Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die 1947 geborene irakische Staatsangehörige C._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 12. Januar 2016 bei der Schweizer Vertretung in Istanbul ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton D._______ lebenden Bruder A._______ (nachfolgend: Gastgeber beziehungsweise Beschwerdeführer; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 3/28). Der 1934 geborene Gastgeber hatte bereits zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben (datiert mit Oktober 2015; SEM act. 1/5 f.) verfasst. Darin führte er aus, die Eingeladene sei Rentnerin und habe seit ihrer Geburt im Irak gelebt. Wegen des Risikos vor Übergriffen habe sie ihr Heimatland schliesslich verlassen müssen und halte sich aktuell in Istanbul auf. Er selbst lebe seit 45 Jahren in der Schweiz und habe vor 20 Jahren die Schweizerische Staatsangehörigkeit erhalten. Er sichere die Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt seiner Schwester zu. B. Mit Formularentscheid vom 19. Januar 2015 lehnte es die Schweizerische Vertretung in Istanbul ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begrün-dete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 3/35 f.). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 4. Februar 2016 Einsprache. Dabei argumentierte er sinngemäss, die Einschätzung der Auslandsvertretung sei falsch; die Gesuchstellerin werde mit Ablauf des beantragten Visums die Schweiz verlassen und in die Türkei oder vielleicht in den Irak zurückkehren. Zurzeit lebe sie in der Türkei. Den Irak habe sie wegen des Krieges verlassen. Sie sei dort mit dem Tod bedroht und ihr Haus in Bagdad sowie ihr gesamtes Vermögen seien geplündert worden (SEM act. 1/7). D. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kantons D._______ am 2. März 2016 einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 21. März 2016 schriftlich beantwortete (SEM act. 6 /51 f.). Dabei führte er aus, seine Schwester habe bereits in den Jahren 1971, 1975 und 1978 für jeweils drei Monate bei ihm zu Besuch geweilt und die Schweiz anschliessend fristgerecht wieder verlassen. Die Gesuchstellerin sei geschieden und habe zwei Kinder sowie drei Enkelkinder, deren Aufenthaltsort indessen wegen des Krieges nicht bekannt sei. Sie sei vor ihrer Pensionierung Lehrerin gewesen und erhalte nun eine Altersrente. Sie hätten sich lange nicht gesehen, angesichts ihres fortgeschrittenen Alters wäre der geplante Besuch in der Schweiz wohl das letzte Zusammentreffen. E. Mit Verfügung vom 7. April 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge kriegerischer Verhältnisse und einer angespannten Wirtschaftslage ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Sie sei aus dem Irak in die Türkei geflohen und verfüge dort nicht über eine Aufenthaltserlaubnis. Besondere Verpflichtungen in den persönlichen Verhältnissen, welche die solchermassen anzunehmenden Risiken wettzumachen vermöchten, seien keine erkennbar. Die Gesuchstellerin sei geschieden und nicht mehr erwerbstätig. Sie habe erwachsene Kinder, kenne deren Aufenthaltsort aber nicht (SEM act. 7/54 ff.). F. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 27. April 2016 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Seine Schwester werde nach dem Besuchsaufenthalt direkt nach Bagdad fliegen, wo sie ihren Freundeskreis habe. Der Beschwerde beigelegt waren weitere Exemplare bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindlicher Dokumente. G. Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2016 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 900.- wurde vom Beschwerdeführer am 30. Mai 2016 fristgerecht geleistet. H. Der Beschwerdeführer wiederholte mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 30. Mai 2016, seine Schwester erhalte eine Altersrente im Irak. Daraus und aus ihrem ersparten Vermögen lebe sie. Sie werde auch deshalb nicht in der Schweiz bleiben, weil sie in Bagdad ein eigenes Haus besitze und dereinst in ihrer Heimat beerdigt werden wolle. I. Die Vorinstanz beantragt in einer Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die fristgerechte Wiederausreise garantiert werde, ziehe keine Verbindlichkeiten nach sich. Hinzu komme die weiterhin instabile politische Lage im Irak. J. Der Beschwerdeführer wies in einer Eingabe vom 14. Juni 2016 (Postaufgabe: 22. Juni 2016) erneut darauf hin, seine Schwester habe bereits in den Jahren 1971, 1975 und 1978 Visa für Besuchsaufenthalte in der Schweiz erhalten. K. Mit einer Replik vom 19. Juli 2016 führte brachte der Beschwerdeführer erläuternd vor, seine Schwester habe ihr Heimatland am 12. September 2014 verlassen, das Haus in Bagdad gehöre ihr jedoch nach wie vor. Sie wohne aktuell in Ankara, wo sie ein Zimmer gemietet habe. L. In einem weiteren unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 10. August 2016 erklärte der Beschwerdeführer, seine Schwester sei seit ihrem letzten Besuch im Jahr 1978 deshalb nicht mehr in der Schweiz gewesen, weil die Ausreise aus dem Irak in den Folgejahren aufgrund der kriegerischen Ereignisse schwierig gewesen sei. Er versicherte erneut, die Gesuchstellerin werde nach dem gewünschten dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz in den Irak zurückkehren, damit sie ihre Altersrente und ihr Haus nicht verliere. M. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer Frau B._______, D._______, zur Wahrung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer irakischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen rund zweiwöchigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 5.3 Die Gesuchstellerin stammt aus Bagdad. Sie hat nach Darstellung des Beschwerdeführers den Irak infolge der dortigen Bedrohungssituation im September 2014 verlassen und hält sich seither in der Türkei auf. Sie beabsichtige, nach dem Besuch in der Schweiz in den Irak zurückzukehren, so dass für die Prognose der gesicherten Wiederausreise in erster Linie auf die dort vorherrschenden Verhältnisse abzustellen ist.
E. 5.4 Die Sicherheitslage im gesamten Irak bleibt volatil. Die Zahl der terroristischen Anschläge vor allem im Nord- und Zentralirak ist seit langem sehr hoch. Irak ist weiterhin eines der gefährlichsten Länder der Welt, derzeit noch verstärkt durch die Präsenz der Terrororganisation Islamischer Staat (IS). Durch Terroranschläge und Gewalttaten sind in den vergangenen Jahren (insbesondere 2006 und 2007) Tausende Menschen ums Leben gekommen, vor allem Zivilisten aller ethnischen und religiösen Gruppen. Gegen 3,7 Millionen Iraker befinden sich bis heute auf der Flucht, davon etwa 3,3 Millionen im eigenen Land. Die Sicherheitslage, die sich seit dem Höhepunkt der innerirakischen Gewalt in den Jahren 2006 und 2007 etwas entspannt hatte, hat sich seit 2014 erneut dramatisch verschlechtert. Dies betrifft gegenwärtig vor allem die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah ad-Din, Diyala sowie Teile der Hauptstadt Bagdad. Es ist dort weiterhin mit schweren Anschlägen insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen und deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen zu rechnen, und es besteht ein hohes Risiko von Entführungen (vgl. die Reisewarnungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA [www.eda.admin.ch > Vertretungen und Reisehinweise > Irak] und des Deutschen Auswärtigen Amts [www.auswaertiges-amt.de > Reise und Sicherheit Reisewarnungen - Stand: 20. Januar 2017; Aussenpolitik > Länderinformationen > Irak Innenpolitik - Stand: November 2016], besucht im Januar 2017). Die irakische Wirtschaft basiert auf den grossen Vorkommen fossiler Brennstoffe (Öl und Erdgas). Das irakische Bruttoinlandsprodukt lag 2015 bei geschätzten 153 Milliarden Euro. Das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt betrug im Jahr 2015 etwa 4'355 Euro. Nachdem die Wirtschaftsprognose bis zum Frühjahr 2014 noch vergleichsweise gut war, haben der fallende Ölpreis und die Besetzung grosser Landesteile im Nordwesten durch den IS mittlerweile gravierende Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung des Landes. Die schwierige politische und wirtschaftliche Lage hat auch Auswirkungen auf Investitionen in die Infrastruktur des Landes. Dringender Investitionsbedarf besteht unter anderem im Bereich der Gesundheitsfürsorge, der Elektrizitäts- und Wasserversorgung und der Ölindustrie. Die Umsetzung vieler Projekte verläuft jedoch nur schleppend bzw. wurde ganz eingestellt (vgl. die Angaben zur irakischen Wirtschaftspolitik des Deutschen Auswärtigen Amts unter: www.auswaertiges-amt.de > Aussenpolitik > Länderinformationen > Irak > Wirtschaftspolitik; Stand: November 2016, besucht im Januar 2017).
E. 5.5 In Anbetracht dieser Umstände ist die Lage im Irak - sowohl betreffend die Sicherheitslage als auch die wirtschaftliche Situation - allgemein und besonders auch im Grossraum Bagdad nach wie vor als schwierig anzusehen (vgl. auch Urteil des BVGer C-27/2015 vom 25. Juni 2015 E. 6.1). Entsprechend hoch ist der Druck zur Migration. So gehört Irak mit 1'312 Gesuchen im Jahr 2016 (vgl. Asylstatistik des SEM 2016 unter: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/news/2017/2017-01-23.html ; abgerufen im Januar 2017) nach wie vor zu den bedeutendsten Herkunftsländern von Asylsuchenden in der Schweiz. Unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das eigene Land auf Dauer zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo - wie hier - nahe Verwandte bereits im Ausland leben, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise generell als hoch einschätzt. Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als die Gesuchstellerin ihr Heimatland vor rund zwei Jahren erklärtermassen wegen der dortigen Bedrohungssituation verlassen hat und bisher nicht dorthin zurückgekehrt ist. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).
E. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich den Beschwerdevorbringen nach um eine 69-jährige geschiedene (beziehungsweise verwitwete; vgl. SEM act. 3/30) Frau. Sie hat zwei erwachsene Kinder und drei Enkelkinder im Irak, welche infolge der angespannten Sicherheitslage allesamt weggezogen und nun unbekannten Aufenthalts seien. Es sind unter den geschilderten Umständen keine Unterstützungs- oder Betreuungsverpflichtungen der Gesuchstellerin ersichtlich und solche wurden auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgehalten, es seien im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer vermag aus dem Hinweis, dass seine Schwester bereits in den Jahren 1971, 1975 und 1978 in der Schweiz zu Besuch geweilt habe und jeweils fristgerecht in den Irak zurückgekehrt sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er es unterlässt darzulegen, inwiefern die damaligen persönlichen Umstände mit den heutigen (vgl. Ziff. 5.5 und 6.1) vergleichbar sein sollen. Von einer irgendwie gearteten Vergleichbarkeit in den Verhältnissen kann denn auch nicht ausgegangen werden. So war die Gesuchstellerin bei den früheren Besuchen im Alter zwischen 24 und 31 Jahren und hatte vermutungsweise als Mutter oder zumindest Ehefrau im Heimatland familiäre Verpflichtungen. Tritt hinzu, dass sie damals im Irak lebte und dort kein Krieg oder sonstige soziale Unruhen herrschten.
E. 6.3 Im Vordergrund steht, dass die Gesuchstellerin den Irak im Herbst 2014 aufgrund der dort herrschenden schwierigen Verhältnisse verlassen hat und sich seither in der Türkei aufhält. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zu schliessen, lebt sie dort aktuell in Ankara alleine in einem gemieteten Zimmer. Weshalb sie nun nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz direkt in den Irak zurückkehren sollte, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Zwar wird behauptet, sie gehe sonst ihres Hauses und ihrer Rente verlustig. Diese (nicht weiter belegten) Gefahren dürften aber - sofern sie reell sein sollten - nicht in einem Zusammenhang mit dem angestrebten Besuch in der Schweiz stehen. Tatsache ist, dass sich die Sicherheitslage in Bagdad in der letzten Zeit nicht speziell entspannt haben dürfte. Tatsache ist aber auch, dass nach einem dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz selbst eine Rückkehr in die Türkei nicht als ohne weiteres möglich erachtet werden könnte.
E. 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zusichert. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
E. 6.5 Ist die Wiederausreise solchermassen nicht als gesichert zu betrachten, darf nach dem bereits Gesagten ein Visum für den gesamten Schengen-Raum nicht erteilt werden. Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Erwägung 4.5 vorstehend) sind nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin hält sich zwar seit über zwei Jahren ausserhalb ihres Heimatlandes in der Türkei auf, lebt dort aber offensichtlich wirtschaftlich unabhängig und hat eine Aufenthaltsbewilligung. Eine zwangsweise Rückschaffung gegen ihren Willen in den Irak droht allem Anschein nach nicht. Der Beschwerdeführer verwies zwar wiederholt auf sein fortgeschrittenes Alter und dasjenige der Gesuchstellerin, um das Interesse an einer baldigen Zusammenkunft in der Schweiz zu betonen. Demgegenüber ist nicht erstellt, dass eine solche Zusammenkunft nur noch in der Schweiz verwirklicht werden könnte.
E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2606/2016 Urteil vom 7. März 2017 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch B._______, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1947 geborene irakische Staatsangehörige C._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 12. Januar 2016 bei der Schweizer Vertretung in Istanbul ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton D._______ lebenden Bruder A._______ (nachfolgend: Gastgeber beziehungsweise Beschwerdeführer; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 3/28). Der 1934 geborene Gastgeber hatte bereits zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben (datiert mit Oktober 2015; SEM act. 1/5 f.) verfasst. Darin führte er aus, die Eingeladene sei Rentnerin und habe seit ihrer Geburt im Irak gelebt. Wegen des Risikos vor Übergriffen habe sie ihr Heimatland schliesslich verlassen müssen und halte sich aktuell in Istanbul auf. Er selbst lebe seit 45 Jahren in der Schweiz und habe vor 20 Jahren die Schweizerische Staatsangehörigkeit erhalten. Er sichere die Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt seiner Schwester zu. B. Mit Formularentscheid vom 19. Januar 2015 lehnte es die Schweizerische Vertretung in Istanbul ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begrün-dete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 3/35 f.). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 4. Februar 2016 Einsprache. Dabei argumentierte er sinngemäss, die Einschätzung der Auslandsvertretung sei falsch; die Gesuchstellerin werde mit Ablauf des beantragten Visums die Schweiz verlassen und in die Türkei oder vielleicht in den Irak zurückkehren. Zurzeit lebe sie in der Türkei. Den Irak habe sie wegen des Krieges verlassen. Sie sei dort mit dem Tod bedroht und ihr Haus in Bagdad sowie ihr gesamtes Vermögen seien geplündert worden (SEM act. 1/7). D. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kantons D._______ am 2. März 2016 einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 21. März 2016 schriftlich beantwortete (SEM act. 6 /51 f.). Dabei führte er aus, seine Schwester habe bereits in den Jahren 1971, 1975 und 1978 für jeweils drei Monate bei ihm zu Besuch geweilt und die Schweiz anschliessend fristgerecht wieder verlassen. Die Gesuchstellerin sei geschieden und habe zwei Kinder sowie drei Enkelkinder, deren Aufenthaltsort indessen wegen des Krieges nicht bekannt sei. Sie sei vor ihrer Pensionierung Lehrerin gewesen und erhalte nun eine Altersrente. Sie hätten sich lange nicht gesehen, angesichts ihres fortgeschrittenen Alters wäre der geplante Besuch in der Schweiz wohl das letzte Zusammentreffen. E. Mit Verfügung vom 7. April 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge kriegerischer Verhältnisse und einer angespannten Wirtschaftslage ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Sie sei aus dem Irak in die Türkei geflohen und verfüge dort nicht über eine Aufenthaltserlaubnis. Besondere Verpflichtungen in den persönlichen Verhältnissen, welche die solchermassen anzunehmenden Risiken wettzumachen vermöchten, seien keine erkennbar. Die Gesuchstellerin sei geschieden und nicht mehr erwerbstätig. Sie habe erwachsene Kinder, kenne deren Aufenthaltsort aber nicht (SEM act. 7/54 ff.). F. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 27. April 2016 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Seine Schwester werde nach dem Besuchsaufenthalt direkt nach Bagdad fliegen, wo sie ihren Freundeskreis habe. Der Beschwerde beigelegt waren weitere Exemplare bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindlicher Dokumente. G. Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2016 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 900.- wurde vom Beschwerdeführer am 30. Mai 2016 fristgerecht geleistet. H. Der Beschwerdeführer wiederholte mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 30. Mai 2016, seine Schwester erhalte eine Altersrente im Irak. Daraus und aus ihrem ersparten Vermögen lebe sie. Sie werde auch deshalb nicht in der Schweiz bleiben, weil sie in Bagdad ein eigenes Haus besitze und dereinst in ihrer Heimat beerdigt werden wolle. I. Die Vorinstanz beantragt in einer Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die fristgerechte Wiederausreise garantiert werde, ziehe keine Verbindlichkeiten nach sich. Hinzu komme die weiterhin instabile politische Lage im Irak. J. Der Beschwerdeführer wies in einer Eingabe vom 14. Juni 2016 (Postaufgabe: 22. Juni 2016) erneut darauf hin, seine Schwester habe bereits in den Jahren 1971, 1975 und 1978 Visa für Besuchsaufenthalte in der Schweiz erhalten. K. Mit einer Replik vom 19. Juli 2016 führte brachte der Beschwerdeführer erläuternd vor, seine Schwester habe ihr Heimatland am 12. September 2014 verlassen, das Haus in Bagdad gehöre ihr jedoch nach wie vor. Sie wohne aktuell in Ankara, wo sie ein Zimmer gemietet habe. L. In einem weiteren unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 10. August 2016 erklärte der Beschwerdeführer, seine Schwester sei seit ihrem letzten Besuch im Jahr 1978 deshalb nicht mehr in der Schweiz gewesen, weil die Ausreise aus dem Irak in den Folgejahren aufgrund der kriegerischen Ereignisse schwierig gewesen sei. Er versicherte erneut, die Gesuchstellerin werde nach dem gewünschten dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz in den Irak zurückkehren, damit sie ihre Altersrente und ihr Haus nicht verliere. M. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer Frau B._______, D._______, zur Wahrung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer irakischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen rund zweiwöchigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Die Gesuchstellerin stammt aus Bagdad. Sie hat nach Darstellung des Beschwerdeführers den Irak infolge der dortigen Bedrohungssituation im September 2014 verlassen und hält sich seither in der Türkei auf. Sie beabsichtige, nach dem Besuch in der Schweiz in den Irak zurückzukehren, so dass für die Prognose der gesicherten Wiederausreise in erster Linie auf die dort vorherrschenden Verhältnisse abzustellen ist. 5.4 Die Sicherheitslage im gesamten Irak bleibt volatil. Die Zahl der terroristischen Anschläge vor allem im Nord- und Zentralirak ist seit langem sehr hoch. Irak ist weiterhin eines der gefährlichsten Länder der Welt, derzeit noch verstärkt durch die Präsenz der Terrororganisation Islamischer Staat (IS). Durch Terroranschläge und Gewalttaten sind in den vergangenen Jahren (insbesondere 2006 und 2007) Tausende Menschen ums Leben gekommen, vor allem Zivilisten aller ethnischen und religiösen Gruppen. Gegen 3,7 Millionen Iraker befinden sich bis heute auf der Flucht, davon etwa 3,3 Millionen im eigenen Land. Die Sicherheitslage, die sich seit dem Höhepunkt der innerirakischen Gewalt in den Jahren 2006 und 2007 etwas entspannt hatte, hat sich seit 2014 erneut dramatisch verschlechtert. Dies betrifft gegenwärtig vor allem die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah ad-Din, Diyala sowie Teile der Hauptstadt Bagdad. Es ist dort weiterhin mit schweren Anschlägen insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen und deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen zu rechnen, und es besteht ein hohes Risiko von Entführungen (vgl. die Reisewarnungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA [www.eda.admin.ch > Vertretungen und Reisehinweise > Irak] und des Deutschen Auswärtigen Amts [www.auswaertiges-amt.de > Reise und Sicherheit Reisewarnungen - Stand: 20. Januar 2017; Aussenpolitik > Länderinformationen > Irak Innenpolitik - Stand: November 2016], besucht im Januar 2017). Die irakische Wirtschaft basiert auf den grossen Vorkommen fossiler Brennstoffe (Öl und Erdgas). Das irakische Bruttoinlandsprodukt lag 2015 bei geschätzten 153 Milliarden Euro. Das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt betrug im Jahr 2015 etwa 4'355 Euro. Nachdem die Wirtschaftsprognose bis zum Frühjahr 2014 noch vergleichsweise gut war, haben der fallende Ölpreis und die Besetzung grosser Landesteile im Nordwesten durch den IS mittlerweile gravierende Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung des Landes. Die schwierige politische und wirtschaftliche Lage hat auch Auswirkungen auf Investitionen in die Infrastruktur des Landes. Dringender Investitionsbedarf besteht unter anderem im Bereich der Gesundheitsfürsorge, der Elektrizitäts- und Wasserversorgung und der Ölindustrie. Die Umsetzung vieler Projekte verläuft jedoch nur schleppend bzw. wurde ganz eingestellt (vgl. die Angaben zur irakischen Wirtschaftspolitik des Deutschen Auswärtigen Amts unter: www.auswaertiges-amt.de > Aussenpolitik > Länderinformationen > Irak > Wirtschaftspolitik; Stand: November 2016, besucht im Januar 2017). 5.5 In Anbetracht dieser Umstände ist die Lage im Irak - sowohl betreffend die Sicherheitslage als auch die wirtschaftliche Situation - allgemein und besonders auch im Grossraum Bagdad nach wie vor als schwierig anzusehen (vgl. auch Urteil des BVGer C-27/2015 vom 25. Juni 2015 E. 6.1). Entsprechend hoch ist der Druck zur Migration. So gehört Irak mit 1'312 Gesuchen im Jahr 2016 (vgl. Asylstatistik des SEM 2016 unter: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/news/2017/2017-01-23.html ; abgerufen im Januar 2017) nach wie vor zu den bedeutendsten Herkunftsländern von Asylsuchenden in der Schweiz. Unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das eigene Land auf Dauer zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo - wie hier - nahe Verwandte bereits im Ausland leben, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise generell als hoch einschätzt. Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als die Gesuchstellerin ihr Heimatland vor rund zwei Jahren erklärtermassen wegen der dortigen Bedrohungssituation verlassen hat und bisher nicht dorthin zurückgekehrt ist. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.). 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich den Beschwerdevorbringen nach um eine 69-jährige geschiedene (beziehungsweise verwitwete; vgl. SEM act. 3/30) Frau. Sie hat zwei erwachsene Kinder und drei Enkelkinder im Irak, welche infolge der angespannten Sicherheitslage allesamt weggezogen und nun unbekannten Aufenthalts seien. Es sind unter den geschilderten Umständen keine Unterstützungs- oder Betreuungsverpflichtungen der Gesuchstellerin ersichtlich und solche wurden auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgehalten, es seien im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. 6.2 Der Beschwerdeführer vermag aus dem Hinweis, dass seine Schwester bereits in den Jahren 1971, 1975 und 1978 in der Schweiz zu Besuch geweilt habe und jeweils fristgerecht in den Irak zurückgekehrt sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er es unterlässt darzulegen, inwiefern die damaligen persönlichen Umstände mit den heutigen (vgl. Ziff. 5.5 und 6.1) vergleichbar sein sollen. Von einer irgendwie gearteten Vergleichbarkeit in den Verhältnissen kann denn auch nicht ausgegangen werden. So war die Gesuchstellerin bei den früheren Besuchen im Alter zwischen 24 und 31 Jahren und hatte vermutungsweise als Mutter oder zumindest Ehefrau im Heimatland familiäre Verpflichtungen. Tritt hinzu, dass sie damals im Irak lebte und dort kein Krieg oder sonstige soziale Unruhen herrschten. 6.3 Im Vordergrund steht, dass die Gesuchstellerin den Irak im Herbst 2014 aufgrund der dort herrschenden schwierigen Verhältnisse verlassen hat und sich seither in der Türkei aufhält. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zu schliessen, lebt sie dort aktuell in Ankara alleine in einem gemieteten Zimmer. Weshalb sie nun nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz direkt in den Irak zurückkehren sollte, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Zwar wird behauptet, sie gehe sonst ihres Hauses und ihrer Rente verlustig. Diese (nicht weiter belegten) Gefahren dürften aber - sofern sie reell sein sollten - nicht in einem Zusammenhang mit dem angestrebten Besuch in der Schweiz stehen. Tatsache ist, dass sich die Sicherheitslage in Bagdad in der letzten Zeit nicht speziell entspannt haben dürfte. Tatsache ist aber auch, dass nach einem dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz selbst eine Rückkehr in die Türkei nicht als ohne weiteres möglich erachtet werden könnte. 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zusichert. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 6.5 Ist die Wiederausreise solchermassen nicht als gesichert zu betrachten, darf nach dem bereits Gesagten ein Visum für den gesamten Schengen-Raum nicht erteilt werden. Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Erwägung 4.5 vorstehend) sind nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin hält sich zwar seit über zwei Jahren ausserhalb ihres Heimatlandes in der Türkei auf, lebt dort aber offensichtlich wirtschaftlich unabhängig und hat eine Aufenthaltsbewilligung. Eine zwangsweise Rückschaffung gegen ihren Willen in den Irak droht allem Anschein nach nicht. Der Beschwerdeführer verwies zwar wiederholt auf sein fortgeschrittenes Alter und dasjenige der Gesuchstellerin, um das Interesse an einer baldigen Zusammenkunft in der Schweiz zu betonen. Demgegenüber ist nicht erstellt, dass eine solche Zusammenkunft nur noch in der Schweiz verwirklicht werden könnte.
7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: