Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die 1966 geborene kosovarische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 18. Januar 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Ehemann (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Zürich. Der Gastgeber war unmittelbar zuvor mit einem Einladungsschreiben (eingereicht per Fax am 17. Januar 2012) an die schweizerische Vertretung gelangt. Darin bestätigte er, dass er seine Ehefrau für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt erwarte. Er garantiere für ihren Unterhalt und ihre fristgerechte Wiederausreise. B. Mit Formularentscheid vom 23. Januar 2012 lehnte es die schweizerische Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 9. Februar 2012 Einsprache bei der Vorinstanz. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Zweifel an ihrer fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz seien nicht berechtigt. Sie habe im Kosovo ein Haus und drei Kinder, um die sie sich kümmern müsse. D. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kantons Zürich am 5. März 2012 einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser am 13. März 2012 schriftlich beantwortete. In seinem Antwortschreiben ersuchte der Gastgeber implizit um Gutheissung der Einsprache der Gesuchstellerin. E. Mit Verfügung vom 30. März 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Gesuchstellerin habe keine beruflichen Verpflichtungen und die von ihr geltend gemachten familiären Verantwortlichkeiten seien vor dem Hintergrund des für drei Monate geplanten Auslandaufenthalts stark zu relativieren. Komme hinzu, dass im Jahre 2008 erfolglos um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht worden sei. Dieses Gesuch sei ein Indiz dafür, dass eigentlich ein längerer Aufenthalt in der Schweiz angestrebt werde. F. Mit Beschwerde vom 19. April 2012 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen, allenfalls für eine Dauer von bloss zwei bis drei Wochen. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise seines Gastes nach einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet sei. Er habe den von der Vorinstanz erwähnten ablehnenden Entscheid, sein Familiennachzugsgesuch betreffend, akzeptiert. Nun gehe es wirklich nur um einen Besuch. Er sei berufstätig, habe genug Platz in der Wohnung und übernehme sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch seiner Ehefrau entstünden. Schliesslich garantiere er auch für die fristgerechte Wiederausreise seiner Ehefrau nach dem Besuchsaufenthalt. G. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2012 darauf, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen und beantragte deren Abweisung. H. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 7. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht nebst den Akten der Vorinstanz auch diejenigen der Migrationsbehörde des Kantons Zürich - ihn und seine Familie betreffend - beiziehen werde. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5.1 Aufgrund ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1 7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 5.3 Auch wenn Kosovo von der Wirtschafts- und Finanzkrise nicht in grösserem Umfang betroffen war, leben dort breite Teile der Bevölkerung in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen. Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenquote im ersten Halbjahr 2012 35,1%. Bei den 15- bis 25-Jährigen soll sie sogar bei 60% liegen, wobei diese Zahl aufgrund des grossen informellen Sektors zu relativieren ist. Die Einkommensverhältnisse bewegen sich auf konstant tiefem Niveau (das monatliche Durchschnittseinkommen betrug 2011 ca. 300 Euro) und die Hälfte aller Einwohner lebt an oder unter der Armutsgrenze. Überweisungen aus dem Ausland stellen eine wichtige Einkommensquelle und damit einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar. Eine Folge dieser schwierigen Verhältnisse ist die verbreitete Bereitschaft zur Emigration (Quellen: www.auswaertiges-amt.de > Reise- und Sicherheit > Reise und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand Februar 2014; UNDP Kosovo Human Development Report 2012, vgl. insb. S. 1 ff., S. 11, S. 40, S. 96, www.kosovo.undp.org > Research & Publications > Human Development > Kosovo Human Development Report 2012. Beide Websites besucht im März 2014).
E. 5.4 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche allgemeinen Erfahrungen können beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit berücksichtigt werden.
E. 5.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
E. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine beinahe 48-jährige Frau und Mutter eines Sohnes sowie zweier Töchter im Alter von 24, 21 bzw. 17 Jahren. Aus den Akten der kantonalen Migrationsbehörde zu schliessen lebt sie mit ihrem Sohn und den Töchtern sowie möglicherweise noch mit weiteren Angehörigen in familiärer Gemeinschaft. Damit können zwar gewisse Bindungen an das angestammte Umfeld angenommen werden. Die im Gesuchsverfahren hervorgehobenen familiären Verpflichtungen sind allerdings schon angesichts des fortgeschrittenen Alters des Sohnes und der Töchter stark zu relativieren. Dass diese nicht mehr ständiger Betreuung durch ihre Mutter bedürfen, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Dauer des geplanten Auslandaufenthaltes. Besondere Verpflichtungen sind bei der Gesuchstellerin auch in beruflicher Hinsicht nicht festzustellen. Alles in allem sind demnach bei ihr keine Verhältnisse auszumachen, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten.
E. 6.2 Gegen die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise spricht, dass in den vergangenen Jahren nicht weniger als dreimal versucht wurde, die Gesuchstellerin im Familiennachzug in die Schweiz zu bringen (vgl. nachfolgend Ziff. 7.1.2).
E. 6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin wiederholt zugesichert hat. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
E. 6.4 Fehlt es an einer genügenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise, so kann ein sogenanntes "einheitliches Visum", das für den gesamten Schengen-Raum gilt, nicht erteilt werden.
E. 7 Bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. E. 4.5). Ein solches kann - wie erwähnt - erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält. Die damit einhergehende Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfordert eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen, die nicht leichthin zur Erteilung eines auf nationales Hoheitsgebiet beschränkten Visums führen darf (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
E. 7.1 Vorliegend kommt als völkerrechtliche Verpflichtung Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Betracht.
E. 7.1.1 Art. 8 EMRK - inhaltlich deckungsgleich mit Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - dient dem Schutz des Familien- und Privatlebens, aus dem sich bei bestimmten familiären Konstellationen eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Visumserteilung ableiten lässt (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verweigert, so kann darin eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegen. Die Konventionsgarantie schützt allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne weiteres zugemutet werden kann, das Familienleben bzw. die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1). Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen.
E. 7.1.2 Die persönlichen und familiären Verhältnisse der Gesuchstellerin und des Beschwerdeführers präsentieren sich wie folgt: Der Beschwerdeführer (heute im Besitz einer Niederlassungsbewilligung) und die Gesuchstellerin sind bereits zum zweiten Mal miteinander verheiratet. Eine erste Ehe waren die beiden 1986 in ihrem Heimatland eingegangen. Daraus gingen drei Kinder hervor. Im Februar 1995 gelangte der Beschwerdeführer als Asylbewerber in die Schweiz; sein Asylgesuch wurde aber schon im Juli 1995 definitiv abgelehnt. Im November 1997 liessen sich die Eheleute im Heimatland scheiden. Im Juni 1998 gelangte der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz und stellte ein zweites Asylgesuch, auf das die zuständige Behörde im Juli 1998 nicht eintrat. Im Oktober 1998 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin. Diese Ehe wurde im August 2004 durch Scheidung wieder aufgelöst. Nachdem er nachträglich die Übertragung des Sorgerechts für seine drei Kinder erwirkt hatte, ersuchte der Beschwerdeführer im Juni 2005 ein erstes Mal um Bewilligung deren Nachzugs in die Schweiz, was ihm von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde in einer Verfügung im Oktober 2005 verweigert wurde. Einem im Dezember 2006 vom Beschwerdeführer gestellten Wiedererwägungsgesuch war kein Erfolg beschieden (formloses Nichteintreten durch die kantonale Migrationsbehörde im Januar 2007). Im Oktober 2007 informierte der Beschwerdeführer die kantonale Migrationsbehörde darüber, dass er im Januar 2007 seine erste Ehefrau und Mutter seiner Kinder wieder geehelicht habe und ersuchte erneut um Familiennachzug; diesmal für seine Kinder und die Ehefrau. Dieses Gesuch wurde von der kantonalen Migrationsbehörde im August 2008 abgewiesen und deren Entscheid auf Beschwerde hin im Juli 2009 vom Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigt. Bereits im November 2009 stellte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Migrationsbehörde ein neues Gesuch um Familiennachzug; diesmal zugunsten der Ehefrau und der beiden jüngeren Kinder. Darauf trat die angegangene Behörde im Dezember 2009 nicht ein. Im Oktober 2010 erfolgte ein weiteres Gesuch; diesmal für die Ehefrau und das jüngste Kind. Die kantonale Migrationsbehörde trat auch auf dieses Gesuch nicht ein.
E. 7.1.3 In ihren Entscheiden vom 21. August 2008 bzw. vom 7. Juli 2009 kamen sowohl die kantonale Migrationsbehörde als auch der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz gestützt auf entsprechende Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass die erneute Heirat zwischen ihm und seiner erster Ehefrau nur deshalb eingegangen worden sei, um eine vermeintlich bessere Ausgangslage für den Nachzug der gemeinsamen Kinder in die Schweiz zu schaffen. Im Vordergrund stehe nicht die Wiederaufnahme der familiären Gemeinschaft, weshalb die Verweigerung des Familiennachzugs auch vor Art. 8 EMRK standhalte. Auf diese Besonderheiten ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen. Er hat insbesondere nicht geltend gemacht, dass sich an den familiären Verhältnissen in der Zwischenzeit Wesentliches verändert hätte. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine Indizien für eine solche Änderung.
E. 7.1.4 Eine Berufung auf Familienleben gestützt auf die eingangs erwähnten Normen ist im Falle des Beschwerdeführers aus den genannten Gründen nicht zulässig.
E. 7.2 Andere Sachverhaltselemente, die beispielsweise unter dem Gesichtspunkt der humanitären Gründe die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten.
E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...]) - die Migrationsbehörde des Kantons Zürich ad ZH [...] Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2108/2012 Urteil vom 26. März 2014 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1966 geborene kosovarische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 18. Januar 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Ehemann (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Zürich. Der Gastgeber war unmittelbar zuvor mit einem Einladungsschreiben (eingereicht per Fax am 17. Januar 2012) an die schweizerische Vertretung gelangt. Darin bestätigte er, dass er seine Ehefrau für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt erwarte. Er garantiere für ihren Unterhalt und ihre fristgerechte Wiederausreise. B. Mit Formularentscheid vom 23. Januar 2012 lehnte es die schweizerische Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 9. Februar 2012 Einsprache bei der Vorinstanz. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Zweifel an ihrer fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz seien nicht berechtigt. Sie habe im Kosovo ein Haus und drei Kinder, um die sie sich kümmern müsse. D. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kantons Zürich am 5. März 2012 einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser am 13. März 2012 schriftlich beantwortete. In seinem Antwortschreiben ersuchte der Gastgeber implizit um Gutheissung der Einsprache der Gesuchstellerin. E. Mit Verfügung vom 30. März 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Gesuchstellerin habe keine beruflichen Verpflichtungen und die von ihr geltend gemachten familiären Verantwortlichkeiten seien vor dem Hintergrund des für drei Monate geplanten Auslandaufenthalts stark zu relativieren. Komme hinzu, dass im Jahre 2008 erfolglos um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht worden sei. Dieses Gesuch sei ein Indiz dafür, dass eigentlich ein längerer Aufenthalt in der Schweiz angestrebt werde. F. Mit Beschwerde vom 19. April 2012 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen, allenfalls für eine Dauer von bloss zwei bis drei Wochen. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise seines Gastes nach einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet sei. Er habe den von der Vorinstanz erwähnten ablehnenden Entscheid, sein Familiennachzugsgesuch betreffend, akzeptiert. Nun gehe es wirklich nur um einen Besuch. Er sei berufstätig, habe genug Platz in der Wohnung und übernehme sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch seiner Ehefrau entstünden. Schliesslich garantiere er auch für die fristgerechte Wiederausreise seiner Ehefrau nach dem Besuchsaufenthalt. G. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2012 darauf, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen und beantragte deren Abweisung. H. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 7. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht nebst den Akten der Vorinstanz auch diejenigen der Migrationsbehörde des Kantons Zürich - ihn und seine Familie betreffend - beiziehen werde. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1 7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Auch wenn Kosovo von der Wirtschafts- und Finanzkrise nicht in grösserem Umfang betroffen war, leben dort breite Teile der Bevölkerung in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen. Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenquote im ersten Halbjahr 2012 35,1%. Bei den 15- bis 25-Jährigen soll sie sogar bei 60% liegen, wobei diese Zahl aufgrund des grossen informellen Sektors zu relativieren ist. Die Einkommensverhältnisse bewegen sich auf konstant tiefem Niveau (das monatliche Durchschnittseinkommen betrug 2011 ca. 300 Euro) und die Hälfte aller Einwohner lebt an oder unter der Armutsgrenze. Überweisungen aus dem Ausland stellen eine wichtige Einkommensquelle und damit einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar. Eine Folge dieser schwierigen Verhältnisse ist die verbreitete Bereitschaft zur Emigration (Quellen: www.auswaertiges-amt.de > Reise- und Sicherheit > Reise und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand Februar 2014; UNDP Kosovo Human Development Report 2012, vgl. insb. S. 1 ff., S. 11, S. 40, S. 96, www.kosovo.undp.org > Research & Publications > Human Development > Kosovo Human Development Report 2012. Beide Websites besucht im März 2014). 5.4 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche allgemeinen Erfahrungen können beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit berücksichtigt werden. 5.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine beinahe 48-jährige Frau und Mutter eines Sohnes sowie zweier Töchter im Alter von 24, 21 bzw. 17 Jahren. Aus den Akten der kantonalen Migrationsbehörde zu schliessen lebt sie mit ihrem Sohn und den Töchtern sowie möglicherweise noch mit weiteren Angehörigen in familiärer Gemeinschaft. Damit können zwar gewisse Bindungen an das angestammte Umfeld angenommen werden. Die im Gesuchsverfahren hervorgehobenen familiären Verpflichtungen sind allerdings schon angesichts des fortgeschrittenen Alters des Sohnes und der Töchter stark zu relativieren. Dass diese nicht mehr ständiger Betreuung durch ihre Mutter bedürfen, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Dauer des geplanten Auslandaufenthaltes. Besondere Verpflichtungen sind bei der Gesuchstellerin auch in beruflicher Hinsicht nicht festzustellen. Alles in allem sind demnach bei ihr keine Verhältnisse auszumachen, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten. 6.2 Gegen die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise spricht, dass in den vergangenen Jahren nicht weniger als dreimal versucht wurde, die Gesuchstellerin im Familiennachzug in die Schweiz zu bringen (vgl. nachfolgend Ziff. 7.1.2). 6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin wiederholt zugesichert hat. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 6.4 Fehlt es an einer genügenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise, so kann ein sogenanntes "einheitliches Visum", das für den gesamten Schengen-Raum gilt, nicht erteilt werden.
7. Bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. E. 4.5). Ein solches kann - wie erwähnt - erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält. Die damit einhergehende Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfordert eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen, die nicht leichthin zur Erteilung eines auf nationales Hoheitsgebiet beschränkten Visums führen darf (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). 7.1 Vorliegend kommt als völkerrechtliche Verpflichtung Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Betracht. 7.1.1 Art. 8 EMRK - inhaltlich deckungsgleich mit Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - dient dem Schutz des Familien- und Privatlebens, aus dem sich bei bestimmten familiären Konstellationen eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Visumserteilung ableiten lässt (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verweigert, so kann darin eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegen. Die Konventionsgarantie schützt allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne weiteres zugemutet werden kann, das Familienleben bzw. die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1). Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. 7.1.2 Die persönlichen und familiären Verhältnisse der Gesuchstellerin und des Beschwerdeführers präsentieren sich wie folgt: Der Beschwerdeführer (heute im Besitz einer Niederlassungsbewilligung) und die Gesuchstellerin sind bereits zum zweiten Mal miteinander verheiratet. Eine erste Ehe waren die beiden 1986 in ihrem Heimatland eingegangen. Daraus gingen drei Kinder hervor. Im Februar 1995 gelangte der Beschwerdeführer als Asylbewerber in die Schweiz; sein Asylgesuch wurde aber schon im Juli 1995 definitiv abgelehnt. Im November 1997 liessen sich die Eheleute im Heimatland scheiden. Im Juni 1998 gelangte der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz und stellte ein zweites Asylgesuch, auf das die zuständige Behörde im Juli 1998 nicht eintrat. Im Oktober 1998 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin. Diese Ehe wurde im August 2004 durch Scheidung wieder aufgelöst. Nachdem er nachträglich die Übertragung des Sorgerechts für seine drei Kinder erwirkt hatte, ersuchte der Beschwerdeführer im Juni 2005 ein erstes Mal um Bewilligung deren Nachzugs in die Schweiz, was ihm von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde in einer Verfügung im Oktober 2005 verweigert wurde. Einem im Dezember 2006 vom Beschwerdeführer gestellten Wiedererwägungsgesuch war kein Erfolg beschieden (formloses Nichteintreten durch die kantonale Migrationsbehörde im Januar 2007). Im Oktober 2007 informierte der Beschwerdeführer die kantonale Migrationsbehörde darüber, dass er im Januar 2007 seine erste Ehefrau und Mutter seiner Kinder wieder geehelicht habe und ersuchte erneut um Familiennachzug; diesmal für seine Kinder und die Ehefrau. Dieses Gesuch wurde von der kantonalen Migrationsbehörde im August 2008 abgewiesen und deren Entscheid auf Beschwerde hin im Juli 2009 vom Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigt. Bereits im November 2009 stellte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Migrationsbehörde ein neues Gesuch um Familiennachzug; diesmal zugunsten der Ehefrau und der beiden jüngeren Kinder. Darauf trat die angegangene Behörde im Dezember 2009 nicht ein. Im Oktober 2010 erfolgte ein weiteres Gesuch; diesmal für die Ehefrau und das jüngste Kind. Die kantonale Migrationsbehörde trat auch auf dieses Gesuch nicht ein. 7.1.3 In ihren Entscheiden vom 21. August 2008 bzw. vom 7. Juli 2009 kamen sowohl die kantonale Migrationsbehörde als auch der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz gestützt auf entsprechende Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass die erneute Heirat zwischen ihm und seiner erster Ehefrau nur deshalb eingegangen worden sei, um eine vermeintlich bessere Ausgangslage für den Nachzug der gemeinsamen Kinder in die Schweiz zu schaffen. Im Vordergrund stehe nicht die Wiederaufnahme der familiären Gemeinschaft, weshalb die Verweigerung des Familiennachzugs auch vor Art. 8 EMRK standhalte. Auf diese Besonderheiten ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen. Er hat insbesondere nicht geltend gemacht, dass sich an den familiären Verhältnissen in der Zwischenzeit Wesentliches verändert hätte. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine Indizien für eine solche Änderung. 7.1.4 Eine Berufung auf Familienleben gestützt auf die eingangs erwähnten Normen ist im Falle des Beschwerdeführers aus den genannten Gründen nicht zulässig. 7.2 Andere Sachverhaltselemente, die beispielsweise unter dem Gesichtspunkt der humanitären Gründe die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten.
8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...])
- die Migrationsbehörde des Kantons Zürich ad ZH [...] Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: