Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die 1980 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 27. Februar 2017 bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen knapp dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), geboren 1961, im Kanton Basel Landschaft (Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 68 - 71). Der Gastgeber hatte zuvor einen "Musterbrief Einladung für Besuchervisum" und ein Schreiben eingereicht (SEM-pag. 62 und 63). B. Mit Formularentscheid vom 28. Februar 2017 (vom Gast empfangen am 1. März 2017) lehnte es die schweizerische Vertretung in Bangkok ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt und dem nicht als glaubwürdig erachteten Zweck des Aufenthaltes (SEM-pag. 7, 10 - 11, 71). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 4. März 2017 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM-pag. 5). D. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Obwohl Thailand keine Tradition als Auswanderungsland habe, habe vor rund 30 Jahren eine Auswanderung vor allem von thailändischen Frauen eingesetzt, zuerst aus nördlichen und nordöstlichen Gebieten, seit den letzten 15 Jahren zusätzlich aus zentralen und südlichen Regionen, insbesondere Tourismusgebieten. Es handle sich um ledige Frauen aus schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, die im Ausland eine Verbesserung ihrer Lage anstrebten. Bestünden dort zudem bereits eine zahlenmässig bedeutende Diaspora und/oder familiäre oder persönliche Beziehungen, übe dies eine zusätzliche Sogwirkung aus. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig und kinderlos, so dass sie keine Verpflichtungen gegenüber einer eigenen Familie habe. Sie habe sich im Antragsformular als arbeitslos bezeichnet und dazu erklärt, sie habe im Hinblick auf die geplante Reise in die Schweiz ihre Stelle gekündigt. Gemäss einer Stellungnahme vom 5. April 2017 arbeite sie als Serviceangestellte in einer Bar. Auch wenn sie in der Zwischenzeit wieder eine Arbeit aufgenommen habe, falle auf, dass sie beabsichtige, sich während 90 Tagen im Ausland aufzuhalten. Von besonderen beruflichen Verpflichtungen sei nicht auszugehen. Die Gesuchstellerin habe auch keine gesellschaftlichen Verpflichtungen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sie keine starken Bindungen an den Heimatstaat habe, die das vorgängig beschriebene Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise gering erscheinen liessen (SEM-pag 90 - 93). E. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 9. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Dabei rügte er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass keine genügende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt bestünde. So habe die Gesuchstellerin eine von ihm aufgesetzte Rückreiseverpflichtung unterzeichnet. Gleichzeitig habe er mehrmals dargelegt, dass er selber auch dafür sorgen werde, dass sie wieder ausreise. Auch die Reiseversicherung, welche er für sie abgeschlossen habe, sei lediglich 93 Tage gültig. Es wäre verantwortungslos, wenn die Gesuchstellerin länger in der Schweiz bleiben würde. Da sie noch nie im Ausland gewesen sei, sei sie bei ihrer Befragung überfordert gewesen. Auch verstehe sie Englisch nicht wirklich gut. Sie habe ihre Stelle nicht gekündigt, sondern lediglich unbezahlte Ferien beziehen wollen, was in Thailand üblich sei, und sie arbeite seit dem negativen Bescheid wieder im selben Betrieb. Er und die Gesuchstellerin würden sich gerne näher kennenlernen, damit sie sich entscheiden können, ob sie die Zukunft gemeinsam verbringen möchten (BVGer-act. 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 16. Juni 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (BVGer-act. 3). G. Am 2. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, da er ab dem 30. Juni 2017 voraussichtlich arbeitslos sein werde und nicht wisse, ob er von der Arbeitslosenversicherung Unterstützung erhalte, da er zuvor selbständig erwerbend gewesen sei (BVGer-act. 4). H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 wurde die Anordnung vom 16. Mai 2017 aufgehoben und der Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen, beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 5). I. Am 25. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular mit diversen Beweismitteln zu den Akten (BVGer-act. 6). J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte ergänzend vor, im gegenwärtigen Zeitpunkt könne das gewünschte Visum auch wegen der nicht erfüllten finanziellen Voraussetzungen nicht erteilt werden (BVGer-act. 8). K. Replikweise brachte der Beschwerdeführer am 22. Juli 2017 im Wesentlichen vor, die Gesuchstellerin habe eine Arbeit und eine Familie (Vater, Schwestern mit Kindern und Brüder), welche sie regelmässig besuche. Diese Tatsachen sprächen für eine Rückkehr nach Thailand. Er reichte Fotos und eine Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers der Gesuchstellerin zu den Akten (BVGer-act. 10). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen knapp dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I der oben in E. 4.2 erstzitierten Verordnung). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 5.3 Sowohl die anhaltende politische Krise in Thailand, insbesondere aufgrund des Militärputsches im Mai 2014, als auch die schwierigen weltwirtschaftlichen Rahmenbedingungen wirken sich nach wie vor negativ auf die Wirtschaftsentwicklung des traditionell exportorientierten Landes aus. Das Wachstum blieb auch im Jahre 2015 mit 2,8% - wie bereits im vorangehenden Jahr - hinter den Erwartungen zurück. Die von der Übergangsregierung initiierten Massnahmen führen nur langsam zur wirtschaftlichen Erholung. Dank positiver Entwicklung in der Tourismusbranche und erster Wachstumsimpulse aus kurzfristigen Fördermassnahmen für kleine und mittlere Unternehmen sowie umfangreichen staatlichen Infrastrukturvorhaben wuchs das BIP im Jahr 2016 um 3,2 Prozent. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hat sich zwar der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt, auf 10,3 % (2014) reduziert. Weitere 9 % der Bevölkerung sind jedoch von Armut bedroht. Vor allem in ländlich geprägten Gebieten im Norden, Nordosten und Süden Thailands ist Armut nach wie vor verbreitet. Die allgemeine Sicherheitslage in Thailand hat sich trotz des Militärputsches und eines Anschlags im Jahr 2015 stabilisiert (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Thailand Innenpolitik, Wirtschaft [Stand März 2017] sowie Reise- und Sicherheitshinweise [Stand 24. August 2017]; Weltbank, www.worldbank.org > where we work > Thailand > systematic country diagnostic; Websites besucht im August 2017). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.
E. 5.4 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus Thailand allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).
E. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 37-jährige, ledige und kinderlose Frau. Sie hat regelmässigen Kontakt zu ihrem Vater, ihren Schwestern und deren Kindern sowie ihren Brüdern. In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine gewisse soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge zu erblicken. Es besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und ihren Familienangehörigen. Gestützt auf die Akten sind auch keine gesellschaftlichen Verpflichtungen, die Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten, ersichtlich.
E. 6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. So wurde angegeben, die Gesuchstellerin arbeite als Serviceangestellte in der C._______ Bar in D._______ und verdiene monatlich Bath 15'000 sowie erhalte monatlich Trinkgeld von Bath 10'000.- (entspricht insgesamt rund US-Dollar 750.-; vgl. BVGer-act. 10 Beilage). Die Bevölkerung in Thailand verfügt im Jahr 2017 über ein durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen von umgerechnet 6'265.- US-Dollar pro Jahr (vgl. statista, das Statistik-Portal, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/320648/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-thailand/ , abgerufen im August 2017). Das Einkommen der Gesuchstellerin soll mit rund US-Dollar 9'000.- (12 x 750.-) jährlich zwar über dem Durchschnitt liegen. Dass sie tatsächlich so viel verdient, konnte sie jedoch nicht belegen. Die Angaben zu ihrem Einkommen entsprechen nicht dem eingereichten Bankbeleg. Einem Bankauszug der "F._______" kann entnommen werden, dass über einen Zeitraum von rund sechs Monaten (11. August 2016 bis 15. Februar 2017) insgesamt Bath 127'187.33.- (entspricht rund US-Dollar 3'819.-) auf das Konto überwiesen worden sind und der Saldo des Kontos Mitte August 2016 Bath 21.81 betrug. Fraglich ist vorliegend, woher die Einnahmen stammen. So wurden der Gesuchstellerin von ihrem Arbeitgeber ("D._______ E._______") insgesamt Bath 35'500.- überwiesen, was ein monatliches Einkommen von rund Bath 5'917.- (entspricht rund US-Dollar 177.-) ergibt, welches somit unter dem Durchschnitt liegt. Woher die restlichen rund Bath 91'687.33 kommen, wurde nicht dargelegt (SEM-pag. 17 - 19). Es ist insbesondere nicht auszuschliessen, dass die Beträge gerade mit Hinblick auf die Erlangung des Schengen-Visums auf die Gesuchstellerin übertragen wurden (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2014/1 E. 6.3.6). Ohnehin könnte selbst ein ansehnliches Vermögen keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin leisten. Im Falle einer Migration gehen Vermögenswerte nämlich nicht verloren. Aufgrund dieser Aktenlage kann nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
E. 6.3 An den guten Absichten und der Integrität des Beschwerdeführers soll nicht gezweifelt werden. Er kann in seiner Eigenschaft als Gastgeber für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige von einer Versicherung nicht gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
E. 6.4 Die Gesuchstellerin gab gegenüber der Schweizer Vertretung an, sie habe den Gastgeber im Dezember 2016 an ihrem Arbeitsplatz in der C._______ Bar getroffen. Sie hätten fünf Wochen zusammen verbracht. Bislang habe sie ihn erst einmal gesehen. (SEM-pag. 12). Der Beschwerdeführer führte aus, er habe die Gesuchstellerin in H._______ am Strand kennengelernt und sie hätten zusammen vier Wochen Ferien (von Dezember 2016 bis Januar 2017) verbracht. Sie würden seither täglich miteinander telefonieren (SEM-pag. 63 und 87). Demzufolge haben sich die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer bis anhin nur in Asien gesehen. Der Wunsch des Gastgebers, seine Freundin besser kennen zu lernen, ist verständlich. Aufgrund der vorgenommenen Beurteilung hat er sie aber - zumindest vorderhand - in deren Heimat zu treffen. Sollte zu gegebener Zeit ein Eheschluss ins Auge gefasst werden, so wäre über die Einreise der Gesuchstellerin - nach Abschluss der hierzu erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorkehren - unter einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG). Vorliegend wurde, wie angetönt, ein Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwingend an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine Gewähr geboten werden, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden (vgl. auch Urteil des BVGer F-7545/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4 m.H.).
E. 6.5 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage im Heimatland und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstanden.
E. 6.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die finanziellen Voraussetzungen erfüllt wären. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) liegen ebenfalls nicht vor.
E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.8.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2017 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist (BVGer-act. 7). 8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 8.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte und somit auf die Frage der Bedürftigkeit nicht noch gesondert einzutreten ist. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 800.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht stattgegeben. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]) - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2680/2017 Urteil vom 28. September 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum. Sachverhalt: A. Die 1980 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 27. Februar 2017 bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen knapp dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), geboren 1961, im Kanton Basel Landschaft (Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 68 - 71). Der Gastgeber hatte zuvor einen "Musterbrief Einladung für Besuchervisum" und ein Schreiben eingereicht (SEM-pag. 62 und 63). B. Mit Formularentscheid vom 28. Februar 2017 (vom Gast empfangen am 1. März 2017) lehnte es die schweizerische Vertretung in Bangkok ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt und dem nicht als glaubwürdig erachteten Zweck des Aufenthaltes (SEM-pag. 7, 10 - 11, 71). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 4. März 2017 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM-pag. 5). D. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Obwohl Thailand keine Tradition als Auswanderungsland habe, habe vor rund 30 Jahren eine Auswanderung vor allem von thailändischen Frauen eingesetzt, zuerst aus nördlichen und nordöstlichen Gebieten, seit den letzten 15 Jahren zusätzlich aus zentralen und südlichen Regionen, insbesondere Tourismusgebieten. Es handle sich um ledige Frauen aus schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, die im Ausland eine Verbesserung ihrer Lage anstrebten. Bestünden dort zudem bereits eine zahlenmässig bedeutende Diaspora und/oder familiäre oder persönliche Beziehungen, übe dies eine zusätzliche Sogwirkung aus. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig und kinderlos, so dass sie keine Verpflichtungen gegenüber einer eigenen Familie habe. Sie habe sich im Antragsformular als arbeitslos bezeichnet und dazu erklärt, sie habe im Hinblick auf die geplante Reise in die Schweiz ihre Stelle gekündigt. Gemäss einer Stellungnahme vom 5. April 2017 arbeite sie als Serviceangestellte in einer Bar. Auch wenn sie in der Zwischenzeit wieder eine Arbeit aufgenommen habe, falle auf, dass sie beabsichtige, sich während 90 Tagen im Ausland aufzuhalten. Von besonderen beruflichen Verpflichtungen sei nicht auszugehen. Die Gesuchstellerin habe auch keine gesellschaftlichen Verpflichtungen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sie keine starken Bindungen an den Heimatstaat habe, die das vorgängig beschriebene Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise gering erscheinen liessen (SEM-pag 90 - 93). E. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 9. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Dabei rügte er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass keine genügende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt bestünde. So habe die Gesuchstellerin eine von ihm aufgesetzte Rückreiseverpflichtung unterzeichnet. Gleichzeitig habe er mehrmals dargelegt, dass er selber auch dafür sorgen werde, dass sie wieder ausreise. Auch die Reiseversicherung, welche er für sie abgeschlossen habe, sei lediglich 93 Tage gültig. Es wäre verantwortungslos, wenn die Gesuchstellerin länger in der Schweiz bleiben würde. Da sie noch nie im Ausland gewesen sei, sei sie bei ihrer Befragung überfordert gewesen. Auch verstehe sie Englisch nicht wirklich gut. Sie habe ihre Stelle nicht gekündigt, sondern lediglich unbezahlte Ferien beziehen wollen, was in Thailand üblich sei, und sie arbeite seit dem negativen Bescheid wieder im selben Betrieb. Er und die Gesuchstellerin würden sich gerne näher kennenlernen, damit sie sich entscheiden können, ob sie die Zukunft gemeinsam verbringen möchten (BVGer-act. 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 16. Juni 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (BVGer-act. 3). G. Am 2. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, da er ab dem 30. Juni 2017 voraussichtlich arbeitslos sein werde und nicht wisse, ob er von der Arbeitslosenversicherung Unterstützung erhalte, da er zuvor selbständig erwerbend gewesen sei (BVGer-act. 4). H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 wurde die Anordnung vom 16. Mai 2017 aufgehoben und der Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen, beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 5). I. Am 25. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular mit diversen Beweismitteln zu den Akten (BVGer-act. 6). J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte ergänzend vor, im gegenwärtigen Zeitpunkt könne das gewünschte Visum auch wegen der nicht erfüllten finanziellen Voraussetzungen nicht erteilt werden (BVGer-act. 8). K. Replikweise brachte der Beschwerdeführer am 22. Juli 2017 im Wesentlichen vor, die Gesuchstellerin habe eine Arbeit und eine Familie (Vater, Schwestern mit Kindern und Brüder), welche sie regelmässig besuche. Diese Tatsachen sprächen für eine Rückkehr nach Thailand. Er reichte Fotos und eine Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers der Gesuchstellerin zu den Akten (BVGer-act. 10). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen knapp dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I der oben in E. 4.2 erstzitierten Verordnung). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Sowohl die anhaltende politische Krise in Thailand, insbesondere aufgrund des Militärputsches im Mai 2014, als auch die schwierigen weltwirtschaftlichen Rahmenbedingungen wirken sich nach wie vor negativ auf die Wirtschaftsentwicklung des traditionell exportorientierten Landes aus. Das Wachstum blieb auch im Jahre 2015 mit 2,8% - wie bereits im vorangehenden Jahr - hinter den Erwartungen zurück. Die von der Übergangsregierung initiierten Massnahmen führen nur langsam zur wirtschaftlichen Erholung. Dank positiver Entwicklung in der Tourismusbranche und erster Wachstumsimpulse aus kurzfristigen Fördermassnahmen für kleine und mittlere Unternehmen sowie umfangreichen staatlichen Infrastrukturvorhaben wuchs das BIP im Jahr 2016 um 3,2 Prozent. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hat sich zwar der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt, auf 10,3 % (2014) reduziert. Weitere 9 % der Bevölkerung sind jedoch von Armut bedroht. Vor allem in ländlich geprägten Gebieten im Norden, Nordosten und Süden Thailands ist Armut nach wie vor verbreitet. Die allgemeine Sicherheitslage in Thailand hat sich trotz des Militärputsches und eines Anschlags im Jahr 2015 stabilisiert (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Thailand Innenpolitik, Wirtschaft [Stand März 2017] sowie Reise- und Sicherheitshinweise [Stand 24. August 2017]; Weltbank, www.worldbank.org > where we work > Thailand > systematic country diagnostic; Websites besucht im August 2017). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. 5.4 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus Thailand allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.). 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 37-jährige, ledige und kinderlose Frau. Sie hat regelmässigen Kontakt zu ihrem Vater, ihren Schwestern und deren Kindern sowie ihren Brüdern. In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine gewisse soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge zu erblicken. Es besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und ihren Familienangehörigen. Gestützt auf die Akten sind auch keine gesellschaftlichen Verpflichtungen, die Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten, ersichtlich. 6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. So wurde angegeben, die Gesuchstellerin arbeite als Serviceangestellte in der C._______ Bar in D._______ und verdiene monatlich Bath 15'000 sowie erhalte monatlich Trinkgeld von Bath 10'000.- (entspricht insgesamt rund US-Dollar 750.-; vgl. BVGer-act. 10 Beilage). Die Bevölkerung in Thailand verfügt im Jahr 2017 über ein durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen von umgerechnet 6'265.- US-Dollar pro Jahr (vgl. statista, das Statistik-Portal, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/320648/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-thailand/ , abgerufen im August 2017). Das Einkommen der Gesuchstellerin soll mit rund US-Dollar 9'000.- (12 x 750.-) jährlich zwar über dem Durchschnitt liegen. Dass sie tatsächlich so viel verdient, konnte sie jedoch nicht belegen. Die Angaben zu ihrem Einkommen entsprechen nicht dem eingereichten Bankbeleg. Einem Bankauszug der "F._______" kann entnommen werden, dass über einen Zeitraum von rund sechs Monaten (11. August 2016 bis 15. Februar 2017) insgesamt Bath 127'187.33.- (entspricht rund US-Dollar 3'819.-) auf das Konto überwiesen worden sind und der Saldo des Kontos Mitte August 2016 Bath 21.81 betrug. Fraglich ist vorliegend, woher die Einnahmen stammen. So wurden der Gesuchstellerin von ihrem Arbeitgeber ("D._______ E._______") insgesamt Bath 35'500.- überwiesen, was ein monatliches Einkommen von rund Bath 5'917.- (entspricht rund US-Dollar 177.-) ergibt, welches somit unter dem Durchschnitt liegt. Woher die restlichen rund Bath 91'687.33 kommen, wurde nicht dargelegt (SEM-pag. 17 - 19). Es ist insbesondere nicht auszuschliessen, dass die Beträge gerade mit Hinblick auf die Erlangung des Schengen-Visums auf die Gesuchstellerin übertragen wurden (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2014/1 E. 6.3.6). Ohnehin könnte selbst ein ansehnliches Vermögen keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin leisten. Im Falle einer Migration gehen Vermögenswerte nämlich nicht verloren. Aufgrund dieser Aktenlage kann nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 6.3 An den guten Absichten und der Integrität des Beschwerdeführers soll nicht gezweifelt werden. Er kann in seiner Eigenschaft als Gastgeber für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige von einer Versicherung nicht gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 6.4 Die Gesuchstellerin gab gegenüber der Schweizer Vertretung an, sie habe den Gastgeber im Dezember 2016 an ihrem Arbeitsplatz in der C._______ Bar getroffen. Sie hätten fünf Wochen zusammen verbracht. Bislang habe sie ihn erst einmal gesehen. (SEM-pag. 12). Der Beschwerdeführer führte aus, er habe die Gesuchstellerin in H._______ am Strand kennengelernt und sie hätten zusammen vier Wochen Ferien (von Dezember 2016 bis Januar 2017) verbracht. Sie würden seither täglich miteinander telefonieren (SEM-pag. 63 und 87). Demzufolge haben sich die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer bis anhin nur in Asien gesehen. Der Wunsch des Gastgebers, seine Freundin besser kennen zu lernen, ist verständlich. Aufgrund der vorgenommenen Beurteilung hat er sie aber - zumindest vorderhand - in deren Heimat zu treffen. Sollte zu gegebener Zeit ein Eheschluss ins Auge gefasst werden, so wäre über die Einreise der Gesuchstellerin - nach Abschluss der hierzu erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorkehren - unter einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG). Vorliegend wurde, wie angetönt, ein Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwingend an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine Gewähr geboten werden, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden (vgl. auch Urteil des BVGer F-7545/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4 m.H.). 6.5 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage im Heimatland und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstanden. 6.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die finanziellen Voraussetzungen erfüllt wären. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) liegen ebenfalls nicht vor.
7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.8.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2017 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist (BVGer-act. 7). 8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 8.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte und somit auf die Frage der Bedürftigkeit nicht noch gesondert einzutreten ist. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 800.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht stattgegeben. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.[...])
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: