opencaselaw.ch

F-3380/2016

F-3380/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-22 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die am (...) 1985 geborene B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ist thailändische Staatsangehörige mit Wohnsitz in C._______, Thailand. Sie beantragte am 25. Februar 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen 90-tägigen Aufenthalt im Schengen-Raum. Als Motiv für ihre Reise gab sie an, ihren Onkel (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und ihre Tante in D._______ besuchen zu wollen. Zudem wolle sie aus touristischen und kulturellen Gründen in die Schweiz einreisen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/43 ff.). Der Gastgeber und seine Ehefrau hatten zuvor am 28. November 2015 bzw. 26. Januar 2016 entsprechende Einladungsschreiben zuhanden der Schweizerischen Botschaft in Bangkok verfasst (SEM-act. 3/35 f.). B. Mit Formularverfügung vom 29. Februar 2016 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Bangkok das Visum, weil sie die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht als hinreichend gesichert erachtete (SEM-act. 1/5 ff.). C. Gegen die Verweigerung des Visums erhob der Gastgeber am 10. März 2016 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: Vorinstanz). Er machte im Wesentlichen geltend, die Schweizerische Botschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, eine fristgerechte Wiederausreise wäre nicht gewährleistet (SEM-act. 1/7). D. Im Rahmen des Einspracheverfahrens richtete die Migrationsbehörde des Kantons Zürich einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 27. April 2016 ausgefüllt und mit diversen Beilagen retournierte (SEM-act. 4/50 ff.). E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei, insbesondere aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse. In den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine besonderen Verpflichtungen zu erkennen, die geeignet wären, das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als gering erscheinen zu lassen. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig und habe keine Kinder. Sie stehe zwar in einem festen Arbeitsverhältnis, was sie aber mit Blick auf das wirtschaftliche Umfeld und die schlechten sozialen Absicherungen nicht davon abhalten könne, zu emigrieren (SEM-act. 5/60 ff.). F. Am 28. Mai 2016 gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Mai 2016 und die Ausstellung eines Schengen-Visums zugunsten der Gesuchstellerin (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 7. Juli 2016 an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 5 Abs. 2 VwVG; Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]; Art. 112 Abs. 1 AuG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren mit eigenen Anträgen teilgenommen und ist Gastgeber und Verwandter der Gesuchstellerin. Er ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG; BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3).

E. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81/1 vom 21.03.2001]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008 [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit zu Thailand unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumpflicht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der VO [EG] Nr. 539/2001; Art. 4 Abs. 1 VEV).

E. 4.2 Voraussetzung zur Visumerteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2009/27 E. 5.2).

E. 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten (BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über Aus-länderinnen und Ausländer, BBl 2002 3704, 3774). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1).

E. 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum nicht zu verweigern. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; Art. 12 Abs. 2 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1).

E. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 5.2 Die traditionell exportorientierte Wirtschaft Thailands hat sich inzwischen von den durch die politische Krise in den Jahren 2013 und 2014 bewirkten negativen Einflüssen erholt. Die Erwartungen für 2018 sind optimistisch. Die von der Regierung nach dem Putsch vom Mai 2014 angestossenen Massnahmen führen jedoch nur langsam zur erhofften wirtschaftlichen Entwicklung. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hat sich zwar der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt, auf 7,2 % (2015) reduziert. 20 % der Bevölkerung sind jedoch von der Armut noch bedroht. Vor allem in ländlich geprägten Gebieten im Norden, Nordosten und Süden Thailands ist Armut nach wie vor verbreitet. Die Arbeitslosenquote in Thailand liegt derzeit bei rund 1,2 %. Das durchschnittliche Monatseinkommen betrug 2016 THB 14'818.- beziehungsweise ca. Fr. 453.- (www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen Thailand > Innenpolitik, Wirtschaft [Stand März 2018] sowie Reise- und Sicherheitshinweise [Stand April 2018]; www.worldbank.org > where we work > Thailand; www.ilo.org > countries > Thailand > statistics; Websites besucht im Mai 2018).

E. 5.3 Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen, politischen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsland ist das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin grundsätzlich als hoch einzuschätzen (Urteil des BVGer F-2680/2017 vom 28. September 2017 E. 5.4; F-69/2016 vom 20. September 2017 E. 6.2; F-7545/2016 vom 15. März 2017 E. 5.3; F-2606/2016 vom 7. März 2017 E. 5.5). Dieses Risiko ist erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem der Aufenthalt nach der Einreise auf eine andere Basis gestellt wird (BVGE 2014/1 E. 6.2.2; 2009/27 E. 7).

E. 5.4 In die Prognose über die Absicht der Gesuchstellerin, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind weiter ihre persönliche, familiäre und berufliche Situation sowie ihre Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.2). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 6.2).

E. 5.5 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin in Thailand keine besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen, welche vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatland das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als gering erscheinen lassen. Die Gesuchstellerin ist jung, ledig und hat keine Kinder. In beruflicher Hinsicht will sie 2014 ein Studium an der University E._______ mit dem Bachelor abgeschlossen haben. Aus einer Bestätigung der Arbeitgeberin vom 27. Januar 2016 (SEM-act. 3/39) und einer Notiz der Schweizer Vertretung in Bangkok ist sodann zu schliessen, dass die Gesuchstellerin seit August 2014 mit unterschiedlichen Pensen an einer Schule als Kunst-Lehrerin arbeitet, zu einem monatlichen Lohn von THB 13'000.- (ca. Fr. 400.-). Der Verdienst liegt somit unter dem Landesdurchschnitt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass sie ihrer Arbeitsstelle offenbar problemlos während drei Monaten fernbleiben kann, ist nicht von einer besonderen beruflichen Verbundenheit oder von wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, die Gewähr für eine Wiederausreise nach Ablauf des Visums bieten (vgl. auch Urteile des BVGer F-2680/2017 vom 28. November 2017 E. 6.2; F-69/2016 vom 20. September 2017 E. 6.3; F-2547/2016 vom 31. August 2016 E. 7.2). Der Beschwerdeführer selbst bestreitet nicht, dass die Gesuchstellerin in Thailand keinerlei zwingende Verpflichtungen hat (vgl. SEM-act. 4/55). Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer mit Blick auf die Prognose über die Wiederausreise der Gesuchstellerin für sich abzuleiten vermag, wenn er seit 1999 für die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten der Gesuchstellerin aufgekommen ist. Unerheblich ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer für die Rückkehr der Gesuchstellerin nach Thailand persönlich verbürgt. Gastgeber können für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes nicht rechtswirksam einstehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9).

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht erfüllt sind. Zu Recht hat die Vorinstanz aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin das Visum verweigert. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3380/2016 Urteil vom 22. Mai 2018 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______. Sachverhalt: A. Die am (...) 1985 geborene B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ist thailändische Staatsangehörige mit Wohnsitz in C._______, Thailand. Sie beantragte am 25. Februar 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen 90-tägigen Aufenthalt im Schengen-Raum. Als Motiv für ihre Reise gab sie an, ihren Onkel (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und ihre Tante in D._______ besuchen zu wollen. Zudem wolle sie aus touristischen und kulturellen Gründen in die Schweiz einreisen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/43 ff.). Der Gastgeber und seine Ehefrau hatten zuvor am 28. November 2015 bzw. 26. Januar 2016 entsprechende Einladungsschreiben zuhanden der Schweizerischen Botschaft in Bangkok verfasst (SEM-act. 3/35 f.). B. Mit Formularverfügung vom 29. Februar 2016 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Bangkok das Visum, weil sie die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht als hinreichend gesichert erachtete (SEM-act. 1/5 ff.). C. Gegen die Verweigerung des Visums erhob der Gastgeber am 10. März 2016 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: Vorinstanz). Er machte im Wesentlichen geltend, die Schweizerische Botschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, eine fristgerechte Wiederausreise wäre nicht gewährleistet (SEM-act. 1/7). D. Im Rahmen des Einspracheverfahrens richtete die Migrationsbehörde des Kantons Zürich einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 27. April 2016 ausgefüllt und mit diversen Beilagen retournierte (SEM-act. 4/50 ff.). E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei, insbesondere aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse. In den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine besonderen Verpflichtungen zu erkennen, die geeignet wären, das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als gering erscheinen zu lassen. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig und habe keine Kinder. Sie stehe zwar in einem festen Arbeitsverhältnis, was sie aber mit Blick auf das wirtschaftliche Umfeld und die schlechten sozialen Absicherungen nicht davon abhalten könne, zu emigrieren (SEM-act. 5/60 ff.). F. Am 28. Mai 2016 gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Mai 2016 und die Ausstellung eines Schengen-Visums zugunsten der Gesuchstellerin (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 7. Juli 2016 an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 5 Abs. 2 VwVG; Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]; Art. 112 Abs. 1 AuG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren mit eigenen Anträgen teilgenommen und ist Gastgeber und Verwandter der Gesuchstellerin. Er ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG; BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81/1 vom 21.03.2001]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008 [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit zu Thailand unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumpflicht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der VO [EG] Nr. 539/2001; Art. 4 Abs. 1 VEV). 4.2 Voraussetzung zur Visumerteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2009/27 E. 5.2). 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten (BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über Aus-länderinnen und Ausländer, BBl 2002 3704, 3774). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1). 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum nicht zu verweigern. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; Art. 12 Abs. 2 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1). 5. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Die traditionell exportorientierte Wirtschaft Thailands hat sich inzwischen von den durch die politische Krise in den Jahren 2013 und 2014 bewirkten negativen Einflüssen erholt. Die Erwartungen für 2018 sind optimistisch. Die von der Regierung nach dem Putsch vom Mai 2014 angestossenen Massnahmen führen jedoch nur langsam zur erhofften wirtschaftlichen Entwicklung. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hat sich zwar der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt, auf 7,2 % (2015) reduziert. 20 % der Bevölkerung sind jedoch von der Armut noch bedroht. Vor allem in ländlich geprägten Gebieten im Norden, Nordosten und Süden Thailands ist Armut nach wie vor verbreitet. Die Arbeitslosenquote in Thailand liegt derzeit bei rund 1,2 %. Das durchschnittliche Monatseinkommen betrug 2016 THB 14'818.- beziehungsweise ca. Fr. 453.- (www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen Thailand > Innenpolitik, Wirtschaft [Stand März 2018] sowie Reise- und Sicherheitshinweise [Stand April 2018]; www.worldbank.org > where we work > Thailand; www.ilo.org > countries > Thailand > statistics; Websites besucht im Mai 2018). 5.3 Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen, politischen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsland ist das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin grundsätzlich als hoch einzuschätzen (Urteil des BVGer F-2680/2017 vom 28. September 2017 E. 5.4; F-69/2016 vom 20. September 2017 E. 6.2; F-7545/2016 vom 15. März 2017 E. 5.3; F-2606/2016 vom 7. März 2017 E. 5.5). Dieses Risiko ist erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem der Aufenthalt nach der Einreise auf eine andere Basis gestellt wird (BVGE 2014/1 E. 6.2.2; 2009/27 E. 7). 5.4 In die Prognose über die Absicht der Gesuchstellerin, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind weiter ihre persönliche, familiäre und berufliche Situation sowie ihre Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.2). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 6.2). 5.5 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin in Thailand keine besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen, welche vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatland das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als gering erscheinen lassen. Die Gesuchstellerin ist jung, ledig und hat keine Kinder. In beruflicher Hinsicht will sie 2014 ein Studium an der University E._______ mit dem Bachelor abgeschlossen haben. Aus einer Bestätigung der Arbeitgeberin vom 27. Januar 2016 (SEM-act. 3/39) und einer Notiz der Schweizer Vertretung in Bangkok ist sodann zu schliessen, dass die Gesuchstellerin seit August 2014 mit unterschiedlichen Pensen an einer Schule als Kunst-Lehrerin arbeitet, zu einem monatlichen Lohn von THB 13'000.- (ca. Fr. 400.-). Der Verdienst liegt somit unter dem Landesdurchschnitt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass sie ihrer Arbeitsstelle offenbar problemlos während drei Monaten fernbleiben kann, ist nicht von einer besonderen beruflichen Verbundenheit oder von wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, die Gewähr für eine Wiederausreise nach Ablauf des Visums bieten (vgl. auch Urteile des BVGer F-2680/2017 vom 28. November 2017 E. 6.2; F-69/2016 vom 20. September 2017 E. 6.3; F-2547/2016 vom 31. August 2016 E. 7.2). Der Beschwerdeführer selbst bestreitet nicht, dass die Gesuchstellerin in Thailand keinerlei zwingende Verpflichtungen hat (vgl. SEM-act. 4/55). Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer mit Blick auf die Prognose über die Wiederausreise der Gesuchstellerin für sich abzuleiten vermag, wenn er seit 1999 für die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten der Gesuchstellerin aufgekommen ist. Unerheblich ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer für die Rückkehr der Gesuchstellerin nach Thailand persönlich verbürgt. Gastgeber können für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes nicht rechtswirksam einstehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9).

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht erfüllt sind. Zu Recht hat die Vorinstanz aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin das Visum verweigert. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: