Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 11. Oktober 2017 beantragte die eritreische Staatsangehörige B._______ (geb. 1952, nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizer Botschaft in Khartum die Ausstellung eines Schengen-Visums für die Dauer von 90 Tagen, um ihren in der Schweiz lebenden Sohn (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) zu besuchen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/55 ff.). B. Die Schweizer Botschaft lehnte den Visumsantrag in einer Formularverfügung vom 22. Oktober 2017 mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, könne nicht als hinreichend gesichert erachtet werden (SEM-act. 3/59 f.). C. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 30. Oktober 2017 Einsprache (SEM-act. 1/17). Die Vorinstanz liess daraufhin weitere Abklärungen durch die kantonale Migrationsbehörde vornehmen (SEM-act. 4/61 ff.). Am 5. Dezember 2017 unterzeichnete der Gastgeber zu deren Handen eine Erklärung, mit der er sich verpflichtete, gegenüber Behörden und privaten medizinischen Dienstleistungserbringern bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- für sämtliche aus dem Aufenthalt der Gesuchstellerin entstehenden, ungedeckten Lebensunterhaltskosten aufzukommen (SEM-act. 4/68 f.). D. Die Vorinstanz wies die Einsprache am 19. Dezember 2017 ab. In ihrer Begründung teilte sie im Wesentlichen die schon von der schweizerischen Vertretung in Khartum vertretene Auffassung, wonach die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht als gewährt betrachtet werden könne. Damit fehle es an einer zwingenden Voraussetzung zur Erteilung des beantragten Schengen-Visums (SEM-act. 5/71 ff.). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das beantragte dreimonatige Schengen-Visum sei auszustellen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Die Vorinstanz liess sich am 8. März 2018 vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). G. Mit Replik vom 19. März 2018 (BVGer-act. 8), Duplik vom 24. April 2018 (BVGer-act. 10) sowie mit unaufgeforderter Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2018 (BVGer-act. 12) hielten die Parteien an ihren Anträgen und Standpunkten fest. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren mit eigenen Anträgen teilgenommen und ist Gastgeber und enger Familienangehöriger der Gesuchstellerin. Er ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Der angefochtene Einspracheentscheid erging gestützt auf die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441), die per 15. September 2018 aufgehoben und durch die gleichnamige Verordnung vom 15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt wurde. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV gelangt auf die vorliegende Streitsache neues Recht zur Anwendung. Per 1. Januar 2019 hat sodann das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) eine Teilrevision sowie eine Namensänderung erfahren (Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Da sich inhaltlich an den vorliegend einschlägigen Gesetzesbestimmungen nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkungen zum intertemporal anwendbaren Recht.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegt das Gesuch einer eritreischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
E. 3.2 Als eritreische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz unbestrittenermassen der Visumpflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [Kodifizierter Text] [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018], und Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016]).
E. 4 Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob der Gesuchstellerin die Ausstellung des Schengen-Visums und die Einreise in die Schweiz zu verweigern sind, weil bei ihr das Risiko einer rechtswidrigen Einwanderung und die Gefahr besteht, dass sie das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlässt (vgl. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.09.2009] und Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV; Art. 5 Abs. 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK).
E. 4.1 Über den Zweck des geplanten Aufenthalts und die Wiederausreiseabsicht einer gesuchstellenden Person lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen, weshalb darüber eine Prognose zu treffen ist. Die Bewertung der Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung ist in Würdigung der gesamten relevanten Umstände vorzunehmen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bilden einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.1). Die Beweisführungslast zu Aufenthaltszweck und Wiederausreiseabsicht obliegt der gesuchstellenden Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4).
E. 4.2 Der Migrationsdruck aus Eritrea ist anhaltend hoch (vgl. Asylstatistik 2018 des Staatssekretariats für Migration SEM vom 28. Januar 2019, S. 14, < https://www.sem.admin.ch Publikationen & Service Statistiken Asylstatistik Archiv ab 1994 2018 , abgerufen am 03.05.2019). Dem Einreisegesuch der Gesuchstellerin ist deshalb praxisgemäss mit Zurückhaltung zu begegnen. Ausserdem verfügt sie mit zwei hier wohnhaften Söhnen über ein soziales Beziehungsnetz in der Schweiz. Das Risiko, dass sie - einmal in die Schweiz eingereist - vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen und diesen auf eine andere Basis zu stellen versuchen könnte, ist deshalb ganz grundsätzlich als hoch einzuschätzen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 und E. 6.2.2; 2009/27 E. 7; Urteile des BVGer F-5575/2018 vom 11. März 2019 E. 6.3 und E. 6.4; F-6963/2017 vom 18. Juni 2018 E. 4.2).
E. 4.3.1 In die Risikoanalyse sind sodann sämtliche Gesichtspunkte des Einzelfalles miteinzubeziehen. So kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
E. 4.3.2 Aus den vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren edierten Unterlagen zu schliessen, besitzt die Gesuchstellerin in Eritrea ein Haus (Kaufpreis per 31. Oktober 2016: Eritreischer Nakfa [ERN] 325'000.-, wobei der geschätzte Liegenschaftswert ERN 433'388.- [ca. Fr. 29'364.-] beträgt [SEM-act. 1/11]). Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund von Mieteinnahmen lebe die Gesuchstellerin in für Eritrea guten wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen. So sei sie in der Lage gewesen, auf der Bank ein Vermögen von über ERN 105'000.- (ca. Fr. 7'115.-) anzusparen. Die Einkünfte aus der Vermietung werden vom Beschwerdeführer jedoch weder beziffert noch belegt. Zudem gehen Grundeigentum und andere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6; Urteile des BVGer F-5575/2018 vom 11. März 2019 E. 6.6; F-3660/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.6). Daher vermag auch eine für lokale Verhältnisse gute wirtschaftliche Situation die Gesuchstellerin nicht verlässlich daran zu hindern, das Herkunftsland dauerhaft zu verlassen (statt vieler: Urteile des BVGer F-6051/2017 vom 10. April 2019 E. 6.2.1; F-5147/2016 vom 12. Juni 2018 E. 5.5.2 m.w.H.).
E. 4.3.3 Darüber hinaus stehen weder das Alter der Gesuchstellerin (67 Jahre), noch die Tatsache, dass sie ihr ganzes bisheriges Leben in Eritrea verbracht hat und dort über einen grossen Verwandten- und Bekanntenkreis verfügt, einer allfälligen Motivation zur Emigration zwingend entgegen (vgl. Urteile des BVGer F-6963/2017 vom 18. Juni 2018 E. 4.3; F-1336/2017 vom 7. Februar 2018 E. 7.1; F-5147/2016 vom 12. Juni 2018 E. 5.5.1 m.w.H.). Berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsland werden vom Beschwerdeführer weder behauptet noch sind solche aktenmässig belegt. Das im Unterschied zum vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil C-6079/2012 vom 24. Juni 2013, in dem es Verhältnisse zu beurteilen gab, in denen zumindest von einer starken familiären Einbindung der gesuchstellenden Person im Herkunftsland auszugehen war. Vorliegend ist die Gesuchstellerin verwitwet und ihr in Eritrea lebender Sohn kann gemäss Angaben des Beschwerdeführers während ihrer dreimonatigen Abwesenheit alles Notwendige erledigen. Dies lässt darauf schliessen, dass die Gesuchstellerin weitgehend ungebunden ist.
E. 4.3.4 Somit sind bei der Gesuchstellerin keine besonderen Verpflichtungen in Eritrea ersichtlich, die das allgemein als hoch einzuschätzende Risiko einer nicht gesetzeskonformen Wiederausreise von eritreischen Gesuchstellenden mit sozialem Beziehungsnetz in der Schweiz entscheidend zu relativieren vermöchten. Daran vermag der an sich verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, seine Mutter nach langer Zeit in der Schweiz zu treffen, nichts zu ändern.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht erfüllt sind. Zu Recht hat die Vorinstanz aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin das Visum verweigert. Es sind auch keine humanitären Gründe, nationale Interessen oder internationale Verpflichtungen ersichtlich, welche die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-449/2018 Urteil vom 30. Juli 2019 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Thomas Widmer, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______. Sachverhalt: A. Am 11. Oktober 2017 beantragte die eritreische Staatsangehörige B._______ (geb. 1952, nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizer Botschaft in Khartum die Ausstellung eines Schengen-Visums für die Dauer von 90 Tagen, um ihren in der Schweiz lebenden Sohn (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) zu besuchen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/55 ff.). B. Die Schweizer Botschaft lehnte den Visumsantrag in einer Formularverfügung vom 22. Oktober 2017 mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, könne nicht als hinreichend gesichert erachtet werden (SEM-act. 3/59 f.). C. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 30. Oktober 2017 Einsprache (SEM-act. 1/17). Die Vorinstanz liess daraufhin weitere Abklärungen durch die kantonale Migrationsbehörde vornehmen (SEM-act. 4/61 ff.). Am 5. Dezember 2017 unterzeichnete der Gastgeber zu deren Handen eine Erklärung, mit der er sich verpflichtete, gegenüber Behörden und privaten medizinischen Dienstleistungserbringern bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- für sämtliche aus dem Aufenthalt der Gesuchstellerin entstehenden, ungedeckten Lebensunterhaltskosten aufzukommen (SEM-act. 4/68 f.). D. Die Vorinstanz wies die Einsprache am 19. Dezember 2017 ab. In ihrer Begründung teilte sie im Wesentlichen die schon von der schweizerischen Vertretung in Khartum vertretene Auffassung, wonach die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht als gewährt betrachtet werden könne. Damit fehle es an einer zwingenden Voraussetzung zur Erteilung des beantragten Schengen-Visums (SEM-act. 5/71 ff.). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das beantragte dreimonatige Schengen-Visum sei auszustellen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Die Vorinstanz liess sich am 8. März 2018 vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). G. Mit Replik vom 19. März 2018 (BVGer-act. 8), Duplik vom 24. April 2018 (BVGer-act. 10) sowie mit unaufgeforderter Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2018 (BVGer-act. 12) hielten die Parteien an ihren Anträgen und Standpunkten fest. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren mit eigenen Anträgen teilgenommen und ist Gastgeber und enger Familienangehöriger der Gesuchstellerin. Er ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.4 Der angefochtene Einspracheentscheid erging gestützt auf die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441), die per 15. September 2018 aufgehoben und durch die gleichnamige Verordnung vom 15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt wurde. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV gelangt auf die vorliegende Streitsache neues Recht zur Anwendung. Per 1. Januar 2019 hat sodann das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) eine Teilrevision sowie eine Namensänderung erfahren (Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Da sich inhaltlich an den vorliegend einschlägigen Gesetzesbestimmungen nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkungen zum intertemporal anwendbaren Recht. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegt das Gesuch einer eritreischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 3.2 Als eritreische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz unbestrittenermassen der Visumpflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [Kodifizierter Text] [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018], und Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016]).
4. Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob der Gesuchstellerin die Ausstellung des Schengen-Visums und die Einreise in die Schweiz zu verweigern sind, weil bei ihr das Risiko einer rechtswidrigen Einwanderung und die Gefahr besteht, dass sie das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlässt (vgl. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.09.2009] und Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV; Art. 5 Abs. 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK). 4.1 Über den Zweck des geplanten Aufenthalts und die Wiederausreiseabsicht einer gesuchstellenden Person lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen, weshalb darüber eine Prognose zu treffen ist. Die Bewertung der Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung ist in Würdigung der gesamten relevanten Umstände vorzunehmen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bilden einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.1). Die Beweisführungslast zu Aufenthaltszweck und Wiederausreiseabsicht obliegt der gesuchstellenden Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4). 4.2 Der Migrationsdruck aus Eritrea ist anhaltend hoch (vgl. Asylstatistik 2018 des Staatssekretariats für Migration SEM vom 28. Januar 2019, S. 14, < https://www.sem.admin.ch Publikationen & Service Statistiken Asylstatistik Archiv ab 1994 2018 , abgerufen am 03.05.2019). Dem Einreisegesuch der Gesuchstellerin ist deshalb praxisgemäss mit Zurückhaltung zu begegnen. Ausserdem verfügt sie mit zwei hier wohnhaften Söhnen über ein soziales Beziehungsnetz in der Schweiz. Das Risiko, dass sie - einmal in die Schweiz eingereist - vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen und diesen auf eine andere Basis zu stellen versuchen könnte, ist deshalb ganz grundsätzlich als hoch einzuschätzen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 und E. 6.2.2; 2009/27 E. 7; Urteile des BVGer F-5575/2018 vom 11. März 2019 E. 6.3 und E. 6.4; F-6963/2017 vom 18. Juni 2018 E. 4.2). 4.3 4.3.1 In die Risikoanalyse sind sodann sämtliche Gesichtspunkte des Einzelfalles miteinzubeziehen. So kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 4.3.2 Aus den vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren edierten Unterlagen zu schliessen, besitzt die Gesuchstellerin in Eritrea ein Haus (Kaufpreis per 31. Oktober 2016: Eritreischer Nakfa [ERN] 325'000.-, wobei der geschätzte Liegenschaftswert ERN 433'388.- [ca. Fr. 29'364.-] beträgt [SEM-act. 1/11]). Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund von Mieteinnahmen lebe die Gesuchstellerin in für Eritrea guten wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen. So sei sie in der Lage gewesen, auf der Bank ein Vermögen von über ERN 105'000.- (ca. Fr. 7'115.-) anzusparen. Die Einkünfte aus der Vermietung werden vom Beschwerdeführer jedoch weder beziffert noch belegt. Zudem gehen Grundeigentum und andere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6; Urteile des BVGer F-5575/2018 vom 11. März 2019 E. 6.6; F-3660/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.6). Daher vermag auch eine für lokale Verhältnisse gute wirtschaftliche Situation die Gesuchstellerin nicht verlässlich daran zu hindern, das Herkunftsland dauerhaft zu verlassen (statt vieler: Urteile des BVGer F-6051/2017 vom 10. April 2019 E. 6.2.1; F-5147/2016 vom 12. Juni 2018 E. 5.5.2 m.w.H.). 4.3.3 Darüber hinaus stehen weder das Alter der Gesuchstellerin (67 Jahre), noch die Tatsache, dass sie ihr ganzes bisheriges Leben in Eritrea verbracht hat und dort über einen grossen Verwandten- und Bekanntenkreis verfügt, einer allfälligen Motivation zur Emigration zwingend entgegen (vgl. Urteile des BVGer F-6963/2017 vom 18. Juni 2018 E. 4.3; F-1336/2017 vom 7. Februar 2018 E. 7.1; F-5147/2016 vom 12. Juni 2018 E. 5.5.1 m.w.H.). Berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsland werden vom Beschwerdeführer weder behauptet noch sind solche aktenmässig belegt. Das im Unterschied zum vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil C-6079/2012 vom 24. Juni 2013, in dem es Verhältnisse zu beurteilen gab, in denen zumindest von einer starken familiären Einbindung der gesuchstellenden Person im Herkunftsland auszugehen war. Vorliegend ist die Gesuchstellerin verwitwet und ihr in Eritrea lebender Sohn kann gemäss Angaben des Beschwerdeführers während ihrer dreimonatigen Abwesenheit alles Notwendige erledigen. Dies lässt darauf schliessen, dass die Gesuchstellerin weitgehend ungebunden ist. 4.3.4 Somit sind bei der Gesuchstellerin keine besonderen Verpflichtungen in Eritrea ersichtlich, die das allgemein als hoch einzuschätzende Risiko einer nicht gesetzeskonformen Wiederausreise von eritreischen Gesuchstellenden mit sozialem Beziehungsnetz in der Schweiz entscheidend zu relativieren vermöchten. Daran vermag der an sich verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, seine Mutter nach langer Zeit in der Schweiz zu treffen, nichts zu ändern.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht erfüllt sind. Zu Recht hat die Vorinstanz aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin das Visum verweigert. Es sind auch keine humanitären Gründe, nationale Interessen oder internationale Verpflichtungen ersichtlich, welche die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: