Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 13. August 2017 beantragte B._______ (geb. 1942; nachfolgend: Gesuchstellerin oder Gast), eritreische Staatsangehörige, bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum ein Schengen-Visum für die Dauer von drei Monaten. Als Reisezweck gab sie an, ihren in der Schweiz lebenden Sohn, A._______ (geb. 1977; nachfolgend: Gastgeber oder Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Der Gastgeber, ebenfalls eritreischer Staatsangehöriger, der als anerkannter Flüchtling mit Asyl und mittlerweile im Besitz einer Niederlassungsbewilligung des Kantons Aargau ist, hatte zuvor - am 9. August 2017 - ein Einladungsschreiben eingereicht. Darin führte er aus, dass er seine Mutter seit seiner Flucht aus Eritrea nicht mehr gesehen habe. Er vermisse sie sehr und um etwas Zeit miteinander verbringen zu können, würde er sie gerne zu sich einladen. Gleichzeitig würde er ihr gerne die Schönheiten des Landes zeigen, in welchem er nun lebe und arbeite. B. Die Schweizerische Botschaft in Khartum lehnte den Visumsantrag am 27. August 2017 mit Formular-Verfügung ab. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM Akt. 13-14). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 7. September 2017 bei der Vorinstanz Einsprache (SEM Akt. 1-8). Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die von der Gesuchstellerin bei der Schweizerischen Botschaft eingereichten Unterlagen (SEM Akt. 8-31) und forderte die kantonale Migrationsbehörde auf, eine Inlandabklärung in Bezug auf den Gastgeber durchzuführen (SEM Akt. 35-36), woraufhin sie die Einsprache mit Entscheid vom 8. November 2017 abwies. Sie begründete ihn damit, dass sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung teile, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gesichert erscheine. D. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2017 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung des Geschäfts an die Vorinstanz zur neuerlichen wohlwollenden Überprüfung des Gesuchs. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2018 hält die Vorinstanz an ihren Standpunkten fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hat daraufhin von seinem Recht auf Replik keinen Gebrauch gemacht.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als verfahrensteilnehmender Gastgeber zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer eritreischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichende Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, S. 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N 3 f.).
E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gem. Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L. 77/1 vom 23. März 2016, kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
E. 3.4 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N 33). Ausserdem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 3.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 3.6 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 3.7 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zu der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]).
E. 4.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin erscheine als nicht hinreichend gesichert. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen.
E. 4.2.1 Eritrea ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat, dessen Verfassung von 1997 nie in Kraft getreten ist. Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen; eine Gewaltenteilung existiert nicht. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, wobei es Sondergerichte gibt. Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich. Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Aussenwelt an geheimen Orten inhaftiert. Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen. Mit einem Bruttoinlandprodukt von USD 771.- pro Kopf gehört Eritrea zu den ärmsten Ländern der Welt. Es nimmt unter 188 Staaten den 179. Platz im Human Development Index 2015 des UNDP (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen) ein (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Eritrea Innenpolitik bzw. Wirtschafts- und Umweltpolitik, Stand: Mai 2018, besucht im Juni 2018). Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass die eritreische Gemeinschaft in der Schweiz in den letzten Jahren bedeutenden Zuwachs erhalten hat. Dies insbesondere durch den markanten Anstieg von Asylsuchenden (Quelle: Philipp Eyer/Régine Schweizer, Die somalische und eritreische Diaspora in der Schweiz, Bundesamt für Migration [Hrsg.], August 2010, S. 29). Gemäss der schweizerischen Asylstatistik stellten Personen aus Eritrea im vergangenen Jahr mit 3'375 Gesuchen nach wie vor die grösste Gruppe von Asylsuchenden, obwohl sich deren Zahl gegenüber den Vorjahren stark verringert hat (2016: 5'178 Gesuche; 2015: 9'966 Gesuche; Quelle: www.sem.admin.ch Publikationen & Services Statistiken Asylstatistik Archiv ab 1994 2015, 2016 und 2017, besucht im Juni 2018). Zudem können Staatsbürger von Eritrea - aus politischen Gründen - von der Schweiz nicht in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden.
E. 4.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Eritrea grundsätzlich als hoch einschätzt. Des Weiteren führt sie aus, sie hätten die Erfahrung gemacht, dass viele Staatsangehörige von Eritrea versuchen würden, nach Westeuropa zu entfliehen, mit der Hoffnung, eine bessere Zukunft aufzubauen bzw. ein besseres Leben vorzufinden.
E. 4.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. So muss denn auch für Staatsangehörige aus Eritrea die Möglichkeit bestehen, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Jedoch muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlichen nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
E. 4.3.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 76-jährige verwitwete Hausfrau und Mutter von drei erwachsenen Kindern. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers lebe eines seiner Geschwister noch in Eritrea, das andere in Schweden. Die Geschwister der Mutter würden ebenfalls in Eritrea leben. Weiter ist über die persönlichen und familiären Verhältnisse der Gesuchstellerin nichts Näheres bekannt. In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse seiner Mutter führt der Beschwerdeführer aus, dass er sie mit USD 100.- im Monat finanziell unterstütze. Zudem bezahle er die monatliche Miete für ihr Haus (vgl. zum Ganzen SEM Akt. 48). Leider könne er diese finanzielle Unterstützung nicht belegen, da er das Geld jeweils jemandem mitgeben müsse, der nach Eritrea reise. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, aufgrund der persönlichen Situation der Gesuchstellerin seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Dies gilt umso weniger, als der Beschwerdeführer keine derartigen Bindungen geltend macht und er selber vor zirka 10 Jahren als Flüchtling in die Schweiz gekommen ist. Auch wenn die Gesuchstellerin rein altersmässig nicht mehr zum Kreis derjenigen Personen zählt, bei denen ein besonders starker Druck zur Emigration festzustellen ist, verfügt sie hierzulande über ein enges Familienmitglied, was ihr eine Emigration sicherlich stark erleichtern würde. Die Vorinstanz führt ergänzend zutreffend aus, dass nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme, aber auch die misslichen Verhältnisse im Heimatland, ein erhöhtes Risiko bergen könnten. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin ihren Lebensabend in Europa verbringen möchte.
E. 4.4 An diesem Ergebnis vermag dann auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer beteuert, der Lebensmittelpunkt der Gesuchstellerin befinde sich nach wie vor in Eritrea und es komme für sie nicht in Frage, ihren Lebensabend in der Schweiz zu verbringen. Gleiches gilt für die Zusicherung der rechtzeitigen Rückkehr der Gesuchstellerin sowie die Bereitschaft, eine höhere Garantiesumme zu hinterlegen. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann dieser zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9 m.H.).
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Eritrea und ihrer individuellen Situation nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Sodann sind auch keine Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ersichtlich (vgl. E. 3.6). Der an sich verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, seine Mutter nach langer Zeit wiederzusehen und ihr die Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Aufgrund der vorgenommenen Beurteilung bleibt es indessen den Betroffenen unbenommen und zumutbar, sich vorderhand im Ausland zu treffen.
E. 5 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 21. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Jacqueline Moore Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6963/2017 Urteil vom 18. Juni 2018 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von B._______. Sachverhalt: A. Am 13. August 2017 beantragte B._______ (geb. 1942; nachfolgend: Gesuchstellerin oder Gast), eritreische Staatsangehörige, bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum ein Schengen-Visum für die Dauer von drei Monaten. Als Reisezweck gab sie an, ihren in der Schweiz lebenden Sohn, A._______ (geb. 1977; nachfolgend: Gastgeber oder Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Der Gastgeber, ebenfalls eritreischer Staatsangehöriger, der als anerkannter Flüchtling mit Asyl und mittlerweile im Besitz einer Niederlassungsbewilligung des Kantons Aargau ist, hatte zuvor - am 9. August 2017 - ein Einladungsschreiben eingereicht. Darin führte er aus, dass er seine Mutter seit seiner Flucht aus Eritrea nicht mehr gesehen habe. Er vermisse sie sehr und um etwas Zeit miteinander verbringen zu können, würde er sie gerne zu sich einladen. Gleichzeitig würde er ihr gerne die Schönheiten des Landes zeigen, in welchem er nun lebe und arbeite. B. Die Schweizerische Botschaft in Khartum lehnte den Visumsantrag am 27. August 2017 mit Formular-Verfügung ab. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM Akt. 13-14). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 7. September 2017 bei der Vorinstanz Einsprache (SEM Akt. 1-8). Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die von der Gesuchstellerin bei der Schweizerischen Botschaft eingereichten Unterlagen (SEM Akt. 8-31) und forderte die kantonale Migrationsbehörde auf, eine Inlandabklärung in Bezug auf den Gastgeber durchzuführen (SEM Akt. 35-36), woraufhin sie die Einsprache mit Entscheid vom 8. November 2017 abwies. Sie begründete ihn damit, dass sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung teile, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gesichert erscheine. D. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2017 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung des Geschäfts an die Vorinstanz zur neuerlichen wohlwollenden Überprüfung des Gesuchs. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2018 hält die Vorinstanz an ihren Standpunkten fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hat daraufhin von seinem Recht auf Replik keinen Gebrauch gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als verfahrensteilnehmender Gastgeber zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer eritreischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichende Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, S. 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N 3 f.). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gem. Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L. 77/1 vom 23. März 2016, kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 3.4 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N 33). Ausserdem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 3.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 3.6 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.7 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zu der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). 4. 4.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin erscheine als nicht hinreichend gesichert. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen. 4.2 4.2.1 Eritrea ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat, dessen Verfassung von 1997 nie in Kraft getreten ist. Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen; eine Gewaltenteilung existiert nicht. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, wobei es Sondergerichte gibt. Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich. Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Aussenwelt an geheimen Orten inhaftiert. Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen. Mit einem Bruttoinlandprodukt von USD 771.- pro Kopf gehört Eritrea zu den ärmsten Ländern der Welt. Es nimmt unter 188 Staaten den 179. Platz im Human Development Index 2015 des UNDP (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen) ein (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Eritrea Innenpolitik bzw. Wirtschafts- und Umweltpolitik, Stand: Mai 2018, besucht im Juni 2018). Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass die eritreische Gemeinschaft in der Schweiz in den letzten Jahren bedeutenden Zuwachs erhalten hat. Dies insbesondere durch den markanten Anstieg von Asylsuchenden (Quelle: Philipp Eyer/Régine Schweizer, Die somalische und eritreische Diaspora in der Schweiz, Bundesamt für Migration [Hrsg.], August 2010, S. 29). Gemäss der schweizerischen Asylstatistik stellten Personen aus Eritrea im vergangenen Jahr mit 3'375 Gesuchen nach wie vor die grösste Gruppe von Asylsuchenden, obwohl sich deren Zahl gegenüber den Vorjahren stark verringert hat (2016: 5'178 Gesuche; 2015: 9'966 Gesuche; Quelle: www.sem.admin.ch Publikationen & Services Statistiken Asylstatistik Archiv ab 1994 2015, 2016 und 2017, besucht im Juni 2018). Zudem können Staatsbürger von Eritrea - aus politischen Gründen - von der Schweiz nicht in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden. 4.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Eritrea grundsätzlich als hoch einschätzt. Des Weiteren führt sie aus, sie hätten die Erfahrung gemacht, dass viele Staatsangehörige von Eritrea versuchen würden, nach Westeuropa zu entfliehen, mit der Hoffnung, eine bessere Zukunft aufzubauen bzw. ein besseres Leben vorzufinden. 4.3 4.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. So muss denn auch für Staatsangehörige aus Eritrea die Möglichkeit bestehen, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Jedoch muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlichen nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 4.3.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 76-jährige verwitwete Hausfrau und Mutter von drei erwachsenen Kindern. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers lebe eines seiner Geschwister noch in Eritrea, das andere in Schweden. Die Geschwister der Mutter würden ebenfalls in Eritrea leben. Weiter ist über die persönlichen und familiären Verhältnisse der Gesuchstellerin nichts Näheres bekannt. In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse seiner Mutter führt der Beschwerdeführer aus, dass er sie mit USD 100.- im Monat finanziell unterstütze. Zudem bezahle er die monatliche Miete für ihr Haus (vgl. zum Ganzen SEM Akt. 48). Leider könne er diese finanzielle Unterstützung nicht belegen, da er das Geld jeweils jemandem mitgeben müsse, der nach Eritrea reise. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, aufgrund der persönlichen Situation der Gesuchstellerin seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Dies gilt umso weniger, als der Beschwerdeführer keine derartigen Bindungen geltend macht und er selber vor zirka 10 Jahren als Flüchtling in die Schweiz gekommen ist. Auch wenn die Gesuchstellerin rein altersmässig nicht mehr zum Kreis derjenigen Personen zählt, bei denen ein besonders starker Druck zur Emigration festzustellen ist, verfügt sie hierzulande über ein enges Familienmitglied, was ihr eine Emigration sicherlich stark erleichtern würde. Die Vorinstanz führt ergänzend zutreffend aus, dass nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme, aber auch die misslichen Verhältnisse im Heimatland, ein erhöhtes Risiko bergen könnten. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin ihren Lebensabend in Europa verbringen möchte. 4.4 An diesem Ergebnis vermag dann auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer beteuert, der Lebensmittelpunkt der Gesuchstellerin befinde sich nach wie vor in Eritrea und es komme für sie nicht in Frage, ihren Lebensabend in der Schweiz zu verbringen. Gleiches gilt für die Zusicherung der rechtzeitigen Rückkehr der Gesuchstellerin sowie die Bereitschaft, eine höhere Garantiesumme zu hinterlegen. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann dieser zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9 m.H.). 4.5 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Eritrea und ihrer individuellen Situation nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Sodann sind auch keine Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ersichtlich (vgl. E. 3.6). Der an sich verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, seine Mutter nach langer Zeit wiederzusehen und ihr die Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Aufgrund der vorgenommenen Beurteilung bleibt es indessen den Betroffenen unbenommen und zumutbar, sich vorderhand im Ausland zu treffen.
5. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 21. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Jacqueline Moore Versand: