Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 23. Juli 2015 beantragte die aus Marokko stammende, am 17. Februar 1946 geborene B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat die Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt (Visum D) bei ihrem Sohn C._______ (geb. 1969, im Folgenden: Gastgeber) und seiner Lebenspartnerin A.________, wohnhaft im Kanton Bern (geb. 1978, im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin; Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 1 - 3). B. Am 22. August 2016 teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern der Gesuchstellerin mit, dass die Voraussetzungen für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz nicht erfüllt seien und gab ihr die Gelegenheit das Gesuch zurückzuziehen (SEM-pag. 94 - 97). C. Die Gesuchstellerin zog das Visumsgesuch am 26. September 2016 zurück (SEM-pag. 99). D. Einen erneuten Visumsantrag der Gesuchstellerin vom 25. November 2016 wies die Schweizerische Botschaft mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 ab (SEM-pag. 5 und 6). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2016 (Eingangsstempel SEM) beim SEM Einsprache (SEM-pag. 4). In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an den Migrationsdienst des Kantons Bern übermittelt (SEM-pag. 48). E.Am 3. April 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe in Marokko aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein Zuwanderungsdruck (recte: Auswanderungsdruck). Die Eingeladene sei die 71-jährige Mutter des Gastgebers bzw. die "Schwiegermutter" der Beschwerdeführerin. Sie sei Rentnerin und habe in ihrer Heimat keine Verpflichtungen. Bereits am 23. Juli 2015 sei bei der Schweizer Vertretung in Rabat ein Gesuch um einen langfristigen Aufenthalt eingereicht worden. Am 22. August 2016 sei vom Migrationsdienst des Kantons Bern angezeigt worden, dass ein Familiennachzugsgesuch abgelehnt werden müsste. Infolgedessen sei das Gesuch zurückgezogen worden. Die Gesuchstellerin lebe in Marokko alleine, habe nur eine kleine Rente und gesundheitliche Probleme. Es lägen somit keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt vor. Die finanziellen Verhältnisse müssten deshalb nicht geprüft werden (SEM-pag. 102 - 104). F.Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2017 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, den Einspracheentscheid der Vor-instanz aufzuheben und die zuständige Behörde anzuweisen, der Gesuchstellerin das gewünschte Besuchervisum auszustellen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Gesuchstellerin sei pensioniert und erhalte eine monatliche Altersrente in der Höhe von Marokkanischem Dirham (MAD) 1700.-, was ca. CHF 170.- entspreche. Das durchschnittliche Monatseinkommen betrage in Marokko CHF 255.-. Des Weiteren betreibe die Gesuchstellerin in Marokko ein Taxi. Der monatliche Umsatz ihres Taxis betrage durchschnittlich MAD 4'500.-. Nach Abzug des Aufwands (Lohn des Taxifahrers etc.) würden ihr netto MAD 2'025.- (entspreche CHF 200.-) monatlich verbleiben. Sie habe im Jahr 2015 ein neues Auto zu einem Preis von MAD 263'925.- (entspreche ca. CHF 26'000.-) gekauft. Auf ihrem Bankkonto bei der BMCE Bank habe die Gesuchstellerin ein Guthaben von MAD 201'716.57 (entspreche ca. CHF 19'000.-). Ausserdem sei sie Eigentümerin eines Einfamilienhauses in der Stadt X._______, welches sie von ihrem verstorbenen Ehemann geerbt habe. Die Kinder hätten auf ihren Erbteil verzichtet. Das Haus habe einen Marktwert von ca. MAD 1'000'000.- (entspreche ca. CHF 99'000.-). Für marokkanische Verhältnisse gelte die Gesuchstellerin als reich. Zudem habe sich die Gesuchstellerin in den Jahren 2003, 2005, 2006, 2011, 2012 und 2014 mit Besuchervisa in der Schweiz aufgehalten und sei jeweils fristgerecht ausgereist. Die Gesuchstellerin habe in ihrer Heimat sehr wohl Verpflichtungen. Sie habe dort ein Taxigewerbe und ein Haus sowie ein soziales Beziehungsnetz. Aufgrund der Anfrage der Gesuchstellerin von 2015 für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz dürfe nicht geschlossen werden, dass sie die Schweiz nicht mehr verlassen würde, wenn ihr ein Visum ausgestellt würde. Im Gegenteil, das Gesuch im Jahr 2015 würde zeigen, dass sich die Gesuchstellerin an die Gesetze halte. Jenes Gesuch sei zurückgezogen worden, weil sich der Migrationsdienst des Kantons Bern negativ dazu geäussert habe. Die Gesuchstellerin möchte aber weiterhin ihren Sohn und die Beschwerdeführerin in der Schweiz besuchen. Die Gesuchstellerin habe zwar Diabetes und Knieprobleme, sei aber kein Pflegefall und könne selber für sich schauen. Die Gemeinde Y._______ habe in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2017 im Einspracheverfahren erwähnt, der Gastgeber habe beim Einreichen der Unterlagen Drohungen ausgesprochen. Dies werde jedoch verneint (BVGer-act. 1). G.In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2017 sprach sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Sie brachte im Wesentlichen vor, aus der Stellungnahme zum Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde und der Beschwerde würden Widersprüche hervorgehen. Auf kantonaler Ebene sei auf die Frage, ob die Gesuchstellerin Einkommen und Vermögen habe, lediglich gesagt worden, sie verfüge über eine Witwenrente. Aber auch wenn die Gesuchstellerin über ein gewisses Einkommen oder Vermögen verfügen sollte, würde dieses sie nicht von einer Emigration abhalten, habe sie doch zuvor ein Gesuch für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz beantragt. Des Weiteren würde kein tragfähiges soziales Netz bestehen, sei doch auf kantonaler Ebene geltend gemacht worden, die Gesuchstellerin habe in ihrem Heimatland nur noch einen älteren herzkranken Bruder, der nicht zu ihr schauen könne und ihre Kinder würden alle in Europa leben. Bezüglich der gesundheitlichen Situation seien ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht worden. Auf Beschwerdeebene soll die Gesuchstellerin lediglich Diabetes und Knieprobleme haben und kein Pflegefall sein. In der kantonalen Stellungnahme sei angegeben worden, die Gesuchstellerin habe schwere Kniegelenksarthrose, Bluthochdruck und Diabetes. Sie sei stark gehbehindert und sollte nicht mehr alleine wohnen, da sie schnell unterzuckert sei und ohnmächtig werde. Es sei ihr nicht möglich, alleine einen Haushalt zu führen oder alltägliche Dinge wie Einkäufe zu erledigen. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin die Schweiz nicht fristgerecht verlassen würde. Ausserdem könnten die Gastgeber die Gesuchstellerin auch in ihrem Heimatland besuchen (BVGer-act. 6). H.Mit Eingabe vom 16. August 2017 ersuchte der Rechtsvertreter um Fristverlängerung zur Einreichung der Replik und um Akteneinsicht in das kantonale Dokument "Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde vom 6. September 2015" (BVGer-act. 8). I.Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Rechtsvertreter am 18. August 2017 mit, dass er sich betreffend Einsicht in vorinstanzliche oder kantonale Akten an die betroffene Instanz - jene Amtsstellen, welchen die Aktenhoheit obliegt - zu wenden habe und hiess das Fristerstreckungsgesuch gut (BVGer-act. 9). J.Mit E-Mail vom 31. August 2017 forderte der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht erneut das kantonale Dokument "Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde vom 6. September 2015" ein (BVGer-act. 10). K.Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Rechtsvertreter am 4. September 2017 ausnahmsweise via E-Mail mit, dass er sich - wie bereits mit Verfügung vom 18. August 2017 mitgeteilt - betreffend Einsicht in die vorinstanzlichen oder kantonalen Akten an die betroffene Instanz zu wenden habe (BVGer-act. 11). L. Mit Eingabe vom 1. September 2017 (eingegangen am 4. September 2017) teilte der Rechtsvertreter mit, die Replik erfolge in Unkenntnis der Stellungnahme zum Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde vom 6. September 2015, da die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht ihm diese Akten trotz Akteneinsichtsgesuch nicht zugestellt hätten. Die Beschwerdeführerin habe unter "Einkommen" lediglich Lohn und Renten verstanden, weshalb sie das Einkommen aus dem Taxiunternehmen nicht erwähnt habe. Des Weiteren habe die Gesuchstellerin, nachdem das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zurückgezogen worden sei, eine Frau mit einem monatlichen Lohn von MAD 2'000.- (entspreche ca. CHF 200.-) angestellt, die sich um sie und ihren Haushalt kümmere. Zudem sei es eher unwahrscheinlich, dass auch Ausländer, die über 70 Jahre alt seien, migrieren würden (BVGer-act. 12). M.Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Vollmacht einzureichen (SEM-act. 13). N.Mit Eingabe vom 21. September 2017 reichte der Rechtsvertreter je eine Vollmacht der Gesuchstellerin und der Beschwerdeführerin zu den Akten. Er führte aus, dass es überspitzt formalistisch wäre, wenn das Gericht annehmen würde, dass die Gesuchstellerin nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hätte. Für die Gesuchstellerin sei immer klar gewesen, dass sie sich im vorinstanzlichen Verfahren als "Einsprecherin" beteiligt habe und Frau Steiger lediglich ihre Interessen wahrgenommen habe (BVGer-act. 14). O.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und Einsprecherin zur Be-schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Gleiches gilt nach der neueren Rechtsprechung im Sinne einer weiten Auslegung von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG auch für die Gesuchstellerin (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Letztlich braucht die Frage nach Vorliegen einer Vollmacht auch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer Staatsangehörigen von Marokko. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus Marokko stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK].
E. 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 6.1 Marokko ist grundsätzlich wirtschaftlich stabil. Der langjährige Aufschwung hatte sich 2016 durch dürrebedingte Ernterückgänge stark abgeschwächt. Die wirtschaftlichen Aussichten für 2017 liegen jedoch wieder im Trendwachstum von ca. 4 Prozent. Dennoch sind noch immer weite Bevölkerungsschichten von verhältnismässig schwierigen Verhältnissen betroffen. Ein zentrales Hindernis ist dabei das geringe Bildungsniveau. Die Analphabetenquote beträgt 28,3 %. Besonders Frauen und Mädchen in ländlichen Gebieten haben keinen ausreichenden Zugang zu Bildung. Das Königreich hat mit weiteren sozialen Problemen zu kämpfen, die durch Verstädterung und Industrialisierung entstehen. Die Kluft zwischen Arm und Reich ist gross. Die Arbeitslosigkeit lag 2016 bei 9,4 %. Aufgrund dieser Umstände begeben sich viele Menschen auf der Suche nach besseren ökonomischen und/oder sozialen Bedingungen in die städtischen Zentren (z.B. Rabat, Casablanca oder Marrakesch) - wodurch sich dort die Probleme verschärfen - oder gar in Richtung Europa. Dass viele Menschen aus Marokko emigrieren, zeigt sich einerseits an den beträchtlichen Rücküberweisungen aus dem Ausland, die in den letzten Jahren jeweils rund 7 % zum Bruttoinlandprodukt beigetragen haben. Andererseits wirkt sich dieser Umstand auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der Marokko seit geraumer Zeit zu den Hauptherkunftsländern gehört (Quellen: Staatssekretariat für Migration, Asylstatistik 2016 S. 3 https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/publiservice/statistik/asylstatistik/2016/stat-jahr-2016-kommentar-d.pdf >; Deutsches Auswärtiges Amt, < www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Marokko > Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand: Februar 2017; Germany Trade & Invest, < http://www.gtai.de > trade > Länderseiten > Marokko > 26. Juni 2017 Wirtschaftsdaten kompakt - Marokko, alle Websites besucht im November 2017; vgl. auch Urteil des BVGer C-7276/2015 vom 3. März 2016 E. 5.3).
E. 6.2 Vor diesem Hintergrund besteht bei der marokkanischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen.
E. 6.3 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden; angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der angespannten Sicherheitslage muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender Gesuchsteller aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. 7.7.1 Die Gesuchstellerin ist 71 Jahre alt und seit 16 Jahren Witwe. Es wurde vorgebracht, in Marokko habe sie lediglich noch einen Bruder. Alle ihre Kinder würden in Europa leben. Dennoch sei sie in Marokko sozial gut eingebunden. In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine gewisse soziale Einbindung in ein familiäres bzw. freundschaftliches Gefüge zu erblicken. Es besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Bruder. Gestützt auf die Akten sind auch keine gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich. 7.2 Einer Bestätigung der marokkanischen Rentenkasse vom 11. Mai 2001 kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin eine jährliche Rente von MAD 17'017.20 (entspricht rund Euro 1'532.-) bezieht. Des Weiteren wurde angegeben, die Gesuchstellerin betreibe in Marokko ein Taxi. Der monatliche Umsatz ihres Taxis betrage durchschnittlich MAD 4'500.-. Nach Abzug des Aufwands (Lohn des Taxifahrers etc.) würden ihr netto MAD 2'025.- (entspricht rund Euro 182.-) monatlich verbleiben. Der Nachweis, dass die Gesuchstellerin tatsächlich so viel verdienen soll, wurde nicht erbracht. Einer Bestätigung der BMCE Bank vom 26. April 2017 kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin über ein Guthaben von MAD 201'716.57 verfügt (entspricht rund Euro 18'165.-). Sie habe im Jahr 2015 ein neues Auto zu einem Preis von MAD 263'925.- (entspricht rund Euro 23'767.-) gekauft. Ausserdem sei sie Eigentümerin eines Einfamilienhauses in der Stadt Y._______, welches sie von ihrem verstorbenen Ehemann geerbt habe. Die Kinder hätten auf ihren Erbteil verzichtet. Das Haus habe einen Marktwert von ca. MAD 1'000'000.- (entspricht rund Euro 90'051.-). Diese Schätzung wurde jedoch nicht belegt. Die Bevölkerung in Marokko verfügt über ein durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen von Euro 2'575.- pro Jahr (vgl. Laenderdaten.info, https://www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php , abgerufen im November 2017). Mit ihrer Rente von jährlich Euro 1'526.- hat die Gesuchstellerin in Marokko somit ein unterdurchschnittliches Einkommen. Überdies ist festzustellen, dass Vermögenswerte wie Grundeigentum und Ersparnisse durch eine Emigration nicht verloren gehen. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin angesichts der schwierigen sozio-ökonomischen Verhältnisse in Marokko und mangels besonders gesicherter Einkommens- und Vermögensverhältnisse und/oder besonderer Verpflichtungen oder Abhängigkeiten gegenüber Familienmitgliedern keine Gewähr für eine Rückkehr nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz hat glaubhaft machen können. 7.4 Der prekäre Gesundheitszustand der Betroffenen - falls erwiesen - könnte sie auch dazu verleiten, zwecks Verbleibens in die Schweiz zu reisen, wo sich sowohl Angehörige um sie kümmern könnten, als auch ein ausgebautes Krankenversicherungssystem besteht. 7.5 An den guten Absichten und der Integrität der Beschwerdeführerin ist nicht zu zweifeln. Sie kann in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige von einer Versicherung nicht gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Zudem ist jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer F-1170/2016 vom 11. Juli 2017 E. 6.3 m.H.). In diesem Zusammenhang gilt es im Weitern darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auf Anfang Dezember 2014 hin ihre Visumspraxis gegenüber marokkanischen Staatsangehörigen verschärft hat; dies als Folge festgestellter Missbrauchsfälle (vgl. Urteil des BVGer C-5062/2014 vom 3. Februar 2015 E. 6.3). Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin eben erst vor zwei Jahren unter Hinweis auf "gesundheitliche Gründe" versucht hatte, einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken. 7.6 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage im Heimatland und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstanden. 7.7 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.2) liegen ebenfalls nicht vor.
E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2618/2017 Urteil vom 14. Dezember 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, Aarbergergasse 30, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Am 23. Juli 2015 beantragte die aus Marokko stammende, am 17. Februar 1946 geborene B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat die Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt (Visum D) bei ihrem Sohn C._______ (geb. 1969, im Folgenden: Gastgeber) und seiner Lebenspartnerin A.________, wohnhaft im Kanton Bern (geb. 1978, im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin; Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 1 - 3). B. Am 22. August 2016 teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern der Gesuchstellerin mit, dass die Voraussetzungen für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz nicht erfüllt seien und gab ihr die Gelegenheit das Gesuch zurückzuziehen (SEM-pag. 94 - 97). C. Die Gesuchstellerin zog das Visumsgesuch am 26. September 2016 zurück (SEM-pag. 99). D. Einen erneuten Visumsantrag der Gesuchstellerin vom 25. November 2016 wies die Schweizerische Botschaft mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 ab (SEM-pag. 5 und 6). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2016 (Eingangsstempel SEM) beim SEM Einsprache (SEM-pag. 4). In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an den Migrationsdienst des Kantons Bern übermittelt (SEM-pag. 48). E.Am 3. April 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe in Marokko aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein Zuwanderungsdruck (recte: Auswanderungsdruck). Die Eingeladene sei die 71-jährige Mutter des Gastgebers bzw. die "Schwiegermutter" der Beschwerdeführerin. Sie sei Rentnerin und habe in ihrer Heimat keine Verpflichtungen. Bereits am 23. Juli 2015 sei bei der Schweizer Vertretung in Rabat ein Gesuch um einen langfristigen Aufenthalt eingereicht worden. Am 22. August 2016 sei vom Migrationsdienst des Kantons Bern angezeigt worden, dass ein Familiennachzugsgesuch abgelehnt werden müsste. Infolgedessen sei das Gesuch zurückgezogen worden. Die Gesuchstellerin lebe in Marokko alleine, habe nur eine kleine Rente und gesundheitliche Probleme. Es lägen somit keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt vor. Die finanziellen Verhältnisse müssten deshalb nicht geprüft werden (SEM-pag. 102 - 104). F.Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2017 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, den Einspracheentscheid der Vor-instanz aufzuheben und die zuständige Behörde anzuweisen, der Gesuchstellerin das gewünschte Besuchervisum auszustellen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Gesuchstellerin sei pensioniert und erhalte eine monatliche Altersrente in der Höhe von Marokkanischem Dirham (MAD) 1700.-, was ca. CHF 170.- entspreche. Das durchschnittliche Monatseinkommen betrage in Marokko CHF 255.-. Des Weiteren betreibe die Gesuchstellerin in Marokko ein Taxi. Der monatliche Umsatz ihres Taxis betrage durchschnittlich MAD 4'500.-. Nach Abzug des Aufwands (Lohn des Taxifahrers etc.) würden ihr netto MAD 2'025.- (entspreche CHF 200.-) monatlich verbleiben. Sie habe im Jahr 2015 ein neues Auto zu einem Preis von MAD 263'925.- (entspreche ca. CHF 26'000.-) gekauft. Auf ihrem Bankkonto bei der BMCE Bank habe die Gesuchstellerin ein Guthaben von MAD 201'716.57 (entspreche ca. CHF 19'000.-). Ausserdem sei sie Eigentümerin eines Einfamilienhauses in der Stadt X._______, welches sie von ihrem verstorbenen Ehemann geerbt habe. Die Kinder hätten auf ihren Erbteil verzichtet. Das Haus habe einen Marktwert von ca. MAD 1'000'000.- (entspreche ca. CHF 99'000.-). Für marokkanische Verhältnisse gelte die Gesuchstellerin als reich. Zudem habe sich die Gesuchstellerin in den Jahren 2003, 2005, 2006, 2011, 2012 und 2014 mit Besuchervisa in der Schweiz aufgehalten und sei jeweils fristgerecht ausgereist. Die Gesuchstellerin habe in ihrer Heimat sehr wohl Verpflichtungen. Sie habe dort ein Taxigewerbe und ein Haus sowie ein soziales Beziehungsnetz. Aufgrund der Anfrage der Gesuchstellerin von 2015 für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz dürfe nicht geschlossen werden, dass sie die Schweiz nicht mehr verlassen würde, wenn ihr ein Visum ausgestellt würde. Im Gegenteil, das Gesuch im Jahr 2015 würde zeigen, dass sich die Gesuchstellerin an die Gesetze halte. Jenes Gesuch sei zurückgezogen worden, weil sich der Migrationsdienst des Kantons Bern negativ dazu geäussert habe. Die Gesuchstellerin möchte aber weiterhin ihren Sohn und die Beschwerdeführerin in der Schweiz besuchen. Die Gesuchstellerin habe zwar Diabetes und Knieprobleme, sei aber kein Pflegefall und könne selber für sich schauen. Die Gemeinde Y._______ habe in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2017 im Einspracheverfahren erwähnt, der Gastgeber habe beim Einreichen der Unterlagen Drohungen ausgesprochen. Dies werde jedoch verneint (BVGer-act. 1). G.In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2017 sprach sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Sie brachte im Wesentlichen vor, aus der Stellungnahme zum Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde und der Beschwerde würden Widersprüche hervorgehen. Auf kantonaler Ebene sei auf die Frage, ob die Gesuchstellerin Einkommen und Vermögen habe, lediglich gesagt worden, sie verfüge über eine Witwenrente. Aber auch wenn die Gesuchstellerin über ein gewisses Einkommen oder Vermögen verfügen sollte, würde dieses sie nicht von einer Emigration abhalten, habe sie doch zuvor ein Gesuch für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz beantragt. Des Weiteren würde kein tragfähiges soziales Netz bestehen, sei doch auf kantonaler Ebene geltend gemacht worden, die Gesuchstellerin habe in ihrem Heimatland nur noch einen älteren herzkranken Bruder, der nicht zu ihr schauen könne und ihre Kinder würden alle in Europa leben. Bezüglich der gesundheitlichen Situation seien ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht worden. Auf Beschwerdeebene soll die Gesuchstellerin lediglich Diabetes und Knieprobleme haben und kein Pflegefall sein. In der kantonalen Stellungnahme sei angegeben worden, die Gesuchstellerin habe schwere Kniegelenksarthrose, Bluthochdruck und Diabetes. Sie sei stark gehbehindert und sollte nicht mehr alleine wohnen, da sie schnell unterzuckert sei und ohnmächtig werde. Es sei ihr nicht möglich, alleine einen Haushalt zu führen oder alltägliche Dinge wie Einkäufe zu erledigen. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin die Schweiz nicht fristgerecht verlassen würde. Ausserdem könnten die Gastgeber die Gesuchstellerin auch in ihrem Heimatland besuchen (BVGer-act. 6). H.Mit Eingabe vom 16. August 2017 ersuchte der Rechtsvertreter um Fristverlängerung zur Einreichung der Replik und um Akteneinsicht in das kantonale Dokument "Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde vom 6. September 2015" (BVGer-act. 8). I.Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Rechtsvertreter am 18. August 2017 mit, dass er sich betreffend Einsicht in vorinstanzliche oder kantonale Akten an die betroffene Instanz - jene Amtsstellen, welchen die Aktenhoheit obliegt - zu wenden habe und hiess das Fristerstreckungsgesuch gut (BVGer-act. 9). J.Mit E-Mail vom 31. August 2017 forderte der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht erneut das kantonale Dokument "Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde vom 6. September 2015" ein (BVGer-act. 10). K.Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Rechtsvertreter am 4. September 2017 ausnahmsweise via E-Mail mit, dass er sich - wie bereits mit Verfügung vom 18. August 2017 mitgeteilt - betreffend Einsicht in die vorinstanzlichen oder kantonalen Akten an die betroffene Instanz zu wenden habe (BVGer-act. 11). L. Mit Eingabe vom 1. September 2017 (eingegangen am 4. September 2017) teilte der Rechtsvertreter mit, die Replik erfolge in Unkenntnis der Stellungnahme zum Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde vom 6. September 2015, da die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht ihm diese Akten trotz Akteneinsichtsgesuch nicht zugestellt hätten. Die Beschwerdeführerin habe unter "Einkommen" lediglich Lohn und Renten verstanden, weshalb sie das Einkommen aus dem Taxiunternehmen nicht erwähnt habe. Des Weiteren habe die Gesuchstellerin, nachdem das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zurückgezogen worden sei, eine Frau mit einem monatlichen Lohn von MAD 2'000.- (entspreche ca. CHF 200.-) angestellt, die sich um sie und ihren Haushalt kümmere. Zudem sei es eher unwahrscheinlich, dass auch Ausländer, die über 70 Jahre alt seien, migrieren würden (BVGer-act. 12). M.Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Vollmacht einzureichen (SEM-act. 13). N.Mit Eingabe vom 21. September 2017 reichte der Rechtsvertreter je eine Vollmacht der Gesuchstellerin und der Beschwerdeführerin zu den Akten. Er führte aus, dass es überspitzt formalistisch wäre, wenn das Gericht annehmen würde, dass die Gesuchstellerin nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hätte. Für die Gesuchstellerin sei immer klar gewesen, dass sie sich im vorinstanzlichen Verfahren als "Einsprecherin" beteiligt habe und Frau Steiger lediglich ihre Interessen wahrgenommen habe (BVGer-act. 14). O.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und Einsprecherin zur Be-schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Gleiches gilt nach der neueren Rechtsprechung im Sinne einer weiten Auslegung von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG auch für die Gesuchstellerin (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Letztlich braucht die Frage nach Vorliegen einer Vollmacht auch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer Staatsangehörigen von Marokko. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus Marokko stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK]. 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6. 6.1 Marokko ist grundsätzlich wirtschaftlich stabil. Der langjährige Aufschwung hatte sich 2016 durch dürrebedingte Ernterückgänge stark abgeschwächt. Die wirtschaftlichen Aussichten für 2017 liegen jedoch wieder im Trendwachstum von ca. 4 Prozent. Dennoch sind noch immer weite Bevölkerungsschichten von verhältnismässig schwierigen Verhältnissen betroffen. Ein zentrales Hindernis ist dabei das geringe Bildungsniveau. Die Analphabetenquote beträgt 28,3 %. Besonders Frauen und Mädchen in ländlichen Gebieten haben keinen ausreichenden Zugang zu Bildung. Das Königreich hat mit weiteren sozialen Problemen zu kämpfen, die durch Verstädterung und Industrialisierung entstehen. Die Kluft zwischen Arm und Reich ist gross. Die Arbeitslosigkeit lag 2016 bei 9,4 %. Aufgrund dieser Umstände begeben sich viele Menschen auf der Suche nach besseren ökonomischen und/oder sozialen Bedingungen in die städtischen Zentren (z.B. Rabat, Casablanca oder Marrakesch) - wodurch sich dort die Probleme verschärfen - oder gar in Richtung Europa. Dass viele Menschen aus Marokko emigrieren, zeigt sich einerseits an den beträchtlichen Rücküberweisungen aus dem Ausland, die in den letzten Jahren jeweils rund 7 % zum Bruttoinlandprodukt beigetragen haben. Andererseits wirkt sich dieser Umstand auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der Marokko seit geraumer Zeit zu den Hauptherkunftsländern gehört (Quellen: Staatssekretariat für Migration, Asylstatistik 2016 S. 3 https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/publiservice/statistik/asylstatistik/2016/stat-jahr-2016-kommentar-d.pdf >; Deutsches Auswärtiges Amt, Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Marokko > Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand: Februar 2017; Germany Trade & Invest, trade > Länderseiten > Marokko > 26. Juni 2017 Wirtschaftsdaten kompakt - Marokko, alle Websites besucht im November 2017; vgl. auch Urteil des BVGer C-7276/2015 vom 3. März 2016 E. 5.3). 6.2 Vor diesem Hintergrund besteht bei der marokkanischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen. 6.3 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden; angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der angespannten Sicherheitslage muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender Gesuchsteller aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. 7.7.1 Die Gesuchstellerin ist 71 Jahre alt und seit 16 Jahren Witwe. Es wurde vorgebracht, in Marokko habe sie lediglich noch einen Bruder. Alle ihre Kinder würden in Europa leben. Dennoch sei sie in Marokko sozial gut eingebunden. In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine gewisse soziale Einbindung in ein familiäres bzw. freundschaftliches Gefüge zu erblicken. Es besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Bruder. Gestützt auf die Akten sind auch keine gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich. 7.2 Einer Bestätigung der marokkanischen Rentenkasse vom 11. Mai 2001 kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin eine jährliche Rente von MAD 17'017.20 (entspricht rund Euro 1'532.-) bezieht. Des Weiteren wurde angegeben, die Gesuchstellerin betreibe in Marokko ein Taxi. Der monatliche Umsatz ihres Taxis betrage durchschnittlich MAD 4'500.-. Nach Abzug des Aufwands (Lohn des Taxifahrers etc.) würden ihr netto MAD 2'025.- (entspricht rund Euro 182.-) monatlich verbleiben. Der Nachweis, dass die Gesuchstellerin tatsächlich so viel verdienen soll, wurde nicht erbracht. Einer Bestätigung der BMCE Bank vom 26. April 2017 kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin über ein Guthaben von MAD 201'716.57 verfügt (entspricht rund Euro 18'165.-). Sie habe im Jahr 2015 ein neues Auto zu einem Preis von MAD 263'925.- (entspricht rund Euro 23'767.-) gekauft. Ausserdem sei sie Eigentümerin eines Einfamilienhauses in der Stadt Y._______, welches sie von ihrem verstorbenen Ehemann geerbt habe. Die Kinder hätten auf ihren Erbteil verzichtet. Das Haus habe einen Marktwert von ca. MAD 1'000'000.- (entspricht rund Euro 90'051.-). Diese Schätzung wurde jedoch nicht belegt. Die Bevölkerung in Marokko verfügt über ein durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen von Euro 2'575.- pro Jahr (vgl. Laenderdaten.info, https://www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php , abgerufen im November 2017). Mit ihrer Rente von jährlich Euro 1'526.- hat die Gesuchstellerin in Marokko somit ein unterdurchschnittliches Einkommen. Überdies ist festzustellen, dass Vermögenswerte wie Grundeigentum und Ersparnisse durch eine Emigration nicht verloren gehen. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin angesichts der schwierigen sozio-ökonomischen Verhältnisse in Marokko und mangels besonders gesicherter Einkommens- und Vermögensverhältnisse und/oder besonderer Verpflichtungen oder Abhängigkeiten gegenüber Familienmitgliedern keine Gewähr für eine Rückkehr nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz hat glaubhaft machen können. 7.4 Der prekäre Gesundheitszustand der Betroffenen - falls erwiesen - könnte sie auch dazu verleiten, zwecks Verbleibens in die Schweiz zu reisen, wo sich sowohl Angehörige um sie kümmern könnten, als auch ein ausgebautes Krankenversicherungssystem besteht. 7.5 An den guten Absichten und der Integrität der Beschwerdeführerin ist nicht zu zweifeln. Sie kann in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige von einer Versicherung nicht gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Zudem ist jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer F-1170/2016 vom 11. Juli 2017 E. 6.3 m.H.). In diesem Zusammenhang gilt es im Weitern darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auf Anfang Dezember 2014 hin ihre Visumspraxis gegenüber marokkanischen Staatsangehörigen verschärft hat; dies als Folge festgestellter Missbrauchsfälle (vgl. Urteil des BVGer C-5062/2014 vom 3. Februar 2015 E. 6.3). Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin eben erst vor zwei Jahren unter Hinweis auf "gesundheitliche Gründe" versucht hatte, einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken. 7.6 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage im Heimatland und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstanden. 7.7 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.2) liegen ebenfalls nicht vor.
7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: