Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 18. Juni 2018 beantragte die aus Eritrea stammende B._______ (geb. [...], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizer Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) ein Schengen-Visum für die Zeit vom 20. August 2018 bis 20. November 2018. Als Reisezweck gab sie an, ihren im Kanton Basel-Landschaft ansässigen Sohn A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4/29-32). Der Gastgeber hatte zuvor ein Einladungsschreiben eingereicht. Darin begründete er den Besuch seiner Mutter mit der Taufe des Enkelkindes (vgl. SEM act. 4/19). B. Mittels Formular-Verfügung vom 25. Juni 2018 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Sie begründete ihre Haltung damit, dass die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, als nicht hinreichend gesichert erachtet werde (SEM act. 4/26-28). Dagegen erhob der Gastgeber am 17. Juli 2018 Einsprache (SEM act. 1). Im Rahmen des Einspracheverfahrens übermittelte das SEM die Gesuchsunterlagen zwecks Inlandabklärung in Bezug auf den Gastgeber an die kantonale Migrationsbehörde (SEM act. 5/34-35). C. Mit Verfügung vom 30. August 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Eingeladene stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse nach wie vor ein starker Migrationsdruck bestehe. Auch müsse aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass im persönlichen oder familiären Umfeld der betreffenden Person keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden seien, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland böten. Ebenso wenig könne, zumindest heute, angenommen werden, sie lebe in wirtschaftlich vorteilhaften Verhältnissen. Wohl bewirtschafte die Gesuchstellerin den Akten zufolge Land und Immobilien. Nachweise hierfür seien jedoch nicht eingereicht worden. Abgesehen davon biete der Besitz von Immobilien und Ländereien nicht per se Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Dagegen sprächen ebenfalls die Übernahme der Reise- und Lebenshaltungskosten durch den Gastgeber und der Verzicht der Eingeladenen auf finanzielle Einkünfte während 90 Tagen (SEM act. 6). D. Mit Eingabe vom 28. September 2018 an das Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer, mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden zu sein und Beschwerde zu erheben. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Oktober 2018 ein klares Rechtsbegehren zu formulieren und das eingereichte Rechtsmittel zu begründen. Am 17. Oktober 2018 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung nach. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die zuständige Behörde anzuweisen, das Besuchervisum zu erteilen. Hierzu brachte er zur Hauptsache vor, die eingeladene Person verfüge in Eritrea über ein geregeltes Einkommen aus ihrem Landwirtschaftsbetrieb, besitze ein Haus im Wert von umgerechnet Fr. 141'986.70 und Ersparnisse von Fr. 5'957.80. Hinzu kämen Mietzinseinnahmen. Für eritreische Verhältnisse handle es sich um eine wohlhabende Frau, welche dort ein wirtschaftlich gesichertes Leben führe. Es bestehe für sie kein Grund, ihre gesicherte Existenz mit einer ungesicherten Zukunft in Europa zu tauschen. Der Beschwerdeverbesserung lagen die Übersetzung einer "Eigentumsbestätigung und Schätzung des Immobilienwertes" sowie ein Kontoauszug der "C.______" bei. E. In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2018 spricht sich das SEM, unter Erläuterung der bisher genannten Gründe, für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, auch die nachgereichten Unterlagen böten keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. F. Von dem ihm am 15. November 2018 eingeräumten Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. G. Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171). Dabei wurde der Titel des Gesetzes in "Ausländer- und Integrationsgesetz" (AIG, SR 142.20) umbenannt. Das Gericht verwendet ab diesem Zeitpunkt die neue Bezeichnung, da die im vorliegenden Urteil behandelten wesentlichen Bestimmungen nicht geändert wurden (vgl. Urteil des BVGer F-2068/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2).
E. 3 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 4 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer eritreischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AIG).
E. 5 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [aVEV, SR 142.204] resp. Art. 3 Abs. 1 der neuen Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text]).
E. 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 2 Abs. 1 aVEV resp. Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AIG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 5.4 Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 5.5 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet.
E. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 6.3 Eritrea ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat, dessen Verfassung von 1997 nie in Kraft getreten ist. Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen; eine Gewaltenteilung existiert nicht. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, wobei es Sondergerichte gibt. Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Aussenwelt an geheimen Orten inhaftiert. Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wurde während Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind die nach wie vor weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen. Dementsprechend gehört Eritrea zu den ärmsten Ländern der Welt. Inwieweit sich die Normalisierung der Verhältnisse zwischen Eritrea und Äthiopien und die Aufnahme von diplomatischen Beziehungen im Juli 2018 auswirkt, wird sich zeigen müssen (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Eritrea > Innenpolitik bzw. Wirtschafts- und Umweltpolitik, Stand: Mai 2018; www.eda.admin.ch > Vertretungen und Reisehinweise > Eritrea > Reisehinweise, Stand: 20. Juli 2018, beide Webseiten besucht im Februar 2019). Von daher erstaunt nicht, dass die eritreische Gemeinschaft in der Schweiz in den letzten Jahren bedeutenden Zuwachs erhalten hat; dies insbesondere durch den markanten Anstieg von Asylsuchenden (Quelle: Philipp Eyer/Régine Schweizer, Die somalische und eritreische Diaspora in der Schweiz, Bundesamt für Migration [Hrsg.], August 2010, S. 29). Gemäss der schweizerischen Asylstatistik stellten Personen aus Eritrea im vergangenen Jahr mit 2'825 Gesuchen nach wie vor die grösste Gruppe von Asylsuchenden, obwohl sich deren Zahl gegenüber den Vorjahren sukzessive verringert hat (2017: 3'375 Gesuche; 2016: 5'178 Gesuche; 2015: 9'966 Gesuche; Quelle: www.sem.admin.ch Publikationen & Services Statistiken Asylstatistik Archiv ab 1994 2015, 2016, 2017 und 2018, besucht im Februar 2019). Zudem können Staatsbürger aus Eritrea - mangels eines Rückübernahmeabkommens - von der Schweiz einstweilen noch nicht in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden.
E. 6.4 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo - wie in casu - bereits Familienangehörige im Ausland leben, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf das Land als solches als grundsätzlich hoch einschätzte. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage sowie der bisherigen Erfahrungen auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus die weiteren Umstände zu würdigen. Namentlich familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen können die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
E. 6.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 52-jährige verwitwete Frau und Mutter eines erwachsenen Sohnes (Beschwerdeführer), welcher mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz lebt. Näheres ist über ihre persönlichen und familiären Verhältnisse im Heimatland nicht bekannt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass in dieser Hinsicht keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Eritrea bieten könnten; dies umso weniger, wenn man in Betracht zieht, dass gleich ein dreimonatiger Besuchsaufenthalt angestrebt wird, was von einiger Ungebundenheit zeugt. Hinzu kommt, dass ein enges Familienmitglied hierzulande ansässig ist, was ihr eine Emigration sicherlich stark erleichtern würde.
E. 6.6 Was die wirtschaftlichen Verhältnisse anbelangt, führt der Gastgeber auf Beschwerdeebene aus, seine Mutter generiere Einkünfte aus ihrem Landwirtschaftsbetrieb sowie Mietzinse aus zwei vermieteten Zimmern. Die geltend gemachten Einnahmen werden allerdings weder konkret beziffert noch belegt. Inwiefern besagte Einnahmen zum Lebensunterhalt der Gesuchstellerin beitragen würden, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Wohl legte der Beschwerdeführer einen Bankauszug ins Recht, der darin ausgewiesene Saldo von zuletzt 90'600 Nafka (umgerechnet Fr. 5'957.80) bewegte sich in der ausgewiesenen Periode (5. Oktober 2016 bis 20. September 2018) indes stets auf ähnlichem Niveau. Woher die am 5. Oktober 2016 eingegangene, vergleichsweise hohe Gutschrift stammt und was der Grund für die Überweisung war, wird überdies nicht erkennbar. Derartige Vermögenswerte gehen durch Emigration nicht verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). Das geltend gemachte Grundeigentum ändert nichts an der Ausgangslage. Wohl besitzt die Gesuchstellerin gemäss einer Eigentumsbestätigung vom 19. September 2018 ein Anwesen im Wert von 2'159'187.96 Nafka (oder Fr. 141'986.70), was für eritreische Verhältnisse ein beachtliches Vermögen darstellte. Allerdings wird der Besitz von landwirtschaftlichem Grundeigentum mit dem fraglichen Beweismittel nicht hinreichend belegt. So ist die sehr rudimentäre Werteinschätzung in dieser Form weder überprüfbar, noch können ihr weitere detaillierte Angaben wie Lage, Grundriss usw. entnommen werden. Zusammenfassend präsentiert sich zumindest die jetzige Aktenlage nicht dergestalt, dass sie das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise zu mildern vermöchte.
E. 6.7 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Beschwerdeführer beteuert, die Gesuchstellerin könne in Eritrea ein komfortables Leben führen und werde nicht emigrieren. Gleiches gilt für die Zusicherung der rechtzeitigen Rückkehr. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann dieser zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2009/27 E. 9 m.H.).
E. 6.8 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Eritrea und ihrer individuellen Situation nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Sodann sind auch keine Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ersichtlich (vgl. E. 5.5). Der an sich verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, der Gesuchstellerin zu ermöglichen ihr Enkelkind zu sehen, hat demnach - einstweilen - in den Hintergrund zu treten. Aufgrund der vorgenommenen Beurteilung bleibt es den Betroffenen indessen unbenommen und zumutbar, sich vorderhand im Ausland zu treffen.
E. 7 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 18. Oktober 2018 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5575/2018 Urteil vom 11. März 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______. Sachverhalt: A. Am 18. Juni 2018 beantragte die aus Eritrea stammende B._______ (geb. [...], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizer Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) ein Schengen-Visum für die Zeit vom 20. August 2018 bis 20. November 2018. Als Reisezweck gab sie an, ihren im Kanton Basel-Landschaft ansässigen Sohn A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4/29-32). Der Gastgeber hatte zuvor ein Einladungsschreiben eingereicht. Darin begründete er den Besuch seiner Mutter mit der Taufe des Enkelkindes (vgl. SEM act. 4/19). B. Mittels Formular-Verfügung vom 25. Juni 2018 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Sie begründete ihre Haltung damit, dass die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, als nicht hinreichend gesichert erachtet werde (SEM act. 4/26-28). Dagegen erhob der Gastgeber am 17. Juli 2018 Einsprache (SEM act. 1). Im Rahmen des Einspracheverfahrens übermittelte das SEM die Gesuchsunterlagen zwecks Inlandabklärung in Bezug auf den Gastgeber an die kantonale Migrationsbehörde (SEM act. 5/34-35). C. Mit Verfügung vom 30. August 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Eingeladene stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse nach wie vor ein starker Migrationsdruck bestehe. Auch müsse aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass im persönlichen oder familiären Umfeld der betreffenden Person keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden seien, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland böten. Ebenso wenig könne, zumindest heute, angenommen werden, sie lebe in wirtschaftlich vorteilhaften Verhältnissen. Wohl bewirtschafte die Gesuchstellerin den Akten zufolge Land und Immobilien. Nachweise hierfür seien jedoch nicht eingereicht worden. Abgesehen davon biete der Besitz von Immobilien und Ländereien nicht per se Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Dagegen sprächen ebenfalls die Übernahme der Reise- und Lebenshaltungskosten durch den Gastgeber und der Verzicht der Eingeladenen auf finanzielle Einkünfte während 90 Tagen (SEM act. 6). D. Mit Eingabe vom 28. September 2018 an das Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer, mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden zu sein und Beschwerde zu erheben. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Oktober 2018 ein klares Rechtsbegehren zu formulieren und das eingereichte Rechtsmittel zu begründen. Am 17. Oktober 2018 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung nach. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die zuständige Behörde anzuweisen, das Besuchervisum zu erteilen. Hierzu brachte er zur Hauptsache vor, die eingeladene Person verfüge in Eritrea über ein geregeltes Einkommen aus ihrem Landwirtschaftsbetrieb, besitze ein Haus im Wert von umgerechnet Fr. 141'986.70 und Ersparnisse von Fr. 5'957.80. Hinzu kämen Mietzinseinnahmen. Für eritreische Verhältnisse handle es sich um eine wohlhabende Frau, welche dort ein wirtschaftlich gesichertes Leben führe. Es bestehe für sie kein Grund, ihre gesicherte Existenz mit einer ungesicherten Zukunft in Europa zu tauschen. Der Beschwerdeverbesserung lagen die Übersetzung einer "Eigentumsbestätigung und Schätzung des Immobilienwertes" sowie ein Kontoauszug der "C.______" bei. E. In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2018 spricht sich das SEM, unter Erläuterung der bisher genannten Gründe, für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, auch die nachgereichten Unterlagen böten keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. F. Von dem ihm am 15. November 2018 eingeräumten Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. G. Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171). Dabei wurde der Titel des Gesetzes in "Ausländer- und Integrationsgesetz" (AIG, SR 142.20) umbenannt. Das Gericht verwendet ab diesem Zeitpunkt die neue Bezeichnung, da die im vorliegenden Urteil behandelten wesentlichen Bestimmungen nicht geändert wurden (vgl. Urteil des BVGer F-2068/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2).
3. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer eritreischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AIG).
5. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [aVEV, SR 142.204] resp. Art. 3 Abs. 1 der neuen Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text]). 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 2 Abs. 1 aVEV resp. Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AIG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.4 Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 5.5 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3 Eritrea ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat, dessen Verfassung von 1997 nie in Kraft getreten ist. Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen; eine Gewaltenteilung existiert nicht. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, wobei es Sondergerichte gibt. Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Aussenwelt an geheimen Orten inhaftiert. Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wurde während Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind die nach wie vor weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen. Dementsprechend gehört Eritrea zu den ärmsten Ländern der Welt. Inwieweit sich die Normalisierung der Verhältnisse zwischen Eritrea und Äthiopien und die Aufnahme von diplomatischen Beziehungen im Juli 2018 auswirkt, wird sich zeigen müssen (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Eritrea > Innenpolitik bzw. Wirtschafts- und Umweltpolitik, Stand: Mai 2018; www.eda.admin.ch > Vertretungen und Reisehinweise > Eritrea > Reisehinweise, Stand: 20. Juli 2018, beide Webseiten besucht im Februar 2019). Von daher erstaunt nicht, dass die eritreische Gemeinschaft in der Schweiz in den letzten Jahren bedeutenden Zuwachs erhalten hat; dies insbesondere durch den markanten Anstieg von Asylsuchenden (Quelle: Philipp Eyer/Régine Schweizer, Die somalische und eritreische Diaspora in der Schweiz, Bundesamt für Migration [Hrsg.], August 2010, S. 29). Gemäss der schweizerischen Asylstatistik stellten Personen aus Eritrea im vergangenen Jahr mit 2'825 Gesuchen nach wie vor die grösste Gruppe von Asylsuchenden, obwohl sich deren Zahl gegenüber den Vorjahren sukzessive verringert hat (2017: 3'375 Gesuche; 2016: 5'178 Gesuche; 2015: 9'966 Gesuche; Quelle: www.sem.admin.ch Publikationen & Services Statistiken Asylstatistik Archiv ab 1994 2015, 2016, 2017 und 2018, besucht im Februar 2019). Zudem können Staatsbürger aus Eritrea - mangels eines Rückübernahmeabkommens - von der Schweiz einstweilen noch nicht in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden. 6.4 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo - wie in casu - bereits Familienangehörige im Ausland leben, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf das Land als solches als grundsätzlich hoch einschätzte. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage sowie der bisherigen Erfahrungen auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus die weiteren Umstände zu würdigen. Namentlich familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen können die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. 6.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 52-jährige verwitwete Frau und Mutter eines erwachsenen Sohnes (Beschwerdeführer), welcher mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz lebt. Näheres ist über ihre persönlichen und familiären Verhältnisse im Heimatland nicht bekannt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass in dieser Hinsicht keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Eritrea bieten könnten; dies umso weniger, wenn man in Betracht zieht, dass gleich ein dreimonatiger Besuchsaufenthalt angestrebt wird, was von einiger Ungebundenheit zeugt. Hinzu kommt, dass ein enges Familienmitglied hierzulande ansässig ist, was ihr eine Emigration sicherlich stark erleichtern würde. 6.6 Was die wirtschaftlichen Verhältnisse anbelangt, führt der Gastgeber auf Beschwerdeebene aus, seine Mutter generiere Einkünfte aus ihrem Landwirtschaftsbetrieb sowie Mietzinse aus zwei vermieteten Zimmern. Die geltend gemachten Einnahmen werden allerdings weder konkret beziffert noch belegt. Inwiefern besagte Einnahmen zum Lebensunterhalt der Gesuchstellerin beitragen würden, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Wohl legte der Beschwerdeführer einen Bankauszug ins Recht, der darin ausgewiesene Saldo von zuletzt 90'600 Nafka (umgerechnet Fr. 5'957.80) bewegte sich in der ausgewiesenen Periode (5. Oktober 2016 bis 20. September 2018) indes stets auf ähnlichem Niveau. Woher die am 5. Oktober 2016 eingegangene, vergleichsweise hohe Gutschrift stammt und was der Grund für die Überweisung war, wird überdies nicht erkennbar. Derartige Vermögenswerte gehen durch Emigration nicht verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). Das geltend gemachte Grundeigentum ändert nichts an der Ausgangslage. Wohl besitzt die Gesuchstellerin gemäss einer Eigentumsbestätigung vom 19. September 2018 ein Anwesen im Wert von 2'159'187.96 Nafka (oder Fr. 141'986.70), was für eritreische Verhältnisse ein beachtliches Vermögen darstellte. Allerdings wird der Besitz von landwirtschaftlichem Grundeigentum mit dem fraglichen Beweismittel nicht hinreichend belegt. So ist die sehr rudimentäre Werteinschätzung in dieser Form weder überprüfbar, noch können ihr weitere detaillierte Angaben wie Lage, Grundriss usw. entnommen werden. Zusammenfassend präsentiert sich zumindest die jetzige Aktenlage nicht dergestalt, dass sie das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise zu mildern vermöchte. 6.7 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Beschwerdeführer beteuert, die Gesuchstellerin könne in Eritrea ein komfortables Leben führen und werde nicht emigrieren. Gleiches gilt für die Zusicherung der rechtzeitigen Rückkehr. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann dieser zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2009/27 E. 9 m.H.). 6.8 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Eritrea und ihrer individuellen Situation nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Sodann sind auch keine Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ersichtlich (vgl. E. 5.5). Der an sich verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, der Gesuchstellerin zu ermöglichen ihr Enkelkind zu sehen, hat demnach - einstweilen - in den Hintergrund zu treten. Aufgrund der vorgenommenen Beurteilung bleibt es den Betroffenen indessen unbenommen und zumutbar, sich vorderhand im Ausland zu treffen.
7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 18. Oktober 2018 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: