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C-4064/2013

C-4064/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-18 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die 1981 geborene dominikanische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 4. April 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Schengen-Visum für einen 14-tägigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Zug. Der Gastgeber war unmittelbar zuvor, am 3. April 2013 mit einem Einladungsschreiben an die schweizerische Vertretung gelangt. Darin äusserte er den Wunsch, die Gesuchstellerin im August 2013 während zweier Wochen zu Gast haben zu dürfen. Er garantiere für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt seiner Freundin und habe für diese bereits eine internationale Krankenversicherung abgeschlossen. B. Die schweizerische Vertretung lehnte es in einem undatierten, der Gesuchstellerin am 11. April 2013 eröffneten Formularentscheid ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber mit Eingabe vom 22. April 2013 Einsprache bei der Vorinstanz. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die von der schweizerischen Vertretung geäusserten Zweifel an einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise seines Gastes seien nicht berechtigt. Die Gesuchstellerin sei an ihrem Wohnort sozial verwurzelt, sie besitze dort ein Haus und ihre ganze Familie lebe im gleichen Ort. Sie habe ihn als Reiseleiterin durch ihr Land geführt und er wolle sich dafür revanchieren. Er wäre auch bereit, eine Bürgschaft für sie zu leisten. In einem der Einsprache beigelegten, in deutscher Sprache abgefassten Schreiben vom 17. April 2013 brachte die Gesuchstellerin zum Ausdruck, dass sie mit dem verweigernden Entscheid nicht einverstanden sei und an ihrem Begehren festhalte. D. Auf Ersuchen der Vorinstanz holte die Migrationsbehörde des Kantons Zug zusätzliche Auskünfte des Gastgebers zum Visumsantrag ein. Die kantonale Migrationsbehörde leitete diese schriftliche Stellungnahme am 19. Juni 2013 an die Vorinstanz weiter. E. In einer Verfügung vom 11. Juli 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Diese lebe in einer Region, aus der als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Erfahrung zeige, dass viele Betroffene versucht seien, sich im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dieser Trend werde dort noch begünstigt, wo bereits ein gewisses Beziehungsnetz im Ausland bestehe. Es müssten deshalb bei den Gesuchstellern besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen und Bindungen an ihr herkömmliches soziales und berufliches Umfeld vorausgesetzt werden. Verpflichtungen im erforderlichen Ausmass seien bei der Gesuchstellerin nicht festzustellen; ihre familiären Verbindlichkeiten seien beschränkt und beruflich habe sie sich noch nicht etabliert. Schliesslich sei auch der Zweck des beantragten Aufenthalts unklar, habe die Gesuchstellerin doch die Möglichkeit geäussert, den Gastgeber zu heiraten. F. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber mit einer Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2013 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er implizit, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei das gewünschte Besuchsvisums auszustellen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Gesuchstellerin die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht und anstandslos wieder verlassen würde. Er persönlich sei von einer fristgerechten Rückkehr seines Gastes überzeugt. Andernfalls hätte er keine finanzielle Garantie im Umfang von Fr. 30'000.- geleistet. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Replik.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer dominikanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 14-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk­ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5.1 Aufgrund ihrer dominikanischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1 7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.

E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 5.3.1 In der Dominikanischen Republik sind zweifellos breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen betroffen. Die dortige Wirtschaft zeichnete sich zwar über Jahre hinweg durch solide jährliche Wachstumsraten aus, die nun aber seit 2011 rückläufig sind (2012 betrug das Wachstum noch rund 4% und im ersten Halbjahr 2013 lag es bei 1,6%). Die Einkommensverteilung ist zunehmend ungleich, was (in Verbindung mit stark angestiegenen Preisen für Grundversorgungsgüter) zu vermehrten sozialen Protesten führt. Die wichtigsten Einnahmequellen sind der Tourismus, Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner und die Exportgewinne aus den Freihandelszonen. Die Netto-Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner machen rund 6% des Bruttoinlandprodukts aus, sind jedoch seit einigen Jahren rückläufig. Der überwiegende Teil der Zahlungen stammt aus den USA und Europa (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: September 2013; abgerufen am 2. April 2014). Die Dominikanische Republik hat die höchste Arbeitslosenquote in Lateinamerika und der Karibik. Sie lag 2013 bei rund 15% und zeugt von strukturellen Schwächen der dortigen Wirtschaft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6495/2012 vom 8. Oktober 2013 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist vor allem bei Teilen der jüngeren Bevölkerung ein starker Migrationsdruck festzustellen.

E. 5.3.2 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge­mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.

E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 33-jährige Frau, die ihr Heimatland nach Feststellung der schweizerischen Auslandvertretung bisher noch nie verlassen hat. Sie ist nicht verheiratet, hat aber zwei Kinder, die im Zeitpunkt des Visumsantrags sieben bzw. eineinhalb Jahre alt waren. Ob sie mit ihren Kindern alleine oder in familiärer Gemeinschaft mit nahen Angehörigen lebt, kann den Akten nicht entnommen werden. Bekannt ist lediglich, dass an ihrem Wohnort noch weitere nahe Angehöre leben. Als Mutter zweier Kinder dürfte die Gesuchstellerin durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland haben. Das Zurücklassen minderjähriger Kinder bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn - wie vorliegend - die Betreuung eigener Kinder durch nahe Angehörige sichergestellt werden kann und die rechtliche Möglichkeit besteht, diese Kinder später nachziehen zu können.

E. 6.2 Die Gesuchstellerin geht offenbar noch zur Schule und möchte in absehbarer Zeit einen Mittelschulabschluss erreichen. Zur Art und Weise, wie sie sich ihr finanzielles Auskommen erwirtschaftet, geben die Akten kein vollständiges Bild. In ihrem Visumsantrag vermerkte die Gesuchstellerin unter der entsprechenden Rubrik die Adresse ihrer Schule, hingegen keinen Arbeitgeber. Die Schweizerische Vertretung in Santo Domingo ging davon aus, sie sei arbeitslos. Der Beschwerdeführer vermerkte in seiner schriftlichen Auskunft an die Adresse der kantonalen Migrationsbehörde, die Gesuchstellerin arbeite als Verkäuferin in einem Supermarkt und daneben gelegentlich in einem Spielcasino (Antwort Ziff. 6 auf dem Fragebogen der Migrationsbehörde des Kantons Zug). In welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sich die Gesuchstellerin befindet, ist nicht bekannt. Aufgrund dieser Aktenlage kann jedenfalls nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten.

E. 6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). In Betracht zu ziehen ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin noch nicht besonders lange kennt. Er hat sie im Dezember 2012 anlässlich einer Ferienreise kennengelernt. Ob es seither zu weiteren Begegnungen gekommen und wie eng der Kontakt zwischen den beiden ist, kann den Akten zwar nicht entnommen werden. Unter den gegebenen Umständen sind aber Vorbehalte sicherlich am Platz, wenn es darum geht, die kurz- oder mittelfristige Lebensplanung gegenseitig abzuschätzen.

E. 6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4064/2013 Urteil vom 18. Juni 2014 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1981 geborene dominikanische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 4. April 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Schengen-Visum für einen 14-tägigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Zug. Der Gastgeber war unmittelbar zuvor, am 3. April 2013 mit einem Einladungsschreiben an die schweizerische Vertretung gelangt. Darin äusserte er den Wunsch, die Gesuchstellerin im August 2013 während zweier Wochen zu Gast haben zu dürfen. Er garantiere für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt seiner Freundin und habe für diese bereits eine internationale Krankenversicherung abgeschlossen. B. Die schweizerische Vertretung lehnte es in einem undatierten, der Gesuchstellerin am 11. April 2013 eröffneten Formularentscheid ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber mit Eingabe vom 22. April 2013 Einsprache bei der Vorinstanz. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die von der schweizerischen Vertretung geäusserten Zweifel an einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise seines Gastes seien nicht berechtigt. Die Gesuchstellerin sei an ihrem Wohnort sozial verwurzelt, sie besitze dort ein Haus und ihre ganze Familie lebe im gleichen Ort. Sie habe ihn als Reiseleiterin durch ihr Land geführt und er wolle sich dafür revanchieren. Er wäre auch bereit, eine Bürgschaft für sie zu leisten. In einem der Einsprache beigelegten, in deutscher Sprache abgefassten Schreiben vom 17. April 2013 brachte die Gesuchstellerin zum Ausdruck, dass sie mit dem verweigernden Entscheid nicht einverstanden sei und an ihrem Begehren festhalte. D. Auf Ersuchen der Vorinstanz holte die Migrationsbehörde des Kantons Zug zusätzliche Auskünfte des Gastgebers zum Visumsantrag ein. Die kantonale Migrationsbehörde leitete diese schriftliche Stellungnahme am 19. Juni 2013 an die Vorinstanz weiter. E. In einer Verfügung vom 11. Juli 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Diese lebe in einer Region, aus der als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Erfahrung zeige, dass viele Betroffene versucht seien, sich im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dieser Trend werde dort noch begünstigt, wo bereits ein gewisses Beziehungsnetz im Ausland bestehe. Es müssten deshalb bei den Gesuchstellern besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen und Bindungen an ihr herkömmliches soziales und berufliches Umfeld vorausgesetzt werden. Verpflichtungen im erforderlichen Ausmass seien bei der Gesuchstellerin nicht festzustellen; ihre familiären Verbindlichkeiten seien beschränkt und beruflich habe sie sich noch nicht etabliert. Schliesslich sei auch der Zweck des beantragten Aufenthalts unklar, habe die Gesuchstellerin doch die Möglichkeit geäussert, den Gastgeber zu heiraten. F. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber mit einer Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2013 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er implizit, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei das gewünschte Besuchsvisums auszustellen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Gesuchstellerin die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht und anstandslos wieder verlassen würde. Er persönlich sei von einer fristgerechten Rückkehr seines Gastes überzeugt. Andernfalls hätte er keine finanzielle Garantie im Umfang von Fr. 30'000.- geleistet. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer dominikanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 14-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk­ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer dominikanischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1 7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 5.3.1 In der Dominikanischen Republik sind zweifellos breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen betroffen. Die dortige Wirtschaft zeichnete sich zwar über Jahre hinweg durch solide jährliche Wachstumsraten aus, die nun aber seit 2011 rückläufig sind (2012 betrug das Wachstum noch rund 4% und im ersten Halbjahr 2013 lag es bei 1,6%). Die Einkommensverteilung ist zunehmend ungleich, was (in Verbindung mit stark angestiegenen Preisen für Grundversorgungsgüter) zu vermehrten sozialen Protesten führt. Die wichtigsten Einnahmequellen sind der Tourismus, Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner und die Exportgewinne aus den Freihandelszonen. Die Netto-Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner machen rund 6% des Bruttoinlandprodukts aus, sind jedoch seit einigen Jahren rückläufig. Der überwiegende Teil der Zahlungen stammt aus den USA und Europa (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: September 2013; abgerufen am 2. April 2014). Die Dominikanische Republik hat die höchste Arbeitslosenquote in Lateinamerika und der Karibik. Sie lag 2013 bei rund 15% und zeugt von strukturellen Schwächen der dortigen Wirtschaft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6495/2012 vom 8. Oktober 2013 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist vor allem bei Teilen der jüngeren Bevölkerung ein starker Migrationsdruck festzustellen. 5.3.2 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge­mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 33-jährige Frau, die ihr Heimatland nach Feststellung der schweizerischen Auslandvertretung bisher noch nie verlassen hat. Sie ist nicht verheiratet, hat aber zwei Kinder, die im Zeitpunkt des Visumsantrags sieben bzw. eineinhalb Jahre alt waren. Ob sie mit ihren Kindern alleine oder in familiärer Gemeinschaft mit nahen Angehörigen lebt, kann den Akten nicht entnommen werden. Bekannt ist lediglich, dass an ihrem Wohnort noch weitere nahe Angehöre leben. Als Mutter zweier Kinder dürfte die Gesuchstellerin durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland haben. Das Zurücklassen minderjähriger Kinder bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn - wie vorliegend - die Betreuung eigener Kinder durch nahe Angehörige sichergestellt werden kann und die rechtliche Möglichkeit besteht, diese Kinder später nachziehen zu können. 6.2 Die Gesuchstellerin geht offenbar noch zur Schule und möchte in absehbarer Zeit einen Mittelschulabschluss erreichen. Zur Art und Weise, wie sie sich ihr finanzielles Auskommen erwirtschaftet, geben die Akten kein vollständiges Bild. In ihrem Visumsantrag vermerkte die Gesuchstellerin unter der entsprechenden Rubrik die Adresse ihrer Schule, hingegen keinen Arbeitgeber. Die Schweizerische Vertretung in Santo Domingo ging davon aus, sie sei arbeitslos. Der Beschwerdeführer vermerkte in seiner schriftlichen Auskunft an die Adresse der kantonalen Migrationsbehörde, die Gesuchstellerin arbeite als Verkäuferin in einem Supermarkt und daneben gelegentlich in einem Spielcasino (Antwort Ziff. 6 auf dem Fragebogen der Migrationsbehörde des Kantons Zug). In welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sich die Gesuchstellerin befindet, ist nicht bekannt. Aufgrund dieser Aktenlage kann jedenfalls nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). In Betracht zu ziehen ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin noch nicht besonders lange kennt. Er hat sie im Dezember 2012 anlässlich einer Ferienreise kennengelernt. Ob es seither zu weiteren Begegnungen gekommen und wie eng der Kontakt zwischen den beiden ist, kann den Akten zwar nicht entnommen werden. Unter den gegebenen Umständen sind aber Vorbehalte sicherlich am Platz, wenn es darum geht, die kurz- oder mittelfristige Lebensplanung gegenseitig abzuschätzen. 6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: