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C-7276/2015

C-7276/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-03 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 26. August 2015 beantragte die aus Marokko stammende A._______ (geb. 1996, im Folgenden: Gesuchstellerin/Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat ein Schengen-Visum für die Dauer von 11 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Bern wohnhafte (ältere) Schwester C._______ (geb. 1985) und deren Schweizer Ehegatten B._______ (geb. 1940; im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Bereits am 24. August 2015 hatte der Gastgeber ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet. B. Mit Formularentscheid vom 26. August 2015 lehnte es die Schweizer Vertretung in Rabat ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber mit Eingabe vom 29. August 2015 (Datum des Poststempels) beim Staatssekretariat für Migration (SEM) Einsprache. C. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und - mit negativem Antrag - an das SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der schwierigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse ein Zuwanderungsdruck bestehe. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten, handle es sich doch bei ihr um eine 19-jährige, ledige Person, welche (noch) keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. November 2015 lässt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin beantragen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, seine Schwägerin sei als Studentin einer staatlich anerkannten Fachschule zwar nicht erwerbstätig, verfüge aber über ein regelmässiges Einkommen in Form von monatlichen Unterstützungsleistungen ihrer in der Schweiz lebenden Schwester. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lebe die Eingeladene in guten wirtschaftlichen Verhältnissen und werde nach ihrem 12-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz wieder in ihr Heimatland zurückkehren, um ihr Studium fortzusetzen. Abschliessend weist der Beschwerdeführer unter Beilage entsprechender Visa-Kopien darauf hin, dass die (drei Jahre) ältere Schwester der Gesuchstellerin, D._______, bereits dreimal zwecks Familienbesuchs in die Schweiz ein- und fristgerecht wieder ausgereist sei und rügt die Ungleichbehandlung der beiden Schwestern. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2015 spricht sich die Vor-instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, bereits bei Einreichung des Visumsantrages sowie während der Dauer des Einspracheverfahrens habe sich die ältere Schwester der Gesuchstellerin beim Beschwerdeführer und dessen Ehefrau in der Schweiz befunden. Diese wesentliche Tatsache sei allerdings vom Gastgeber im vorinstanzlichen Verfahren verschwiegen worden, weshalb auch erhebliche Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck bestünden; dies umso mehr, als die Eingeladene laut den Angaben des Beschwerdeführers dringend seiner Familie im Haushalt und bei der Betreuung ihrer (minderjährigen) Tochter helfen sollte. Komme hinzu, dass bereits im Jahre 2009 in Bezug auf die Gesuchstellerin ein Familiennachzugsgesuch beim Migrationsdienst des Kantons Bern eingereicht worden sei. F. In seiner Replik vom 20. Januar 2016 hält der Beschwerdeführer, unter Beilage weiterer Beweismittel (Bestätigung der Gesuchstellerin betr. Deponie ihres Reisepasses am Schweizer Zoll, weitere "Garantieerklärung" der Gastgeber), an seinem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest und macht im Weitern geltend, seine Schwägerin möchte lediglich während ihren Schulferien ihre Schwester in der Schweiz besuchen und habe nicht die Absicht, das Studium und ihre Pläne für ihre Zukunft in Marokko aufzugeben. Zudem bestreitet er, für die Eingeladene jemals ein Familiennachzugsgesuch gestellt zu haben. G. In seiner unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 1. Februar 2016 weist der Rechtsvertreter nunmehr darauf hin, sein Mandant habe in der Tat am 9. Januar 2009 ein Familiennachzugsgesuch eingereicht. Dies vor dem Hintergrund, dass im Januar 2008 dessen Tochter zur Welt gekommen sei und dieser selber im August 2008 einen Schlaganfall erlitten hätte. Allerdings sei kein dauerhafter Familiennachzug beabsichtigt gewesen. Sein Mandant habe lediglich sicherstellen wollen, dass die Schwester seiner Ehefrau - im Rahmen von erteilten Besuchervisa - für eine längere Zeit in die Schweiz einreisen könne, um Letzterer während dieser schweren Zeit zur Seite zu stehen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gun­gen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Be­suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer marokkanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 11-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab­sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht resp. dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs mit dem Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). Ein Visum darf nur erteilt werden, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.H.).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 32 Visakodex, Art. 12 VEV). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

E. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin als marokkanische Staatsangehörige der Vi­sumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vor­dergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 5.3 Marokko ist grundsätzlich wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Dennoch sind noch immer weite Bevölkerungsschichten von verhältnismässig schwierigen Verhältnissen betroffen. Ein zentrales Hindernis ist dabei das geringe Bildungsniveau: Offiziell gelten 30 Prozent der über 15-Jährigen als Analphabeten. Besonders Frauen und Mädchen in ländlichen Gebieten haben keinen ausreichenden Zugang zu Bildung. Das Königreich hat mit weiteren sozialen Problemen zu kämpfen, die durch Verstädterung und Industrialisierung entstehen. Die Kluft zwischen Arm und Reich ist gross. Die Arbeitslosigkeit lag 2014 bei fast 10 %, bei den 15- bis 24-Jährigen jedoch deutlich höher (die Angaben reichen von 20 % bis 50 %). Aufgrund dieser Umstände begeben sich viele Menschen auf der Suche nach besseren ökonomischen und/oder sozialen Bedingungen in die städtischen Zentren (z.B. Rabat, Casablanca oder Marrakesch) - wodurch sich dort die Probleme verschärfen - oder gar in Richtung Europa. Dass viele Menschen aus Marokko emigrieren, zeigt sich einerseits an den beträchtlichen Rücküberweisungen aus dem Ausland, die in den letzten Jahren jeweils rund 7 % zum Bruttoinlandprodukt beigetragen haben. Andererseits wirkt sich dieser Umstand auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der Marokko seit geraumer Zeit zu den Hauptherkunftsländern gehört (Quellen: Staatssekretariat für Migration, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Asylstatistik > Jahresstatistiken > Kommentierte Asylstatistik 2015 > Asylgesuche nach Nationen, S 12; Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de Reise & Sicherheit Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A Z Marokko Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand: Dezember 2015 bzw. November 2015; Deutsches Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, www.bmz.de > Zukunftscharta > Länder > Naher Osten und Nordafrika > Marokko > Informationen zum Land > Wirtschaft, Stand Juli 2015, Zusammenarbeit/Informationen zum Land; Germany Trade & Invest, www.gtai.de > Trade Export & Auslandsmärkte > Länderauswahl > Marokko > Wirtschaftsdaten kompakt: Marokko, Stand November 2015, alle Websites besucht im Januar 2016; Beat Staufer, Glänzende Fassaden, wackliger Untergrund, NZZ vom 29. November 2013; vgl. auch Urteile des BVGer C-1499/2015 vom 30. Juli 2015 E. 5.3 sowie C-5062/2014 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang sinngemäss vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Erfahrungen sei zu pauschalisiert. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteil des BVGer C-6790/2013 vom 13. Mai 2015 E. 5.3 m.H.).

E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind demnach nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei­ner gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine beson­dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann die­ser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. So besteht denn auch für Staatsangehörige aus Marokko durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen (vgl. Urteil des BVGer C 6790/2013 E. 5.4). Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrecht­lich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein­reise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden.

E. 6.1 Die bald 20-jährige, unverheiratete Gesuchstellerin lebt gemäss den Visumsakten in ihrem Heimatland im Haus ihrer verstorbenen Mutter in Rabat. Irgendwelche Verantwortlichkeiten der Eingeladenen gegenüber andern Familienangehörigen in Marokko werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs von Angehörigen, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind denn auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.

E. 6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Eingeladene befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Im vorinstanzlichen Verfahren wies der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 24. August 2015 an die Schweizer Vertretung in Rabat noch darauf hin, seine Schwägerin besuche das zweite Studienjahr an der "l'école nationale de commerce et de gestion" in Agadir (einer Stadt im Süden Marokkos), was auch von der Eingeladenen selber im Einreisegesuch bestätigt wurde. Zudem befindet sich in den Visumsakten eine entsprechende Schulbestätigung betreffend das Studienjahr 2014/2015 (vgl. "certificat de scolarité" vom 12. Mai 2015). Auf Beschwerdeebene wird hingegen vorgebracht, die Eingeladene sei Studentin im zweiten Studienjahr an der "l'école nationale de commerce et de gestion" in Kénitra (rund 600 km nördlich von Agadir gelegen) und strebe dort ein Diplom als Ingenieurin an, was der Beschwerdeführer mit einer lediglich in Kopie eingereichten Schulbestätigung zu belegen versucht (vgl. "attestation d'inscription" vom 7. Oktober 2015). Sollte sich die Gesuchstellerin tatsächlich (noch) in Ausbildung befinden, was aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten fraglich erscheint, liesse sich zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven die Eingeladene hätte. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse vor Ort versteht sich von selbst, dass allein die Tatsache einer laufenden Berufsausbildung nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven im Heimatland und damit auf ein nicht vorhandenes Emigrationsrisiko zulassen würde. Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal der Beschwerdeführer betont, die Eingeladene erhalte von ihnen als Gastgebern regelmässige finanzielle Unterstützung, um ihre Ausbildung abschliessen und ihren Lebensunterhalt in Marokko bestreiten zu können. Im Weitern gilt es zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin mit der Gastgeberin, ihrer älteren Schwester, bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt. Aus dem Umstand, dass diese ihr Heimatland - soweit aus den beigezogenen kantonalen Akten ersichtlich - bereits mit 19 Jahren verlassen hat, vorerst nach Italien gezogen ist, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, und schliesslich im Jahre 2007 - nach erfolgter Heirat des Beschwerdeführers - definitiv in die Schweiz übersiedelt ist, kann fraglos auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld der Eingeladenen geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizervertretung, der kantonalen Migrationsbehörde sowie derVorinstanz geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck (vgl. auch E. 6.4 hienach), die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen.

E. 6.3 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer, der gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die Gastgeber in der Vergangenheit bereits mehrmals Gäste aus Marokko (Mutter bzw. eine weitere Schwester der Gastgeberin) zu sich in die Schweiz eingeladen haben, welche fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, lässt doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten der Gesuchstellerin selbst zu (vgl. Urteil des BVGer C 6602/2013 vom 14. Mai 2014 E. 7). Zudem ist jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer C-6790/2013 vom 13. Mai 2015 E. 6.4 m.H. sowie C-441/2015 vom 12. Mai 2015 E. 6.4.3). In diesem Zusammenhang gilt es im Weitern darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auf Anfang Dezember 2014 hin ihre Visumspraxis gegenüber marokkanischen Staatsangehörigen verschärft hat; dies als Folge festgestellter Missbrauchsfälle (vgl. Urteil des BVGer C 5062/2014 vom 3. Februar 2015 E. 6.3). Kommt hinzu, dass der Gastgeber schon im Jahre 2009 unter Hinweis auf seinen angeschlagenen Gesundheitszustand versucht hatte, der Gesuchstellerin mittels eines Familiennachzugsgesuches einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Demgegenüber vermag der Einwand des Rechtsvertreters, damals sei kein dauerhafter Familiennachzug für die jüngste Schwester der Gastgeberin angestrebt worden, sondern lediglich ein längerer Aufenthalt im Rahmen von Besuchervisa, angesichts des unmissverständlich formulierten Begehrens des Beschwerdeführers, der jüngeren Schwester seiner Ehefrau zu gestatten, zu ihnen in die Schweiz ziehen zu können, nicht zu überzeugen (vgl. das am 9. Januar 2009 beim Migrationsdienst des Kantons Bern eingegangene Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers).

E. 6.4 Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auch insofern auf erhebliche Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck hingewiesen, als vom offenbar seit längerer Zeit gesundheitlich angeschlagenen und mittlerweile 75-jährigen Beschwerdeführer im Verlaufe des Visumsverfahrens immer wieder betont wurde, wie dringend er und seine Ehefrau, seit dem Tod ihrer Mutter an einer Depression leidend, auf die Mithilfe der jüngeren Schwester bzw. Schwägerin im Haushalt und bei der Betreuung ihrer minderjährigen Tochter angewiesen seien (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an die Schweizervertretung vom 24. August 2015, dessen Einsprache vom 29. August 2015 sowie Begleitschreiben vom 1. September 2015 ans SEM, ärztliches Attest vom 31. August 2015). Ob die deklarierte Absicht, die Schwester bzw. den Schwager bei der Kinderbetreuung und im Haushalt zu unterstützen, vom Visumszweck - der nur zu einem Besuchsaufenthalt, nicht aber zu einer Tätigkeit berechtigt, die normalerweise auf Erwerb ausgerichtet ist - gedeckt gewesen wäre (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV und Art. 16 VEV sowie Art. 11 AuG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), kann in casu offen gelassen werden, da die Beschwerde bereits aus den obgenannten Gründen abzuweisen ist. Bleibt schliesslich festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familieangehörigen in der Schweiz weiterhin die Möglichkeit offen steht, die eingeladene Schwägerin bzw. Schwester in deren Heimatland zu besuchen, wie sie dies offenbar letztmals im Oktober 2014 getan haben.

E. 6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 4. Dezember 2015 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7276/2015 Urteil vom 3. März 2016 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien B._______, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug aufA._______. Sachverhalt: A. Am 26. August 2015 beantragte die aus Marokko stammende A._______ (geb. 1996, im Folgenden: Gesuchstellerin/Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat ein Schengen-Visum für die Dauer von 11 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Bern wohnhafte (ältere) Schwester C._______ (geb. 1985) und deren Schweizer Ehegatten B._______ (geb. 1940; im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Bereits am 24. August 2015 hatte der Gastgeber ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet. B. Mit Formularentscheid vom 26. August 2015 lehnte es die Schweizer Vertretung in Rabat ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber mit Eingabe vom 29. August 2015 (Datum des Poststempels) beim Staatssekretariat für Migration (SEM) Einsprache. C. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und - mit negativem Antrag - an das SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der schwierigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse ein Zuwanderungsdruck bestehe. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten, handle es sich doch bei ihr um eine 19-jährige, ledige Person, welche (noch) keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. November 2015 lässt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin beantragen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, seine Schwägerin sei als Studentin einer staatlich anerkannten Fachschule zwar nicht erwerbstätig, verfüge aber über ein regelmässiges Einkommen in Form von monatlichen Unterstützungsleistungen ihrer in der Schweiz lebenden Schwester. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lebe die Eingeladene in guten wirtschaftlichen Verhältnissen und werde nach ihrem 12-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz wieder in ihr Heimatland zurückkehren, um ihr Studium fortzusetzen. Abschliessend weist der Beschwerdeführer unter Beilage entsprechender Visa-Kopien darauf hin, dass die (drei Jahre) ältere Schwester der Gesuchstellerin, D._______, bereits dreimal zwecks Familienbesuchs in die Schweiz ein- und fristgerecht wieder ausgereist sei und rügt die Ungleichbehandlung der beiden Schwestern. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2015 spricht sich die Vor-instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, bereits bei Einreichung des Visumsantrages sowie während der Dauer des Einspracheverfahrens habe sich die ältere Schwester der Gesuchstellerin beim Beschwerdeführer und dessen Ehefrau in der Schweiz befunden. Diese wesentliche Tatsache sei allerdings vom Gastgeber im vorinstanzlichen Verfahren verschwiegen worden, weshalb auch erhebliche Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck bestünden; dies umso mehr, als die Eingeladene laut den Angaben des Beschwerdeführers dringend seiner Familie im Haushalt und bei der Betreuung ihrer (minderjährigen) Tochter helfen sollte. Komme hinzu, dass bereits im Jahre 2009 in Bezug auf die Gesuchstellerin ein Familiennachzugsgesuch beim Migrationsdienst des Kantons Bern eingereicht worden sei. F. In seiner Replik vom 20. Januar 2016 hält der Beschwerdeführer, unter Beilage weiterer Beweismittel (Bestätigung der Gesuchstellerin betr. Deponie ihres Reisepasses am Schweizer Zoll, weitere "Garantieerklärung" der Gastgeber), an seinem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest und macht im Weitern geltend, seine Schwägerin möchte lediglich während ihren Schulferien ihre Schwester in der Schweiz besuchen und habe nicht die Absicht, das Studium und ihre Pläne für ihre Zukunft in Marokko aufzugeben. Zudem bestreitet er, für die Eingeladene jemals ein Familiennachzugsgesuch gestellt zu haben. G. In seiner unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 1. Februar 2016 weist der Rechtsvertreter nunmehr darauf hin, sein Mandant habe in der Tat am 9. Januar 2009 ein Familiennachzugsgesuch eingereicht. Dies vor dem Hintergrund, dass im Januar 2008 dessen Tochter zur Welt gekommen sei und dieser selber im August 2008 einen Schlaganfall erlitten hätte. Allerdings sei kein dauerhafter Familiennachzug beabsichtigt gewesen. Sein Mandant habe lediglich sicherstellen wollen, dass die Schwester seiner Ehefrau - im Rahmen von erteilten Besuchervisa - für eine längere Zeit in die Schweiz einreisen könne, um Letzterer während dieser schweren Zeit zur Seite zu stehen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gun­gen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Be­suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer marokkanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 11-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab­sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht resp. dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs mit dem Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). Ein Visum darf nur erteilt werden, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.H.). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 32 Visakodex, Art. 12 VEV). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin als marokkanische Staatsangehörige der Vi­sumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vor­dergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.3 Marokko ist grundsätzlich wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Dennoch sind noch immer weite Bevölkerungsschichten von verhältnismässig schwierigen Verhältnissen betroffen. Ein zentrales Hindernis ist dabei das geringe Bildungsniveau: Offiziell gelten 30 Prozent der über 15-Jährigen als Analphabeten. Besonders Frauen und Mädchen in ländlichen Gebieten haben keinen ausreichenden Zugang zu Bildung. Das Königreich hat mit weiteren sozialen Problemen zu kämpfen, die durch Verstädterung und Industrialisierung entstehen. Die Kluft zwischen Arm und Reich ist gross. Die Arbeitslosigkeit lag 2014 bei fast 10 %, bei den 15- bis 24-Jährigen jedoch deutlich höher (die Angaben reichen von 20 % bis 50 %). Aufgrund dieser Umstände begeben sich viele Menschen auf der Suche nach besseren ökonomischen und/oder sozialen Bedingungen in die städtischen Zentren (z.B. Rabat, Casablanca oder Marrakesch) - wodurch sich dort die Probleme verschärfen - oder gar in Richtung Europa. Dass viele Menschen aus Marokko emigrieren, zeigt sich einerseits an den beträchtlichen Rücküberweisungen aus dem Ausland, die in den letzten Jahren jeweils rund 7 % zum Bruttoinlandprodukt beigetragen haben. Andererseits wirkt sich dieser Umstand auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der Marokko seit geraumer Zeit zu den Hauptherkunftsländern gehört (Quellen: Staatssekretariat für Migration, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Asylstatistik > Jahresstatistiken > Kommentierte Asylstatistik 2015 > Asylgesuche nach Nationen, S 12; Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de Reise & Sicherheit Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A Z Marokko Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand: Dezember 2015 bzw. November 2015; Deutsches Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, www.bmz.de > Zukunftscharta > Länder > Naher Osten und Nordafrika > Marokko > Informationen zum Land > Wirtschaft, Stand Juli 2015, Zusammenarbeit/Informationen zum Land; Germany Trade & Invest, www.gtai.de > Trade Export & Auslandsmärkte > Länderauswahl > Marokko > Wirtschaftsdaten kompakt: Marokko, Stand November 2015, alle Websites besucht im Januar 2016; Beat Staufer, Glänzende Fassaden, wackliger Untergrund, NZZ vom 29. November 2013; vgl. auch Urteile des BVGer C-1499/2015 vom 30. Juli 2015 E. 5.3 sowie C-5062/2014 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang sinngemäss vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Erfahrungen sei zu pauschalisiert. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteil des BVGer C-6790/2013 vom 13. Mai 2015 E. 5.3 m.H.). 5.4 Bei der Risikoanalyse sind demnach nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei­ner gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine beson­dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann die­ser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. So besteht denn auch für Staatsangehörige aus Marokko durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen (vgl. Urteil des BVGer C 6790/2013 E. 5.4). Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrecht­lich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein­reise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Die bald 20-jährige, unverheiratete Gesuchstellerin lebt gemäss den Visumsakten in ihrem Heimatland im Haus ihrer verstorbenen Mutter in Rabat. Irgendwelche Verantwortlichkeiten der Eingeladenen gegenüber andern Familienangehörigen in Marokko werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs von Angehörigen, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind denn auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Eingeladene befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Im vorinstanzlichen Verfahren wies der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 24. August 2015 an die Schweizer Vertretung in Rabat noch darauf hin, seine Schwägerin besuche das zweite Studienjahr an der "l'école nationale de commerce et de gestion" in Agadir (einer Stadt im Süden Marokkos), was auch von der Eingeladenen selber im Einreisegesuch bestätigt wurde. Zudem befindet sich in den Visumsakten eine entsprechende Schulbestätigung betreffend das Studienjahr 2014/2015 (vgl. "certificat de scolarité" vom 12. Mai 2015). Auf Beschwerdeebene wird hingegen vorgebracht, die Eingeladene sei Studentin im zweiten Studienjahr an der "l'école nationale de commerce et de gestion" in Kénitra (rund 600 km nördlich von Agadir gelegen) und strebe dort ein Diplom als Ingenieurin an, was der Beschwerdeführer mit einer lediglich in Kopie eingereichten Schulbestätigung zu belegen versucht (vgl. "attestation d'inscription" vom 7. Oktober 2015). Sollte sich die Gesuchstellerin tatsächlich (noch) in Ausbildung befinden, was aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten fraglich erscheint, liesse sich zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven die Eingeladene hätte. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse vor Ort versteht sich von selbst, dass allein die Tatsache einer laufenden Berufsausbildung nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven im Heimatland und damit auf ein nicht vorhandenes Emigrationsrisiko zulassen würde. Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal der Beschwerdeführer betont, die Eingeladene erhalte von ihnen als Gastgebern regelmässige finanzielle Unterstützung, um ihre Ausbildung abschliessen und ihren Lebensunterhalt in Marokko bestreiten zu können. Im Weitern gilt es zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin mit der Gastgeberin, ihrer älteren Schwester, bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt. Aus dem Umstand, dass diese ihr Heimatland - soweit aus den beigezogenen kantonalen Akten ersichtlich - bereits mit 19 Jahren verlassen hat, vorerst nach Italien gezogen ist, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, und schliesslich im Jahre 2007 - nach erfolgter Heirat des Beschwerdeführers - definitiv in die Schweiz übersiedelt ist, kann fraglos auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld der Eingeladenen geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizervertretung, der kantonalen Migrationsbehörde sowie derVorinstanz geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck (vgl. auch E. 6.4 hienach), die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen. 6.3 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer, der gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die Gastgeber in der Vergangenheit bereits mehrmals Gäste aus Marokko (Mutter bzw. eine weitere Schwester der Gastgeberin) zu sich in die Schweiz eingeladen haben, welche fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, lässt doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten der Gesuchstellerin selbst zu (vgl. Urteil des BVGer C 6602/2013 vom 14. Mai 2014 E. 7). Zudem ist jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer C-6790/2013 vom 13. Mai 2015 E. 6.4 m.H. sowie C-441/2015 vom 12. Mai 2015 E. 6.4.3). In diesem Zusammenhang gilt es im Weitern darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auf Anfang Dezember 2014 hin ihre Visumspraxis gegenüber marokkanischen Staatsangehörigen verschärft hat; dies als Folge festgestellter Missbrauchsfälle (vgl. Urteil des BVGer C 5062/2014 vom 3. Februar 2015 E. 6.3). Kommt hinzu, dass der Gastgeber schon im Jahre 2009 unter Hinweis auf seinen angeschlagenen Gesundheitszustand versucht hatte, der Gesuchstellerin mittels eines Familiennachzugsgesuches einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Demgegenüber vermag der Einwand des Rechtsvertreters, damals sei kein dauerhafter Familiennachzug für die jüngste Schwester der Gastgeberin angestrebt worden, sondern lediglich ein längerer Aufenthalt im Rahmen von Besuchervisa, angesichts des unmissverständlich formulierten Begehrens des Beschwerdeführers, der jüngeren Schwester seiner Ehefrau zu gestatten, zu ihnen in die Schweiz ziehen zu können, nicht zu überzeugen (vgl. das am 9. Januar 2009 beim Migrationsdienst des Kantons Bern eingegangene Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers). 6.4 Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auch insofern auf erhebliche Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck hingewiesen, als vom offenbar seit längerer Zeit gesundheitlich angeschlagenen und mittlerweile 75-jährigen Beschwerdeführer im Verlaufe des Visumsverfahrens immer wieder betont wurde, wie dringend er und seine Ehefrau, seit dem Tod ihrer Mutter an einer Depression leidend, auf die Mithilfe der jüngeren Schwester bzw. Schwägerin im Haushalt und bei der Betreuung ihrer minderjährigen Tochter angewiesen seien (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an die Schweizervertretung vom 24. August 2015, dessen Einsprache vom 29. August 2015 sowie Begleitschreiben vom 1. September 2015 ans SEM, ärztliches Attest vom 31. August 2015). Ob die deklarierte Absicht, die Schwester bzw. den Schwager bei der Kinderbetreuung und im Haushalt zu unterstützen, vom Visumszweck - der nur zu einem Besuchsaufenthalt, nicht aber zu einer Tätigkeit berechtigt, die normalerweise auf Erwerb ausgerichtet ist - gedeckt gewesen wäre (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV und Art. 16 VEV sowie Art. 11 AuG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), kann in casu offen gelassen werden, da die Beschwerde bereits aus den obgenannten Gründen abzuweisen ist. Bleibt schliesslich festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familieangehörigen in der Schweiz weiterhin die Möglichkeit offen steht, die eingeladene Schwägerin bzw. Schwester in deren Heimatland zu besuchen, wie sie dies offenbar letztmals im Oktober 2014 getan haben. 6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 4. Dezember 2015 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: