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C-694/2015

C-694/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-20 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 22. August 2014 beantragte der aus der Republik Kosovo stammende B._______ (geb. 1996, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener) bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seinen in Thun/BE wohnhaften Onkel A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und dessen Familie besuchen zu wollen. Der Gastgeber hatte am 12. August 2014 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet. B. Mit Formularentscheid vom 25. August 2014, eröffnet am 1. September 2014, lehnte es die Schweizer Vertretung in Pristina ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Zudem fehlten Nachweise und Belege zur Finanzierung der Reise und des Aufenthalts in der Schweiz. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 23. September 2014 beim Bundesamt für Migration (BFM; neu: SEM) Einsprache. C. Nachdem der Migrationsdienst der Stadt Thun beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 6. Januar 2015 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus welcher als Folge der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Aufgrund der zurzeit hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo versuchten vor allem jüngere Menschen, nach Westeuropa zu reisen, um dort Geld zu verdienen (Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) oder sich mittels anderer Wege - beispielsweise einer Heirat - im westlichen Ausland niederzulassen und dort eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Im Weitern seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Der Eingeladene sei jung, unverheiratet, habe keine Kinder und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2015 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an seinen Neffen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, alle seine früheren Gäste hätten die Schweiz jeweils anstandslos und fristgerecht wieder verlassen; auch sein Neffe werde dies tun. Im beigelegten Unterstützungsschreiben vom 25. Januar 2015 setzt sich der Nachbar des Beschwerdeführers für den ihm persönlich bekannten Gesuchsteller ein und ersucht um nochmalige Beurteilung des Falles. E. In ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2015 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und verweist erneut auf die weiterhin hohe Arbeitslosigkeit im Kosovo, welche insbesondere die jungen erwerbsfähigen Personen betreffe. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschliessen, dass der Gesuchsteller in der Schweiz oder im Schengenraum einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Im Weitern weist die Vorinstanz auf den Umstand hin, dass es sich zwischen Gastgeber und Eingeladenem um entfernte Verwandte handle, welche sich laut den Angaben des Beschwerdeführers ohnehin etwa viermal jährlich im Kosovo treffen würden. F. Mit Replik vom 5. Mai 2015 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest, wobei er nochmals versichert, dass der eingeladene Neffe nach seinem Besuchsaufenthalt anstandslos in sein Heimatland zurückkehren werde. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gun­gen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Be­suchs-zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Mangels besonderer Bestimmungen im VGG beurteilt sich die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, ansonsten nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen.

E. 1.3.1 Als erste Voraussetzung nennt Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG die sog. formelle Beschwer. Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Person am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben muss, soweit sie dazu in der Lage war, und mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 48 N. 22; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 48 N. 6). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist im Folgenden zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer C-6404/2011 vom 25. Mai 2012 E. 1.3; C-6305/2011 vom 10. April 2013 E. 1.4).

E. 1.3.2 Im vorliegenden Verfahren erhob der Gesuchsteller Einsprache gegen den abschlägigen Bescheid der Botschaft. Er unterliess es jedoch, gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz selber Beschwerde zu führen. Der Gastgeber bzw. Beschwerdeführer erhob formell selber keine Einsprache und konstituierte sich erst im Beschwerdeverfahren als Partei. Allerdings war er insofern am Einspracheverfahren beteiligt, als er mittels des ihm vom Migrationsdienst der Stadt Thun zugestellten Fragebogens bei der Sachverhaltsfeststellung mitwirkte (vgl. SEM act. 3 S. 22 ff.). Darüber hinaus gab er offensichtlich im Hinblick auf die Einsprache des Gesuchstellers (vgl. SEM act. 1 S. 14), wie bereits in seinem Einladungsschreiben vom 12. August 2014 (vgl. SEM act. 1 S. 6), nochmals eine Garantie bezüglich des Verlassens des Schengen-Raums und der fristgerechten Rückreise seines Neffen ab und schloss sich insofern implizit der Einsprache an. Die Voraussetzung der Teilnahme am Vorverfahren ist daher als erfüllt zu betrachten, da Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG im vorliegenden Zusammenhang weit auszulegen ist (vgl. demgegenüber etwa Urteile des BVGer C 1780/2011 vom 18. Februar 2013 E. 1.3; C 3929/2012 vom 9. April 2013 E. 1.3, in denen die Frage der formellen Beschwer in ähnlich gelagerten Fällen offen gelassen wurde). Dies rechtfertigt sich hier - jedenfalls mit Bezug auf den Beschwerdeführer - umso mehr, als die Vorinstanz den Einspracheentscheid nicht nur postalisch an den als Zustelldomizil figurierenden Beschwerdeführer adressierte, sondern sich auch in der Anrede und im weiteren Verfügungstext direkt an diesen richtete (vgl. auch C-3929/2012 E. 1.3 in fine).

E. 1.3.3 Nachdem sowohl das Erfordernis der formellen Beschwer nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG als auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten [vgl. zum Ganzen BVGE 2014/1 E. 1.3].

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab­sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006, Art. 4 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten SchengenVisums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

E. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als kosovarischer Staatsangehöriger der Vi­sumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vor­dergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen.

E. 5.3 Dass im Heimatland des Gesuchstellers grosse Teile der Bevölkerung von wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen betroffen sind, wird denn auch vom Beschwerdeführer selber nicht in Abrede gestellt. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) je Einwohner im Kosovo lag 2013 nach Schätzung des Internationalen Währungsfonds (IWF) bei 2'794 Euro, das BIP insgesamt bei etwas über 5 Mrd. Euro. Damit bleibt Kosovo das ärmste Land auf dem Balkan. Die Einkommensverhältnisse bewegen sich auf konstant tiefem Niveau (das monatliche Durchschnittseinkommen liegt bei ca. 350 - 400 Euro) und die Hälfte aller Einwohner lebt an oder unter der Armutsgrenze. Überweisungen aus dem Ausland, welche vor allem in den privaten Konsum fliessen, stellen eine wichtige Einkommensquelle und damit einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand: April 2015; UNDP Kosovo Human Development Report 2014, www.kosovo.undp.org Research & Publications Human Development Kosovo Human Develop-ment Report 2014, beide Websites abgerufen im Juli 2015; vgl. auch Urteile des BVGer C-2108/2012 vom 26. März 2014 E. 5.3 m.H. sowie C 4238/2013 vom 13. Februar 2014 E. 5.3 m.H.). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die anhaltend schwierige Lage des Landes wird denn auch durch die schweizerische Asylstatistik widerspiegelt. Obwohl die Anzahl der Asylgesuche von Staatsangehörigen aus dem Kosovo gegenüber 2013 abgenommen hat, stand der Kosovo in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen im Jahre 2014 mit immerhin noch 405 Gesuchen an zehnter Stelle (Quelle: Staatssekretariat für Migration SEM, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Asylstatistik > Jahresstatistiken > Kommentierte Asylstatistik 2014, S. 4 und 11); dies, obwohl die Republik Kosovo seit April 2009 als verfolgungssicherer Staat ("safe country") gilt.

E. 5.4 Hingegen wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile des BVGer C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.2 sowie C 4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2). Bei der Risikoanalyse sind demnach nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben ausgeführt, sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4). Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist 19 Jahre alt, ledig und lebt mit seinen Eltern und drei Geschwistern im gleichen Haushalt (vgl. "declaration on joint household" vom 13. August 2014). Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch den Gesuchsteller selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.

E. 6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich der Gesuchsteller befindet. Im Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung hatte der Eingeladene die "High School" beendet, ging jedoch (noch) keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Ziff. 19 und 20 des persönlichen Einreisegesuches). Gegenüber der Schweizerischen Botschaft in Pristina liess er verlauten, kein Geld zu haben, um die Universität zu besuchen. Für die Annahme, der Gesuchsteller gehe in der Zwischenzeit im Heimatland einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei nunmehr in der Arbeitswelt integriert, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Von einer starken (beruflichen) Verwurzelung, welche den Eingeladenen verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte, kann demnach nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund müssen die wiederholten Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen.

E. 6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Gastgeber und Beschwerdeführer - seit Jahren in der Schweiz eingebürgert, erfolgreicher Unternehmer und guter Steuerzahler - sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Insofern erweist sich der Vorschlag des Beschwerdeführers, eine Geldsumme als Kaution zu hinterlegen, als unbehelflich. Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals Gäste aus seinem - allerdings engeren - Familienkreis (Mutter, Bruder und Schwester) zu sich in die Schweiz eingeladen hat, welche jeweils fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, lässt doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten des Gesuchstellers selbst zu. Zudem ist jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer C-6790/2013 vom 13. Mai 2015 E. 6.4 m.H. sowie C-441/2015 vom 12. Mai 2015 E. 6.4.3). Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, einer jüngeren Person aus dem weiteren Familienkreis das Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürger steht ihm, wie im Übrigen auch seinen Familienangehörigen, weiterhin die Möglichkeit offen, seinen Neffen wie bis anhin im Kosovo zu besuchen.

E. 6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.

E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 24. Februar 2015 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - den Migrationsdienst der Stadt Thun Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-694/2015 Urteil vom 20. August 2015 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf B._______. Sachverhalt: A. Am 22. August 2014 beantragte der aus der Republik Kosovo stammende B._______ (geb. 1996, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener) bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seinen in Thun/BE wohnhaften Onkel A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und dessen Familie besuchen zu wollen. Der Gastgeber hatte am 12. August 2014 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet. B. Mit Formularentscheid vom 25. August 2014, eröffnet am 1. September 2014, lehnte es die Schweizer Vertretung in Pristina ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Zudem fehlten Nachweise und Belege zur Finanzierung der Reise und des Aufenthalts in der Schweiz. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 23. September 2014 beim Bundesamt für Migration (BFM; neu: SEM) Einsprache. C. Nachdem der Migrationsdienst der Stadt Thun beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 6. Januar 2015 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus welcher als Folge der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Aufgrund der zurzeit hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo versuchten vor allem jüngere Menschen, nach Westeuropa zu reisen, um dort Geld zu verdienen (Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) oder sich mittels anderer Wege - beispielsweise einer Heirat - im westlichen Ausland niederzulassen und dort eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Im Weitern seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Der Eingeladene sei jung, unverheiratet, habe keine Kinder und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2015 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an seinen Neffen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, alle seine früheren Gäste hätten die Schweiz jeweils anstandslos und fristgerecht wieder verlassen; auch sein Neffe werde dies tun. Im beigelegten Unterstützungsschreiben vom 25. Januar 2015 setzt sich der Nachbar des Beschwerdeführers für den ihm persönlich bekannten Gesuchsteller ein und ersucht um nochmalige Beurteilung des Falles. E. In ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2015 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und verweist erneut auf die weiterhin hohe Arbeitslosigkeit im Kosovo, welche insbesondere die jungen erwerbsfähigen Personen betreffe. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschliessen, dass der Gesuchsteller in der Schweiz oder im Schengenraum einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Im Weitern weist die Vorinstanz auf den Umstand hin, dass es sich zwischen Gastgeber und Eingeladenem um entfernte Verwandte handle, welche sich laut den Angaben des Beschwerdeführers ohnehin etwa viermal jährlich im Kosovo treffen würden. F. Mit Replik vom 5. Mai 2015 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest, wobei er nochmals versichert, dass der eingeladene Neffe nach seinem Besuchsaufenthalt anstandslos in sein Heimatland zurückkehren werde. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gun­gen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Be­suchs-zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Mangels besonderer Bestimmungen im VGG beurteilt sich die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, ansonsten nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. 1.3.1 Als erste Voraussetzung nennt Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG die sog. formelle Beschwer. Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Person am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben muss, soweit sie dazu in der Lage war, und mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 48 N. 22; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 48 N. 6). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist im Folgenden zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer C-6404/2011 vom 25. Mai 2012 E. 1.3; C-6305/2011 vom 10. April 2013 E. 1.4). 1.3.2 Im vorliegenden Verfahren erhob der Gesuchsteller Einsprache gegen den abschlägigen Bescheid der Botschaft. Er unterliess es jedoch, gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz selber Beschwerde zu führen. Der Gastgeber bzw. Beschwerdeführer erhob formell selber keine Einsprache und konstituierte sich erst im Beschwerdeverfahren als Partei. Allerdings war er insofern am Einspracheverfahren beteiligt, als er mittels des ihm vom Migrationsdienst der Stadt Thun zugestellten Fragebogens bei der Sachverhaltsfeststellung mitwirkte (vgl. SEM act. 3 S. 22 ff.). Darüber hinaus gab er offensichtlich im Hinblick auf die Einsprache des Gesuchstellers (vgl. SEM act. 1 S. 14), wie bereits in seinem Einladungsschreiben vom 12. August 2014 (vgl. SEM act. 1 S. 6), nochmals eine Garantie bezüglich des Verlassens des Schengen-Raums und der fristgerechten Rückreise seines Neffen ab und schloss sich insofern implizit der Einsprache an. Die Voraussetzung der Teilnahme am Vorverfahren ist daher als erfüllt zu betrachten, da Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG im vorliegenden Zusammenhang weit auszulegen ist (vgl. demgegenüber etwa Urteile des BVGer C 1780/2011 vom 18. Februar 2013 E. 1.3; C 3929/2012 vom 9. April 2013 E. 1.3, in denen die Frage der formellen Beschwer in ähnlich gelagerten Fällen offen gelassen wurde). Dies rechtfertigt sich hier - jedenfalls mit Bezug auf den Beschwerdeführer - umso mehr, als die Vorinstanz den Einspracheentscheid nicht nur postalisch an den als Zustelldomizil figurierenden Beschwerdeführer adressierte, sondern sich auch in der Anrede und im weiteren Verfügungstext direkt an diesen richtete (vgl. auch C-3929/2012 E. 1.3 in fine). 1.3.3 Nachdem sowohl das Erfordernis der formellen Beschwer nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG als auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten [vgl. zum Ganzen BVGE 2014/1 E. 1.3].

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab­sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006, Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten SchengenVisums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als kosovarischer Staatsangehöriger der Vi­sumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vor­dergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. 5.3 Dass im Heimatland des Gesuchstellers grosse Teile der Bevölkerung von wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen betroffen sind, wird denn auch vom Beschwerdeführer selber nicht in Abrede gestellt. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) je Einwohner im Kosovo lag 2013 nach Schätzung des Internationalen Währungsfonds (IWF) bei 2'794 Euro, das BIP insgesamt bei etwas über 5 Mrd. Euro. Damit bleibt Kosovo das ärmste Land auf dem Balkan. Die Einkommensverhältnisse bewegen sich auf konstant tiefem Niveau (das monatliche Durchschnittseinkommen liegt bei ca. 350 - 400 Euro) und die Hälfte aller Einwohner lebt an oder unter der Armutsgrenze. Überweisungen aus dem Ausland, welche vor allem in den privaten Konsum fliessen, stellen eine wichtige Einkommensquelle und damit einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand: April 2015; UNDP Kosovo Human Development Report 2014, www.kosovo.undp.org Research & Publications Human Development Kosovo Human Develop-ment Report 2014, beide Websites abgerufen im Juli 2015; vgl. auch Urteile des BVGer C-2108/2012 vom 26. März 2014 E. 5.3 m.H. sowie C 4238/2013 vom 13. Februar 2014 E. 5.3 m.H.). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die anhaltend schwierige Lage des Landes wird denn auch durch die schweizerische Asylstatistik widerspiegelt. Obwohl die Anzahl der Asylgesuche von Staatsangehörigen aus dem Kosovo gegenüber 2013 abgenommen hat, stand der Kosovo in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen im Jahre 2014 mit immerhin noch 405 Gesuchen an zehnter Stelle (Quelle: Staatssekretariat für Migration SEM, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Asylstatistik > Jahresstatistiken > Kommentierte Asylstatistik 2014, S. 4 und 11); dies, obwohl die Republik Kosovo seit April 2009 als verfolgungssicherer Staat ("safe country") gilt. 5.4 Hingegen wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile des BVGer C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.2 sowie C 4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2). Bei der Risikoanalyse sind demnach nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben ausgeführt, sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4). Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist 19 Jahre alt, ledig und lebt mit seinen Eltern und drei Geschwistern im gleichen Haushalt (vgl. "declaration on joint household" vom 13. August 2014). Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch den Gesuchsteller selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich der Gesuchsteller befindet. Im Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung hatte der Eingeladene die "High School" beendet, ging jedoch (noch) keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Ziff. 19 und 20 des persönlichen Einreisegesuches). Gegenüber der Schweizerischen Botschaft in Pristina liess er verlauten, kein Geld zu haben, um die Universität zu besuchen. Für die Annahme, der Gesuchsteller gehe in der Zwischenzeit im Heimatland einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei nunmehr in der Arbeitswelt integriert, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Von einer starken (beruflichen) Verwurzelung, welche den Eingeladenen verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte, kann demnach nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund müssen die wiederholten Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen. 6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Gastgeber und Beschwerdeführer - seit Jahren in der Schweiz eingebürgert, erfolgreicher Unternehmer und guter Steuerzahler - sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Insofern erweist sich der Vorschlag des Beschwerdeführers, eine Geldsumme als Kaution zu hinterlegen, als unbehelflich. Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals Gäste aus seinem - allerdings engeren - Familienkreis (Mutter, Bruder und Schwester) zu sich in die Schweiz eingeladen hat, welche jeweils fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, lässt doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten des Gesuchstellers selbst zu. Zudem ist jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer C-6790/2013 vom 13. Mai 2015 E. 6.4 m.H. sowie C-441/2015 vom 12. Mai 2015 E. 6.4.3). Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, einer jüngeren Person aus dem weiteren Familienkreis das Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürger steht ihm, wie im Übrigen auch seinen Familienangehörigen, weiterhin die Möglichkeit offen, seinen Neffen wie bis anhin im Kosovo zu besuchen. 6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.

7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 24. Februar 2015 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- den Migrationsdienst der Stadt Thun Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: