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F-1170/2016

F-1170/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-11 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 25. November 2015 beantragte B._______ (Staatsangehöriger von Kamerun, geb. 1980, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener) bei der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé für sich und seinen Sohn C._______ (geb. 2012) ein Schengen-Visum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, die im Kanton Zürich wohnhafte Schweizer Bürgerin A._______ (geb. 1950, im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) und deren aus Kamerun stammenden Ehemann D._______ (geb. 1957) besuchen zu wollen. Bereits am 5. November 2015 hatte sich die Gastgeberin mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt. B. Mit separaten Formularentscheiden vom 26. November 2015 lehnte es die Schweizer Vertretung in Yaoundé ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 Einsprache. C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 5. Februar 2016 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers und seines Sohnes nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Diese stammten aus einem Land, aus welchem als Folge der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Da der Eingeladene beabsichtige, zusammen mit seinem einzigen Sohn in die Schweiz zu reisen, oblägen ihm im Heimatland keine weiteren familiären Verantwortlichkeiten, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Auch wenn der Gesuchsteller seinen Angaben zufolge einer Erwerbstätigkeit nachgehe, könnte ihn dies im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und den schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland auch nicht davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2016 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an den Gesuchsteller. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, nach Rücksprache mit den Betroffenen werde nicht nur auf eine mehrfache Einreise verzichtet, sondern auch auf die Erteilung eines Visums zugunsten von C._______. Dieser besuche inzwischen den Kindergarten und werde während des 90-tägigen Besuchsaufenthaltes seines Vaters in der Schweiz bei seiner Tante zurückbleiben. Der Eingeladene sei als ältester Sohn auch verantwortlich für seinen kränkelnden Vater und kümmere sich um ihn wie auch um seine zwei Brüder. Sie selber sei sehr verbunden mit Kamerun, da ihr Ehemann, mit welchem sie seit 2001 verheiratet sei, aus diesem Land stamme. Seit ihrer Frühpensionierung verbringe sie mehrere Monate pro Jahr in Kamerun, wo sie eine Aufenthaltsbewilligung und zwei Wohnhäuser in Yaoundé besitze. Ihr Gast betreibe dort eine Einzel-Firma, sei quasi ihr Angestellter mit regelmässigem Salär, und kümmere sich um ihre Häuser, welche er überwache, instand halte, renoviere und "verbessere". Es liege ihr viel daran, dass sich der Eingeladene in der Schweiz noch besser informieren könne über den schweizerischen Standard von Immobilien. Nach Ende seines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz werde sie ihren Gast in sein Heimatland zurückbegleiten. Der Eingabe waren unter anderem eine Kopie der "Carte de Résident" der Beschwerdeführerin sowie zwei kamerunische Grundbuchauszüge beigelegt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. In ihrer Replik vom 2. Mai 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest. In diesem Zusammenhang wirft sie der Vorinstanz vor, dem Umstand keine Rechnung getragen zu haben, dass nunmehr der Gesuchsteller alleine in die Schweiz kommen möchte und während dieser Zeit seinen Sohn im Heimatland zurücklassen werde. Im Weitern sei es für sie schwierig zu verstehen, dass sie bei ihren mittlerweile acht Reisen nach Kamerun von den dortigen Behörden stets "nett aufgenommen" worden sei, ihr eigenes Heimatland aber ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt eines Freundes und Angestellten nicht ausstellen wolle. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kamerunischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevor-aussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).

E. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

E. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als Staatsangehöriger von Kamerun der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteil des BVGer F-2547/2016 vom 31. August 2016 E. 6.2).

E. 5.4 Kamerun gilt als führende Handels- und Wirtschaftsmacht unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation (CEMAC). Trotzdem ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Die Arbeitslosigkeit ist hoch, und ein grosser Teil der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (rund 40 %). Das derzeitige Wirtschaftswachstum ist zu niedrig, um Arbeitsplätze in grösserem Umfang zu schaffen und die Armutsrate nachhaltig zu senken. Der "Human Development Index" des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) stuft Kamerun 2015 lediglich auf Position 153 von 188 Ländern ein. Zu dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation kommt hinzu, dass die Stabilität des Landes durch verschiedene interne Faktoren gefährdet ist. Dazu gehören insbesondere die unsichere Sicherheits- und Rechtslage sowie die weit verbreitete Korruption (vgl. im Internet: www.eda.admin.ch > Vertretungen und Reisehinweise > Kamerun > Reisehinweise, Stand: 24. März 2017; www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise > Kamerun > Wirtschaft, Stand: März 2017; www.cia.gov > Library > The World Factbook > Cameroon, Stand: 15. Juni 2017; alle Webseiten besucht im Juni 2017). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.

E. 5.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.

E. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen knapp 37-jährigen, unverheirateten Mann und Vater eines mittlerweile fünfjährigen Kindes, welches mit ihm in Hausgemeinschaft lebt. Nachdem ursprünglich bei der Schweizervertretung in Yaoundé Visaanträge für Vater und Sohn gestellt worden sind, wird auf Beschwerdeebene eine Einreisebewilligung nur noch für den Gesuchsteller allein beantragt und darauf hingewiesen, der minderjährige Sohn werde im Heimatland zurückgelassen, wo er während der Abwesenheit seines Vaters von seiner Tante betreut werde. Als (allein erziehender) Vater seines Sohnes dürfte der Gesuchsteller durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland haben. Das Zurücklassen (minderjähriger) Kinder bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - die Betreuung des Kindes durch eine nahe Angehörige - in casu dessen Tante - sichergestellt werden kann und die rechtliche Möglichkeit besteht, dieses Kind, für welches der Gesuchsteller die elterliche Sorge und Obhut innehat, später nachziehen zu können (vgl. Urteil des BVGer C-2552/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.1 m.H.). Angesichts des vorgesehenen gleich mehrmonatigen Besuchsaufenthaltes in der Schweiz gilt es ebenfalls den Hinweis der Beschwerdeführerin, der Eingeladene sei als ältester Sohn auch verantwortlich für seinen kränkelnden Vater und kümmere sich um seine zwei Brüder, zu relativieren.

E. 6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich der Eingeladene befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. Der Gesuchsteller wies gegenüber der Schweizervertretung darauf hin, dass er selbständig erwerbstätig sei (vgl. Ziff. 20 des Einreisegesuches). Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend, ihr Gast betreibe eine Einzelfirma, sei quasi ihr Angestellter mit regelmässigem Salär, welcher ihre beiden Häuser in Kamerun verwalte, überwache, instand halte und renoviere. Nebenbei führe er noch Arbeiten und Transporte mit seinem Auto für andere Leute aus. Entsprechende Einkommensbelege oder weitere Unterlagen, mit denen sich zuverlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eingeladenen ziehen lassen, wurden von den Betroffenen jedoch nicht vorgelegt. Aufgrund der Akten kann jedenfalls nicht als erstellt gelten, der Gesuchsteller lebe in wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen, welche ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundene Kosten nicht von ihm selber, sondern vollumfänglich von den Gastgebern übernommen würden (vgl. Ziff. 33 des Einreisegesuches). Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizervertretung geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die von der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen.

E. 6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin, die gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die Gastgeber vor einigen Jahren bereits mehrmals Gäste aus dem Familien- bzw. Verwandtenkreis des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Mutter/Schwiegermutter sowie eine Cousine mit ihrer Tochter) aus Kamerun zu sich in die Schweiz eingeladen haben, welche fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, lässt doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten des Gesuchstellers selbst zu (vgl. Urteil des BVGer C-7715/2015 vom 28. April 2016 E. 6.3 m.H.). Kommt hinzu, dass jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer C-6790/2013 vom 13. Mai 2015 E. 6.4 m.H. sowie C-441/2015 vom 12. Mai 2015 E. 6.4.3). Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, einem langjährigen Bekannten aus dem Heimatland ihres Ehemannes ihr Le-bensumfeld in der Schweiz zeigen zu können und ihn vor Ort mit den schweizerischen Standards für Immobilien vertraut zu machen, hat nach dem Gesagten in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürgerin und Inhaberin einer kamerunischen Aufenthaltserlaubnis steht ihr weiterhin die Möglichkeit offen, den Gesuchsteller in dessen Heimatland zu besuchen.

E. 6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 18. März 2016 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] + [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1170/2016 Urteil vom 11. Juli 2017 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf B._______. Sachverhalt: A. Am 25. November 2015 beantragte B._______ (Staatsangehöriger von Kamerun, geb. 1980, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener) bei der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé für sich und seinen Sohn C._______ (geb. 2012) ein Schengen-Visum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, die im Kanton Zürich wohnhafte Schweizer Bürgerin A._______ (geb. 1950, im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) und deren aus Kamerun stammenden Ehemann D._______ (geb. 1957) besuchen zu wollen. Bereits am 5. November 2015 hatte sich die Gastgeberin mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt. B. Mit separaten Formularentscheiden vom 26. November 2015 lehnte es die Schweizer Vertretung in Yaoundé ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 Einsprache. C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 5. Februar 2016 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers und seines Sohnes nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Diese stammten aus einem Land, aus welchem als Folge der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Da der Eingeladene beabsichtige, zusammen mit seinem einzigen Sohn in die Schweiz zu reisen, oblägen ihm im Heimatland keine weiteren familiären Verantwortlichkeiten, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Auch wenn der Gesuchsteller seinen Angaben zufolge einer Erwerbstätigkeit nachgehe, könnte ihn dies im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und den schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland auch nicht davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2016 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an den Gesuchsteller. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, nach Rücksprache mit den Betroffenen werde nicht nur auf eine mehrfache Einreise verzichtet, sondern auch auf die Erteilung eines Visums zugunsten von C._______. Dieser besuche inzwischen den Kindergarten und werde während des 90-tägigen Besuchsaufenthaltes seines Vaters in der Schweiz bei seiner Tante zurückbleiben. Der Eingeladene sei als ältester Sohn auch verantwortlich für seinen kränkelnden Vater und kümmere sich um ihn wie auch um seine zwei Brüder. Sie selber sei sehr verbunden mit Kamerun, da ihr Ehemann, mit welchem sie seit 2001 verheiratet sei, aus diesem Land stamme. Seit ihrer Frühpensionierung verbringe sie mehrere Monate pro Jahr in Kamerun, wo sie eine Aufenthaltsbewilligung und zwei Wohnhäuser in Yaoundé besitze. Ihr Gast betreibe dort eine Einzel-Firma, sei quasi ihr Angestellter mit regelmässigem Salär, und kümmere sich um ihre Häuser, welche er überwache, instand halte, renoviere und "verbessere". Es liege ihr viel daran, dass sich der Eingeladene in der Schweiz noch besser informieren könne über den schweizerischen Standard von Immobilien. Nach Ende seines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz werde sie ihren Gast in sein Heimatland zurückbegleiten. Der Eingabe waren unter anderem eine Kopie der "Carte de Résident" der Beschwerdeführerin sowie zwei kamerunische Grundbuchauszüge beigelegt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. In ihrer Replik vom 2. Mai 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest. In diesem Zusammenhang wirft sie der Vorinstanz vor, dem Umstand keine Rechnung getragen zu haben, dass nunmehr der Gesuchsteller alleine in die Schweiz kommen möchte und während dieser Zeit seinen Sohn im Heimatland zurücklassen werde. Im Weitern sei es für sie schwierig zu verstehen, dass sie bei ihren mittlerweile acht Reisen nach Kamerun von den dortigen Behörden stets "nett aufgenommen" worden sei, ihr eigenes Heimatland aber ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt eines Freundes und Angestellten nicht ausstellen wolle. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kamerunischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevor-aussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). 5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als Staatsangehöriger von Kamerun der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteil des BVGer F-2547/2016 vom 31. August 2016 E. 6.2). 5.4 Kamerun gilt als führende Handels- und Wirtschaftsmacht unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation (CEMAC). Trotzdem ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Die Arbeitslosigkeit ist hoch, und ein grosser Teil der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (rund 40 %). Das derzeitige Wirtschaftswachstum ist zu niedrig, um Arbeitsplätze in grösserem Umfang zu schaffen und die Armutsrate nachhaltig zu senken. Der "Human Development Index" des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) stuft Kamerun 2015 lediglich auf Position 153 von 188 Ländern ein. Zu dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation kommt hinzu, dass die Stabilität des Landes durch verschiedene interne Faktoren gefährdet ist. Dazu gehören insbesondere die unsichere Sicherheits- und Rechtslage sowie die weit verbreitete Korruption (vgl. im Internet: www.eda.admin.ch > Vertretungen und Reisehinweise > Kamerun > Reisehinweise, Stand: 24. März 2017; www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise > Kamerun > Wirtschaft, Stand: März 2017; www.cia.gov > Library > The World Factbook > Cameroon, Stand: 15. Juni 2017; alle Webseiten besucht im Juni 2017). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. 5.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen knapp 37-jährigen, unverheirateten Mann und Vater eines mittlerweile fünfjährigen Kindes, welches mit ihm in Hausgemeinschaft lebt. Nachdem ursprünglich bei der Schweizervertretung in Yaoundé Visaanträge für Vater und Sohn gestellt worden sind, wird auf Beschwerdeebene eine Einreisebewilligung nur noch für den Gesuchsteller allein beantragt und darauf hingewiesen, der minderjährige Sohn werde im Heimatland zurückgelassen, wo er während der Abwesenheit seines Vaters von seiner Tante betreut werde. Als (allein erziehender) Vater seines Sohnes dürfte der Gesuchsteller durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland haben. Das Zurücklassen (minderjähriger) Kinder bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - die Betreuung des Kindes durch eine nahe Angehörige - in casu dessen Tante - sichergestellt werden kann und die rechtliche Möglichkeit besteht, dieses Kind, für welches der Gesuchsteller die elterliche Sorge und Obhut innehat, später nachziehen zu können (vgl. Urteil des BVGer C-2552/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.1 m.H.). Angesichts des vorgesehenen gleich mehrmonatigen Besuchsaufenthaltes in der Schweiz gilt es ebenfalls den Hinweis der Beschwerdeführerin, der Eingeladene sei als ältester Sohn auch verantwortlich für seinen kränkelnden Vater und kümmere sich um seine zwei Brüder, zu relativieren. 6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich der Eingeladene befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. Der Gesuchsteller wies gegenüber der Schweizervertretung darauf hin, dass er selbständig erwerbstätig sei (vgl. Ziff. 20 des Einreisegesuches). Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend, ihr Gast betreibe eine Einzelfirma, sei quasi ihr Angestellter mit regelmässigem Salär, welcher ihre beiden Häuser in Kamerun verwalte, überwache, instand halte und renoviere. Nebenbei führe er noch Arbeiten und Transporte mit seinem Auto für andere Leute aus. Entsprechende Einkommensbelege oder weitere Unterlagen, mit denen sich zuverlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eingeladenen ziehen lassen, wurden von den Betroffenen jedoch nicht vorgelegt. Aufgrund der Akten kann jedenfalls nicht als erstellt gelten, der Gesuchsteller lebe in wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen, welche ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundene Kosten nicht von ihm selber, sondern vollumfänglich von den Gastgebern übernommen würden (vgl. Ziff. 33 des Einreisegesuches). Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizervertretung geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die von der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen. 6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin, die gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die Gastgeber vor einigen Jahren bereits mehrmals Gäste aus dem Familien- bzw. Verwandtenkreis des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Mutter/Schwiegermutter sowie eine Cousine mit ihrer Tochter) aus Kamerun zu sich in die Schweiz eingeladen haben, welche fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, lässt doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten des Gesuchstellers selbst zu (vgl. Urteil des BVGer C-7715/2015 vom 28. April 2016 E. 6.3 m.H.). Kommt hinzu, dass jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer C-6790/2013 vom 13. Mai 2015 E. 6.4 m.H. sowie C-441/2015 vom 12. Mai 2015 E. 6.4.3). Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, einem langjährigen Bekannten aus dem Heimatland ihres Ehemannes ihr Le-bensumfeld in der Schweiz zeigen zu können und ihn vor Ort mit den schweizerischen Standards für Immobilien vertraut zu machen, hat nach dem Gesagten in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürgerin und Inhaberin einer kamerunischen Aufenthaltserlaubnis steht ihr weiterhin die Möglichkeit offen, den Gesuchsteller in dessen Heimatland zu besuchen. 6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 18. März 2016 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] + [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: