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F-4359/2017

F-4359/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-13 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 27. April 2017 beantragte A._______ (Staatsangehörige von Thailand, geb. 1984, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigen Reise gab sie an, den im Kanton Zürich wohnhaften Schweizer Bürger X._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und dessen ursprünglich ebenfalls aus Thailand stammende Ehefrau Y._______ besuchen zu wollen. Bereits am 22. April 2017 hatten sich die Gastgeber mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt (SEM act. 4 S. 25 und 26). B. Mit Formularentscheid vom 1. Mai 2017 lehnte es die Schweizer Vertretung in Bangkok ab, das gewünschte Visum auszustellen, mit der Begründung, es bestünden Zweifel am Aufenthaltszweck (SEM act. 1 S. 2 und 3). Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Einsprache (SEM act. 1 S. 4-6). C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies dieses die Einsprache mit Verfügung vom 4. Juli 2017 ab. Dies mit der Begründung, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Zudem habe sie bereits mehrere Male versucht, von Frankreich ein Einreisevisum zum Besuch bei ihrem französischen Freund zu erhalten. Die Gesuche seien aber von den französischen Behörden jeweils abgelehnt worden, da ihr Freund offensichtlich über zu wenig finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Freundin verfügte. Stellvertretend für ihren in Frankreich lebenden Freund werde nun die Gesuchstellerin von Verwandten in der Schweiz eingeladen, weshalb in casu von einer Gefälligkeitseinladung auszugehen sei. Abgesehen davon seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten, handle es sich doch bei ihr um eine junge und ledige Frau ohne eigene Kinder. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2017 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Schengen-Visums an die Gesuchstellerin; eventualiter sei ein Visum nur für die Schweiz auszustellen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass sein Gast keine Kinder habe, sei die Eingeladene doch Mutter einer Tochter, welche bei ihrem Vater in Bangkok lebe. Insofern habe das SEM den Sachverhalt unrichtig dargestellt. Im Übrigen gehe es nicht an, das beantragte Visum nur deshalb nicht auszustellen, weil die französischen Behörden zuvor entsprechende Gesuche wegen ungenügender finanzieller Mittel des dortigen Gastgebers abgelehnt hätten. So lange er selber - als Gastgeber - die Bedingungen erfülle, wolle er in der Lage sein, Gäste aus Thailand einladen zu können. Der Rechtsmitteleingabe wurden diverse Beweismittel beigelegt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Es treffe zwar zu, dass die Eingeladene eine Tochter habe, welche jedoch bei ihrem Vater lebe und somit die Aufsicht der Mutter bei deren Abwesenheit nicht benötige. Nach wie vor gehe das SEM von einer klassischen Gefälligkeitseinladung aus, sei doch Hauptziel der Gesuchstellerin der Besuch ihres in Frankreich lebenden Partners. Allerdings sei nicht in erster Linie dieser Umstand, sondern vielmehr die nicht gesicherte Wiederausreise nach Ablauf des Besuchervisums für den negativen Entscheid ausschlaggebend gewesen. F. In seiner Replik vom 17. September 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und stellt entschieden in Abrede, dass es sich in casu um eine Gefälligkeitseinladung handle. Im Weiteren rügt er, dass die Vorinstanz keine ordentliche Prüfung des Falles vorgenommen, sondern ausschliesslich auf den negativen Visumsentscheid eines anderen Schengen-Landes in anderem Zusammenhang abgestellt habe. G. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 13. Oktober 2017 weist das SEM ergänzend darauf hin, dass bei der Prüfung eines Antrages auf Ausstellung eines nationalen Visums die gleichen Kriterien wie beim Schengen-Visum gelten würden. H. In seiner E-Mail-Anfrage vom 9. April 2018 erkundigt sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016, geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, einerseits bestünden Zweifel am Aufenthaltszweck, andererseits erscheine die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nicht als hinreichend gesichert.

E. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevor-aussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politischoder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 5.3 Sowohl die anhaltende politische Krise in Thailand, insbesondere aufgrund des Militärputsches im Mai 2014, als auch die schwierigen weltwirtschaftlichen Rahmenbedingungen wirken sich nach wie vor negativ auf die Wirtschaftsentwicklung des traditionell exportorientierten Landes aus. Das Wachstum blieb auch im Jahre 2015 mit 2,8% - wie bereits im vorangehenden Jahr - hinter den Erwartungen zurück. Die von der Übergangsregierung initiierten Massnahmen führen nur langsam zur wirtschaftlichen Erholung. Dank positiver Entwicklung in der Tourismusbranche und erster Wachstumsimpulse aus kurzfristigen Fördermassnahmen für kleine und mittlere Unternehmen sowie umfangreichen staatlichen Infrastrukturvorhaben wuchs das BIP im Jahr 2016 um 3,2 Prozent. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hat sich zwar der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt, auf 10,5% (2014) reduziert. Weitere 9% der Bevölkerung sind jedoch von Armut bedroht. Vor allem in ländlich geprägten Gebieten im Norden, Nordosten und Süden Thailands ist Armut nach wie vor verbreitet. Die allgemeine Sicherheitslage in Thailand hat sich trotz des Militärputsches und eines Anschlags im Jahr 2015 stabilisiert (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Thailand Innenpolitik, Wirtschaft [Stand März 2018] sowie Reise- und Sicherheitshinweise [Stand 16. Mai 2018]; Weltbank, www.worldbank.org where we work Thailand systematic country diagnostic; Websites besucht im Mai 2018; vgl. auch Urteil des BVGer F-2680/2017 vom 28. September 2017 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.

E. 5.4 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus Thailand allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.

E. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 34-jährige, unverheiratete Frau, welche in Hausgemeinschaft mit ihrer Mutter in Bangkok leben soll (vgl. SEM act. 1 S. 6). Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Dies umso weniger, als ihre mittlerweile wohl bald volljährige Tochter nicht bei der Gesuchstellerin selber, sondern bei ihrem Vater lebt. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.

E. 6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Bezüglich ihrer aktuellen beruflichen Tätigkeit gab sie an, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen ("unemployed"; vgl. Ziff. 19 des Einreisegesuches; SEM act. 4 S. 34). Ungeachtet dessen machte der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde jedoch geltend, die Eingeladene arbeite auf Abruf zu 60-100% im Büro eines Klimaanlagen-Geschäfts in Bangkok und stelle zudem Salat-Mahlzeitenboxen zusammen, welche sie direkt verkaufe (SEM act. 6 S. 48). Entsprechende Arbeitsbestätigungen oder allfällige Einkommensbelege, welche die angeblichen beruflichen Bindungen der Gesuchstellerin in Thailand zweifelsfrei nachgewiesen hätten, wurden hingegen von den Beteiligten weder während des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene vorgewiesen. Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten.

E. 6.3 Kommt hinzu, dass die Eingeladene - wie der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde vorbrachte - seit mehreren Jahren einen Freund aus Frankreich hat, welchen sie am 17. Februar 2014 nach thailändischer Tradition geheiratet hatte (vgl. SEM act. 6 S. 47). Wie aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, versuchte die Gesuchstellerin in der Vergangenheit denn auch mehrmals, zu ihrem Freund nach Frankreich zu reisen, was die französischen Behörden jedoch stets ablehnten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz sowie die Schweizer Vertretung in Bangkok grundsätzliche Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck hegten (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 16 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV). An dieser Beurteilung vermögen auch die wiederholten Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach in casu keineswegs von einer Gefälligkeitseinladung auszugehen sei, nichts zu ändern.

E. 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die Gastgeber bereits mehrmals thailändische Gäste aus ihrem Verwandten- beziehungsweise Bekanntenkreis zu sich in die Schweiz eingeladen haben, welche fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, lässt doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten der Gesuchstellerin selbst zu (vgl. Urteil des BVGer C-7715/2015 vom 28. April 2016 E. 6.3 m.H.).

E. 6.5 Bereits mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit - wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt - sind in casu auch nicht ersichtlich.

E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 17. August 2017 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4359/2017 Urteil vom 13. Juni 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von A._______. Sachverhalt: A. Am 27. April 2017 beantragte A._______ (Staatsangehörige von Thailand, geb. 1984, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigen Reise gab sie an, den im Kanton Zürich wohnhaften Schweizer Bürger X._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und dessen ursprünglich ebenfalls aus Thailand stammende Ehefrau Y._______ besuchen zu wollen. Bereits am 22. April 2017 hatten sich die Gastgeber mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt (SEM act. 4 S. 25 und 26). B. Mit Formularentscheid vom 1. Mai 2017 lehnte es die Schweizer Vertretung in Bangkok ab, das gewünschte Visum auszustellen, mit der Begründung, es bestünden Zweifel am Aufenthaltszweck (SEM act. 1 S. 2 und 3). Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Einsprache (SEM act. 1 S. 4-6). C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies dieses die Einsprache mit Verfügung vom 4. Juli 2017 ab. Dies mit der Begründung, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Zudem habe sie bereits mehrere Male versucht, von Frankreich ein Einreisevisum zum Besuch bei ihrem französischen Freund zu erhalten. Die Gesuche seien aber von den französischen Behörden jeweils abgelehnt worden, da ihr Freund offensichtlich über zu wenig finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Freundin verfügte. Stellvertretend für ihren in Frankreich lebenden Freund werde nun die Gesuchstellerin von Verwandten in der Schweiz eingeladen, weshalb in casu von einer Gefälligkeitseinladung auszugehen sei. Abgesehen davon seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten, handle es sich doch bei ihr um eine junge und ledige Frau ohne eigene Kinder. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2017 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Schengen-Visums an die Gesuchstellerin; eventualiter sei ein Visum nur für die Schweiz auszustellen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass sein Gast keine Kinder habe, sei die Eingeladene doch Mutter einer Tochter, welche bei ihrem Vater in Bangkok lebe. Insofern habe das SEM den Sachverhalt unrichtig dargestellt. Im Übrigen gehe es nicht an, das beantragte Visum nur deshalb nicht auszustellen, weil die französischen Behörden zuvor entsprechende Gesuche wegen ungenügender finanzieller Mittel des dortigen Gastgebers abgelehnt hätten. So lange er selber - als Gastgeber - die Bedingungen erfülle, wolle er in der Lage sein, Gäste aus Thailand einladen zu können. Der Rechtsmitteleingabe wurden diverse Beweismittel beigelegt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Es treffe zwar zu, dass die Eingeladene eine Tochter habe, welche jedoch bei ihrem Vater lebe und somit die Aufsicht der Mutter bei deren Abwesenheit nicht benötige. Nach wie vor gehe das SEM von einer klassischen Gefälligkeitseinladung aus, sei doch Hauptziel der Gesuchstellerin der Besuch ihres in Frankreich lebenden Partners. Allerdings sei nicht in erster Linie dieser Umstand, sondern vielmehr die nicht gesicherte Wiederausreise nach Ablauf des Besuchervisums für den negativen Entscheid ausschlaggebend gewesen. F. In seiner Replik vom 17. September 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und stellt entschieden in Abrede, dass es sich in casu um eine Gefälligkeitseinladung handle. Im Weiteren rügt er, dass die Vorinstanz keine ordentliche Prüfung des Falles vorgenommen, sondern ausschliesslich auf den negativen Visumsentscheid eines anderen Schengen-Landes in anderem Zusammenhang abgestellt habe. G. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 13. Oktober 2017 weist das SEM ergänzend darauf hin, dass bei der Prüfung eines Antrages auf Ausstellung eines nationalen Visums die gleichen Kriterien wie beim Schengen-Visum gelten würden. H. In seiner E-Mail-Anfrage vom 9. April 2018 erkundigt sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016, geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, einerseits bestünden Zweifel am Aufenthaltszweck, andererseits erscheine die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nicht als hinreichend gesichert. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevor-aussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politischoder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Sowohl die anhaltende politische Krise in Thailand, insbesondere aufgrund des Militärputsches im Mai 2014, als auch die schwierigen weltwirtschaftlichen Rahmenbedingungen wirken sich nach wie vor negativ auf die Wirtschaftsentwicklung des traditionell exportorientierten Landes aus. Das Wachstum blieb auch im Jahre 2015 mit 2,8% - wie bereits im vorangehenden Jahr - hinter den Erwartungen zurück. Die von der Übergangsregierung initiierten Massnahmen führen nur langsam zur wirtschaftlichen Erholung. Dank positiver Entwicklung in der Tourismusbranche und erster Wachstumsimpulse aus kurzfristigen Fördermassnahmen für kleine und mittlere Unternehmen sowie umfangreichen staatlichen Infrastrukturvorhaben wuchs das BIP im Jahr 2016 um 3,2 Prozent. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hat sich zwar der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt, auf 10,5% (2014) reduziert. Weitere 9% der Bevölkerung sind jedoch von Armut bedroht. Vor allem in ländlich geprägten Gebieten im Norden, Nordosten und Süden Thailands ist Armut nach wie vor verbreitet. Die allgemeine Sicherheitslage in Thailand hat sich trotz des Militärputsches und eines Anschlags im Jahr 2015 stabilisiert (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Thailand Innenpolitik, Wirtschaft [Stand März 2018] sowie Reise- und Sicherheitshinweise [Stand 16. Mai 2018]; Weltbank, www.worldbank.org where we work Thailand systematic country diagnostic; Websites besucht im Mai 2018; vgl. auch Urteil des BVGer F-2680/2017 vom 28. September 2017 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. 5.4 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus Thailand allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 34-jährige, unverheiratete Frau, welche in Hausgemeinschaft mit ihrer Mutter in Bangkok leben soll (vgl. SEM act. 1 S. 6). Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Dies umso weniger, als ihre mittlerweile wohl bald volljährige Tochter nicht bei der Gesuchstellerin selber, sondern bei ihrem Vater lebt. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Bezüglich ihrer aktuellen beruflichen Tätigkeit gab sie an, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen ("unemployed"; vgl. Ziff. 19 des Einreisegesuches; SEM act. 4 S. 34). Ungeachtet dessen machte der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde jedoch geltend, die Eingeladene arbeite auf Abruf zu 60-100% im Büro eines Klimaanlagen-Geschäfts in Bangkok und stelle zudem Salat-Mahlzeitenboxen zusammen, welche sie direkt verkaufe (SEM act. 6 S. 48). Entsprechende Arbeitsbestätigungen oder allfällige Einkommensbelege, welche die angeblichen beruflichen Bindungen der Gesuchstellerin in Thailand zweifelsfrei nachgewiesen hätten, wurden hingegen von den Beteiligten weder während des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene vorgewiesen. Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 6.3 Kommt hinzu, dass die Eingeladene - wie der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde vorbrachte - seit mehreren Jahren einen Freund aus Frankreich hat, welchen sie am 17. Februar 2014 nach thailändischer Tradition geheiratet hatte (vgl. SEM act. 6 S. 47). Wie aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, versuchte die Gesuchstellerin in der Vergangenheit denn auch mehrmals, zu ihrem Freund nach Frankreich zu reisen, was die französischen Behörden jedoch stets ablehnten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz sowie die Schweizer Vertretung in Bangkok grundsätzliche Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck hegten (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 16 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV). An dieser Beurteilung vermögen auch die wiederholten Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach in casu keineswegs von einer Gefälligkeitseinladung auszugehen sei, nichts zu ändern. 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die Gastgeber bereits mehrmals thailändische Gäste aus ihrem Verwandten- beziehungsweise Bekanntenkreis zu sich in die Schweiz eingeladen haben, welche fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, lässt doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten der Gesuchstellerin selbst zu (vgl. Urteil des BVGer C-7715/2015 vom 28. April 2016 E. 6.3 m.H.). 6.5 Bereits mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit - wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt - sind in casu auch nicht ersichtlich.

7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 17. August 2017 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand: