Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die 1995 geborene philippinische Staatsangehörige Z._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 25. Juli 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 15. August 2018 bis 12. November 2018 bei dem im Kanton Bern lebenden X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/131 ff.). B. Mit Formular-Verfügung vom 14. August 2018 lehnte die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine und die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts überdies nicht glaubhaft seien (SEM act. 2/128-130). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2018 Einsprache (SEM act. 1/3). In der Folge liess die Vorinstanz durch den Migrationsdienst [...] weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 7/150-155). D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 10. November 2018 ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, weder die allgemeine Lage auf den Philippinen noch die persönliche Situation der jungen, ledigen und kinderlosen Gesuchstellerin würden Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in ihr Heimatland bieten (SEM act. 8/156-159). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Er führte im Wesentlichen aus, der einzige Grund weshalb um das Visum ersucht worden sei, sei drei Monate Zeit zu haben, um sich gegenseitig persönlich kennen zu lernen und der Gesuchstellerin die Schweiz zu zeigen. Sein Gast werde danach die Schweiz wieder verlassen. Dies unabhängig vom Verlauf der drei Monate und von der Frage, ob das Paar eine gemeinsame Zukunft in Betracht ziehe oder nicht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). G. Mit Replik vom 13. Februar 2019 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, die Gesuchstellerin und er könnten sich nicht richtig kennen lernen, wenn sie sich nicht persönlich gegenüberstünden. Er könne leider nicht auf die Philippinen reisen, da er [...] und die Reise dorthin eine zu grosse Anstrengung für seinen Körper darstelle. Dass sein Gast jung, ledig und kinderlos sei, seien gute Voraussetzungen für ein gemeinsames Leben. Die Gesuchstellerin sei arbeitslos, weil sie für drei Monate in die Schweiz kommen wolle. Sie könnten ihr eine Arbeitsstelle suchen, die sie dann antrete, sobald sie sich wieder in ihrem Heimatland aufhalte. Dies sei aber nur möglich, wenn das genaue Datum der Rückreise bekannt bzw. sie im Besitz eines Visums sei (BVGer act. 8). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer war am Einspracheverfahren beteiligt, ist als Gastgeber durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren. Das AuG heisst neu Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20). Da sich an den einschlägigen Gesetzesbestimmungen nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2).
E. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG).
E. 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus den Philippinen stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2).
E. 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5 Die Vorinstanz begründet vorliegend die Abweisung der Einsprache unter anderem mit der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin.
E. 5.1 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise wird ein zukünftiges Verhalten beurteilt, weshalb lediglich Prognosen gemacht werden können. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 5.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass aufgrund der allgemeinen Lage auf den Philippinen das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr von Besuchern aus diesem Land grundsätzlich als hoch einzustufen ist. Zwar konnten die Philippinen in den letzten Jahren ein stabiles Wachstum mit Wachstumsraten von durchschnittlich 6 bis 7 Prozent erzielen und die Wachstumsaussichten für die nächsten Jahre sind grundsätzlich positiv. Allerdings ist die Ungleichheit bei der Einkommensverteilung hoch. Auch ist es der philippinischen Regierung trotz des starken Wirtschaftswachstums nicht gelungen, die Armut im Lande deutlich zu reduzieren (immerhin ist nach Angaben der Weltbank die Armutsquote 2017 auf 21,6 % zurückgegangen, nachdem sie 2012 noch bei 25,2 % lag). Weiter bleiben auch Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung drängende Probleme. Jedes Jahr verlassen daher zahlreiche Menschen das Land (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: Oktober 2018, besucht im Februar 2019).
E. 5.3 Vor diesem Hintergrund kann insbesondere bei jungen, ungebundenen Personen der Wunsch nach Auswanderung entstehen. Nach einer allfälligen Einreise wird denn auch nicht selten - unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen - versucht, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (vgl. Urteil des BVGer F-1365/2018 vom 14. September 2018 E. 5.3).
E. 6.1 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
E. 6.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 24-jährige, ledige und kinderlose Frau. Bezüglich ihrer privaten Situation auf den Philippinen lässt sich den Akten entnehmen, dass sie ihrer Familie im Haushalt helfe und nach einem allfälligen Aufenthalt in der Schweiz diese Tätigkeit fortsetzen werde (SEM act. 7/152). Weitere Angaben zum privaten Hintergrund der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland wurden nicht gemacht. Besondere soziale oder familiäre Verpflichtungen, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abhalten könnten, sind damit nicht erkennbar.
E. 6.3 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Gemäss eines Kontoauszuges vom 11. Juli 2018 verfügte die Gesuchstellerin damals über ein Guthaben von PHP 250'898.59 (ca. CHF 5'040.00 [SEM act. 2/17]). Diesen Umstand gilt es jedoch zu relativieren. Das Konto wurde erst am 18. November 2016 eröffnet. Die Gesuchstellerin selbst ist arbeitslos, verfügt über kein Einkommen und wird vom Beschwerdeführer finanziell unterstützt (SEM act. 2/133, 103). Es bleibt deshalb unklar, wie das Guthaben angespart werden konnte und ob es sich allenfalls um Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers handelt. Insgesamt ist nicht von wirtschaftlichen Verhältnissen oder beruflichen Verpflichtungen auszugehen, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Nichts zu ändern vermag dabei das replikweise Vorbringen, die Gesuchstellerin könne eine Arbeitsstelle suchen und diese nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz antreten.
E. 7 Nach dem Gesagten besteht aufgrund der allgemeinen Lage auf den Philippinen und der individuellen Situation der Gesuchstellerin keine zureichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers, die Gesuchstellerin in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu bedenken, dass er als Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Mit diesen Ausführungen fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer führt replikweise aus, dass er nicht auf die Philippinen reisen könne, da er [...]. Dies wäre eine zu grosse Anstrengung für seinen Körper. Weiter wird die Frage aufgeworfen, wie sich das Paar kennenlernen soll, wenn es sich nicht persönlich treffen könne. Mit ärztlichem Attest vom 18. Mai 2018 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer [...] leide; es sei dem Beschwerdeführer kaum möglich, sich auf eine Fernreise mit Langstreckenflug zu begeben (SEM act. 2/118). Es stellt sich damit die Frage, ob in casu allenfalls ein auf das eigene Hoheitsgebiet beschränktes Visum erteilt werden kann. Ein solches können die Mitgliedstaaten nach Art. 25 Abs. 1 Visakodex trotz begründeter Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise ausnahmsweise erteilen, wenn humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses oder internationale Verpflichtungen vorliegen (vgl. auch E. 4.5). In diesem Sinne kann sich eine Pflicht zur Visumserteilung aus Art. 8 EMRK ergeben, welcher den Schutz des Familien- und Privatlebens erfasst. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wird die Beziehung aber nicht vom Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK erfasst.
E. 8.2 Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht haben, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. dazu BVGE 2014/1 E. 9.3 m.H.; Urteil des BGer 2C_190/2011 vom 23. November 2011 E. 3.1). Der Beschwerdeführer und sein Gast - die sich bis anhin noch nie persönlich getroffen haben - führen seit September 2016 eine (Fern-)Beziehung. Sie hätten sich gemäss den Angaben der Gesuchstellerin über Facebook kennengelernt und würden jeden Tag über Facebook Messenger kommunizieren (SEM act. 2/104). Gemäss den Ausführungen in der Einsprache vom 6. September 2018 soll mit dem Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz auch herausgefunden werden, ob das Paar miteinander zurechtkomme; es mache ansonsten keinen Sinn, über eine gemeinsame Zukunft nachzudenken (SEM act. 1/3). Auch beschwerdeweise wird ausgeführt, das Paar wolle drei Monate Zeit haben, um sich persönlich kennenzulernen; der Beschwerdeführer wolle seinem Gast die Schweiz zeigen; danach werde die Gesuchstellerin in ihr Heimatland zurückkehren, unabhängig davon, wie die drei Monate verlaufen werden. Ob das Paar nun eine gemeinsame Zukunft in Betracht ziehe oder nicht, die Gesuchstellerin werde sicher nach drei Monaten wieder nach Hause zurückkehren (BVGer act. 1). Wie sich den Ausführungen entnehmen lässt, soll mit dem Besuch der Gesuchstellerin in der Schweiz somit nicht eine bereits gelebte nahe Beziehung aufrechterhalten werden. Das Paar möchte sich vielmehr persönlich kennen lernen um allenfalls die Beziehung aufzubauen bzw. zu vertiefen. Ob überhaupt eine gemeinsame Zukunft in Betracht kommt, ist noch ungewiss. Somit liegt aber gerade keine hinreichend enge Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den Schutz des Familienlebens berufen. Weitere Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden nicht geltend gemacht.
E. 8.3 Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nicht.
E. 9 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6975/2018 Urteil vom 11. März 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum. Sachverhalt: A. Die 1995 geborene philippinische Staatsangehörige Z._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 25. Juli 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 15. August 2018 bis 12. November 2018 bei dem im Kanton Bern lebenden X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/131 ff.). B. Mit Formular-Verfügung vom 14. August 2018 lehnte die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine und die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts überdies nicht glaubhaft seien (SEM act. 2/128-130). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2018 Einsprache (SEM act. 1/3). In der Folge liess die Vorinstanz durch den Migrationsdienst [...] weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 7/150-155). D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 10. November 2018 ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, weder die allgemeine Lage auf den Philippinen noch die persönliche Situation der jungen, ledigen und kinderlosen Gesuchstellerin würden Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in ihr Heimatland bieten (SEM act. 8/156-159). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Er führte im Wesentlichen aus, der einzige Grund weshalb um das Visum ersucht worden sei, sei drei Monate Zeit zu haben, um sich gegenseitig persönlich kennen zu lernen und der Gesuchstellerin die Schweiz zu zeigen. Sein Gast werde danach die Schweiz wieder verlassen. Dies unabhängig vom Verlauf der drei Monate und von der Frage, ob das Paar eine gemeinsame Zukunft in Betracht ziehe oder nicht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). G. Mit Replik vom 13. Februar 2019 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, die Gesuchstellerin und er könnten sich nicht richtig kennen lernen, wenn sie sich nicht persönlich gegenüberstünden. Er könne leider nicht auf die Philippinen reisen, da er [...] und die Reise dorthin eine zu grosse Anstrengung für seinen Körper darstelle. Dass sein Gast jung, ledig und kinderlos sei, seien gute Voraussetzungen für ein gemeinsames Leben. Die Gesuchstellerin sei arbeitslos, weil sie für drei Monate in die Schweiz kommen wolle. Sie könnten ihr eine Arbeitsstelle suchen, die sie dann antrete, sobald sie sich wieder in ihrem Heimatland aufhalte. Dies sei aber nur möglich, wenn das genaue Datum der Rückreise bekannt bzw. sie im Besitz eines Visums sei (BVGer act. 8). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer war am Einspracheverfahren beteiligt, ist als Gastgeber durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren. Das AuG heisst neu Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20). Da sich an den einschlägigen Gesetzesbestimmungen nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2). 4. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus den Philippinen stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2). 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. Die Vorinstanz begründet vorliegend die Abweisung der Einsprache unter anderem mit der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin. 5.1 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise wird ein zukünftiges Verhalten beurteilt, weshalb lediglich Prognosen gemacht werden können. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass aufgrund der allgemeinen Lage auf den Philippinen das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr von Besuchern aus diesem Land grundsätzlich als hoch einzustufen ist. Zwar konnten die Philippinen in den letzten Jahren ein stabiles Wachstum mit Wachstumsraten von durchschnittlich 6 bis 7 Prozent erzielen und die Wachstumsaussichten für die nächsten Jahre sind grundsätzlich positiv. Allerdings ist die Ungleichheit bei der Einkommensverteilung hoch. Auch ist es der philippinischen Regierung trotz des starken Wirtschaftswachstums nicht gelungen, die Armut im Lande deutlich zu reduzieren (immerhin ist nach Angaben der Weltbank die Armutsquote 2017 auf 21,6 % zurückgegangen, nachdem sie 2012 noch bei 25,2 % lag). Weiter bleiben auch Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung drängende Probleme. Jedes Jahr verlassen daher zahlreiche Menschen das Land (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: Oktober 2018, besucht im Februar 2019). 5.3 Vor diesem Hintergrund kann insbesondere bei jungen, ungebundenen Personen der Wunsch nach Auswanderung entstehen. Nach einer allfälligen Einreise wird denn auch nicht selten - unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen - versucht, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (vgl. Urteil des BVGer F-1365/2018 vom 14. September 2018 E. 5.3). 6. 6.1 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 6.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 24-jährige, ledige und kinderlose Frau. Bezüglich ihrer privaten Situation auf den Philippinen lässt sich den Akten entnehmen, dass sie ihrer Familie im Haushalt helfe und nach einem allfälligen Aufenthalt in der Schweiz diese Tätigkeit fortsetzen werde (SEM act. 7/152). Weitere Angaben zum privaten Hintergrund der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland wurden nicht gemacht. Besondere soziale oder familiäre Verpflichtungen, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abhalten könnten, sind damit nicht erkennbar. 6.3 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Gemäss eines Kontoauszuges vom 11. Juli 2018 verfügte die Gesuchstellerin damals über ein Guthaben von PHP 250'898.59 (ca. CHF 5'040.00 [SEM act. 2/17]). Diesen Umstand gilt es jedoch zu relativieren. Das Konto wurde erst am 18. November 2016 eröffnet. Die Gesuchstellerin selbst ist arbeitslos, verfügt über kein Einkommen und wird vom Beschwerdeführer finanziell unterstützt (SEM act. 2/133, 103). Es bleibt deshalb unklar, wie das Guthaben angespart werden konnte und ob es sich allenfalls um Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers handelt. Insgesamt ist nicht von wirtschaftlichen Verhältnissen oder beruflichen Verpflichtungen auszugehen, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Nichts zu ändern vermag dabei das replikweise Vorbringen, die Gesuchstellerin könne eine Arbeitsstelle suchen und diese nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz antreten.
7. Nach dem Gesagten besteht aufgrund der allgemeinen Lage auf den Philippinen und der individuellen Situation der Gesuchstellerin keine zureichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers, die Gesuchstellerin in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu bedenken, dass er als Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Mit diesen Ausführungen fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer führt replikweise aus, dass er nicht auf die Philippinen reisen könne, da er [...]. Dies wäre eine zu grosse Anstrengung für seinen Körper. Weiter wird die Frage aufgeworfen, wie sich das Paar kennenlernen soll, wenn es sich nicht persönlich treffen könne. Mit ärztlichem Attest vom 18. Mai 2018 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer [...] leide; es sei dem Beschwerdeführer kaum möglich, sich auf eine Fernreise mit Langstreckenflug zu begeben (SEM act. 2/118). Es stellt sich damit die Frage, ob in casu allenfalls ein auf das eigene Hoheitsgebiet beschränktes Visum erteilt werden kann. Ein solches können die Mitgliedstaaten nach Art. 25 Abs. 1 Visakodex trotz begründeter Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise ausnahmsweise erteilen, wenn humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses oder internationale Verpflichtungen vorliegen (vgl. auch E. 4.5). In diesem Sinne kann sich eine Pflicht zur Visumserteilung aus Art. 8 EMRK ergeben, welcher den Schutz des Familien- und Privatlebens erfasst. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wird die Beziehung aber nicht vom Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK erfasst. 8.2 Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht haben, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. dazu BVGE 2014/1 E. 9.3 m.H.; Urteil des BGer 2C_190/2011 vom 23. November 2011 E. 3.1). Der Beschwerdeführer und sein Gast - die sich bis anhin noch nie persönlich getroffen haben - führen seit September 2016 eine (Fern-)Beziehung. Sie hätten sich gemäss den Angaben der Gesuchstellerin über Facebook kennengelernt und würden jeden Tag über Facebook Messenger kommunizieren (SEM act. 2/104). Gemäss den Ausführungen in der Einsprache vom 6. September 2018 soll mit dem Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz auch herausgefunden werden, ob das Paar miteinander zurechtkomme; es mache ansonsten keinen Sinn, über eine gemeinsame Zukunft nachzudenken (SEM act. 1/3). Auch beschwerdeweise wird ausgeführt, das Paar wolle drei Monate Zeit haben, um sich persönlich kennenzulernen; der Beschwerdeführer wolle seinem Gast die Schweiz zeigen; danach werde die Gesuchstellerin in ihr Heimatland zurückkehren, unabhängig davon, wie die drei Monate verlaufen werden. Ob das Paar nun eine gemeinsame Zukunft in Betracht ziehe oder nicht, die Gesuchstellerin werde sicher nach drei Monaten wieder nach Hause zurückkehren (BVGer act. 1). Wie sich den Ausführungen entnehmen lässt, soll mit dem Besuch der Gesuchstellerin in der Schweiz somit nicht eine bereits gelebte nahe Beziehung aufrechterhalten werden. Das Paar möchte sich vielmehr persönlich kennen lernen um allenfalls die Beziehung aufzubauen bzw. zu vertiefen. Ob überhaupt eine gemeinsame Zukunft in Betracht kommt, ist noch ungewiss. Somit liegt aber gerade keine hinreichend enge Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den Schutz des Familienlebens berufen. Weitere Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden nicht geltend gemacht. 8.3 Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nicht.
9. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: