Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 28. Februar 2014 beantragte der aus der Republik Kosovo stammende B._______ (geb. 1932, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener) bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine im Kanton Bern wohnhafte Enkelin A._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) und deren Familie besuchen zu wollen. Diese hatte bereits am 18. Februar 2014 ein entsprechendes Einladungsschreiben - für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt ihres Grossvaters - an die Schweizer Botschaft gerichtet. B. Mit Formularentscheid vom 3. März 2014 lehnte es die Schweizer Vertretung in Pristina ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Zudem fehlten Nachweise und Belege zur Finanzierung der Reise und des Aufenthalts in der Schweiz. Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin mit Eingabe vom 13. März 2014 beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache. C. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 3. Juni 2014 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus welcher als Folge der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Im Weitern seien aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des verwitweten Gesuchstellers keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten, zumal sämtliche Familienangehörigen im Ausland lebten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juni bzw. 26. Juni 2014 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an den Gesuchsteller. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, es verstehe sich von selbst, dass ihr mittlerweile 82-jähriger Grossvater nicht in die Schweiz kommen werde, um Arbeit zu suchen. Im Weitern versichert sie, dass der Eingeladene nach seinem Besuchsaufenthalt anstandslos in sein Heimatland zurückkehren werde. E. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2014 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin hätten die engsten Familienangehörigen des Eingeladenen - seine Kinder - allesamt den Kosovo verlassen und befänden sich in der Schweiz. In Anbetracht der Lebensumstände im Heimatland des allein stehenden und verwitweten Gesuchstellers erscheine dessen bisheriger Lebensmittelpunkt im Kosovo nach Ansicht des BFM nicht geeignet, ihn verlässlich davon abzuhalten, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten SchengenVisums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
E. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als kosovarischer Staatsangehöriger der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine kritische Prüfung bzw. eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile des BVGer C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.2 sowie C 4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2).
E. 5.3 Dass im Heimatland des Gesuchstellers grosse Teile der Bevölkerung von wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen betroffen sind, kann nicht in Abrede gestellt werden. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) je Einwohner im Kosovo lag 2013 nach Schätzung des Internationalen Währungsfonds (IWF) bei 2'794 Euro, das BIP insgesamt bei etwas über 5 Mrd. Euro. Damit bleibt Kosovo das ärmste Land auf dem Balkan. Die Einkommensverhältnisse bewegen sich auf konstant tiefem Niveau (das monatliche Durchschnittseinkommen lag 2011 bei ca. 300 Euro) und die Hälfte aller Einwohner lebt an oder unter der Armutsgrenze. Überweisungen aus dem Ausland stellen eine wichtige Einkommensquelle und damit einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand: September 2014; UNDP Kosovo Human Development Report 2014, www.kosovo.undp.org > Research & Publications > Human Development > Kosovo Human Development Report 2014, beide Websites besucht im Oktober 2014; vgl. auch Urteil des BVGer C-2108/2012 vom 26. März 2014 E. 5.3 m.H.). Auf entsprechend hohem Niveau bewegt sich der Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen. Besteht im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz von Verwandten oder Freunden, so begünstigt dies die Tendenz, sich dort unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass Familienangehörige oftmals versuchen, auch ihre Eltern oder Grosseltern, für welche sie sich verantwortlich fühlen, in die Schweiz nachzuziehen. Dies insbesondere dann, wenn diese - altersbedingt ohne berufliche Verpflichtungen - alleine im Heimatstaat zurückbleiben und/oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für sich selbst sorgen können.
E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben ausgeführt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4). Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden.
E. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 82-jährigen, verwitweten Mann, der im eigenen Haus im Kosovo leben soll und offenbar noch nie ins Ausland gereist ist. Zu den familiären Verhältnissen wurden von den Beteiligten weder im Gesuchsverfahren noch auf Beschwerdeebene nähere Angaben gemacht, sondern lediglich angeführt, der eingeladene Grossvater sei unabhängig. Gemäss den (unwidersprochen gebliebenen) Feststellungen der Schweizer Vertretung in Pristina lebt der Eingeladene allein im Kosovo (vgl. auch die vom Gesuchsteller zuhanden der Visumsbehörden unterzeichnete Erklärung vom 5. Februar 2014 ["Declaration on joint household"]), wonach keine weiteren Familienangehörigen im selben Haushalt lebten). Es sind daher keine sozialen oder familiären Verpflichtungen ersichtlich, welche besondere Gewähr für eine Rückkehr des Gesuchstellers ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Zudem dürfte der Gesuchsteller - als Rentner - kaum in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen leben, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen könnte. Die Schweizerische Botschaft in Pristina hielt diesbezüglich fest, der Eingeladene habe keinen Nachweis über seine finanziellen Mittel erbringen können.
E. 6.2 Demgegenüber verfügt der Gesuchsteller mit seinen hierzulande lebenden Angehörigen, bei denen es sich um seine Grosskinder handeln dürfte, über enge Bezugspersonen in der Schweiz (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. April 2014). In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass offenbar sämtliche Familienangehörige des Gesuchstellers ihr Heimatland definitiv verlassen haben und in die Schweiz (oder in andere Länder Westeuropas) übersiedelt sind, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld des Eingeladenen geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, dieser werde die Schweiz nach seinem dreimonatigen Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
E. 6.3 Nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme, aber auch die misslichen Verhältnisse im Heimatland bergen ein erhöhtes Risiko in sich, der seit letzten Dezember verwitwete Gesuchsteller könnte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz geneigt sein, den Lebensabend doch noch im Umfeld seiner in der Schweiz lebenden nächsten Angehörigen zu verbringen oder sich über die beantragte Visumsdauer hinaus hierzulande aufzuhalten. Insofern könnten gewisse Festsetzungstendenzen bestehen und demzufolge begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 16 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) berechtigt sein.
E. 6.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen der Gastgeberin und Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Als solche kann sie mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, ihrem im Kosovo lebenden Grossvater das Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat somit in den Hintergrund zu treten.
E. 7.1 Bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. E. 4.5). Ein solches kann - wie erwähnt - erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält. Die damit einhergehende Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfordert eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen, die nicht leichthin zur Erteilung eines auf nationales Hoheitsgebiet beschränkten Visums führen darf (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
E. 7.2 Zwar stellt der persönliche Kontakt zwischen dem Eingeladen und der Gastgeberin und ihrer Familie eine grundsätzlich unter den Schutz von Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV fallende familiäre Beziehung dar, auch wenn es sich nicht um die sog. "Kernfamilie" (Eltern und ihre minderjährigen Kinder) handelt. Das vermag jedoch zu keinem anderen Resultat zu führen. Denn nur Beeinträchtigungen des Familienlebens von gewisser Mindestschwere stellen rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in die genannten Garantien dar. Ob diese Mindestschwere im vorliegenden Fall erreicht wird, erscheint unter den gegebenen Umständen als fraglich; immerhin wäre der hierzulande eingebürgerten Beschwerdeführerin auch eine Reise in ihr ursprüngliches Heimatland zuzumuten, was ebenso für die übrigen, in der Schweiz lebenden Grosskinder des Gesuchstellers gelten muss, welche alle zumindest über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Doch auch wenn dem so sein sollte, handelte es sich nur um einen eher untergeordneten Eingriff in das Familienleben, der durch die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV; vgl. Urteil des BGer 2C_190/2011 vom 23. November 2011 E. 4.3.1 sowie Urteil des BVGer C-1821/2014 vom 2. Juli 2014 E. 8.1).
E. 7.3 Die geltend gemachten privaten Interessen rechtfertigen solchermassen auch nicht, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen.
E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 10. Juli 2014 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3318/2014 Urteil vom 14. November 2014 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf B._______. Sachverhalt: A. Am 28. Februar 2014 beantragte der aus der Republik Kosovo stammende B._______ (geb. 1932, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener) bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine im Kanton Bern wohnhafte Enkelin A._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) und deren Familie besuchen zu wollen. Diese hatte bereits am 18. Februar 2014 ein entsprechendes Einladungsschreiben - für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt ihres Grossvaters - an die Schweizer Botschaft gerichtet. B. Mit Formularentscheid vom 3. März 2014 lehnte es die Schweizer Vertretung in Pristina ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Zudem fehlten Nachweise und Belege zur Finanzierung der Reise und des Aufenthalts in der Schweiz. Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin mit Eingabe vom 13. März 2014 beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache. C. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 3. Juni 2014 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus welcher als Folge der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Im Weitern seien aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des verwitweten Gesuchstellers keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten, zumal sämtliche Familienangehörigen im Ausland lebten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juni bzw. 26. Juni 2014 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an den Gesuchsteller. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, es verstehe sich von selbst, dass ihr mittlerweile 82-jähriger Grossvater nicht in die Schweiz kommen werde, um Arbeit zu suchen. Im Weitern versichert sie, dass der Eingeladene nach seinem Besuchsaufenthalt anstandslos in sein Heimatland zurückkehren werde. E. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2014 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin hätten die engsten Familienangehörigen des Eingeladenen - seine Kinder - allesamt den Kosovo verlassen und befänden sich in der Schweiz. In Anbetracht der Lebensumstände im Heimatland des allein stehenden und verwitweten Gesuchstellers erscheine dessen bisheriger Lebensmittelpunkt im Kosovo nach Ansicht des BFM nicht geeignet, ihn verlässlich davon abzuhalten, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten SchengenVisums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als kosovarischer Staatsangehöriger der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine kritische Prüfung bzw. eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile des BVGer C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.2 sowie C 4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2). 5.3 Dass im Heimatland des Gesuchstellers grosse Teile der Bevölkerung von wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen betroffen sind, kann nicht in Abrede gestellt werden. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) je Einwohner im Kosovo lag 2013 nach Schätzung des Internationalen Währungsfonds (IWF) bei 2'794 Euro, das BIP insgesamt bei etwas über 5 Mrd. Euro. Damit bleibt Kosovo das ärmste Land auf dem Balkan. Die Einkommensverhältnisse bewegen sich auf konstant tiefem Niveau (das monatliche Durchschnittseinkommen lag 2011 bei ca. 300 Euro) und die Hälfte aller Einwohner lebt an oder unter der Armutsgrenze. Überweisungen aus dem Ausland stellen eine wichtige Einkommensquelle und damit einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand: September 2014; UNDP Kosovo Human Development Report 2014, www.kosovo.undp.org > Research & Publications > Human Development > Kosovo Human Development Report 2014, beide Websites besucht im Oktober 2014; vgl. auch Urteil des BVGer C-2108/2012 vom 26. März 2014 E. 5.3 m.H.). Auf entsprechend hohem Niveau bewegt sich der Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen. Besteht im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz von Verwandten oder Freunden, so begünstigt dies die Tendenz, sich dort unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass Familienangehörige oftmals versuchen, auch ihre Eltern oder Grosseltern, für welche sie sich verantwortlich fühlen, in die Schweiz nachzuziehen. Dies insbesondere dann, wenn diese - altersbedingt ohne berufliche Verpflichtungen - alleine im Heimatstaat zurückbleiben und/oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für sich selbst sorgen können. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben ausgeführt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4). Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 82-jährigen, verwitweten Mann, der im eigenen Haus im Kosovo leben soll und offenbar noch nie ins Ausland gereist ist. Zu den familiären Verhältnissen wurden von den Beteiligten weder im Gesuchsverfahren noch auf Beschwerdeebene nähere Angaben gemacht, sondern lediglich angeführt, der eingeladene Grossvater sei unabhängig. Gemäss den (unwidersprochen gebliebenen) Feststellungen der Schweizer Vertretung in Pristina lebt der Eingeladene allein im Kosovo (vgl. auch die vom Gesuchsteller zuhanden der Visumsbehörden unterzeichnete Erklärung vom 5. Februar 2014 ["Declaration on joint household"]), wonach keine weiteren Familienangehörigen im selben Haushalt lebten). Es sind daher keine sozialen oder familiären Verpflichtungen ersichtlich, welche besondere Gewähr für eine Rückkehr des Gesuchstellers ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Zudem dürfte der Gesuchsteller - als Rentner - kaum in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen leben, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen könnte. Die Schweizerische Botschaft in Pristina hielt diesbezüglich fest, der Eingeladene habe keinen Nachweis über seine finanziellen Mittel erbringen können. 6.2 Demgegenüber verfügt der Gesuchsteller mit seinen hierzulande lebenden Angehörigen, bei denen es sich um seine Grosskinder handeln dürfte, über enge Bezugspersonen in der Schweiz (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. April 2014). In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass offenbar sämtliche Familienangehörige des Gesuchstellers ihr Heimatland definitiv verlassen haben und in die Schweiz (oder in andere Länder Westeuropas) übersiedelt sind, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld des Eingeladenen geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, dieser werde die Schweiz nach seinem dreimonatigen Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. 6.3 Nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme, aber auch die misslichen Verhältnisse im Heimatland bergen ein erhöhtes Risiko in sich, der seit letzten Dezember verwitwete Gesuchsteller könnte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz geneigt sein, den Lebensabend doch noch im Umfeld seiner in der Schweiz lebenden nächsten Angehörigen zu verbringen oder sich über die beantragte Visumsdauer hinaus hierzulande aufzuhalten. Insofern könnten gewisse Festsetzungstendenzen bestehen und demzufolge begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 16 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) berechtigt sein. 6.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen der Gastgeberin und Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Als solche kann sie mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, ihrem im Kosovo lebenden Grossvater das Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat somit in den Hintergrund zu treten. 7. 7.1 Bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. E. 4.5). Ein solches kann - wie erwähnt - erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält. Die damit einhergehende Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfordert eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen, die nicht leichthin zur Erteilung eines auf nationales Hoheitsgebiet beschränkten Visums führen darf (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). 7.2 Zwar stellt der persönliche Kontakt zwischen dem Eingeladen und der Gastgeberin und ihrer Familie eine grundsätzlich unter den Schutz von Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV fallende familiäre Beziehung dar, auch wenn es sich nicht um die sog. "Kernfamilie" (Eltern und ihre minderjährigen Kinder) handelt. Das vermag jedoch zu keinem anderen Resultat zu führen. Denn nur Beeinträchtigungen des Familienlebens von gewisser Mindestschwere stellen rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in die genannten Garantien dar. Ob diese Mindestschwere im vorliegenden Fall erreicht wird, erscheint unter den gegebenen Umständen als fraglich; immerhin wäre der hierzulande eingebürgerten Beschwerdeführerin auch eine Reise in ihr ursprüngliches Heimatland zuzumuten, was ebenso für die übrigen, in der Schweiz lebenden Grosskinder des Gesuchstellers gelten muss, welche alle zumindest über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Doch auch wenn dem so sein sollte, handelte es sich nur um einen eher untergeordneten Eingriff in das Familienleben, der durch die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV; vgl. Urteil des BGer 2C_190/2011 vom 23. November 2011 E. 4.3.1 sowie Urteil des BVGer C-1821/2014 vom 2. Juli 2014 E. 8.1). 7.3 Die geltend gemachten privaten Interessen rechtfertigen solchermassen auch nicht, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen.
8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 10. Juli 2014 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: