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F-5019/2019

F-5019/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-27 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Der 1987 geborene, nigerianische Staatsangehörige Z._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Gast) beantragte am 20. Juni 2019 bei der schweizerischen Botschaft in Abuja (nachfolgend: Botschaft) die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 31. Ju-li 2019 bis 11. Oktober 2019 bei der im Kanton Luzern lebenden X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/35 und 2/38-40). B. Mit Formular-Verfügung vom 21. Juni 2019 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM act. 2/8-9). C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2019 Einsprache (SEM act. 1/3-4). In der Folge liess die Vorinstanz durch das Amt für Migration des Kantons Luzern weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 5/46-68). D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 10. September 2019 ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, weder die allgemeine Lage in Nigeria noch die persönliche Situation des Gesuchstellers würden Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in sein Heimatland bieten (SEM act. 6/69-72). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. September 2019 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an den Gesuchsteller. Sie führte im Wesentlichen aus, die fristgerechte Wiederausreise sei hinreichend gewährt, da der Gesuchsteller zu seinem Sohn zurückkehren werde, mit welchem er aufgrund des alleinigen Sorgerechts eine sehr enge Beziehung pflege (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). G. Von dem ihr am 19. November 2019 eingeräumten Replikrecht machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch (BVGer act. 7 und 10). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin des Gesuchstellers durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).

E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines nigerianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG).

E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumerteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle des aus Nigeria stammenden Gesuchstellers - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung (EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.).

E. 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2).

E. 3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 4 Die Vorinstanz begründet vorliegend die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen mit der nicht gesicherten Wiederausreise des Gesuchstellers.

E. 4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 4.2 Mit rund 191 Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern ist Nigeria nicht nur das bevölkerungsreichste Land Afrikas, sondern gilt aufgrund seiner reichhaltigen Erdölvorkommen auch als stärkste Volkswirtschaft des Kontinents. Trotz der immensen Einnahmen aus dem Erdölexport hat ein Grossteil der Bevölkerung mit Armutsproblemen zu kämpfen. Die Konzentration auf das Erdöl hat zur Vernachlässigung des landwirtschaftlichen Sektors geführt - ein Sektor, welcher über 70% der arbeitenden Bevölkerung beschäftigt. Beinahe die Hälfte der nigerianischen Bevölkerung lebt heute unterhalb der Armutsgrenze - Tendenz steigend. Nigeria belegt im «Human Development Index» (HDI) Position 157 von 189 Ländern. Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 Jahren wird sie auf über 50% geschätzt. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianerinnen und Nigerianer in den Grossstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor suchen. Auch verlässt eine Vielzahl der Einwohner in der Hoffnung auf ein besseres Leben ihre Heimat. Nigeria rangiert unter den wichtigsten Herkunftsländern von Asylgesuchen in Europa. Haupthindernis für die industrielle Entfaltung des Landes bleibt die mangelhafte Infrastrukturversorgung. Das Risiko von terroristischen Akten besteht im ganzen Land. Sprengstoff-Anschläge sowie bewaffnete Zusammenstösse zwischen den Sicherheitskräften und Terroristen oder anderen bewaffneten Gruppierungen fordern in mehreren Bundesstaaten regelmässig Todesopfer und Verletzte. Die islamistische Terrorgruppe "Boko Haram" ist seit Mitte 2010 für zahlreiche schwere Anschläge mit Tausenden von Todesopfern verantwortlich. Weitere Anschläge sind zu erwarten (vgl. zum Ganzen «www.liportal.de» Nigeria Wirtschaft & Entwicklung, Stand: Dezember 2019; Gesellschaft, Stand: Dezember 2019; «www.auswaertiges-amt.de» Aussen- und Europapolitik Länder Nigeria Innenpolitik, Stand: 24. Mai 2019; «www.eda.admin.ch» > Reisehinweise & Vertretungen > Nigeria > Reisehinweise für Nigeria, publiziert am 7. August 2019; jeweils besucht im Januar 2020).

E. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Nigeria als grundsätzlich hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8).

E. 4.4 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 32-jährigen, ledigen Vater eines einjährigen Sohnes, für welchen er die alleinige elterliche Sorge innehat, womit von familiäre Verpflichtungen im Heimatland auszugehen ist. Das Zurücklassen (minderjähriger) Kinder bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn die Betreuung des Kindes durch nahe Angehörige - in casu dessen Grossmutter - sichergestellt werden kann, und die rechtliche Möglichkeit besteht, das Kind, für welches der Gesuchsteller die elterliche Sorge und Obhut innehat, später nachzuziehen (vgl. Urteil des BVGer C-2552/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.1 m.H.). Bezüglich seiner privaten Situation in Nigeria lässt sich dem Visumsantrag weiter entnehmen, dass der Gesuchsteller als Student an der A._______ (Nigeria) eingeschrieben sei (SEM act. 2/39). In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise darauf, dass er zurzeit tatsächlich dort studiert. Die Beschwerdeführerin reichte zwar zwei Bescheinigungen ein, welche belegen, dass der Gesuchsteller von 2001 bis 2006 die Y._______ School in B._______ besucht und abgeschlossen hat. Belege bezüglich des angeblich vom Gesuchsteller aufgenommenen Studiums fehlen hingegen und wurden auch im vorliegenden Verfahren trotz Ankündigung der Beschwerdeführerin nicht nachgereicht (BVGer act. 1 und 3). Den Akten lassen sich demnach keine hinreichenden familiären und persönlichen Verpflichtungen entnehmen, welche den Gesuchsteller in nachhaltiger Weise von einer Emigration abhalten könnten.

E. 4.5 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann nichts zu Gunsten des Gesuchstellers abgeleitet werden. Er gab im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums an, erwerbslos zu sein (SEM act. 2/39). Anlässlich der Inlandabklärung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Gesuchsteller im Familienbetrieb bei der Produktion und beim Verkauf von Bananenchips mithelfe und auch nach seiner Rückkehr die Familie weiter unterstützen werde (SEM act. 5/65-66). Dieser Umstand lässt jedoch nicht darauf schliessen, dass er sich in wirtschaftlich soliden Verhältnissen befindet. Aus einem eingereichten Kontoauszug der «C._______ Bank» lässt sich entnehmen, dass er per 14. August 2019 über ein Schlussguthaben von NGN 46'669.76 (ca. CHF 126) verfügte, dieses jedoch hauptsächlich auf wiederholte Unterstützungsleistungen der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist (SEM act. 5/58-62). In den Akten finden sich keine weiteren Belege hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers. Insgesamt ist nicht von wirtschaftlichen Verhältnissen oder beruflichen Verpflichtungen auszugehen, welche den Gesuchsteller von einer Emigration abzuhalten vermöchten.

E. 5 Aufgrund vorstehender Erwägungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin eine Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Auch wenn der Wunsch der Beschwerdeführerin, den Gesuchsteller in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu bedenken, dass bei der Risikobeurteilung in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung ist. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, dass der Bruder des Gesuchstellers bereits Deutschland bereisen durfte, gilt es darauf hinzuweisen, dass jeder Einzelfall eine ihm eigene und spezifische Konstellation aufweist, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen Fällen verglichen werden kann (BVGer act. 1). Mit diesen Ausführungen fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum.

E. 6 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration des Kantons Luzern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5019/2019 Urteil vom 27. Januar 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X.______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum. Sachverhalt: A. Der 1987 geborene, nigerianische Staatsangehörige Z._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Gast) beantragte am 20. Juni 2019 bei der schweizerischen Botschaft in Abuja (nachfolgend: Botschaft) die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 31. Ju-li 2019 bis 11. Oktober 2019 bei der im Kanton Luzern lebenden X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/35 und 2/38-40). B. Mit Formular-Verfügung vom 21. Juni 2019 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM act. 2/8-9). C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2019 Einsprache (SEM act. 1/3-4). In der Folge liess die Vorinstanz durch das Amt für Migration des Kantons Luzern weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 5/46-68). D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 10. September 2019 ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, weder die allgemeine Lage in Nigeria noch die persönliche Situation des Gesuchstellers würden Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in sein Heimatland bieten (SEM act. 6/69-72). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. September 2019 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an den Gesuchsteller. Sie führte im Wesentlichen aus, die fristgerechte Wiederausreise sei hinreichend gewährt, da der Gesuchsteller zu seinem Sohn zurückkehren werde, mit welchem er aufgrund des alleinigen Sorgerechts eine sehr enge Beziehung pflege (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). G. Von dem ihr am 19. November 2019 eingeräumten Replikrecht machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch (BVGer act. 7 und 10). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin des Gesuchstellers durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines nigerianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumerteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle des aus Nigeria stammenden Gesuchstellers - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung (EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.). 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2). 3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

4. Die Vorinstanz begründet vorliegend die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen mit der nicht gesicherten Wiederausreise des Gesuchstellers. 4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Mit rund 191 Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern ist Nigeria nicht nur das bevölkerungsreichste Land Afrikas, sondern gilt aufgrund seiner reichhaltigen Erdölvorkommen auch als stärkste Volkswirtschaft des Kontinents. Trotz der immensen Einnahmen aus dem Erdölexport hat ein Grossteil der Bevölkerung mit Armutsproblemen zu kämpfen. Die Konzentration auf das Erdöl hat zur Vernachlässigung des landwirtschaftlichen Sektors geführt - ein Sektor, welcher über 70% der arbeitenden Bevölkerung beschäftigt. Beinahe die Hälfte der nigerianischen Bevölkerung lebt heute unterhalb der Armutsgrenze - Tendenz steigend. Nigeria belegt im «Human Development Index» (HDI) Position 157 von 189 Ländern. Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 Jahren wird sie auf über 50% geschätzt. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianerinnen und Nigerianer in den Grossstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor suchen. Auch verlässt eine Vielzahl der Einwohner in der Hoffnung auf ein besseres Leben ihre Heimat. Nigeria rangiert unter den wichtigsten Herkunftsländern von Asylgesuchen in Europa. Haupthindernis für die industrielle Entfaltung des Landes bleibt die mangelhafte Infrastrukturversorgung. Das Risiko von terroristischen Akten besteht im ganzen Land. Sprengstoff-Anschläge sowie bewaffnete Zusammenstösse zwischen den Sicherheitskräften und Terroristen oder anderen bewaffneten Gruppierungen fordern in mehreren Bundesstaaten regelmässig Todesopfer und Verletzte. Die islamistische Terrorgruppe "Boko Haram" ist seit Mitte 2010 für zahlreiche schwere Anschläge mit Tausenden von Todesopfern verantwortlich. Weitere Anschläge sind zu erwarten (vgl. zum Ganzen «www.liportal.de» Nigeria Wirtschaft & Entwicklung, Stand: Dezember 2019; Gesellschaft, Stand: Dezember 2019; «www.auswaertiges-amt.de» Aussen- und Europapolitik Länder Nigeria Innenpolitik, Stand: 24. Mai 2019; «www.eda.admin.ch» > Reisehinweise & Vertretungen > Nigeria > Reisehinweise für Nigeria, publiziert am 7. August 2019; jeweils besucht im Januar 2020). 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Nigeria als grundsätzlich hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 4.4 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 32-jährigen, ledigen Vater eines einjährigen Sohnes, für welchen er die alleinige elterliche Sorge innehat, womit von familiäre Verpflichtungen im Heimatland auszugehen ist. Das Zurücklassen (minderjähriger) Kinder bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn die Betreuung des Kindes durch nahe Angehörige - in casu dessen Grossmutter - sichergestellt werden kann, und die rechtliche Möglichkeit besteht, das Kind, für welches der Gesuchsteller die elterliche Sorge und Obhut innehat, später nachzuziehen (vgl. Urteil des BVGer C-2552/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.1 m.H.). Bezüglich seiner privaten Situation in Nigeria lässt sich dem Visumsantrag weiter entnehmen, dass der Gesuchsteller als Student an der A._______ (Nigeria) eingeschrieben sei (SEM act. 2/39). In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise darauf, dass er zurzeit tatsächlich dort studiert. Die Beschwerdeführerin reichte zwar zwei Bescheinigungen ein, welche belegen, dass der Gesuchsteller von 2001 bis 2006 die Y._______ School in B._______ besucht und abgeschlossen hat. Belege bezüglich des angeblich vom Gesuchsteller aufgenommenen Studiums fehlen hingegen und wurden auch im vorliegenden Verfahren trotz Ankündigung der Beschwerdeführerin nicht nachgereicht (BVGer act. 1 und 3). Den Akten lassen sich demnach keine hinreichenden familiären und persönlichen Verpflichtungen entnehmen, welche den Gesuchsteller in nachhaltiger Weise von einer Emigration abhalten könnten. 4.5 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann nichts zu Gunsten des Gesuchstellers abgeleitet werden. Er gab im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums an, erwerbslos zu sein (SEM act. 2/39). Anlässlich der Inlandabklärung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Gesuchsteller im Familienbetrieb bei der Produktion und beim Verkauf von Bananenchips mithelfe und auch nach seiner Rückkehr die Familie weiter unterstützen werde (SEM act. 5/65-66). Dieser Umstand lässt jedoch nicht darauf schliessen, dass er sich in wirtschaftlich soliden Verhältnissen befindet. Aus einem eingereichten Kontoauszug der «C._______ Bank» lässt sich entnehmen, dass er per 14. August 2019 über ein Schlussguthaben von NGN 46'669.76 (ca. CHF 126) verfügte, dieses jedoch hauptsächlich auf wiederholte Unterstützungsleistungen der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist (SEM act. 5/58-62). In den Akten finden sich keine weiteren Belege hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers. Insgesamt ist nicht von wirtschaftlichen Verhältnissen oder beruflichen Verpflichtungen auszugehen, welche den Gesuchsteller von einer Emigration abzuhalten vermöchten.

5. Aufgrund vorstehender Erwägungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin eine Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Auch wenn der Wunsch der Beschwerdeführerin, den Gesuchsteller in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu bedenken, dass bei der Risikobeurteilung in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung ist. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, dass der Bruder des Gesuchstellers bereits Deutschland bereisen durfte, gilt es darauf hinzuweisen, dass jeder Einzelfall eine ihm eigene und spezifische Konstellation aufweist, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen Fällen verglichen werden kann (BVGer act. 1). Mit diesen Ausführungen fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum.

6. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Amt für Migration des Kantons Luzern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: