Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die 1984 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 8. Februar 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Aargau. B. In einem Einladungsschreiben - datiert vom 8. Februar 2012 - führte der Gastgeber gegenüber der Schweizer Vertretung unter anderem aus, er habe die Gesuchstellerin im Jahr 2011 erstmals persönlich getroffen. Er kenne seit längerem deren Onkel, und durch diesen sei der Kontakt zustande gekommen. Der Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz diene dazu, sich gegenseitig besser kennen zu lernen. Im Weiteren sei geplant, dass die Gesuchstellerin hier einen Deutschkurs besuche. C. Mit Formularentscheid vom 15. Februar 2012 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung damit, dass eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht gesichert erscheine. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 24. Februar 2012 Einsprache bei der Vorinstanz. Letztere liess über die Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons schriftliche Auskünfte des Gastgebers einholen. Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 wies sie die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizerischen Vertretung in Bangkok, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Besondere Verpflichtungen persönlicher Natur, die geeignet wären, das anzunehmende Risiko dennoch als gering einzustufen, seien bei der Gesuchstellerin weder in familiärer noch in beruflicher Hinsicht auszumachen. Sie sei noch jung und unverheiratet. Zwar habe sie einen Sohn, der lebe aber seit Jahren bei ihren Eltern. Beruflich befinde sie sich nicht in einem Anstellungsverhältnis, sondern arbeite im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb mit, was nicht in gleichem Masse binden könne. Komme hinzu, dass die Beziehung zwischen Gast und Gastgeber noch nicht als gefestigt und stabil erscheine. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Mai 2012 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Schengen-Visum sei zu erteilen. Es bestehe genügende Gewähr für eine ordnungsgemässe Wiederausreise nach dem beantragten Besuchsaufenthalt. Die Vorinstanz gehe bei ihrer gegenteiligen Einschätzung von einem teilweise unzutreffenden Sachverhalt aus und messe mit untauglichen Kriterien. In Wirklichkeit lebe nicht nur der Sohn, sondern auch die Gesuchstellerin selbst mit ihren Eltern zusammen in einer Familiengemeinschaft. Die Gesuchstellerin habe ihr Kind - mit Ausnahme einer achtmonatigen berufsbedingten Ortsabwesenheit im Jahre 2011 - immer selbst betreut. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht. G. In einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 5. Januar 2013 bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, er sei seit dem zu beurteilenden Visumantrag im Februar 2012 bereits fünfmal in Thailand zu Besuch gewesen. Gleichzeitig reichte er Kopien aus seinem Reisepass zu den Akten. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 4.2 Bürger von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5.1 Aufgrund ihrer thailändischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 6.1 Trotz der grundsätzlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung in Thailand sind dort nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Gesuchstellerin stammt aus der Provinz Surin im Nordosten Thailands und damit aus einem Gebiet, das im landesweiten Vergleich als ärmstes von insgesamt sechs Regionen gilt (vgl. www.thaiwebsites.com > Main Directory > Economy and Politics in Thailand > GDP of Thai Regions and Provinces, besucht im Juli 2013).
E. 6.2 Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind in Thailand Frauen ganz besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte oder gar grösserer sozialer Einheiten sorgen müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse - je nach Sektor - besonders gefährdet sind. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft - Herausforderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, http://www.seco.admin.ch>, Stand: Februar 2013, besucht im Juli 2013).
E. 6.3 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen.
E. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige, unverheiratete Frau, die alleinerziehende Mutter eines 9-jährigen Sohnes ist. Sie und ihr Kind leben in familiärer Gemeinschaft mit ihren Eltern auf deren Farmbetrieb. Ob noch weitere Familienmitglieder dort wohnen, ist nicht bekannt. Als Mutter eines inzwischen neunjährigen Kindes hat die Gesuchstellerin durchaus familiäre Betreuungspflichten, die sie - bis auf eine knapp achtmonatige berufsbedingte Ortsabwesenheit im Jahre 2011 - offenbar auch stets selbst wahrgenommen hat.
E. 7.2 Die Gesuchstellerin arbeitet im Landwirtschaftsbetrieb ihrer Eltern mit, dies nachdem sie zwischen Januar und September 2011 in einem Hotel in Pattaya einer Erwerbstätigkeit als Zimmermädchen nachgegangen war. Das Arbeitsverhältnis hat sie - aus der von ihr eingereichten Bestätigung zu schliessen - selbst aufgelöst. Dass sie zur Sicherung ihrer Existenz überhaupt auf Erwerbseinkommen aus einem externen Anstellungsverhältnis angewiesen ist, scheint eher fraglich. Denn die Schilderungen in den Akten lassen darauf schliessen, dass die Familie der Gesuchstellerin grosse Plantagen (Zuckerrohr, Reis, Kartoffeln und Kautschukbäume) bewirtschaftet und sich dadurch in vergleichsweise komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden dürfte. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Schweizer Vertretung in Bangkok in ihrem Begleitformular zur Einsprache vom 12. März 2012 die entsprechende Rubrik "arbeitslos" markierte. Richtig ist, dass die Gesuchstellerin sich nicht in einem eigentlichen Anstellungsverhältnis befindet, was aber unter den bereits erläuterten Umständen nicht entscheidend sein kann. In den vorhandenen Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass die Gesuchstellerin sich aus wirtschaftlichen Gründen zu einer Emigration entschliessen könnte.
E. 7.3 Zwar dauert die Bekanntschaft zwischen Gast und Gastgeber erst zwei Jahre. Die Beiden stehen allerdings in einem sehr intensiven Kontakt zueinander, so aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zu schliessen, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht. Demnach telefonieren sie täglich miteinander und haben mindestens fünfmal in der Woche Kontakt per Skype. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin allein schon im Zeitraum zwischen Februar 2012 und Januar 2013 fünfmal in Thailand besucht und dabei auch unbezahlten Urlaub bezogen hat. Besondere Sicherheit dürfte sich auch aus dem Umstand ergeben, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin für ihren Besuchsaufenthalt in Thailand abholen und anschliessend auch wieder dorthin zurück begleiten will. Das doch eher aussergewöhnliche Engagement des Gastgebers (im Hinblick auf einen ordnungsgemässen Verlauf des geplanten Besuchsaufenthaltes) auf der einen Seite und die aufgezeigten Verhältnisse der Gesuchstellerin auf der anderen Seite lassen auf eine genügende Gewähr für lautere Absichten schliessen. Auch wenn das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, erscheint es vorliegend doch als gering. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, es bestünden Hinderungsgründe dieser Art gemäss Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG für die Erteilung des beantragten Visums.
E. 8 Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob auch die übrigen in Art. 5 SGK genannten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zur wirksamen Verfolgung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren vermutungsweise keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der vom Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...]) - die Migrationsbehörde des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2785/2012 Urteil vom 17. Juli 2013 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1984 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 8. Februar 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Aargau. B. In einem Einladungsschreiben - datiert vom 8. Februar 2012 - führte der Gastgeber gegenüber der Schweizer Vertretung unter anderem aus, er habe die Gesuchstellerin im Jahr 2011 erstmals persönlich getroffen. Er kenne seit längerem deren Onkel, und durch diesen sei der Kontakt zustande gekommen. Der Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz diene dazu, sich gegenseitig besser kennen zu lernen. Im Weiteren sei geplant, dass die Gesuchstellerin hier einen Deutschkurs besuche. C. Mit Formularentscheid vom 15. Februar 2012 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung damit, dass eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht gesichert erscheine. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 24. Februar 2012 Einsprache bei der Vorinstanz. Letztere liess über die Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons schriftliche Auskünfte des Gastgebers einholen. Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 wies sie die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizerischen Vertretung in Bangkok, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Besondere Verpflichtungen persönlicher Natur, die geeignet wären, das anzunehmende Risiko dennoch als gering einzustufen, seien bei der Gesuchstellerin weder in familiärer noch in beruflicher Hinsicht auszumachen. Sie sei noch jung und unverheiratet. Zwar habe sie einen Sohn, der lebe aber seit Jahren bei ihren Eltern. Beruflich befinde sie sich nicht in einem Anstellungsverhältnis, sondern arbeite im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb mit, was nicht in gleichem Masse binden könne. Komme hinzu, dass die Beziehung zwischen Gast und Gastgeber noch nicht als gefestigt und stabil erscheine. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Mai 2012 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Schengen-Visum sei zu erteilen. Es bestehe genügende Gewähr für eine ordnungsgemässe Wiederausreise nach dem beantragten Besuchsaufenthalt. Die Vorinstanz gehe bei ihrer gegenteiligen Einschätzung von einem teilweise unzutreffenden Sachverhalt aus und messe mit untauglichen Kriterien. In Wirklichkeit lebe nicht nur der Sohn, sondern auch die Gesuchstellerin selbst mit ihren Eltern zusammen in einer Familiengemeinschaft. Die Gesuchstellerin habe ihr Kind - mit Ausnahme einer achtmonatigen berufsbedingten Ortsabwesenheit im Jahre 2011 - immer selbst betreut. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht. G. In einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 5. Januar 2013 bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, er sei seit dem zu beurteilenden Visumantrag im Februar 2012 bereits fünfmal in Thailand zu Besuch gewesen. Gleichzeitig reichte er Kopien aus seinem Reisepass zu den Akten. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Bürger von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer thailändischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6. 6.1 Trotz der grundsätzlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung in Thailand sind dort nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Gesuchstellerin stammt aus der Provinz Surin im Nordosten Thailands und damit aus einem Gebiet, das im landesweiten Vergleich als ärmstes von insgesamt sechs Regionen gilt (vgl. www.thaiwebsites.com > Main Directory > Economy and Politics in Thailand > GDP of Thai Regions and Provinces, besucht im Juli 2013). 6.2 Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind in Thailand Frauen ganz besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte oder gar grösserer sozialer Einheiten sorgen müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse - je nach Sektor - besonders gefährdet sind. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft - Herausforderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, http://www.seco.admin.ch>, Stand: Februar 2013, besucht im Juli 2013). 6.3 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige, unverheiratete Frau, die alleinerziehende Mutter eines 9-jährigen Sohnes ist. Sie und ihr Kind leben in familiärer Gemeinschaft mit ihren Eltern auf deren Farmbetrieb. Ob noch weitere Familienmitglieder dort wohnen, ist nicht bekannt. Als Mutter eines inzwischen neunjährigen Kindes hat die Gesuchstellerin durchaus familiäre Betreuungspflichten, die sie - bis auf eine knapp achtmonatige berufsbedingte Ortsabwesenheit im Jahre 2011 - offenbar auch stets selbst wahrgenommen hat. 7.2 Die Gesuchstellerin arbeitet im Landwirtschaftsbetrieb ihrer Eltern mit, dies nachdem sie zwischen Januar und September 2011 in einem Hotel in Pattaya einer Erwerbstätigkeit als Zimmermädchen nachgegangen war. Das Arbeitsverhältnis hat sie - aus der von ihr eingereichten Bestätigung zu schliessen - selbst aufgelöst. Dass sie zur Sicherung ihrer Existenz überhaupt auf Erwerbseinkommen aus einem externen Anstellungsverhältnis angewiesen ist, scheint eher fraglich. Denn die Schilderungen in den Akten lassen darauf schliessen, dass die Familie der Gesuchstellerin grosse Plantagen (Zuckerrohr, Reis, Kartoffeln und Kautschukbäume) bewirtschaftet und sich dadurch in vergleichsweise komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden dürfte. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Schweizer Vertretung in Bangkok in ihrem Begleitformular zur Einsprache vom 12. März 2012 die entsprechende Rubrik "arbeitslos" markierte. Richtig ist, dass die Gesuchstellerin sich nicht in einem eigentlichen Anstellungsverhältnis befindet, was aber unter den bereits erläuterten Umständen nicht entscheidend sein kann. In den vorhandenen Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass die Gesuchstellerin sich aus wirtschaftlichen Gründen zu einer Emigration entschliessen könnte. 7.3 Zwar dauert die Bekanntschaft zwischen Gast und Gastgeber erst zwei Jahre. Die Beiden stehen allerdings in einem sehr intensiven Kontakt zueinander, so aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zu schliessen, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht. Demnach telefonieren sie täglich miteinander und haben mindestens fünfmal in der Woche Kontakt per Skype. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin allein schon im Zeitraum zwischen Februar 2012 und Januar 2013 fünfmal in Thailand besucht und dabei auch unbezahlten Urlaub bezogen hat. Besondere Sicherheit dürfte sich auch aus dem Umstand ergeben, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin für ihren Besuchsaufenthalt in Thailand abholen und anschliessend auch wieder dorthin zurück begleiten will. Das doch eher aussergewöhnliche Engagement des Gastgebers (im Hinblick auf einen ordnungsgemässen Verlauf des geplanten Besuchsaufenthaltes) auf der einen Seite und die aufgezeigten Verhältnisse der Gesuchstellerin auf der anderen Seite lassen auf eine genügende Gewähr für lautere Absichten schliessen. Auch wenn das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, erscheint es vorliegend doch als gering. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, es bestünden Hinderungsgründe dieser Art gemäss Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG für die Erteilung des beantragten Visums.
8. Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob auch die übrigen in Art. 5 SGK genannten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zur wirksamen Verfolgung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren vermutungsweise keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der vom Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...])
- die Migrationsbehörde des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: