Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 17. Juni 2013 beantragte die aus der Dominikanischen Republik stammende C._______ (geb. 1997, im Folgenden: Gesuchstellerin/Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Schengen-Visum für die Dauer von 60 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Aargau wohnhafte Cousine B._______ (geb. 1979) und deren Ehemann A._______ (im Folgenden: die Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. B. Mit Formularentscheid vom 25. Juni 2013 lehnte es die Schweizer Vertretung in Santo Domingo ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber mit Eingabe vom 3. Juli 2013 beim Bundesamt für Migration (BFM; neu: SEM) Einsprache. C. Die Vorinstanz veranlasste durch das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau weitere Abklärungen zum Sachverhalt. In der Folge stellte die kantonale Behörde dem BFM mit Schreiben per E-Mail vom 10. Oktober 2013 den Antrag auf Verweigerung der Einreisebewilligung für die Gesuchstellerin. D. Mit Verfügung vom 1. November 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus welcher - als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse - der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine 16-jährige, minderjährige Person, welche zurzeit noch die Schule besuche und beabsichtige, im Herbst 2015 ein Studium in Richtung Tourismus zu beginnen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Dezember 2013 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten der Gesuchstellerin für die Dauer von maximal 90 Tagen, eventualiter 60 Tagen. Zur Begründung lassen sie im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, indem sie bei der Dominikanischen Republik von einem verarmten Land mit hoher Arbeitslosigkeit ausgehe, welches seiner Bevölkerung keinerlei wirtschaftliche Perspektive biete. Demgegenüber stamme die Eingeladene aus einer recht wohlhabenden, wirtschaftlich unabhängigen Familie. Nach Abschluss der Schule werde sie ab Herbst 2015 an der Universität Santo Domingo ein Studium der Touristik absolvieren. Die Dominikanische Republik sei eine auch in Europa bekannte und beliebte Tourismus-Destination, welche begabten und ehrgeizigen Einheimischen sehr gute Zukunftsperspektiven in der Tourismusbranche biete. Da die Gesuchstellerin sehr eng mit ihrer Familie und Heimat verbunden sei, beabsichtige sie in keiner Weise, über die Gültigkeit ihres Visums hinaus in der Schweiz oder sonst wo im Schengen-Raum zu verbleiben. Im Übrigen hätten alle ihre früheren Gäste aus der Dominikanischen Republik die Schweiz jeweils anstandslos und fristgerecht wieder verlassen. All diesen Umständen habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid keine Rechnung getragen. Der Eingabe waren nebst Aktenkopien aus dem Visumsverfahren vor allem Unterlagen zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation der Gastgeber beigelegt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2014 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. G. Mit Replik vom 7. März 2014 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Gleichzeitig reichen sie weitere Unterlagen zu den Akten. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer dominikanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen maximal 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten SchengenVisums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
E. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin als dominikanische Staatsangehörige der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 5.3 Die dominikanische Wirtschaft zeichnete sich über Jahre hinweg durch ein starkes Wachstum von durchschnittlich 5% jährlich aus; seit 2011 ging dieses jedoch kontinuierlich zurück und betrug 2013 noch 4.1%, was zwar regional gesehen weiterhin eine gute Platzierung ist. Allerdings ist die Einkommensverteilung sehr ungleich, da sich dieses Wachstum nicht in einer quer durch die Gesamtgesellschaft gehenden Wohlstandsentwicklung auswirkt und die Armutsquote nach wie vor bei 40% liegt. Die wichtigsten Einnahmequellen sind weiterhin der Tourismus, die Exportgewinne aus den Freihandelszonen, die Landwirtschaft und die Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner; welche rund 6% des Bruttoinlandprodukts ausmachen und seit einigen Jahren auf einem konstanten Niveau sind. Der überwiegende Teil der Zahlungen stammt aus den USA (ca. 80%) und Europa (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: Dezember 2014, besucht im April 2015). In der Dominikanischen Republik sind somit zweifellos breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen betroffen. Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Erfahrungen sei zu pauschalisiert. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile des BVGer C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.2 sowie C-4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2).
E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind demnach nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4). So besteht denn auch für (jüngere) Staatsangehörige aus der Dominikanischen Republik durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden.
E. 5.5 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die von den Beteiligten angerufenen Umstände - namentlich persönlicher Art - in der Heimat der Gesuchstellerin zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Vorliegend wurde das vorinstanzliche Verfahren auf Antrag der Gesuchstellerin eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben werden. Die Eingeladene hatte allen Anlass, ihre Verhältnisse sowie diejenigen ihrer nächsten Familienangehörigen möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Entscheid denn auch einerseits auf die Abklärungen und Feststellungen der Schweizerischen Vertretung in Santo Domingo, andererseits auf die von der Gesuchstellerin und ihren Gastgebern eingereichten Unterlagen und Auskünfte ab, wobei der Vorinstanz alle entscheidsrelevanten Unterlagen vorlagen.
E. 6.1 Die mittlerweile 17-jährige und noch ledige Gesuchstellerin soll bei ihrem Vater leben und sehr eng mit ihrer Familie in der Dominikanischen Republik verbunden sein. Irgendwelche Verantwortlichkeiten der Eingeladenen gegenüber ihren Familienangehörigen werden von den Beschwerdeführern hingegen nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs von Angehörigen, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind denn auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.
E. 6.2 Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss Darlegung der Beschwerdeführer sowie aufgrund der eingereichten Dokumente ist sie noch Schülerin an einer Polytechnischen Schule in San Cristobal, welche beabsichtigt, nach deren Abschluss ab Herbst 2015 an der Universität in Santo Domingo ein Studium der Touristik zu absolvieren. Entsprechend lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven die Eingeladene hat. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse vor Ort versteht sich von selbst, dass allein die Tatsache einer laufenden oder gar erst beabsichtigten Berufsausbildung nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven im Heimatland und damit auf ein nicht vorhandenes Emigrationsrisiko zulässt.
E. 6.3 Umso mehr sind vorliegend die wirtschaftlichen Verhältnisse der nächsten Familienangehörigen der Gesuchstellerin - insbesondere ihres Vaters, bei welchem sie noch lebt - in der Dominikanischen Republik zu untersuchen. Die Beschwerdeführer führen diesbezüglich aus, die Eingeladene stamme aus einer recht wohlhabenden, wirtschaftlich unabhängigen Familie. Ihr Vater besitze ein eigenes Haus und betreibe ein Taxiunternehmen mit mehreren Angestellten und Fahrzeugen. Belege, mit denen sich zuverlässige Rückschlusse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ziehen lassen, in denen die Gesuchstellerin bzw. ihr Vater lebt, liegen keine vor. So fehlen nicht nur ein Grundbuchauszug, sondern auch jegliche Angaben zu den Erwerbseinkünften aus besagtem Taxiunternehmen. In welchem Umfang die Mutter der Eingeladenen allenfalls zum Lebensunterhalt ihrer Tochter beiträgt, wird von den Beteiligten nicht ausgeführt. Vor diesem Hintergrund kann anhand der Akten nicht als erstellt gelten, das Familienumfeld der Gesuchstellerin sei stabil und relativ wohlhabend, wie es beschwerdeweise geltend gemacht wurde. Die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, müssen daher als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die von den Beschwerdeführern im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen.
E. 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Die Rüge der Beschwerdeführer, eine solche Befürchtung beruhe auf einer unvollständigen bzw. unkorrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, ist nicht gerechtfertigt (vgl. Ziff. 5.5 hievor). An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer, die gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen ausgezeichneten Leumund verfügen, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht haben. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die Gastgeber vor längerer Zeit - zwischen 2004 und 2010 - bereits mehrmals Gäste aus dem (allerdings engeren) Familienkreis der Beschwerdeführerin (Mutter, zwei Schwestern) sowie einen damals 30-jährigen Freund der Familie aus der Dominikanischen Republik zu sich in die Schweiz eingeladen haben, welche fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, lässt doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten der Gesuchstellerin selbst zu (vgl. Urteil des BVGer C 6602/2013 vom 14. Mai 2014 E. 7). Es erübrigt sich deshalb, allfällige amtliche Visaakten der früheren Gäste der Beschwerdeführer, wie von der Rechtsvertreterin beantragt, von Amtes wegen beizuziehen. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführer, einer jüngeren Person aus dem weiteren Familienkreis das neue Lebensumfeld der Gastgeberin in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürgern steht ihnen und ihren Kindern weiterhin die Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin in deren Heimatland zu besuchen.
E. 6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 16. Januar 2014 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6790/2013 Urteil vom 13. Mai 2015 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide vertreten durch MLaw Colette Adam-Zaugg, Rechtsanwältin und Notarin, Adam und Partner, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf C._______. Sachverhalt: A. Am 17. Juni 2013 beantragte die aus der Dominikanischen Republik stammende C._______ (geb. 1997, im Folgenden: Gesuchstellerin/Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Schengen-Visum für die Dauer von 60 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Aargau wohnhafte Cousine B._______ (geb. 1979) und deren Ehemann A._______ (im Folgenden: die Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. B. Mit Formularentscheid vom 25. Juni 2013 lehnte es die Schweizer Vertretung in Santo Domingo ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber mit Eingabe vom 3. Juli 2013 beim Bundesamt für Migration (BFM; neu: SEM) Einsprache. C. Die Vorinstanz veranlasste durch das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau weitere Abklärungen zum Sachverhalt. In der Folge stellte die kantonale Behörde dem BFM mit Schreiben per E-Mail vom 10. Oktober 2013 den Antrag auf Verweigerung der Einreisebewilligung für die Gesuchstellerin. D. Mit Verfügung vom 1. November 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus welcher - als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse - der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine 16-jährige, minderjährige Person, welche zurzeit noch die Schule besuche und beabsichtige, im Herbst 2015 ein Studium in Richtung Tourismus zu beginnen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Dezember 2013 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten der Gesuchstellerin für die Dauer von maximal 90 Tagen, eventualiter 60 Tagen. Zur Begründung lassen sie im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, indem sie bei der Dominikanischen Republik von einem verarmten Land mit hoher Arbeitslosigkeit ausgehe, welches seiner Bevölkerung keinerlei wirtschaftliche Perspektive biete. Demgegenüber stamme die Eingeladene aus einer recht wohlhabenden, wirtschaftlich unabhängigen Familie. Nach Abschluss der Schule werde sie ab Herbst 2015 an der Universität Santo Domingo ein Studium der Touristik absolvieren. Die Dominikanische Republik sei eine auch in Europa bekannte und beliebte Tourismus-Destination, welche begabten und ehrgeizigen Einheimischen sehr gute Zukunftsperspektiven in der Tourismusbranche biete. Da die Gesuchstellerin sehr eng mit ihrer Familie und Heimat verbunden sei, beabsichtige sie in keiner Weise, über die Gültigkeit ihres Visums hinaus in der Schweiz oder sonst wo im Schengen-Raum zu verbleiben. Im Übrigen hätten alle ihre früheren Gäste aus der Dominikanischen Republik die Schweiz jeweils anstandslos und fristgerecht wieder verlassen. All diesen Umständen habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid keine Rechnung getragen. Der Eingabe waren nebst Aktenkopien aus dem Visumsverfahren vor allem Unterlagen zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation der Gastgeber beigelegt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2014 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. G. Mit Replik vom 7. März 2014 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Gleichzeitig reichen sie weitere Unterlagen zu den Akten. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer dominikanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen maximal 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten SchengenVisums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin als dominikanische Staatsangehörige der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.3 Die dominikanische Wirtschaft zeichnete sich über Jahre hinweg durch ein starkes Wachstum von durchschnittlich 5% jährlich aus; seit 2011 ging dieses jedoch kontinuierlich zurück und betrug 2013 noch 4.1%, was zwar regional gesehen weiterhin eine gute Platzierung ist. Allerdings ist die Einkommensverteilung sehr ungleich, da sich dieses Wachstum nicht in einer quer durch die Gesamtgesellschaft gehenden Wohlstandsentwicklung auswirkt und die Armutsquote nach wie vor bei 40% liegt. Die wichtigsten Einnahmequellen sind weiterhin der Tourismus, die Exportgewinne aus den Freihandelszonen, die Landwirtschaft und die Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner; welche rund 6% des Bruttoinlandprodukts ausmachen und seit einigen Jahren auf einem konstanten Niveau sind. Der überwiegende Teil der Zahlungen stammt aus den USA (ca. 80%) und Europa (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: Dezember 2014, besucht im April 2015). In der Dominikanischen Republik sind somit zweifellos breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen betroffen. Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Erfahrungen sei zu pauschalisiert. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile des BVGer C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.2 sowie C-4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2). 5.4 Bei der Risikoanalyse sind demnach nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4). So besteht denn auch für (jüngere) Staatsangehörige aus der Dominikanischen Republik durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden. 5.5 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die von den Beteiligten angerufenen Umstände - namentlich persönlicher Art - in der Heimat der Gesuchstellerin zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Vorliegend wurde das vorinstanzliche Verfahren auf Antrag der Gesuchstellerin eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben werden. Die Eingeladene hatte allen Anlass, ihre Verhältnisse sowie diejenigen ihrer nächsten Familienangehörigen möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Entscheid denn auch einerseits auf die Abklärungen und Feststellungen der Schweizerischen Vertretung in Santo Domingo, andererseits auf die von der Gesuchstellerin und ihren Gastgebern eingereichten Unterlagen und Auskünfte ab, wobei der Vorinstanz alle entscheidsrelevanten Unterlagen vorlagen. 6. 6.1 Die mittlerweile 17-jährige und noch ledige Gesuchstellerin soll bei ihrem Vater leben und sehr eng mit ihrer Familie in der Dominikanischen Republik verbunden sein. Irgendwelche Verantwortlichkeiten der Eingeladenen gegenüber ihren Familienangehörigen werden von den Beschwerdeführern hingegen nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs von Angehörigen, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind denn auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 6.2 Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss Darlegung der Beschwerdeführer sowie aufgrund der eingereichten Dokumente ist sie noch Schülerin an einer Polytechnischen Schule in San Cristobal, welche beabsichtigt, nach deren Abschluss ab Herbst 2015 an der Universität in Santo Domingo ein Studium der Touristik zu absolvieren. Entsprechend lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven die Eingeladene hat. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse vor Ort versteht sich von selbst, dass allein die Tatsache einer laufenden oder gar erst beabsichtigten Berufsausbildung nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven im Heimatland und damit auf ein nicht vorhandenes Emigrationsrisiko zulässt. 6.3 Umso mehr sind vorliegend die wirtschaftlichen Verhältnisse der nächsten Familienangehörigen der Gesuchstellerin - insbesondere ihres Vaters, bei welchem sie noch lebt - in der Dominikanischen Republik zu untersuchen. Die Beschwerdeführer führen diesbezüglich aus, die Eingeladene stamme aus einer recht wohlhabenden, wirtschaftlich unabhängigen Familie. Ihr Vater besitze ein eigenes Haus und betreibe ein Taxiunternehmen mit mehreren Angestellten und Fahrzeugen. Belege, mit denen sich zuverlässige Rückschlusse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ziehen lassen, in denen die Gesuchstellerin bzw. ihr Vater lebt, liegen keine vor. So fehlen nicht nur ein Grundbuchauszug, sondern auch jegliche Angaben zu den Erwerbseinkünften aus besagtem Taxiunternehmen. In welchem Umfang die Mutter der Eingeladenen allenfalls zum Lebensunterhalt ihrer Tochter beiträgt, wird von den Beteiligten nicht ausgeführt. Vor diesem Hintergrund kann anhand der Akten nicht als erstellt gelten, das Familienumfeld der Gesuchstellerin sei stabil und relativ wohlhabend, wie es beschwerdeweise geltend gemacht wurde. Die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, müssen daher als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die von den Beschwerdeführern im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen. 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Die Rüge der Beschwerdeführer, eine solche Befürchtung beruhe auf einer unvollständigen bzw. unkorrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, ist nicht gerechtfertigt (vgl. Ziff. 5.5 hievor). An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer, die gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen ausgezeichneten Leumund verfügen, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht haben. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die Gastgeber vor längerer Zeit - zwischen 2004 und 2010 - bereits mehrmals Gäste aus dem (allerdings engeren) Familienkreis der Beschwerdeführerin (Mutter, zwei Schwestern) sowie einen damals 30-jährigen Freund der Familie aus der Dominikanischen Republik zu sich in die Schweiz eingeladen haben, welche fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, lässt doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten der Gesuchstellerin selbst zu (vgl. Urteil des BVGer C 6602/2013 vom 14. Mai 2014 E. 7). Es erübrigt sich deshalb, allfällige amtliche Visaakten der früheren Gäste der Beschwerdeführer, wie von der Rechtsvertreterin beantragt, von Amtes wegen beizuziehen. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführer, einer jüngeren Person aus dem weiteren Familienkreis das neue Lebensumfeld der Gastgeberin in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürgern steht ihnen und ihren Kindern weiterhin die Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin in deren Heimatland zu besuchen. 6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 16. Januar 2014 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: