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F-5873/2018

F-5873/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-01 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die im Jahr 1997 geborene laotische Staatsangehörige, B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene), beantragte am 19. Juni 2018 bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 31 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizer Freund (geb. 1970; nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4/S. 93-96). Bereits am 18. Mai 2018 hatte sich der Gastgeber mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt (SEM-act. 4/S. 86). B. Mit Formular-Verfügung vom 21. Juni 2018 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine und die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts überdies nicht glaubhaft seien (SEM-act. 4/S. 37-38). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Juni 2018 Einsprache (SEM-act. 1/S. 28-29). Daraufhin liess die Vorinstanz durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM-act. 6/S. 100-101). D. Mit Entscheid vom 17. September 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin könne angesichts der wirtschaftlichen Lage in Laos und ihrer persönlichen, insbesondere familiären, finanziellen und beruflichen Situation nicht als hinreichend gesichert erachtet werden (SEM-act. 8/S. 120-122). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2018 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Er selber sei im September 2018 zwei Wochen bei seiner Verlobten in Laos gewesen, sei in ihrer Familie bereits voll integriert und werde als zukünftiger Schwiegersohn geschätzt. Zudem sei seine Ex-Ehefrau aus Thailand anlässlich ihrer Besuchsaufenthalte jeweils rechtzeitig wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt. Für eine fristgerechte Wiederausreise spreche auch der Umstand, dass er beabsichtige, seine Verlobte im nächsten Jahr in Bangkok oder Vientiane zu heiraten [BVGer-act.] 1). F. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten (BVGer-act. 5). G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Schreiben vom 25. April 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Zusätzlich teilte er dem Gericht mit, er werde auch im Juni 2019 nochmals nach Laos und Thailand reisen, um dort mit seiner Verlobten, mit welcher er täglich per Videochat oder über WhatsApp kommuniziere, den Urlaub zu verbringen (BVGer-act. 7). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer war am Einspracheverfahren beteiligt, ist als Gastgeber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). An den hier einschlägigen Gesetzesbestimmungen hat sich inhaltlich nichts geändert, so dass der Einfachheit halber im Folgenden die neue Bezeichnung verwendet wird (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005, AIG; im Einzelnen Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumerteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer laotischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 31-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG).

E. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Fall der aus Laos stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I der Verordnung [EU] Nr. 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23.3.2016 [nachfolgend: SGK]; vgl. auch Art. 21 und Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] ABl. L 243 vom 15.9.2009).

E. 5.2 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2).

E. 5.3 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen als nicht genügend gewährleistet.

E. 6.2 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb lediglich Prognosen gestellt werden können. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 6.3 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der demokratischen Volksrepublik Laos wies die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf die nachteiligen wirtschaftlichen Verhältnisse und den damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Obwohl Laos zu den am stärksten wachsenden Volkswirtschaften der Welt zählt, hemmen ein hohes Staatsdefizit, eine hohe und weiterhin ansteigende Staatsverschuldung, eine ineffiziente Verwaltung, mangelnde Rechtssicherheit und verbreitete Korruption die Entwicklung des Landes. Nach wie vor sind rund 75% der Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt, davon ein grosser Teil noch in Subsistenzwirtschaft. Die Anzahl von Absolventen qualifizierter beruflicher Bildung ist nach wie vor zu gering und das Ausbildungsniveau äusserst niedrig. Ein erheblicher Teil der Jugendlichen mit Primarschulabschluss geht als Arbeitsmigranten für einfache Tätigkeiten nach Thailand. Fast ein Viertel der knapp 7 Mio. Einwohner lebt unterhalb der nationalen Armutsgrenze, wobei das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen im Jahre 2018 ca. USD 2'600.- betrug. Kommt hinzu, dass die Menschenrechtslage in Laos insbesondere bezüglich der Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit als unbefriedigend gilt (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länder > Laos > Innenpolitik resp. Wirtschaft resp. Kultur- und Bildungspolitik, Stand: 25. Februar 2019, besucht im September 2019).

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund kann insbesondere bei jungen, ungebundenen Personen der Wunsch nach Auswanderung entstehen. Ein im Ausland bereits bestehendes, soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden kann eine Emigration begünstigen. So wird nach einer allfälligen Einreise nicht selten - unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen - versucht, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (Urteil des BVGer F-6975/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3).

E. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).

E. 7.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine knapp 22-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau, welche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in ihrem Heimatland in Hausgemeinschaft mit Mutter und zwei Geschwistern auf einem Bauernhof leben soll (vgl. auch SEM-act. 7/S. 105). Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.

E. 7.3 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Bezüglich ihrer aktuellen beruflichen Tätigkeit gab sie an, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen ("unemployed"; vgl. Ziff. 19 des Einreisegesuches; SEM-act. 4/S. 95). In ihrer Eingabe an die Schweizer Botschaft in Bangkok vom 7. Juni 2018 führte die Eingeladene in diesem Zusammenhang ergänzend aus, während eines Jahres als Service-Fachangestellte im "X._______ Hotel" in Thailand gearbeitet, diese Arbeitsstelle jedoch wegen des vorgesehenen längeren Besuchsaufenthalts in der Schweiz gekündigt zu haben (SEM-act. 4/S. 77). In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, seine Verlobte und ihre Familienangehörigen seien in der Landwirtschaft tätig und lebten vom Verkauf von Kühen, Hühnern und Reis an den Grosshandel. Allerdings fehlen Unterlagen, die ein regelmässiges Einkommen oder Vermögen der Gesuchstellerin belegen würden. In ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz wies denn auch die Schweizer Vertretung in Bangkok darauf hin, bei einem Kontostand von lediglich 200 Thai Bath - umgerechnet ca. 6.50 CHF - verfüge die Gesuchstellerin über keine finanziellen Mittel (SEM-act. 4/S.97). Der Beschwerdeführer betont in diesem Zusammenhang, dass er die Familie seiner Verlobten regelmässig finanziell unterstütze. Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Eingeladene in der Zwischenzeit ihre Arbeit als Service-Fachangestellte in Thailand wieder aufgenommen hätte.

E. 7.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, mit der gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde abgegebenen Verpflichtungserklärung sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die aus Thailand stammende Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers - mit welcher dieser lediglich wenige Monate zusammengelebt hatte - anlässlich ihrer früheren Besuchsaufenthalte jeweils fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, lässt doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten der Gesuchstellerin selbst zu (vgl. Urteil des BVGer F-4359/2017 vom 13. Juni 2018 E. 6.4 m.H.). An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die angeblich im nächsten Jahr vorgesehene Eheschliessung mit der Gesuchstellerin nichts zu ändern.

E. 7.5 Bereits mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit sind in casu auch nicht ersichtlich. Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, seiner Verlobten sein Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürger steht ihm die Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin wie bis anhin in deren Heimatland bzw. in Thailand zu besuchen. Nach einer allfälligen dortigen Eheschliessung kann der Beschwerdeführer beim zuständigen kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug stellen.

E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 31. Oktober 2018 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5873/2018 Urteil vom 1. Oktober 2019 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf B._______. Sachverhalt: A. Die im Jahr 1997 geborene laotische Staatsangehörige, B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene), beantragte am 19. Juni 2018 bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 31 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizer Freund (geb. 1970; nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4/S. 93-96). Bereits am 18. Mai 2018 hatte sich der Gastgeber mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt (SEM-act. 4/S. 86). B. Mit Formular-Verfügung vom 21. Juni 2018 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine und die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts überdies nicht glaubhaft seien (SEM-act. 4/S. 37-38). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Juni 2018 Einsprache (SEM-act. 1/S. 28-29). Daraufhin liess die Vorinstanz durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM-act. 6/S. 100-101). D. Mit Entscheid vom 17. September 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin könne angesichts der wirtschaftlichen Lage in Laos und ihrer persönlichen, insbesondere familiären, finanziellen und beruflichen Situation nicht als hinreichend gesichert erachtet werden (SEM-act. 8/S. 120-122). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2018 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Er selber sei im September 2018 zwei Wochen bei seiner Verlobten in Laos gewesen, sei in ihrer Familie bereits voll integriert und werde als zukünftiger Schwiegersohn geschätzt. Zudem sei seine Ex-Ehefrau aus Thailand anlässlich ihrer Besuchsaufenthalte jeweils rechtzeitig wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt. Für eine fristgerechte Wiederausreise spreche auch der Umstand, dass er beabsichtige, seine Verlobte im nächsten Jahr in Bangkok oder Vientiane zu heiraten [BVGer-act.] 1). F. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten (BVGer-act. 5). G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Schreiben vom 25. April 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Zusätzlich teilte er dem Gericht mit, er werde auch im Juni 2019 nochmals nach Laos und Thailand reisen, um dort mit seiner Verlobten, mit welcher er täglich per Videochat oder über WhatsApp kommuniziere, den Urlaub zu verbringen (BVGer-act. 7). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am Einspracheverfahren beteiligt, ist als Gastgeber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). An den hier einschlägigen Gesetzesbestimmungen hat sich inhaltlich nichts geändert, so dass der Einfachheit halber im Folgenden die neue Bezeichnung verwendet wird (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005, AIG; im Einzelnen Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumerteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer laotischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 31-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Fall der aus Laos stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I der Verordnung [EU] Nr. 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23.3.2016 [nachfolgend: SGK]; vgl. auch Art. 21 und Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] ABl. L 243 vom 15.9.2009). 5.2 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2). 5.3 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen als nicht genügend gewährleistet. 6.2 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb lediglich Prognosen gestellt werden können. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6.3 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der demokratischen Volksrepublik Laos wies die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf die nachteiligen wirtschaftlichen Verhältnisse und den damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Obwohl Laos zu den am stärksten wachsenden Volkswirtschaften der Welt zählt, hemmen ein hohes Staatsdefizit, eine hohe und weiterhin ansteigende Staatsverschuldung, eine ineffiziente Verwaltung, mangelnde Rechtssicherheit und verbreitete Korruption die Entwicklung des Landes. Nach wie vor sind rund 75% der Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt, davon ein grosser Teil noch in Subsistenzwirtschaft. Die Anzahl von Absolventen qualifizierter beruflicher Bildung ist nach wie vor zu gering und das Ausbildungsniveau äusserst niedrig. Ein erheblicher Teil der Jugendlichen mit Primarschulabschluss geht als Arbeitsmigranten für einfache Tätigkeiten nach Thailand. Fast ein Viertel der knapp 7 Mio. Einwohner lebt unterhalb der nationalen Armutsgrenze, wobei das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen im Jahre 2018 ca. USD 2'600.- betrug. Kommt hinzu, dass die Menschenrechtslage in Laos insbesondere bezüglich der Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit als unbefriedigend gilt (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länder > Laos > Innenpolitik resp. Wirtschaft resp. Kultur- und Bildungspolitik, Stand: 25. Februar 2019, besucht im September 2019). 6.4 Vor diesem Hintergrund kann insbesondere bei jungen, ungebundenen Personen der Wunsch nach Auswanderung entstehen. Ein im Ausland bereits bestehendes, soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden kann eine Emigration begünstigen. So wird nach einer allfälligen Einreise nicht selten - unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen - versucht, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (Urteil des BVGer F-6975/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3). 7. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 7.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine knapp 22-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau, welche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in ihrem Heimatland in Hausgemeinschaft mit Mutter und zwei Geschwistern auf einem Bauernhof leben soll (vgl. auch SEM-act. 7/S. 105). Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 7.3 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Bezüglich ihrer aktuellen beruflichen Tätigkeit gab sie an, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen ("unemployed"; vgl. Ziff. 19 des Einreisegesuches; SEM-act. 4/S. 95). In ihrer Eingabe an die Schweizer Botschaft in Bangkok vom 7. Juni 2018 führte die Eingeladene in diesem Zusammenhang ergänzend aus, während eines Jahres als Service-Fachangestellte im "X._______ Hotel" in Thailand gearbeitet, diese Arbeitsstelle jedoch wegen des vorgesehenen längeren Besuchsaufenthalts in der Schweiz gekündigt zu haben (SEM-act. 4/S. 77). In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, seine Verlobte und ihre Familienangehörigen seien in der Landwirtschaft tätig und lebten vom Verkauf von Kühen, Hühnern und Reis an den Grosshandel. Allerdings fehlen Unterlagen, die ein regelmässiges Einkommen oder Vermögen der Gesuchstellerin belegen würden. In ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz wies denn auch die Schweizer Vertretung in Bangkok darauf hin, bei einem Kontostand von lediglich 200 Thai Bath - umgerechnet ca. 6.50 CHF - verfüge die Gesuchstellerin über keine finanziellen Mittel (SEM-act. 4/S.97). Der Beschwerdeführer betont in diesem Zusammenhang, dass er die Familie seiner Verlobten regelmässig finanziell unterstütze. Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Eingeladene in der Zwischenzeit ihre Arbeit als Service-Fachangestellte in Thailand wieder aufgenommen hätte. 7.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, mit der gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde abgegebenen Verpflichtungserklärung sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die aus Thailand stammende Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers - mit welcher dieser lediglich wenige Monate zusammengelebt hatte - anlässlich ihrer früheren Besuchsaufenthalte jeweils fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, lässt doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten der Gesuchstellerin selbst zu (vgl. Urteil des BVGer F-4359/2017 vom 13. Juni 2018 E. 6.4 m.H.). An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die angeblich im nächsten Jahr vorgesehene Eheschliessung mit der Gesuchstellerin nichts zu ändern. 7.5 Bereits mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit sind in casu auch nicht ersichtlich. Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, seiner Verlobten sein Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürger steht ihm die Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin wie bis anhin in deren Heimatland bzw. in Thailand zu besuchen. Nach einer allfälligen dortigen Eheschliessung kann der Beschwerdeführer beim zuständigen kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug stellen.

8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 31. Oktober 2018 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand: