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F-3076/2018

F-3076/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-18 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 15. Januar 2018 beantragte die eritreische Staatsangehörige B._______ (geb. 1950, nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan (nachfolgend: Botschaft), die Ausstellung eines Schengen-Visums für die Dauer von 90 Tagen, um ihren in der Schweiz lebenden Sohn (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) zu besuchen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/26 ff.). Der Gastgeber hatte sich schon vorgängig mit einem Schreiben vom 29. Dezember 2017 an die Botschaft gewendet, die Einladung zu einem Besuchsaufenthalt von 90 Tagen bestätigt und seine Interessenlage offengelegt. Demnach seien es schon 13 Jahre, seit er seine Mutter beziehungsweise seit seine Kinder ihre Grossmutter letztmals gesehen hätten. Die Gesuchstellerin lebe in stabilen finanziellen Verhältnissen, was mit eingereichten Bankauszügen zu belegen sei. Er (der Gastgeber) verpflichte sich, für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise seiner Mutter aus der Schweiz besorgt zu sein. Im Weiteren verpflichte er sich, für alle im Zusammenhang mit dem Aufenthalt seiner Mutter entstehenden Kosten aufzukommen. Er arbeite für (...), gestalte sein Leben in Eigenverantwortung und verfüge über genügend Einkommen. Im Übrigen sei die Gesuchstellerin ohnehin in der Lage, ihren Aufenthalt in der Schweiz selbst zu finanzieren (SEM-act. 3/18). B. Die Botschaft lehnte den Visumsantrag in einer Formularverfügung vom 25. Januar 2018 mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können (SEM-act. 3/24 f.). C. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 31. Januar 2018 Einsprache (SEM-act. 1/1 ff.). Die Vorinstanz liess daraufhin weitere Abklärungen durch die kantonale Migrationsbehörde vornehmen (SEM-act. 5/56 ff.). Am 5. April 2018 gab der Gastgeber ergänzende Auskünfte zu einem schriftlichen Fragekatalog und unterzeichnete eine Erklärung, mit der er sich verpflichtete, gegenüber Behörden und privaten medizinischen Dienstleistungsgerbringern bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- für sämtliche aus dem Aufenthalt der Gesuchstellerin entstehenden, ungedeckten Lebensunterhaltskosten aufzukommen (SEM-act. 5/62). D. Die Vorinstanz wies die Einsprache am 30. April 2018 ab. In ihrer Begründung teilte sie im Wesentlichen die Auffassung der Botschaft, wonach die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gesichert erachtet werden könne. Damit fehle es an einer zwingenden Voraussetzung zur Erteilung des beantragten Schengen-Visums (SEM-act. 6/67 ff.). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das beantragte Schengen-Visum sei auszustellen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Die Vorinstanz liess sich am 27. Juli 2018 vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). G. Mit Replik vom 13. September 2018 (BVGer-act. 7) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und deren Begründung fest. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren mit eigenen Anträgen teilgenommen und ist Gastgeber und enger Familienangehöriger der Gesuchstellerin. Er ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Der angefochtene Entscheid erging nach der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Sie wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Per 1. Januar 2019 hat sodann das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) eine Teilrevision sowie eine Namensänderung erfahren (Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Inhaltlich hat sich an den vorliegend einschlägigen Gesetzesbestimmungen jedoch nichts geändert. Weitere Bemerkungen zum intertemporal anwendbaren Recht sowie zur Tragweite der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV erübrigen sich.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Dem angefochtene Einspracheentscheid liegt das Gesuch einer eritreischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen erhalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).

E. 3.2 Als eritreische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin für einen Aufenthalt von weniger als 90 Tagen in der Schweiz unbestrittenermassen der Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [Kodifizierter Text] [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018] bzw. Art. 4 Abs. 1 aVEV i.V.m. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81/1 vom 21.03.2001]; Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016]).

E. 4 Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob der Gesuchstellerin die Ausstellung des Schengen-Visums und die Einreise in die Schweiz zu verweigern sind, weil bei ihr das Risiko einer rechtswidrigen Einwanderung und die Gefahr besteht, dass sie das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlässt (vgl. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.09.2009] und Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV; Art. 5 Abs. 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK).

E. 4.1 Bestehen Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 4.5). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). Über den Zweck des geplanten Aufenthalts und die Wiederausreiseabsicht einer gesuchstellenden Person lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen, weshalb darüber eine Prognose zu treffen ist. Die Bewertung der Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung ist in Würdigung der gesamten relevanten Umstände vorzunehmen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bilden die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits und die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits (BVGE 2014/1 E. 6.1 und E. 6.3.1). Die Beweisführungslast zu Aufenthaltszweck und Wiederausreiseabsicht obliegt der gesuchstellenden Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4).

E. 4.2 Der Migrationsdruck aus Eritrea ist anhaltend hoch (vgl. Asylstatistik 2018 des Staatssekretariats für Migration SEM vom 28. Januar 2019, S. 14, https://sem.admin.ch Publikationen & Service Statistiken Asylstatistik Archiv ab 1994 2018 , abgerufen am 20.01.2020). Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis. Dem Einreisegesuch der Gesuchstellerin ist deshalb mit Zurückhaltung zu begegnen (BVGE 2014/1 E. 6.1). Ausserdem verfügt sie mit zwei Söhnen, einer Tochter und mehreren Enkeln über ein soziales Beziehungsnetz in der Schweiz. Das Risiko, dass sie - einmal in die Schweiz eingereist - vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen und diesen auf eine andere Basis zu stellen versuchen könnte, ist deshalb ganz grundsätzlich als hoch einzuschätzen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; 2009/27 E. 7).

E. 4.3.1 In die Risikoanalyse sind sodann sämtliche Gesichtspunkte des Einzelfalles miteinzubeziehen. So kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

E. 4.3.2 Die Gesuchstellerin besitzt in Eritrea ein Haus, Land und Vieh. Gemäss dem Beschwerdeführer lebt sie in guten wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und verfügt über Einkommen aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb, den sie verwaltet. Der Beschwerde liegen zwei Kontoauszüge der Gesuchstellerin bei, welchen ein Saldo per 16. September 2016 von ERN 508'877.- (ca. Fr. 32'820.-), respektive von ERN 195'145.- per 28. August 2017 (ca. Fr. 12'586.-) entnommen werden kann. Aus den Bankunterlagen lässt sich indes nicht feststellen, wer die Einzahlungen tätigte und woher die Einnahmen der Gesuchstellerin tatsächlich stammen. Genaue Rückschlüsse über die finanzielle Situation der Gesuchstellerin können nicht gezogen werden. Selbst wenn sich die Gesuchstellerin aber in einer für lokale Verhältnisse guten wirtschaftlichen Situation befinden würde, vermag dies sie nicht verlässlich daran zu hindern, das Herkunftsland dauerhaft zu verlassen. Grundeigentum und andere Vermögenswerte gehen bei einer Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6; Urteile des BVGer F-6986/2017 vom 16. September 2019 E. 9.2; F-449/2018 vom 30. Juli 2019 E. 4.3.2; F-5575/2018 vom 11. März 2019 E. 6.6).

E. 4.3.3 Vorliegend stehen ausserdem weder das Alter der Gesuchstellerin (geboren 1950), noch die Tatsache, dass sie ihr ganzes bisheriges Leben in Eritrea verbracht hat und dort als aktives Mitglied der eritreisch-orthodoxen Kirche in der Gemeinde aktiv ist, einer allfälligen Motivation zur Emigration zwingend entgegen (vgl. Urteil F-5575/2018 E. 6.5; Urteil des BVGer F-6963/2017 vom 18. Juni 2018 E. 4.3.2). Die Gesuchstellerin ist verwitwet und lässt ihren landwirtschaftlichen Betrieb, den sie von (...) aus verwaltet, von anderen bestellen. Entsprechend ist ihre Anwesenheit vor Ort für die Weiterführung des Betriebs nicht erforderlich. Berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen in ihrem Herkunftsland werden vom Beschwerdeführer nicht belegt und auch nicht behauptet. Dies lässt darauf schliessen, dass die Gesuchstellerin weitgehend ungebunden ist.

E. 4.3.4 Somit sind bei der Gesuchstellerin keine besonderen Verpflichtungen in Eritrea ersichtlich, die das allgemein als hoch einzuschätzende Risiko einer nicht gesetzeskonformen Wiederausreise von eritreischen Gesuchstellenden mit sozialem Beziehungsnetz in der Schweiz entscheidend zu relativieren vermöchten. Gegen die Annahme einer Absicht den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen spricht auch, dass bereits die deutschen Behörden, vertreten durch Italien, unter Hinweis auf einen nicht glaubhaften Aufenthaltszweck der Gesuchstellerin am 28. August 2015 die Ausstellung eines Schengen-Visums verweigert haben (SEM-act. 3/51). Schliesslich vermag die Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine höhere Garantiesumme zu hinterlegen, an der negativen Wiederausreiseprognose nichts zu ändern. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt Garantie leisten. Mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit ist dies für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes aber nicht möglich (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht erfüllt sind. Zu Recht hat die Vorinstanz aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin das Visum verweigert. Es sind auch keine humanitären Gründe, nationale Interessen oder internationale Verpflichtungen ersichtlich, welche die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Vom Beschwerdeführer wird weder behauptet, noch geht aus den Akten hervor, dass seine Beziehung zur Gesuchstellerin hinreichend eng und intensiv ist, sodass diese vom Schutz von Art. 8 EMRK umfasst würde. Ausserdem räumt der Beschwerdeführer selber ein, er könne die Gesuchstellerin auch im Sudan treffen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; BVGE 2011/48 E. 6.3.2; Urteile des BVGer F-6975/2018 vom 11. März 2019 E. 8.2; F-2003/2018 vom 25. Juni 2018 E. 7.5). Der an sich verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, seine Mutter nach langer Zeit wiederzusehen und ihr die Schweiz zeigen zu können, hat folglich in den Hintergrund zu treten.

E. 6 Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen.

E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3076/2018 Urteil vom 18. Februar 2020 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von B._______. Sachverhalt: A. Am 15. Januar 2018 beantragte die eritreische Staatsangehörige B._______ (geb. 1950, nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan (nachfolgend: Botschaft), die Ausstellung eines Schengen-Visums für die Dauer von 90 Tagen, um ihren in der Schweiz lebenden Sohn (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) zu besuchen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/26 ff.). Der Gastgeber hatte sich schon vorgängig mit einem Schreiben vom 29. Dezember 2017 an die Botschaft gewendet, die Einladung zu einem Besuchsaufenthalt von 90 Tagen bestätigt und seine Interessenlage offengelegt. Demnach seien es schon 13 Jahre, seit er seine Mutter beziehungsweise seit seine Kinder ihre Grossmutter letztmals gesehen hätten. Die Gesuchstellerin lebe in stabilen finanziellen Verhältnissen, was mit eingereichten Bankauszügen zu belegen sei. Er (der Gastgeber) verpflichte sich, für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise seiner Mutter aus der Schweiz besorgt zu sein. Im Weiteren verpflichte er sich, für alle im Zusammenhang mit dem Aufenthalt seiner Mutter entstehenden Kosten aufzukommen. Er arbeite für (...), gestalte sein Leben in Eigenverantwortung und verfüge über genügend Einkommen. Im Übrigen sei die Gesuchstellerin ohnehin in der Lage, ihren Aufenthalt in der Schweiz selbst zu finanzieren (SEM-act. 3/18). B. Die Botschaft lehnte den Visumsantrag in einer Formularverfügung vom 25. Januar 2018 mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können (SEM-act. 3/24 f.). C. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 31. Januar 2018 Einsprache (SEM-act. 1/1 ff.). Die Vorinstanz liess daraufhin weitere Abklärungen durch die kantonale Migrationsbehörde vornehmen (SEM-act. 5/56 ff.). Am 5. April 2018 gab der Gastgeber ergänzende Auskünfte zu einem schriftlichen Fragekatalog und unterzeichnete eine Erklärung, mit der er sich verpflichtete, gegenüber Behörden und privaten medizinischen Dienstleistungsgerbringern bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- für sämtliche aus dem Aufenthalt der Gesuchstellerin entstehenden, ungedeckten Lebensunterhaltskosten aufzukommen (SEM-act. 5/62). D. Die Vorinstanz wies die Einsprache am 30. April 2018 ab. In ihrer Begründung teilte sie im Wesentlichen die Auffassung der Botschaft, wonach die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gesichert erachtet werden könne. Damit fehle es an einer zwingenden Voraussetzung zur Erteilung des beantragten Schengen-Visums (SEM-act. 6/67 ff.). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das beantragte Schengen-Visum sei auszustellen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Die Vorinstanz liess sich am 27. Juli 2018 vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). G. Mit Replik vom 13. September 2018 (BVGer-act. 7) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und deren Begründung fest. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren mit eigenen Anträgen teilgenommen und ist Gastgeber und enger Familienangehöriger der Gesuchstellerin. Er ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.4 Der angefochtene Entscheid erging nach der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Sie wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Per 1. Januar 2019 hat sodann das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) eine Teilrevision sowie eine Namensänderung erfahren (Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Inhaltlich hat sich an den vorliegend einschlägigen Gesetzesbestimmungen jedoch nichts geändert. Weitere Bemerkungen zum intertemporal anwendbaren Recht sowie zur Tragweite der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV erübrigen sich.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Dem angefochtene Einspracheentscheid liegt das Gesuch einer eritreischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen erhalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 3.2 Als eritreische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin für einen Aufenthalt von weniger als 90 Tagen in der Schweiz unbestrittenermassen der Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [Kodifizierter Text] [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018] bzw. Art. 4 Abs. 1 aVEV i.V.m. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81/1 vom 21.03.2001]; Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016]).

4. Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob der Gesuchstellerin die Ausstellung des Schengen-Visums und die Einreise in die Schweiz zu verweigern sind, weil bei ihr das Risiko einer rechtswidrigen Einwanderung und die Gefahr besteht, dass sie das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlässt (vgl. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.09.2009] und Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV; Art. 5 Abs. 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK). 4.1 Bestehen Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 4.5). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). Über den Zweck des geplanten Aufenthalts und die Wiederausreiseabsicht einer gesuchstellenden Person lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen, weshalb darüber eine Prognose zu treffen ist. Die Bewertung der Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung ist in Würdigung der gesamten relevanten Umstände vorzunehmen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bilden die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits und die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits (BVGE 2014/1 E. 6.1 und E. 6.3.1). Die Beweisführungslast zu Aufenthaltszweck und Wiederausreiseabsicht obliegt der gesuchstellenden Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4). 4.2 Der Migrationsdruck aus Eritrea ist anhaltend hoch (vgl. Asylstatistik 2018 des Staatssekretariats für Migration SEM vom 28. Januar 2019, S. 14, https://sem.admin.ch Publikationen & Service Statistiken Asylstatistik Archiv ab 1994 2018 , abgerufen am 20.01.2020). Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis. Dem Einreisegesuch der Gesuchstellerin ist deshalb mit Zurückhaltung zu begegnen (BVGE 2014/1 E. 6.1). Ausserdem verfügt sie mit zwei Söhnen, einer Tochter und mehreren Enkeln über ein soziales Beziehungsnetz in der Schweiz. Das Risiko, dass sie - einmal in die Schweiz eingereist - vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen und diesen auf eine andere Basis zu stellen versuchen könnte, ist deshalb ganz grundsätzlich als hoch einzuschätzen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; 2009/27 E. 7). 4.3 4.3.1 In die Risikoanalyse sind sodann sämtliche Gesichtspunkte des Einzelfalles miteinzubeziehen. So kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 4.3.2 Die Gesuchstellerin besitzt in Eritrea ein Haus, Land und Vieh. Gemäss dem Beschwerdeführer lebt sie in guten wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und verfügt über Einkommen aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb, den sie verwaltet. Der Beschwerde liegen zwei Kontoauszüge der Gesuchstellerin bei, welchen ein Saldo per 16. September 2016 von ERN 508'877.- (ca. Fr. 32'820.-), respektive von ERN 195'145.- per 28. August 2017 (ca. Fr. 12'586.-) entnommen werden kann. Aus den Bankunterlagen lässt sich indes nicht feststellen, wer die Einzahlungen tätigte und woher die Einnahmen der Gesuchstellerin tatsächlich stammen. Genaue Rückschlüsse über die finanzielle Situation der Gesuchstellerin können nicht gezogen werden. Selbst wenn sich die Gesuchstellerin aber in einer für lokale Verhältnisse guten wirtschaftlichen Situation befinden würde, vermag dies sie nicht verlässlich daran zu hindern, das Herkunftsland dauerhaft zu verlassen. Grundeigentum und andere Vermögenswerte gehen bei einer Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6; Urteile des BVGer F-6986/2017 vom 16. September 2019 E. 9.2; F-449/2018 vom 30. Juli 2019 E. 4.3.2; F-5575/2018 vom 11. März 2019 E. 6.6). 4.3.3 Vorliegend stehen ausserdem weder das Alter der Gesuchstellerin (geboren 1950), noch die Tatsache, dass sie ihr ganzes bisheriges Leben in Eritrea verbracht hat und dort als aktives Mitglied der eritreisch-orthodoxen Kirche in der Gemeinde aktiv ist, einer allfälligen Motivation zur Emigration zwingend entgegen (vgl. Urteil F-5575/2018 E. 6.5; Urteil des BVGer F-6963/2017 vom 18. Juni 2018 E. 4.3.2). Die Gesuchstellerin ist verwitwet und lässt ihren landwirtschaftlichen Betrieb, den sie von (...) aus verwaltet, von anderen bestellen. Entsprechend ist ihre Anwesenheit vor Ort für die Weiterführung des Betriebs nicht erforderlich. Berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen in ihrem Herkunftsland werden vom Beschwerdeführer nicht belegt und auch nicht behauptet. Dies lässt darauf schliessen, dass die Gesuchstellerin weitgehend ungebunden ist. 4.3.4 Somit sind bei der Gesuchstellerin keine besonderen Verpflichtungen in Eritrea ersichtlich, die das allgemein als hoch einzuschätzende Risiko einer nicht gesetzeskonformen Wiederausreise von eritreischen Gesuchstellenden mit sozialem Beziehungsnetz in der Schweiz entscheidend zu relativieren vermöchten. Gegen die Annahme einer Absicht den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen spricht auch, dass bereits die deutschen Behörden, vertreten durch Italien, unter Hinweis auf einen nicht glaubhaften Aufenthaltszweck der Gesuchstellerin am 28. August 2015 die Ausstellung eines Schengen-Visums verweigert haben (SEM-act. 3/51). Schliesslich vermag die Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine höhere Garantiesumme zu hinterlegen, an der negativen Wiederausreiseprognose nichts zu ändern. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt Garantie leisten. Mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit ist dies für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes aber nicht möglich (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht erfüllt sind. Zu Recht hat die Vorinstanz aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin das Visum verweigert. Es sind auch keine humanitären Gründe, nationale Interessen oder internationale Verpflichtungen ersichtlich, welche die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Vom Beschwerdeführer wird weder behauptet, noch geht aus den Akten hervor, dass seine Beziehung zur Gesuchstellerin hinreichend eng und intensiv ist, sodass diese vom Schutz von Art. 8 EMRK umfasst würde. Ausserdem räumt der Beschwerdeführer selber ein, er könne die Gesuchstellerin auch im Sudan treffen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; BVGE 2011/48 E. 6.3.2; Urteile des BVGer F-6975/2018 vom 11. März 2019 E. 8.2; F-2003/2018 vom 25. Juni 2018 E. 7.5). Der an sich verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, seine Mutter nach langer Zeit wiederzusehen und ihr die Schweiz zeigen zu können, hat folglich in den Hintergrund zu treten.

6. Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: