurzelung in der Heimat schliessen, was das Risiko einer Migration erheblich relativiere. In C._______ und Umgebung lebten zudem noch weitere Familienmitglieder, so unter anderem die Mutter des Beschwerdeführers, also die Tante der Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin habe mittels Bankauszügen etc. hinlänglich den Nachweis erbracht, dass sie in guten finanziellen Verhältnissen lebe und zusammen mit ihrem Ehemann Haus und Land besitze. Das Geschäft des Ehemannes sichere einen guten Verdienst, weshalb von einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz im Heimatland ausgegangen werden könne. Dieser Umstand sei geeignet, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise entscheidend herabzusetzen. Der inzwischen in der Schweiz eingebürgerte Beschwerdeführer lebe in einer intakten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau. Die Eheleute seien erwerbstätig. Es sei von geordneten und ausreichenden finanziellen Verhältnissen auszugehen, um für die während des Aufenthalts anfallenden Kosten aufzukommen. Der Beschwerdeführer übernehme auch die Kosten für die Hin- und Rückreise der Gesuchstellerin. Den Geldbetrag für das Flugticket habe er ihr bereits überwiesen. In den letzten rund 10 Jahren habe der Beschwerdeführer jedes oder jedes zweite Jahr einen Teil seiner Ferien in Gambia verbracht. Zu seiner Cousine und den weiteren Familienmitgliedern habe er eine enge Beziehung, weshalb es sehr wohl nachvollziehbar sei, dass er nun auch einmal seine Cousine in die Schweiz einladen möchte. Für sie sei ein solcher Ferienaufenthalt etwas ganz Besonderes. Zusammenfassend würden sich keine Hinderungsgründe im Sinne von Art. 5 (recte: Art. 6) SGK beziehungsweise Art. 5 AuG ergeben. Der angefochtene Entscheid halte den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest und sei damit in fehlerhafter Ausübung des Ermessens ergangen. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

E. 6 Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin für nicht gewährleistet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 7.1 Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Beim Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen lag es 2014 auf Platz 173 von 188 (vgl. Human Development Report 2016, http://dev-hdr.pantheonsite.io/sites/default/files/2016_human_development_report.pdf , abgerufen am 06.06.2018). Seine Wirtschaft schrumpfte 2014 um 0,7 Prozent. Die Inflation und die Lebenshaltungskosten sind gestiegen, was vielen Gambiern das Leben erschwert. Die durch den Sturz des ehemaligen gambischen Präsidenten Yahya Jammeh ausgelöste Euphorie vermag nicht zu kaschieren, dass Gambia und die neue Regierung vor enormen Herausforderungen stehen. Die Armutsquote des Landes liegt bei knapp 50 Prozent, die Wirtschaft stagniert, der wichtige Tourismussektor hat unter der unsicheren Lage vor Jammehs Abgang stark gelitten. Hinzu kommt eine sehr hohe Jugendarbeitslosigkeit, die in den letzten Jahren viele junge Gambier dazu veranlasste, ihr Land zu verlassen. Gambia gehört zu den afrikanischen Staaten mit den im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung meisten Migranten. Allein 2016 reisten 10'000 Gambier durch die Sahara und schliesslich über das Mittelmeer. Laut UNHCR kamen zuletzt sieben Prozent aller Afrikaner, die auf ihrer Reise nach Europa durch Libyen reisten, aus Gambia. Während die Regierung des neuen Präsidenten Adama Barrow versucht, den abgewirtschafteten Staat in Schwung zu bringen, warten viele Gambier auf die Umsetzung seiner Wahlversprechen. Sie wollen bessere Lebensbedingungen und Arbeitsplätze. Die Bevölkerung ist im Schnitt gerade mal 19 Jahre alt und lebt von nur einem Euro am Tag (vgl. Welt-Sichten: Träume vom gelobten Land, 07.06.2016, https://www.welt-sichten.org/artikel/32092/einwanderer-aus-gambia-traeume-vom-gelobten-land , abgerufen am 06.06.2018; Neue Zürcher Zeitung, Nach 22 Jahren Diktatur zum ersten Mal ohne Angst an die Urne, 06.04.2017, https://www.nzz.ch/international/parlamentswahlen-in-gambia-nach-22-jahren-dikatur-zum-ersten-mal-ohne-angst-an-die-urne-ld.155685 , abgerufen am 06.06.2018; Deutsche Welle, Gambia: Das Ende der Euphorie, 18.07.2017, http://www.dw.com/de/gambia-das-ende-der-euphorie/a-39742114 , abgerufen am 06.06.2018).

E. 7.2 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden; angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender gesuchstellender Personen aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben.

E. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich den Akten zufolge um eine mittlerweile 35-jährige, verheiratete Frau mit drei minderjährigen Kindern (im Zeitpunkt des Visumsantrags 8 Jahre, 3 Jahre und 10 Monate alt). Die Gesuchstellerin gab im Visumsgesuch an, sie sei Hausfrau (vgl. SEM-Act. 5, S. 12). Der Beschwerdeführer erklärte diesbezüglich im Rahmen der kantonalen Abklärungen, sein Gast sei Hausfrau, da ihr Mann ein Geschäft führe (vgl. SEM-Act. 8, S. 59). Gemäss dem in den Akten liegenden "Certificate of Business Registration" handelt der Ehemann der Gesuchstellerin mit (...) (vgl. SEM-Act. 5, S. 45). Was die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin anbelangt, so wird auf Beschwerdeebene ausgeführt, sie lebe in guten finanziellen Verhältnissen und besitze zusammen mit ihrem Ehemann Haus und Land. Das Geschäft des Ehemannes sichere einen guten Verdienst. Der Auszug aus dem Sparkonto, lautend auf den Ehemann, bei der (...) weist per 21. April 2016 einen Endsaldo von 95'582.37 Gambischen Dalasi (umgerechnet rund 2'000 Schweizer Franken) aus.

E. 8.2 Die vorstehenden Ausführungen lassen zweifellos erkennen, dass der Gesuchstellerin in ihrer Heimat als Ehefrau, Mutter und Hausfrau eine familiäre Verantwortung obliegt. Diese Verantwortung kann eine besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten. Anderseits ist nicht auszuschliessen, dass die beiden älteren Kinder, welche die Gesuchstellerin in Gambia zurücklassen würde, auch vom dort ansässigen Familienverband beziehungsweise vom Ehemann oder weiteren Familienmitgliedern, die gemäss der Beschwerde in C._______ und Umgebung leben, versorgt werden könnten. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass der Ehemann bei der Führung seines Geschäfts nicht zwingend auf die Unterstützung der Gesuchstellerin angewiesen ist. Angesichts der intakten familiären Bande im Heimatland erscheint indes bei einer Gesamtwürdigung die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise als vertretbar, zumal der Beschwerdeführer kein enges Familienmitglied der Gesuchstellerin ist.

E. 8.3 Bei der Ausstellung von Visa kann nicht nur für allfällige Aufenthalts- und Betreuungskosten, sondern auch für die Rückreisekosten Deckung verlangt werden. Insbesondere können für den Fall einer nicht fristgerechten Wiederausreise sehr hohe Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten anfallen. Diesem Kostenrisiko kann im vorliegenden Verfahren mit der Auferlegung einer Kaution Rechnung getragen werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 AuG). Somit ist der Gesuchstellerin das beantragte Visum unter der Auflage zu erteilen, dass sie sowie der Beschwerdeführer solidarisch aufzufordern sind, eine Kaution im Betrag von Fr. 30'000.- beim zuständigen kantonalen Migrationsamt beziehungsweise auf ein von letzterer Behörde bezeichnetes Bankkonto (Bankgarantie) in der Schweiz zu hinterlegen (vgl. Art. 6 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 15 Abs. 5 [analog] und Art. 18 VEV). Im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 AuG und Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 SGK (s. auch Anhang I) soll die vorgängige Hinterlegung einer Kaution beziehungsweise Bankgarantie ebenfalls dazu dienen, Gewähr für die sichere Wiederausreise der Gesuchstellerin bei Ablauf ihres Visums zu bieten. Das Heranziehen der vorhin erwähnten zusätzlichen normativen Grundlagen erachtet das Gericht im Lichte des fortbestehenden (Rest-) Risikos einer nicht anstandslosen Wiederausreise (vgl. E. 8.2 supra) sowohl als vertretbar als auch als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV).

E. 9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesuchstellerin die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden darf, die Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz abzuklären, ob die Gesuchstellerin die übrigen Einreisevoraussetzungen eingehalten hat (vgl. E. 4) beziehungsweise ob der Kautionszahlung nachgekommen wurde.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und der am 13. Februar 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700. ist zurückzuerstatten.

E. 10.2 Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Rückerstattung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 200. anbelangt, so ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb das SEM bei der Durchführung des Einspracheverfahrens auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hätte verzichten sollen. Dem Antrag wird deshalb keine weitere Folge gegeben.

E. 10.3 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigung geht zulasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Sie ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 900. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900. auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahladres-se") - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Thurgau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-190/2017 Urteil vom 9. Oktober 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Kurt Pfau, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum. Sachverhalt: A. Die Cousine des Beschwerdeführers, B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), - eine am (...) geborene gambische Staatsangehörige - beantragte am 26. Mai 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Dakar ein Schengen-Visum für einen 30-tägigen Besuch beim Beschwerdeführer in der Schweiz. Die Botschaft wies den Visumsantrag mittels Formular-Verfügung vom 1. Juni 2016 mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2016, gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20), beim SEM Einsprache. C. Nach den vom Migrationsamt des Kantons Thurgau durchgeführten Inlandabklärungen wies das SEM die Einsprache mit Entscheid vom 8. Dezember 2016 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise hingewiesen. D. Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Sache - soweit erforderlich - zur ergänzenden Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen und der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 200. sei an ihn zurückzuerstatten. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zur Begründung der Anträge wird in der Hauptsache geltend gemacht, die Gesuchstellerin sei in ihrer Heimat stark verwurzelt und habe dort eine persönliche Verpflichtung sowie eine gesicherte wirtschaftliche Existenz. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise werde dadurch entscheidend relativiert. E. In seiner Vernehmlassung vom 17. März 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. März 2017 zur Kenntnis gebracht. G. Mit zwei Schreiben vom 4. Juli 2017 (Poststempel: 4. Juli 2017, 25. April 2018), Telefonat vom 23. Januar 2018 und einem weiteren Schreiben vom 19. September 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Über die vorliegende Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer gambischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK]). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV werden Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt. Die am 15. September 2018 in Kraft getretene neue VEV ist somit auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Dem vorstehend Gesagten gegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. a VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches - wie im Falle der aus Gambia stammenden Gesuchstellerin - nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Bst. a VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Überdies dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; Urteil des BVGer F-6963/2017 vom 18. Juni 2018 E. 3.5; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). 5. 5.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, dass die Gesuchstellerin aus einem Land stamme, aus welchem der Zuwanderungsdruck (recte: Auswanderungsdruck) nach wie vor stark anhalte. Die Gründe dafür seien weit verbreitete Armut, hohe Arbeitslosigkeit und Perspektivlosigkeit einerseits, andererseits falsche Erwartungen. Personen aus Gambia, welche es nach Europa geschafft hätten, schürten mit den regelmässigen Geldzahlungen an ihre Familien die Sehnsüchte der in der Heimat verbliebenen Menschen. Es gelte deshalb auch bei der Ausstellung von Besuchervisa für Personen aus Gambia überaus vorsichtig zu sein, da diese Personen versuchen könnten, sich mit allen Mitteln einen längeren Aufenthalt in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum zu verschaffen und somit nicht mit Ablauf des Touristenvisums in ihre Heimat zurückzukehren. Von dieser generellen Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der gesuchstellenden Person besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen obliegen würden. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine noch relativ junge Frau mit drei Kindern im Alter von 8 Jahren, 3 Jahren und 10 Monaten. Sie sei Hausfrau und führe zusammen mit dem Ehemann ein eigenes Geschäft. Sie habe somit Verpflichtungen in der Heimat. Trotzdem oder gerade deswegen erscheine ein Besuch in der Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt mit einem so kleinen Baby, während ein dreijähriges und ein achtjähriges Kind zurückgelassen würden, als nicht nachvollziehbar und auch nicht nötig, weswegen auch Zweifel am wirklichen Aufenthaltszweck beziehungsweise an der wirklichen Absicht der Reise aufkämen. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin zwar familiäre Verpflichtungen in der Heimat obliegen würden, diese aber das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise zu wenig gering erscheinen liessen. Zwar bestehe keinerlei Anlass, an der Integrität des Gastgebers zu zweifeln, doch könnten seine Ausführungen keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Bei der Gesuchstellerin handle es sich zudem um eine Cousine des Gastgebers, mithin nicht um ein engstes Familienmitglied. Sie würden sich regelmässig in Gambia sehen, womit keine absolute Notwendigkeit für einen Besuch in der Schweiz bestehe. Es würden auch keine besonderen, beispielsweise humanitären Gründe vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend nötig erscheinen liessen. 5.2 Dieser Argumentation wird in der Beschwerde insbesondere entgegengehalten, die Gesuchstellerin lebe mit ihrem Ehemann glücklich verheiratet in einem eigenen Haus. Zusammen mit ihm führe sie ein eigenes gutgehendes Geschäft. Die Tatsache, dass sie für die Dauer des Ferienaufenthalts in der Schweiz ihre beiden älteren Kinder und ihren Mann im Heimatland zurücklassen würde, lasse auf eine persönliche Verpflichtung, aber auch auf eine starke Verwurzelung in der Heimat schliessen, was das Risiko einer Migration erheblich relativiere. In C._______ und Umgebung lebten zudem noch weitere Familienmitglieder, so unter anderem die Mutter des Beschwerdeführers, also die Tante der Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin habe mittels Bankauszügen etc. hinlänglich den Nachweis erbracht, dass sie in guten finanziellen Verhältnissen lebe und zusammen mit ihrem Ehemann Haus und Land besitze. Das Geschäft des Ehemannes sichere einen guten Verdienst, weshalb von einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz im Heimatland ausgegangen werden könne. Dieser Umstand sei geeignet, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise entscheidend herabzusetzen. Der inzwischen in der Schweiz eingebürgerte Beschwerdeführer lebe in einer intakten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau. Die Eheleute seien erwerbstätig. Es sei von geordneten und ausreichenden finanziellen Verhältnissen auszugehen, um für die während des Aufenthalts anfallenden Kosten aufzukommen. Der Beschwerdeführer übernehme auch die Kosten für die Hin- und Rückreise der Gesuchstellerin. Den Geldbetrag für das Flugticket habe er ihr bereits überwiesen. In den letzten rund 10 Jahren habe der Beschwerdeführer jedes oder jedes zweite Jahr einen Teil seiner Ferien in Gambia verbracht. Zu seiner Cousine und den weiteren Familienmitgliedern habe er eine enge Beziehung, weshalb es sehr wohl nachvollziehbar sei, dass er nun auch einmal seine Cousine in die Schweiz einladen möchte. Für sie sei ein solcher Ferienaufenthalt etwas ganz Besonderes. Zusammenfassend würden sich keine Hinderungsgründe im Sinne von Art. 5 (recte: Art. 6) SGK beziehungsweise Art. 5 AuG ergeben. Der angefochtene Entscheid halte den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest und sei damit in fehlerhafter Ausübung des Ermessens ergangen. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

6. Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin für nicht gewährleistet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 7. 7.1 Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Beim Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen lag es 2014 auf Platz 173 von 188 (vgl. Human Development Report 2016, http://dev-hdr.pantheonsite.io/sites/default/files/2016_human_development_report.pdf , abgerufen am 06.06.2018). Seine Wirtschaft schrumpfte 2014 um 0,7 Prozent. Die Inflation und die Lebenshaltungskosten sind gestiegen, was vielen Gambiern das Leben erschwert. Die durch den Sturz des ehemaligen gambischen Präsidenten Yahya Jammeh ausgelöste Euphorie vermag nicht zu kaschieren, dass Gambia und die neue Regierung vor enormen Herausforderungen stehen. Die Armutsquote des Landes liegt bei knapp 50 Prozent, die Wirtschaft stagniert, der wichtige Tourismussektor hat unter der unsicheren Lage vor Jammehs Abgang stark gelitten. Hinzu kommt eine sehr hohe Jugendarbeitslosigkeit, die in den letzten Jahren viele junge Gambier dazu veranlasste, ihr Land zu verlassen. Gambia gehört zu den afrikanischen Staaten mit den im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung meisten Migranten. Allein 2016 reisten 10'000 Gambier durch die Sahara und schliesslich über das Mittelmeer. Laut UNHCR kamen zuletzt sieben Prozent aller Afrikaner, die auf ihrer Reise nach Europa durch Libyen reisten, aus Gambia. Während die Regierung des neuen Präsidenten Adama Barrow versucht, den abgewirtschafteten Staat in Schwung zu bringen, warten viele Gambier auf die Umsetzung seiner Wahlversprechen. Sie wollen bessere Lebensbedingungen und Arbeitsplätze. Die Bevölkerung ist im Schnitt gerade mal 19 Jahre alt und lebt von nur einem Euro am Tag (vgl. Welt-Sichten: Träume vom gelobten Land, 07.06.2016, https://www.welt-sichten.org/artikel/32092/einwanderer-aus-gambia-traeume-vom-gelobten-land , abgerufen am 06.06.2018; Neue Zürcher Zeitung, Nach 22 Jahren Diktatur zum ersten Mal ohne Angst an die Urne, 06.04.2017, https://www.nzz.ch/international/parlamentswahlen-in-gambia-nach-22-jahren-dikatur-zum-ersten-mal-ohne-angst-an-die-urne-ld.155685 , abgerufen am 06.06.2018; Deutsche Welle, Gambia: Das Ende der Euphorie, 18.07.2017, http://www.dw.com/de/gambia-das-ende-der-euphorie/a-39742114 , abgerufen am 06.06.2018). 7.2 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden; angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender gesuchstellender Personen aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben. 8. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich den Akten zufolge um eine mittlerweile 35-jährige, verheiratete Frau mit drei minderjährigen Kindern (im Zeitpunkt des Visumsantrags 8 Jahre, 3 Jahre und 10 Monate alt). Die Gesuchstellerin gab im Visumsgesuch an, sie sei Hausfrau (vgl. SEM-Act. 5, S. 12). Der Beschwerdeführer erklärte diesbezüglich im Rahmen der kantonalen Abklärungen, sein Gast sei Hausfrau, da ihr Mann ein Geschäft führe (vgl. SEM-Act. 8, S. 59). Gemäss dem in den Akten liegenden "Certificate of Business Registration" handelt der Ehemann der Gesuchstellerin mit (...) (vgl. SEM-Act. 5, S. 45). Was die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin anbelangt, so wird auf Beschwerdeebene ausgeführt, sie lebe in guten finanziellen Verhältnissen und besitze zusammen mit ihrem Ehemann Haus und Land. Das Geschäft des Ehemannes sichere einen guten Verdienst. Der Auszug aus dem Sparkonto, lautend auf den Ehemann, bei der (...) weist per 21. April 2016 einen Endsaldo von 95'582.37 Gambischen Dalasi (umgerechnet rund 2'000 Schweizer Franken) aus. 8.2 Die vorstehenden Ausführungen lassen zweifellos erkennen, dass der Gesuchstellerin in ihrer Heimat als Ehefrau, Mutter und Hausfrau eine familiäre Verantwortung obliegt. Diese Verantwortung kann eine besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten. Anderseits ist nicht auszuschliessen, dass die beiden älteren Kinder, welche die Gesuchstellerin in Gambia zurücklassen würde, auch vom dort ansässigen Familienverband beziehungsweise vom Ehemann oder weiteren Familienmitgliedern, die gemäss der Beschwerde in C._______ und Umgebung leben, versorgt werden könnten. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass der Ehemann bei der Führung seines Geschäfts nicht zwingend auf die Unterstützung der Gesuchstellerin angewiesen ist. Angesichts der intakten familiären Bande im Heimatland erscheint indes bei einer Gesamtwürdigung die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise als vertretbar, zumal der Beschwerdeführer kein enges Familienmitglied der Gesuchstellerin ist. 8.3 Bei der Ausstellung von Visa kann nicht nur für allfällige Aufenthalts- und Betreuungskosten, sondern auch für die Rückreisekosten Deckung verlangt werden. Insbesondere können für den Fall einer nicht fristgerechten Wiederausreise sehr hohe Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten anfallen. Diesem Kostenrisiko kann im vorliegenden Verfahren mit der Auferlegung einer Kaution Rechnung getragen werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 AuG). Somit ist der Gesuchstellerin das beantragte Visum unter der Auflage zu erteilen, dass sie sowie der Beschwerdeführer solidarisch aufzufordern sind, eine Kaution im Betrag von Fr. 30'000.- beim zuständigen kantonalen Migrationsamt beziehungsweise auf ein von letzterer Behörde bezeichnetes Bankkonto (Bankgarantie) in der Schweiz zu hinterlegen (vgl. Art. 6 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 15 Abs. 5 [analog] und Art. 18 VEV). Im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 AuG und Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 SGK (s. auch Anhang I) soll die vorgängige Hinterlegung einer Kaution beziehungsweise Bankgarantie ebenfalls dazu dienen, Gewähr für die sichere Wiederausreise der Gesuchstellerin bei Ablauf ihres Visums zu bieten. Das Heranziehen der vorhin erwähnten zusätzlichen normativen Grundlagen erachtet das Gericht im Lichte des fortbestehenden (Rest-) Risikos einer nicht anstandslosen Wiederausreise (vgl. E. 8.2 supra) sowohl als vertretbar als auch als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV).

9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesuchstellerin die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden darf, die Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz abzuklären, ob die Gesuchstellerin die übrigen Einreisevoraussetzungen eingehalten hat (vgl. E. 4) beziehungsweise ob der Kautionszahlung nachgekommen wurde. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und der am 13. Februar 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700. ist zurückzuerstatten. 10.2 Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Rückerstattung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 200. anbelangt, so ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb das SEM bei der Durchführung des Einspracheverfahrens auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hätte verzichten sollen. Dem Antrag wird deshalb keine weitere Folge gegeben. 10.3 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigung geht zulasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Sie ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 900. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900. auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahladres-se")

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Migrationsamt des Kantons Thurgau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: