Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Nachdem zwei früheren Einreisebegehren nicht entsprochen worden war, beantragte die aus der Dominikanischen Republik stammende C._______ (geb. 1983, im Folgenden: Gesuchstellerin/Eingeladene) am 3. Januar 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo erneut ein Schengen-Visum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton St. Gallen wohnhafte Cousine A._______ (geb. 1980) und deren Lebenspartner B._______ (im Folgenden: die Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Diese hatten bereits am 10. November 2013 ein entsprechendes Einladungsschreiben - für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt ihres Gastes - an die Schweizer Botschaft gerichtet. B. Mit Formularentscheid vom 23. Januar 2014 lehnte es die Schweizer Vertretung in Santo Domingo ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber mit Eingabe vom 10. Februar 2014 beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache. C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons St. Gallen bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 16. April 2014 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Diese lebe in einer Region, aus welcher als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Die ständige Reisebereitschaft sowie die vorgesehene dreimonatige Abwesenheit dürften sich kaum mit zwingenden familiären Verantwortlichkeiten der verheirateten und zweifachen Mutter vereinbaren lassen. Komme hinzu, dass die Gesuchstellerin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und sich noch im Studium befinde. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2014 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, dass die Eingeladene keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, und verweisen in diesem Zusammenhang auf den von ihnen ausgefüllten kantonalen Fragebogen. Im Weitern versichern sie, dass die Gesuchstellerin nach ihrem Besuchsaufenthalt anstandslos in ihr Heimatland zurückkehren werde. E. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Die für einen Grossteil der Bevölkerung schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in der Dominikanischen Republik würden seit Jahren viele Personen zur Migration zwingen, meist zur illegalen Arbeitsmigration in die Vereinigten Staaten von Amerika. Die Gesuchstellerin habe anlässlich ihres Visumsantrages angegeben, dass sie arbeitslos sei. Den Unterlagen läge lediglich eine Studienbestätigung, nicht indessen ein Nachweis hinsichtlich eines Arbeitsverhältnisses bei. Im Rahmen der Inlandabklärungen hätten die Gastgeber zwar geltend gemacht, die Eingeladene sei Primarlehrerin. Dass die Eingeladene ein regelmässiges und existenzsicherndes Einkommen erziele, sei jedoch nicht belegt worden. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 31. Juli 2014 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer dominikanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten SchengenVisums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
E. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin als Staatsangehörige der Dominikanischen Republik der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine kritische Prüfung bzw. eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile des BVGer C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.2 sowie C 4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2).
E. 5.3 In der Dominikanischen Republik sind zweifellos breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen betroffen. Die dortige Wirtschaft zeichnete sich zwar über Jahre hinweg durch ein starkes Wachstum von durchschnittlich 5% jährlich aus, seit 2011 ging dieses jedoch kontinuierlich zurück und betrug im Jahre 2013 noch 4,1%. Die Einkommen sind weiterhin sehr ungleich verteilt, da sich dieses Wachstum nicht in einer quer durch die Gesamtgesellschaft gehenden Wohlstandsentwicklung auswirkt und die Armutsquote nach wie vor bei über 40% liegt. Die wichtigsten Einnahmequellen sind der Tourismus, die Exportgewinne aus den Freihandelszonen, die Landwirtschaft und Transferzahlungen der im Ausland lebenden rund 1,4 Mio Dominikaner. Die Netto-Transferzahlungen dieser Personen machen rund 6% des Bruttoinlandprodukts aus und sind seit einigen Jahren auf einem konstanten Niveau. Der überwiegende Teil der Zahlungen stammt aus den USA und Europa (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Dominikanische Republik Wirtschaft, Stand: Mai 2014; abgerufen im November 2014). Die Dominikanische Republik hat die höchste Arbeitslosenquote in Lateinamerika und der Karibik. Sie lag 2013 bei rund 15% und zeugt von strukturellen Schwächen der dortigen Wirtschaft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 6495/2012 vom 8. Oktober 2013 E. 5.2 m.w.H.). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist vor allem bei Teilen der jüngeren Bevölkerung ein starker Migrationsdruck festzustellen.
E. 5.4 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.
E. 5.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben ausgeführt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4). Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden.
E. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 31-jährige Frau, welche sich in ihrem Visumsantrag als ledig bezeichnete (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuches vom 3. Januar 2014). Demgegenüber machten die Gastgeber und Beschwerdeführer geltend, die Eingeladene werde während ihres Besuchsaufenthalts in der Schweiz den Ehegatten und ihre beiden Kinder im Heimatland zurücklassen (vgl. den am 25. März 2014 ausgefüllten Auskunftsbogen zur Verpflichtungserklärung), ohne allerdings Belege für die Existenz einer eigenen Familie vorzulegen. Als Mutter zweier Kinder dürfte die Gesuchstellerin, sei sie nun ledig oder verheiratet, durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland haben. Das Zurücklassen (minderjähriger) Kinder bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - die Betreuung der Kinder durch nahe Angehörige - in casu Vater und Grossmutter - sichergestellt werden kann und die rechtliche Möglichkeit besteht, diese Kinder später nachziehen zu können (vgl. Urteil des BVGer C-4064/2013 vom 18. Juni 2014 E. 6.1).
E. 6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen, konnte die Eingeladene, welche sich lediglich mit einer Studienbestätigung auswies, doch anlässlich ihrer Gesuchseinreichung weder Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit noch zu einem allfälligen Arbeitgeber machen (vgl. Ziff. 19 und 20 des persönlichen Einreisegesuches). Entsprechend hielt die Schweizerische Vertretung in Santo Domingo bei der Prüfung des Einreisegesuches gegenüber der Vorinstanz fest, die Gesuchstellerin sei arbeitslos. Ungeachtet dessen machten die Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde jedoch geltend, die eingeladene Cousine sei als Primarlehrerin tätig. Entsprechende Arbeitsbestätigungen oder allfällige Einkommensbelege, welche die angeblichen beruflichen Bindungen der Gesuchstellerin in der Dominikanischen Republik zweifelsfrei nachgewiesen hätten, wurden hingegen von den Beteiligten weder während des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene vorgewiesen. Aufgrund dieser Aktenlage kann jedenfalls nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die von den Beschwerdeführern im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen.
E. 6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz, die bereits zwei früheren Einreisebegehren aus den gleichen Gründen nicht stattgegeben hatte, demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht haben. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Als Gastgeber können die Beschwerdeführer mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
E. 6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 17. Juni 2014 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2552/2014 Urteil vom 2. Dezember 2014 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien
1. A._______,
2. B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf C._______. Sachverhalt: A. Nachdem zwei früheren Einreisebegehren nicht entsprochen worden war, beantragte die aus der Dominikanischen Republik stammende C._______ (geb. 1983, im Folgenden: Gesuchstellerin/Eingeladene) am 3. Januar 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo erneut ein Schengen-Visum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton St. Gallen wohnhafte Cousine A._______ (geb. 1980) und deren Lebenspartner B._______ (im Folgenden: die Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Diese hatten bereits am 10. November 2013 ein entsprechendes Einladungsschreiben - für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt ihres Gastes - an die Schweizer Botschaft gerichtet. B. Mit Formularentscheid vom 23. Januar 2014 lehnte es die Schweizer Vertretung in Santo Domingo ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber mit Eingabe vom 10. Februar 2014 beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache. C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons St. Gallen bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 16. April 2014 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Diese lebe in einer Region, aus welcher als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Die ständige Reisebereitschaft sowie die vorgesehene dreimonatige Abwesenheit dürften sich kaum mit zwingenden familiären Verantwortlichkeiten der verheirateten und zweifachen Mutter vereinbaren lassen. Komme hinzu, dass die Gesuchstellerin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und sich noch im Studium befinde. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2014 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, dass die Eingeladene keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, und verweisen in diesem Zusammenhang auf den von ihnen ausgefüllten kantonalen Fragebogen. Im Weitern versichern sie, dass die Gesuchstellerin nach ihrem Besuchsaufenthalt anstandslos in ihr Heimatland zurückkehren werde. E. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Die für einen Grossteil der Bevölkerung schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in der Dominikanischen Republik würden seit Jahren viele Personen zur Migration zwingen, meist zur illegalen Arbeitsmigration in die Vereinigten Staaten von Amerika. Die Gesuchstellerin habe anlässlich ihres Visumsantrages angegeben, dass sie arbeitslos sei. Den Unterlagen läge lediglich eine Studienbestätigung, nicht indessen ein Nachweis hinsichtlich eines Arbeitsverhältnisses bei. Im Rahmen der Inlandabklärungen hätten die Gastgeber zwar geltend gemacht, die Eingeladene sei Primarlehrerin. Dass die Eingeladene ein regelmässiges und existenzsicherndes Einkommen erziele, sei jedoch nicht belegt worden. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 31. Juli 2014 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer dominikanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten SchengenVisums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin als Staatsangehörige der Dominikanischen Republik der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine kritische Prüfung bzw. eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile des BVGer C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.2 sowie C 4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2). 5.3 In der Dominikanischen Republik sind zweifellos breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen betroffen. Die dortige Wirtschaft zeichnete sich zwar über Jahre hinweg durch ein starkes Wachstum von durchschnittlich 5% jährlich aus, seit 2011 ging dieses jedoch kontinuierlich zurück und betrug im Jahre 2013 noch 4,1%. Die Einkommen sind weiterhin sehr ungleich verteilt, da sich dieses Wachstum nicht in einer quer durch die Gesamtgesellschaft gehenden Wohlstandsentwicklung auswirkt und die Armutsquote nach wie vor bei über 40% liegt. Die wichtigsten Einnahmequellen sind der Tourismus, die Exportgewinne aus den Freihandelszonen, die Landwirtschaft und Transferzahlungen der im Ausland lebenden rund 1,4 Mio Dominikaner. Die Netto-Transferzahlungen dieser Personen machen rund 6% des Bruttoinlandprodukts aus und sind seit einigen Jahren auf einem konstanten Niveau. Der überwiegende Teil der Zahlungen stammt aus den USA und Europa (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Dominikanische Republik Wirtschaft, Stand: Mai 2014; abgerufen im November 2014). Die Dominikanische Republik hat die höchste Arbeitslosenquote in Lateinamerika und der Karibik. Sie lag 2013 bei rund 15% und zeugt von strukturellen Schwächen der dortigen Wirtschaft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 6495/2012 vom 8. Oktober 2013 E. 5.2 m.w.H.). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist vor allem bei Teilen der jüngeren Bevölkerung ein starker Migrationsdruck festzustellen. 5.4 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. 5.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben ausgeführt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4). Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 31-jährige Frau, welche sich in ihrem Visumsantrag als ledig bezeichnete (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuches vom 3. Januar 2014). Demgegenüber machten die Gastgeber und Beschwerdeführer geltend, die Eingeladene werde während ihres Besuchsaufenthalts in der Schweiz den Ehegatten und ihre beiden Kinder im Heimatland zurücklassen (vgl. den am 25. März 2014 ausgefüllten Auskunftsbogen zur Verpflichtungserklärung), ohne allerdings Belege für die Existenz einer eigenen Familie vorzulegen. Als Mutter zweier Kinder dürfte die Gesuchstellerin, sei sie nun ledig oder verheiratet, durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland haben. Das Zurücklassen (minderjähriger) Kinder bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - die Betreuung der Kinder durch nahe Angehörige - in casu Vater und Grossmutter - sichergestellt werden kann und die rechtliche Möglichkeit besteht, diese Kinder später nachziehen zu können (vgl. Urteil des BVGer C-4064/2013 vom 18. Juni 2014 E. 6.1). 6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen, konnte die Eingeladene, welche sich lediglich mit einer Studienbestätigung auswies, doch anlässlich ihrer Gesuchseinreichung weder Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit noch zu einem allfälligen Arbeitgeber machen (vgl. Ziff. 19 und 20 des persönlichen Einreisegesuches). Entsprechend hielt die Schweizerische Vertretung in Santo Domingo bei der Prüfung des Einreisegesuches gegenüber der Vorinstanz fest, die Gesuchstellerin sei arbeitslos. Ungeachtet dessen machten die Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde jedoch geltend, die eingeladene Cousine sei als Primarlehrerin tätig. Entsprechende Arbeitsbestätigungen oder allfällige Einkommensbelege, welche die angeblichen beruflichen Bindungen der Gesuchstellerin in der Dominikanischen Republik zweifelsfrei nachgewiesen hätten, wurden hingegen von den Beteiligten weder während des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene vorgewiesen. Aufgrund dieser Aktenlage kann jedenfalls nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die von den Beschwerdeführern im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen. 6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz, die bereits zwei früheren Einreisebegehren aus den gleichen Gründen nicht stattgegeben hatte, demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht haben. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Als Gastgeber können die Beschwerdeführer mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 17. Juni 2014 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: