opencaselaw.ch

F-5147/2016

F-5147/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-12 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die 1963 geborene B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und ihr 1977 geborener Sohn C._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) sind irakische Staatsangehörige und wohnen in D._______, Irak. Am 2. Mai 2016 beantragten sie bei der Schweizer Botschaft in Amman, Jordanien, ein Visum für einen 90-tägigen Aufenthalt im Schengen-Raum. Als Motiv für die Reise gaben beide an, ihren in der Schweiz (Kanton Schwyz) lebenden Sohn beziehungsweise Bruder (nachfolgend: Gastgeber resp. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4/10, act. 4/28 ff., act. 5/40 und act. 5/59 ff.). Der Gastgeber hatte zuvor am 1. März 2016 ein entsprechendes Einladungsschreiben zuhanden der Schweizer Botschaft in Amman verfasst (SEM-act. 4/21 und 5/49). B. Am 2. Mai 2016 verweigerte die Schweizer Botschaft in Amman mit jeweils separatem Formularentscheid das Visum, weil sie die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht als hinreichend gesichert erachtete (SEM-act. 4/31 ff. und act. 5/62 ff.). C. Gegen die Verweigerungen des Visums erhob der Gastgeber am 9. Mai 2016 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: Vorinstanz). Im Wesentlichen machte er geltend, dass die schweizerische Auslandvertretung zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Wiederausreise der Gesuchstellenden sei nicht gewährleistet. Es gehe den Beteiligten nur um einen Besuch. Sie hätten sich seit seiner Einreise in die Schweiz nicht mehr gesehen. Er werde für Kost und Logis während des Besuchs finanziell aufkommen und sei bereit, dafür zu garantieren, dass die Gesuchstellenden die Schweiz mit Ablauf des Visums wieder verlassen (SEM-act. 1/3). D. Im Rahmen des Einspracheverfahrens richtete die Migrationsbehörde des Kantons Schwyz einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 12. Juni 2016 beantwortet retournierte (SEM-act. 6/69 f.). E. Mit Verfügung vom 2. August 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne (SEM-act. 7/74 ff.). F. Am 24. August 2016 gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz sowie die Ausstellung von Visa für einen "bewilligungsfreien Aufenthalt (nationales und Schengen-Visum)" zugunsten der Gesuchstellenden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 auf eine inhaltliche Stellungnahme zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung (BVGer-act. 5). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 5 Abs. 2 VwVG; Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]; Art. 112 Abs. 1 AuG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren mit eigenen Anträgen teilgenommen und ist Gastgeber und enger Familienangehöriger der Gesuchstellenden. Er ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 In seiner Beschwerdeschrift vom 24. August 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung von Visa für einen bewilligungsfreien Aufenthalt. In Klammer erwähnte er dabei ein Schengen- und ein nationales Visum. In den Erwägungen führte er dazu aus, der Gesuchsteller würde aus beruflichen Gründen vermutlich nur etwa drei bis vier Wochen bleiben, die Gesuchstellerin hingegen aus familiären Gründen maximal sechs Monate (BVGer-act. 1). Im erstinstanzlichen Verfahren bei der schweizerischen Auslandvertretung wurde seitens der Gesuchstellenden die Erteilung von 90 Tage gültigen Schengen-Visa beantragt. Entsprechend war einzig diese Art von Visa zu prüfen (vgl. dazu E. 3 nachfolgend). Im Einspracheverfahren wurde das Rechtsbegehren weder erweitert noch sonstwie geändert. Die Erteilung eines nationalen Visums, das für die Einreise im Hinblick auf einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen benötigt wird und das die Erfüllung zusätzlicher Einreisevoraussetzungen bedingt (vgl. Art. 2 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008 [VEV]; Art. 10 AuG; BGE 139 I 37 E. 3.2.2), war nicht Gegenstand der Vorverfahren. Das entsprechende Rechtsbegehren erweist sich schon mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit dieser Einschränkung - einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch zweier irakischer Staatsangehöriger um Erteilung von Visa für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die (gemäss Gesuch) beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG; BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3).

E. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81/1 vom 21.03.2001]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 2 Abs. 1 VEV; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu Irak unterliegen die Gesuchstellenden unbestrittenermassen der Visumspflicht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der VO [EG] Nr. 539/2001; Art. 4 Abs. 1 VEV).

E. 4.2 Voraussetzung zur Visumerteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn eine drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2009/27 E. 5.2).

E. 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten (BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über Aus-länderinnen und Ausländer, BBl 2002 3704, 3774). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf ein Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1).

E. 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum nicht zu verweigern. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Verweigerungstatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; Art. 12 Abs. 2 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1).

E. 4.5 In Ausnahmefällen kann ein nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates geltendes Visum (Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit) erteilt werden, selbst wenn die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt sind. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 5.2 Die Sicherheitslage im Irak und insbesondere in der Region D._______ ist volatil. Landesweit muss mit schweren Anschlägen gerechnet werden. Die politische und wirtschaftliche Lage ist schwierig. Die Arbeitslosigkeit betrug 2012 gemäss Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation 7,9 %. Bis zum Frühjahr 2014 waren die Wirtschaftsprognosen noch vergleichsweise positiv. Die Besetzung grosser Landesteile durch den Islamischen Staat hatte in der Folge gravierende Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung des Landes. Der Ölpreiszerfall liess die Staatsverschuldung 2016 auf 77 % ansteigen. Für die Wirtschaftszweige, die nicht von der Ölproduktion abhängig sind, wird für 2017 immerhin ein Wachstum von 1,5 % erwartet. Im Bereich der Gesundheitsfürsorge, Elektrizitäts- und Wasserversorgung sowie in der Ölindustrie besteht hoher Investitionsbedarf. Ein hoher Anteil der Bevölkerung im Irak (2014: 22,5 %) lebt unter der Armutsgrenze (vgl. www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Irak > Reisewarnung, Aktuelle wirtschaftliche Lage; www.ilo.org > countries > Iraq > statistics; www.worldbank.org where we work Iraq overview, Iraq's Economic Outlook - October 2017; Websites besucht im Mai 2018).

E. 5.3 Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen, politischen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsland ist das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellenden grundsätzlich als erheblich einzuschätzen (vgl. Urteil des BVGer F-2606/2016 vom 7. März 2017 E. 5.5). Der Migrationsdruck aus dem Irak bleibt hoch, auch wenn sich die Zahl der Asylgesuche irakischer Staatsangehöriger in der Schweiz 2017 im Vergleich zum Vorjahr mit 653 Gesuchen halbierte (vgl. Asylstatistik des SEM 2017, https://www.sem.admin.ch > Startseite SEM > Aktuell > News > 2018 > Asylstatistik 2017, Website besucht im Mai 2018). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem der Aufenthalt nach der Einreise auf eine andere Basis gestellt wird (BVGE 2014/1 E. 6.2.2; 2009/27 E. 7).

E. 5.4 In die Prognose über die Absicht der Gesuchstellenden, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, ist weiter ihre persönliche, familiäre und berufliche Situation sowie ihre Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.2). Obliegt der gesuchstellenden Person in ihrem Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 6.2).

E. 5.5.1 Die Gesuchstellerin hat Jahrgang 1963, ist verwitwet und pensioniert. Sie lebt in derselben Stadt wie ihr Sohn (der Gesuchsteller) und ihre Töchter, deren Kinder sie gemäss Angaben des Beschwerdeführers oft betreut. Die familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin sind aktenmässig indes nicht belegt. Zudem wird vom Beschwerdeführer nicht näher erläutert, in welchem Rahmen und Umfang die Kinderbetreuung durch die Gesuchstellerin wahrgenommen wird. Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer sowohl im Einsprache-, wie auch im Beschwerdeverfahren von einer Absicht der Gesuchstellerin sprach, bis zu sechs Monate in der Schweiz bleiben zu wollen. Allein schon die Dauer des solchermassen beabsichtigten Auslandaufenthalts spricht gegen das Vorhandensein von Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten (vgl. Urteil des BVGer C-8407/2016 vom 22. Juni 2016 E. 7.1). Das Alter der Gesuchstellerin steht einer allfälligen Motivation zur Emigration ebenfalls nicht entgegen, zumal die Gesuchstellerin in der Schweiz in der Person ihres ältesten Sohnes und dessen Familie über ein soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-3738/2017 vom 30. Januar 2018 E. 6.3). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass in den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin keine besondere Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt zu erblicken ist.

E. 5.5.2 Was die Prognose über die Wiederausreiseabsicht des Gesuchstellers anbetrifft, so ist aus den im Gesuchsverfahen ins Recht gelegten Dokumenten ersichtlich, dass dieser im Irak Geschäftsführer einer Firma ist und monatlich USD 1'700.- verdient (SEM-act. 5/53). Inwieweit der Gesuchsteller - wie vom Beschwerdeführer behauptet - im Irak eine selbständige Tätigkeit ausübt, erschliesst sich aus den Akten nicht. Gemäss einem Kontoauszug vom 14. April 2016 verfügte der Gesuchsteller zum damaligen Zeitpunkt über Vermögen im Betrag von mindestens USD 19'300.- (SEM-act. 5/44 f.). Ausserdem ist er Eigentümer eines Grundstücks in D._______ (SEM-act. 5/51). Es ist anzuerkennen, dass sich der Gesuchsteller damit in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht in vergleichsweise vorteilhaften Verhältnissen befindet. Kommt hinzu, dass er nach Darstellung des Beschwerdeführers eine Familie hat (Ehefrau und drei Kinder), die im Falle seiner Ausreise im Irak verbleiben würde. In Bezug auf letzteren Umstand zeigt allerdings die Erfahrung, dass im Heimatland zurückbleibende nahe Familienangehörige nicht verlässlich von der Verwirklichung von Migrationsabsichten abhalten können. Emigration ist häufig Erfolg versprechender, wenn sich zunächst ein Familienmitglied allein ins Ausland begibt, und überdies mit der Hoffnung verbunden, den Rest der Familie besser unterstützen und später nachziehen zu können (Urteile des BVGer F-1170/2016 vom 11. Juli 2017 E. 6.1; C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 8.3; C-5933/2014 vom 15. Februar 2016 E. 6.1 und E. 6.2). Aber auch eine für einheimische Verhältnisse gute berufliche und wirtschaftliche Situation vermag Personen im Irak nicht verlässlich daran zu hindern, das Herkunftsland dauerhaft zu verlassen. Dabei gilt es zu bedenken, dass einerseits aufgrund der angespannten Sicherheits- und Wirtschaftslage nicht von stabilen Verhältnissen ausgegangen werden kann und andererseits Grundeigentum sowie andere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren gehen (Urteile des BVGer F-3660/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.6; F-7371/2016 vom 15. Mai 2017 E. 7.4).

E. 5.5.3 Unerheblich ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer für die Rückkehr der Gesuchstellenden in den Irak persönlich verbürgen will. Gastgeber können für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste nicht rechtswirksam einstehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9).

E. 5.5.4 Eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände führt deshalb das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Gesuchstellenden zwar gewisse familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verpflichtungen in ihrem Heimatland haben, diese aber vor dem Hintergrund einer angespannten Sicherheitslage und allgemein schwieriger Lebensbedingungen nicht geeignet sind, das Risiko einer nicht gesetzeskonformen Wiederausreise als gering erscheinen zu lassen.

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht erfüllt sind. Zu Recht hat die Vorinstanz aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchsteller das Visum verweigert. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] und Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5147/2016 Urteil vom 12. Juni 2018 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______ und C._______. Sachverhalt: A. Die 1963 geborene B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und ihr 1977 geborener Sohn C._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) sind irakische Staatsangehörige und wohnen in D._______, Irak. Am 2. Mai 2016 beantragten sie bei der Schweizer Botschaft in Amman, Jordanien, ein Visum für einen 90-tägigen Aufenthalt im Schengen-Raum. Als Motiv für die Reise gaben beide an, ihren in der Schweiz (Kanton Schwyz) lebenden Sohn beziehungsweise Bruder (nachfolgend: Gastgeber resp. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4/10, act. 4/28 ff., act. 5/40 und act. 5/59 ff.). Der Gastgeber hatte zuvor am 1. März 2016 ein entsprechendes Einladungsschreiben zuhanden der Schweizer Botschaft in Amman verfasst (SEM-act. 4/21 und 5/49). B. Am 2. Mai 2016 verweigerte die Schweizer Botschaft in Amman mit jeweils separatem Formularentscheid das Visum, weil sie die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht als hinreichend gesichert erachtete (SEM-act. 4/31 ff. und act. 5/62 ff.). C. Gegen die Verweigerungen des Visums erhob der Gastgeber am 9. Mai 2016 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: Vorinstanz). Im Wesentlichen machte er geltend, dass die schweizerische Auslandvertretung zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Wiederausreise der Gesuchstellenden sei nicht gewährleistet. Es gehe den Beteiligten nur um einen Besuch. Sie hätten sich seit seiner Einreise in die Schweiz nicht mehr gesehen. Er werde für Kost und Logis während des Besuchs finanziell aufkommen und sei bereit, dafür zu garantieren, dass die Gesuchstellenden die Schweiz mit Ablauf des Visums wieder verlassen (SEM-act. 1/3). D. Im Rahmen des Einspracheverfahrens richtete die Migrationsbehörde des Kantons Schwyz einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 12. Juni 2016 beantwortet retournierte (SEM-act. 6/69 f.). E. Mit Verfügung vom 2. August 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne (SEM-act. 7/74 ff.). F. Am 24. August 2016 gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz sowie die Ausstellung von Visa für einen "bewilligungsfreien Aufenthalt (nationales und Schengen-Visum)" zugunsten der Gesuchstellenden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 auf eine inhaltliche Stellungnahme zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung (BVGer-act. 5). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 5 Abs. 2 VwVG; Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]; Art. 112 Abs. 1 AuG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren mit eigenen Anträgen teilgenommen und ist Gastgeber und enger Familienangehöriger der Gesuchstellenden. Er ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 In seiner Beschwerdeschrift vom 24. August 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung von Visa für einen bewilligungsfreien Aufenthalt. In Klammer erwähnte er dabei ein Schengen- und ein nationales Visum. In den Erwägungen führte er dazu aus, der Gesuchsteller würde aus beruflichen Gründen vermutlich nur etwa drei bis vier Wochen bleiben, die Gesuchstellerin hingegen aus familiären Gründen maximal sechs Monate (BVGer-act. 1). Im erstinstanzlichen Verfahren bei der schweizerischen Auslandvertretung wurde seitens der Gesuchstellenden die Erteilung von 90 Tage gültigen Schengen-Visa beantragt. Entsprechend war einzig diese Art von Visa zu prüfen (vgl. dazu E. 3 nachfolgend). Im Einspracheverfahren wurde das Rechtsbegehren weder erweitert noch sonstwie geändert. Die Erteilung eines nationalen Visums, das für die Einreise im Hinblick auf einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen benötigt wird und das die Erfüllung zusätzlicher Einreisevoraussetzungen bedingt (vgl. Art. 2 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008 [VEV]; Art. 10 AuG; BGE 139 I 37 E. 3.2.2), war nicht Gegenstand der Vorverfahren. Das entsprechende Rechtsbegehren erweist sich schon mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit dieser Einschränkung - einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch zweier irakischer Staatsangehöriger um Erteilung von Visa für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die (gemäss Gesuch) beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG; BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81/1 vom 21.03.2001]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 2 Abs. 1 VEV; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu Irak unterliegen die Gesuchstellenden unbestrittenermassen der Visumspflicht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der VO [EG] Nr. 539/2001; Art. 4 Abs. 1 VEV). 4.2 Voraussetzung zur Visumerteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn eine drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2009/27 E. 5.2). 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten (BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über Aus-länderinnen und Ausländer, BBl 2002 3704, 3774). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf ein Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1). 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum nicht zu verweigern. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Verweigerungstatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; Art. 12 Abs. 2 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1). 4.5 In Ausnahmefällen kann ein nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates geltendes Visum (Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit) erteilt werden, selbst wenn die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt sind. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Die Sicherheitslage im Irak und insbesondere in der Region D._______ ist volatil. Landesweit muss mit schweren Anschlägen gerechnet werden. Die politische und wirtschaftliche Lage ist schwierig. Die Arbeitslosigkeit betrug 2012 gemäss Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation 7,9 %. Bis zum Frühjahr 2014 waren die Wirtschaftsprognosen noch vergleichsweise positiv. Die Besetzung grosser Landesteile durch den Islamischen Staat hatte in der Folge gravierende Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung des Landes. Der Ölpreiszerfall liess die Staatsverschuldung 2016 auf 77 % ansteigen. Für die Wirtschaftszweige, die nicht von der Ölproduktion abhängig sind, wird für 2017 immerhin ein Wachstum von 1,5 % erwartet. Im Bereich der Gesundheitsfürsorge, Elektrizitäts- und Wasserversorgung sowie in der Ölindustrie besteht hoher Investitionsbedarf. Ein hoher Anteil der Bevölkerung im Irak (2014: 22,5 %) lebt unter der Armutsgrenze (vgl. www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Irak > Reisewarnung, Aktuelle wirtschaftliche Lage; www.ilo.org > countries > Iraq > statistics; www.worldbank.org where we work Iraq overview, Iraq's Economic Outlook - October 2017; Websites besucht im Mai 2018). 5.3 Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen, politischen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsland ist das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellenden grundsätzlich als erheblich einzuschätzen (vgl. Urteil des BVGer F-2606/2016 vom 7. März 2017 E. 5.5). Der Migrationsdruck aus dem Irak bleibt hoch, auch wenn sich die Zahl der Asylgesuche irakischer Staatsangehöriger in der Schweiz 2017 im Vergleich zum Vorjahr mit 653 Gesuchen halbierte (vgl. Asylstatistik des SEM 2017, https://www.sem.admin.ch > Startseite SEM > Aktuell > News > 2018 > Asylstatistik 2017, Website besucht im Mai 2018). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem der Aufenthalt nach der Einreise auf eine andere Basis gestellt wird (BVGE 2014/1 E. 6.2.2; 2009/27 E. 7). 5.4 In die Prognose über die Absicht der Gesuchstellenden, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, ist weiter ihre persönliche, familiäre und berufliche Situation sowie ihre Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.2). Obliegt der gesuchstellenden Person in ihrem Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 6.2). 5.5 5.5.1 Die Gesuchstellerin hat Jahrgang 1963, ist verwitwet und pensioniert. Sie lebt in derselben Stadt wie ihr Sohn (der Gesuchsteller) und ihre Töchter, deren Kinder sie gemäss Angaben des Beschwerdeführers oft betreut. Die familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin sind aktenmässig indes nicht belegt. Zudem wird vom Beschwerdeführer nicht näher erläutert, in welchem Rahmen und Umfang die Kinderbetreuung durch die Gesuchstellerin wahrgenommen wird. Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer sowohl im Einsprache-, wie auch im Beschwerdeverfahren von einer Absicht der Gesuchstellerin sprach, bis zu sechs Monate in der Schweiz bleiben zu wollen. Allein schon die Dauer des solchermassen beabsichtigten Auslandaufenthalts spricht gegen das Vorhandensein von Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten (vgl. Urteil des BVGer C-8407/2016 vom 22. Juni 2016 E. 7.1). Das Alter der Gesuchstellerin steht einer allfälligen Motivation zur Emigration ebenfalls nicht entgegen, zumal die Gesuchstellerin in der Schweiz in der Person ihres ältesten Sohnes und dessen Familie über ein soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-3738/2017 vom 30. Januar 2018 E. 6.3). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass in den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin keine besondere Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt zu erblicken ist. 5.5.2 Was die Prognose über die Wiederausreiseabsicht des Gesuchstellers anbetrifft, so ist aus den im Gesuchsverfahen ins Recht gelegten Dokumenten ersichtlich, dass dieser im Irak Geschäftsführer einer Firma ist und monatlich USD 1'700.- verdient (SEM-act. 5/53). Inwieweit der Gesuchsteller - wie vom Beschwerdeführer behauptet - im Irak eine selbständige Tätigkeit ausübt, erschliesst sich aus den Akten nicht. Gemäss einem Kontoauszug vom 14. April 2016 verfügte der Gesuchsteller zum damaligen Zeitpunkt über Vermögen im Betrag von mindestens USD 19'300.- (SEM-act. 5/44 f.). Ausserdem ist er Eigentümer eines Grundstücks in D._______ (SEM-act. 5/51). Es ist anzuerkennen, dass sich der Gesuchsteller damit in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht in vergleichsweise vorteilhaften Verhältnissen befindet. Kommt hinzu, dass er nach Darstellung des Beschwerdeführers eine Familie hat (Ehefrau und drei Kinder), die im Falle seiner Ausreise im Irak verbleiben würde. In Bezug auf letzteren Umstand zeigt allerdings die Erfahrung, dass im Heimatland zurückbleibende nahe Familienangehörige nicht verlässlich von der Verwirklichung von Migrationsabsichten abhalten können. Emigration ist häufig Erfolg versprechender, wenn sich zunächst ein Familienmitglied allein ins Ausland begibt, und überdies mit der Hoffnung verbunden, den Rest der Familie besser unterstützen und später nachziehen zu können (Urteile des BVGer F-1170/2016 vom 11. Juli 2017 E. 6.1; C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 8.3; C-5933/2014 vom 15. Februar 2016 E. 6.1 und E. 6.2). Aber auch eine für einheimische Verhältnisse gute berufliche und wirtschaftliche Situation vermag Personen im Irak nicht verlässlich daran zu hindern, das Herkunftsland dauerhaft zu verlassen. Dabei gilt es zu bedenken, dass einerseits aufgrund der angespannten Sicherheits- und Wirtschaftslage nicht von stabilen Verhältnissen ausgegangen werden kann und andererseits Grundeigentum sowie andere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren gehen (Urteile des BVGer F-3660/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.6; F-7371/2016 vom 15. Mai 2017 E. 7.4). 5.5.3 Unerheblich ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer für die Rückkehr der Gesuchstellenden in den Irak persönlich verbürgen will. Gastgeber können für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste nicht rechtswirksam einstehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9). 5.5.4 Eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände führt deshalb das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Gesuchstellenden zwar gewisse familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verpflichtungen in ihrem Heimatland haben, diese aber vor dem Hintergrund einer angespannten Sicherheitslage und allgemein schwieriger Lebensbedingungen nicht geeignet sind, das Risiko einer nicht gesetzeskonformen Wiederausreise als gering erscheinen zu lassen.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht erfüllt sind. Zu Recht hat die Vorinstanz aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchsteller das Visum verweigert. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] und Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: