Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 18. April 2012 beantragte N._______ (kamerunischer Staatsangehöriger, geboren 1975; nachfolgend Gast bzw. Gesuchsteller) bei der schweizerischen Botschaft in Yaoundé ein Visum für einen Besuchsaufenthalt von 90 Tagen in der Schweiz bei seinem Onkel E._______ und dessen Ehefrau F._______ (nachfolgend Gastgeber bzw. Beschwerdeführer; vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 9 S. 68 ff.). Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 lehnte es die Botschaft ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung damit, dass eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nicht gesichert erscheine (vgl. BFM act. 9 S. 66 f.). B. Die Gastgeber erhoben am 16. Juli 2012 Einsprache beim Bundesamt für Migration (nachfolgend: Bundesamt; vgl. BFM act. 5 S. 45). Das Bundesamt liess bei ihnen über die Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons schriftliche Auskünfte einholen (vgl. BFM act. 11 S. 75 ff.). Die Botschaft überwies dem Bundesamt am 26. Juli 2012 ihre Akten und merkte an, die Begleitung einer älteren Person sei eine gängige Technik, um ein Visum für eine junge Person zu erhalten. Dem Gast sei bereits im Dezember 2011 ein Visum verweigert worden. Vor dem zweiten Gesuch habe er diesen Entscheid mit Javelwasser aus seinem Pass entfernt (vgl. BFM act. 9 S. 72). C. Mit Entscheid vom 7. September 2012 wies das BFM die Einsprache gegen den ablehnenden Visaentscheid ab (vgl. BFM act. 12). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gast stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck stark anhalte. Viele Personen versuchten, sich in Europa eine bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort bereits ein Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr grundsätzlich als hoch eingestuft werden. N._______ sei verheiratet, habe zwei Kinder und führe einen Lebensmittelladen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er trotz dieser Verpflichtungen einen dreimonatigen Besuch in der Schweiz machen könne bzw. wolle. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass er als Begleitung der Mutter bzw. Schwiegermutter der Gastgeber reisen solle. Der Reisezweck sei unklar und die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert. D. Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2012 beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung des beantragten Visums. Zur Begründung führten sie an, sie hätten ihre Mutter resp. Schwiegermutter M._______ (geb. 1940) eingeladen. Sie habe ein Visum erhalten, das aber wertlos sei, wenn sie nicht von ihrem Neffen begleitet werden könne. Die Mutter möchte ihr Enkelkind in der Schweiz besuchen, könne aber in ihrem Alter und mit ihren Gebrechen nicht alleine reisen. Ihr Neffe kümmere sich in Kamerun um sie und kenne ihre medizinische Situation. Die Mutter spreche nicht englisch, was in einer Notsituation problematisch wäre. Der Neffe könne übersetzen und wisse über alles Bescheid. Die Mutter lasse sich nur von einer ihr nahe stehenden Person betreuen. Der Neffe habe eine Familie und ein gut laufendes Geschäft in Kamerun. Es werde vielleicht die letzte Reisemöglichkeit für die Schwiegermutter sein. Sie garantierten, dass der Neffe wieder nach Kamerun zurückreisen werde. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. November 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen könnten. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Darunter fallen u.a. Entscheidungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wird (vgl. Art. 32 f. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E.5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kamerunischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht geht dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsverordnungen vor (vgl. Art. 2 AuG).
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt kein allgemeines Recht auf Einreise und gewährt keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid. Das Schengen-Recht schränkt diese Befugnis insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2011/48 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c Visakodex [Abl. L 243 vom 15. September 2009]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Zudem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG und Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen. Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2011/48 E. 4.5 mit Hinweisen).
E. 4.4 Sind die erwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf kein Schengen-Visum erteilt werden (vgl. Art. 12 VEV, Art. 2 Ziff. 3 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person ausnahmsweise ein « Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit » zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
E. 5.1 Der Gesuchsteller unterliegt als kamerunischer Staatsangehöriger der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine kritische Prüfung bzw. eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5 sowie C-4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2).
E. 5.2 Kamerun gilt als führende Handels- und Wirtschaftmacht unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation (CEMAC). Trotzdem ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Die Arbeitslosigkeit ist hoch, und ein grosser Teil der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (rund 40 %). Das derzeitige Wirtschaftswachstum von rund 4 Prozent ist zu niedrig, um Arbeitsplätze in grösserem Umfang zu schaffen und die Armutsrate nachhaltig zu senken. Der « Human Development Index » des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) stuft Kamerun 2012 lediglich auf Position 150 von 186 Ländern ein. Zu dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation kommt hinzu, dass die Stabilität des Landes durch verschiedene interne Faktoren gefährdet ist. Dazu gehören insbesondere die unsichere Sicherheits- und Rechtslage sowie die weit verbreitete Korruption (vgl. im Internet: www.eda.admin.ch > Reisehinweise > Reiseziele > Kamerun, Stand 20. Februar 2013; www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise > Kamerun > Wirtschaft, Stand Oktober 2012; www.cia.gov > Library > The World Factbook > Cameroon, Stand 22. August 2013; www.hdr.undp.org > Countries > Cameroon; alle Webseiten besucht im August 2013).
E. 5.3 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Dieses Risiko ist erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine andere Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur diese Umstände und Erfahrungen, sondern alle Gesichtspunkte des Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatland z.B. eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.3 f.).
E. 5.4 Der Gesuchsteller ist 38 Jahre alt, verheiratet (vgl. BFM act. 9 S. 61) und gemäss - nicht belegten - Angaben der Beschwerdeführer Vater von zwei minderjährigen Kindern (vgl. BFM act. 1 S. 12). Aus den Akten geht hervor, dass er im ersten Visumsgesuch vom 30. November 2011 noch angekreuzt hatte, er sei ledig (vgl. BFM act. 4 S. 39), während er im neuen Gesuch vom 18. April 2012 angab, verheiratet zu sein und eine Heiratsurkunde aus dem Jahr 2004 vorlegte (vgl. BFM act. 9 S. 61 u. 71). Er ist erwerbstätig und betreibt einen Lebensmittelladen. Für seine Tätigkeit als « Petit Trader » bezahlt er jährliche Steuern in der Höhe von CFA 37.500.- resp. Fr. 70.- (vgl. BFM act. 11 S. 80 ff.). Diese Steuerbelastung lässt auf einen Umsatz von max. 5 Mio. CFA resp. Fr. 9'400.- pro Jahr schliessen (vgl. im Internet: http://cameroun.eregulations.org > Paiement des impôts > Impôt libératoire > Paiement de l'impôt libératoire, besucht am 13. August 2013). Weder der Gesuchsteller noch die Beschwerdeführer machen indes genaue Angaben zur Höhe des auf diese Weise erzielten Einkommens. Nachdem das jährliche Bruttoinlandprodukt pro Kopf in Kamerun rund Fr. 2'200.- beträgt (Jahr 2012; vgl. im Internet: www.imf.org Data and Statistics World and Economic Outlook Databases Sub-Saharan Africa Cameroon, besucht am 14. August 2013) und das Pro-Kopf-Einkommen tiefer anzusetzen ist, erscheint es als wahrscheinlich, dass der Gesuchsteller tatsächlich - wie die Beschwerdeführer darlegen - einen « für die dortigen Verhältnisse relativ gut florierenden Laden betreibt » (vgl. BFM act. 1 S. 12). Zusammenfassend kann nach dem Gesagten - ungeachtet einiger Unklarheiten - mit der Vorinstanz und zu Gunsten des Gesuchstellers davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller seine Familie mit dem Lebensmittelladen ernährt. Die damit einhergehenden Verpflichtungen sprechen grundsätzlich dafür, dass der Gesuchsteller nach einem Aufenthalt in der Schweiz wieder ordnungsgemäss nach Kamerun zurückkehren würde (s. vorne, E. 5.3).
E. 5.5 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Visumsgesuchs freilich primär damit, die erwähnte berufliche und familiäre Situation des Gesuchstellers lasse sich nicht mit einer dreimonatigen Abwesenheit in der Schweiz vereinbaren. Der effektive Reisezweck bleibe unklar; die fristgerechte Wiederausreise sei deshalb nicht gesichert.
E. 5.5.1 Drittstaatsangehörige, die in die Schweiz resp. in den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen den Zweck und die Umstände des von ihnen beabsichtigten Aufenthalts glaubhaft machen und soweit möglich belegen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 14 Abs. 1 Bst. a Visakodex; BVGE 2011/48 E. 4.3; Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 5 N 25 ff.). Misslingt dieser Nachweis, kann auch das Erfordernis der gesicherten Wiederausreise gemäss Art. 5 Abs. 2 AuG nicht als erfüllt betrachtet werden (s. dazu vorne, E. 4.3 f.).
E. 5.5.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, der Gesuchsteller müsse als Begleitperson für ihre 73-jährige Mutter resp. Schwiegermutter in die Schweiz reisen. Diese möchte ihr Enkelkind besuchen, könne jedoch in ihrem Alter und mit ihren Gebrechen nicht alleine reisen. Sie spreche nicht englisch und lasse sich nur von einer nahestehenden Person betreuen; der Gesuchsteller kenne ihre medizinische Situation und könne übersetzen. Vorliegend ist jedoch - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die geltend gemachten beruflichen und familiären Verpflichtungen mit einer dreimonatigen Abwesenheit vereinbaren lassen sollten. Namentlich wird nicht plausibel dargelegt, wie die Ehefrau des Gesuchstellers (welche diesen im Jahr 2004 im Alter von 16 Jahren heiratete, vgl. act. 9 S. 61) während drei Monaten sowohl die beiden - offenbar noch jungen - Kinder betreuen als auch den Lebensmittelladen führen soll (vgl. BFM act. 11 S. 93). Sodann sind die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend die gesundheitlichen Probleme der Mutter sehr vage, und es werden diesbezüglich auch keinerlei Belege eingereicht. Weder wird spezifisch ausgeführt oder nachgewiesen, an welchen gesundheitlichen Problemen die 73-jährige Mutter leidet, noch weshalb sie in der Schweiz gleichsam auf eine Rundumbetreuung angewiesen wäre, die überdies einzig durch den Gesuchsteller erfolgen können sollte. Angesichts dieser Umstände, sowie in Berücksichtigung der Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Kamerun, wonach die Begleitung einer älteren Person eine gängige Technik ist, um ein Visum für eine jüngere Person zu erhalten (vgl. BFM act. 9 S. 72), kann der behauptete Reisezweck vorliegend nicht als glaubhaft eingestuft werden. Der tatsächliche Reisezweck bleibt unklar resp. es muss - insbesondere auch angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation und der instabilen Sicherheitslage in Kamerun (s. vorne, E. 5.2) - von einem hohen Risiko ausgegangen werden, dass aus anderen als den behaupteten Gründen um ein Visum ersucht wird. Demnach ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum bietet.
E. 5.5.3 Mit Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführer, dass sie für die Kosten aufkämen, die geforderte Verpflichtungserklärung unterschrieben hätten (vgl. BFM act. 11 S. 84) und die fristgerechte Wiederausreise ihres Neffen garantierten, ist festzuhalten, dass die Verpflichtungserklärung ausschliesslich das Risiko ungedeckter Kosten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt deckt und auf den Betrag von Fr. 30'000.- beschränkt ist (vgl. Art. 8 Abs. 5 VEV). Demgegenüber können die Gastgeber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam einstehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9).
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum aufgrund des nicht glaubhaft gemachten Zwecks des geplanten Aufenthalts und der nicht gesicherten Wiederausreise nicht ausgestellt werden darf.
E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen.
E. 6.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK abzuweichen (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex). Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen sind nicht leichthin anzunehmen. Namentlich ist dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
E. 6.3 Die Beschwerdeführer berufen sich sinngemäss auf das Recht auf Familienleben (vgl. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK [EMRK, SR 0.101] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), aus dem sich in bestimmten familiären Konstellationen eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Visumserteilung ableiten lässt (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Auf das Recht auf Familienleben können sich namentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben. Geschützt ist allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne weiteres zugemutet werden kann, das Familienleben bzw. die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1; BVGE 2011/48 E. 6.3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 804/2012 vom 12. Juni 2013 E. 9.1).
E. 6.4 Der Gesuchsteller ist der Neffe der Beschwerdeführer und gehört daher nicht zu deren Kernfamilie. Geltend gemacht wird freilich, dass die Mutter bzw. Schwiegermutter der Beschwerdeführer nur in Begleitung des Neffen in die Schweiz kommen könne, um sie und insb. auch ihr Enkelkind zu besuchen. Selbst wenn diese Behauptung als glaubhaft eingestuft würde (s. aber vorne, E. 5.5.2), wäre deshalb kein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen. Die Realisierung eines Besuchskontakts im Ausland ist vorliegend möglich, zumal die Flugreise mit einem Kleinkind zwar Mehraufwand, aber keine speziellen Risiken mit sich bringt (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2 und E. 6.3.5; im Internet: www.swiss.com > Informieren > Reisevorbereitung > Kinder auf Flugreise > Babys und Kleinkinder, besucht am 14. August 2013). Die Beschwerdeführer machen denn auch keine Gründe geltend, weshalb es ihnen nicht möglich sein sollte, ihre Mutter bzw. Schwiegermutter sowie den Gesuchsteller in Kamerun zu besuchen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Ergebnis, dass das private Interesse an der Bewilligung der Einreise gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren Verhinderung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (s. vorne, E. 4.3) zurückzustehen hat. Der allenfalls in der angefochtenen Verfügung liegende Eingriff in das Recht auf Familienleben wiegt mithin nicht schwer und ist nach Massgabe von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt.
E. 6.5 Die Beschwerdeführer haben sodann keine Gründe genannt, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen rechtfertigen würden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer, deren Mutter bzw. Schwiegermutter sowie der Gesuchsteller ihre familiäre Beziehung in Kamerun pflegen können, spricht gegen die Notwendigkeit einer derartigen Ausnahme.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 6. November 2012 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref.-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5193/2012 Urteil vom 6. September 2013 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien E._______ und F._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum für N._______ Sachverhalt: A. Am 18. April 2012 beantragte N._______ (kamerunischer Staatsangehöriger, geboren 1975; nachfolgend Gast bzw. Gesuchsteller) bei der schweizerischen Botschaft in Yaoundé ein Visum für einen Besuchsaufenthalt von 90 Tagen in der Schweiz bei seinem Onkel E._______ und dessen Ehefrau F._______ (nachfolgend Gastgeber bzw. Beschwerdeführer; vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 9 S. 68 ff.). Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 lehnte es die Botschaft ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung damit, dass eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nicht gesichert erscheine (vgl. BFM act. 9 S. 66 f.). B. Die Gastgeber erhoben am 16. Juli 2012 Einsprache beim Bundesamt für Migration (nachfolgend: Bundesamt; vgl. BFM act. 5 S. 45). Das Bundesamt liess bei ihnen über die Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons schriftliche Auskünfte einholen (vgl. BFM act. 11 S. 75 ff.). Die Botschaft überwies dem Bundesamt am 26. Juli 2012 ihre Akten und merkte an, die Begleitung einer älteren Person sei eine gängige Technik, um ein Visum für eine junge Person zu erhalten. Dem Gast sei bereits im Dezember 2011 ein Visum verweigert worden. Vor dem zweiten Gesuch habe er diesen Entscheid mit Javelwasser aus seinem Pass entfernt (vgl. BFM act. 9 S. 72). C. Mit Entscheid vom 7. September 2012 wies das BFM die Einsprache gegen den ablehnenden Visaentscheid ab (vgl. BFM act. 12). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gast stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck stark anhalte. Viele Personen versuchten, sich in Europa eine bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort bereits ein Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr grundsätzlich als hoch eingestuft werden. N._______ sei verheiratet, habe zwei Kinder und führe einen Lebensmittelladen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er trotz dieser Verpflichtungen einen dreimonatigen Besuch in der Schweiz machen könne bzw. wolle. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass er als Begleitung der Mutter bzw. Schwiegermutter der Gastgeber reisen solle. Der Reisezweck sei unklar und die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert. D. Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2012 beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung des beantragten Visums. Zur Begründung führten sie an, sie hätten ihre Mutter resp. Schwiegermutter M._______ (geb. 1940) eingeladen. Sie habe ein Visum erhalten, das aber wertlos sei, wenn sie nicht von ihrem Neffen begleitet werden könne. Die Mutter möchte ihr Enkelkind in der Schweiz besuchen, könne aber in ihrem Alter und mit ihren Gebrechen nicht alleine reisen. Ihr Neffe kümmere sich in Kamerun um sie und kenne ihre medizinische Situation. Die Mutter spreche nicht englisch, was in einer Notsituation problematisch wäre. Der Neffe könne übersetzen und wisse über alles Bescheid. Die Mutter lasse sich nur von einer ihr nahe stehenden Person betreuen. Der Neffe habe eine Familie und ein gut laufendes Geschäft in Kamerun. Es werde vielleicht die letzte Reisemöglichkeit für die Schwiegermutter sein. Sie garantierten, dass der Neffe wieder nach Kamerun zurückreisen werde. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. November 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen könnten. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Darunter fallen u.a. Entscheidungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wird (vgl. Art. 32 f. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E.5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kamerunischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht geht dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsverordnungen vor (vgl. Art. 2 AuG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt kein allgemeines Recht auf Einreise und gewährt keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid. Das Schengen-Recht schränkt diese Befugnis insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2011/48 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c Visakodex [Abl. L 243 vom 15. September 2009]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Zudem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG und Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen. Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2011/48 E. 4.5 mit Hinweisen). 4.4 Sind die erwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf kein Schengen-Visum erteilt werden (vgl. Art. 12 VEV, Art. 2 Ziff. 3 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person ausnahmsweise ein « Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit » zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 5. 5.1 Der Gesuchsteller unterliegt als kamerunischer Staatsangehöriger der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine kritische Prüfung bzw. eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5 sowie C-4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2). 5.2 Kamerun gilt als führende Handels- und Wirtschaftmacht unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation (CEMAC). Trotzdem ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Die Arbeitslosigkeit ist hoch, und ein grosser Teil der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (rund 40 %). Das derzeitige Wirtschaftswachstum von rund 4 Prozent ist zu niedrig, um Arbeitsplätze in grösserem Umfang zu schaffen und die Armutsrate nachhaltig zu senken. Der « Human Development Index » des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) stuft Kamerun 2012 lediglich auf Position 150 von 186 Ländern ein. Zu dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation kommt hinzu, dass die Stabilität des Landes durch verschiedene interne Faktoren gefährdet ist. Dazu gehören insbesondere die unsichere Sicherheits- und Rechtslage sowie die weit verbreitete Korruption (vgl. im Internet: www.eda.admin.ch > Reisehinweise > Reiseziele > Kamerun, Stand 20. Februar 2013; www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise > Kamerun > Wirtschaft, Stand Oktober 2012; www.cia.gov > Library > The World Factbook > Cameroon, Stand 22. August 2013; www.hdr.undp.org > Countries > Cameroon; alle Webseiten besucht im August 2013). 5.3 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Dieses Risiko ist erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine andere Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur diese Umstände und Erfahrungen, sondern alle Gesichtspunkte des Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatland z.B. eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.3 f.). 5.4 Der Gesuchsteller ist 38 Jahre alt, verheiratet (vgl. BFM act. 9 S. 61) und gemäss - nicht belegten - Angaben der Beschwerdeführer Vater von zwei minderjährigen Kindern (vgl. BFM act. 1 S. 12). Aus den Akten geht hervor, dass er im ersten Visumsgesuch vom 30. November 2011 noch angekreuzt hatte, er sei ledig (vgl. BFM act. 4 S. 39), während er im neuen Gesuch vom 18. April 2012 angab, verheiratet zu sein und eine Heiratsurkunde aus dem Jahr 2004 vorlegte (vgl. BFM act. 9 S. 61 u. 71). Er ist erwerbstätig und betreibt einen Lebensmittelladen. Für seine Tätigkeit als « Petit Trader » bezahlt er jährliche Steuern in der Höhe von CFA 37.500.- resp. Fr. 70.- (vgl. BFM act. 11 S. 80 ff.). Diese Steuerbelastung lässt auf einen Umsatz von max. 5 Mio. CFA resp. Fr. 9'400.- pro Jahr schliessen (vgl. im Internet: http://cameroun.eregulations.org > Paiement des impôts > Impôt libératoire > Paiement de l'impôt libératoire, besucht am 13. August 2013). Weder der Gesuchsteller noch die Beschwerdeführer machen indes genaue Angaben zur Höhe des auf diese Weise erzielten Einkommens. Nachdem das jährliche Bruttoinlandprodukt pro Kopf in Kamerun rund Fr. 2'200.- beträgt (Jahr 2012; vgl. im Internet: www.imf.org Data and Statistics World and Economic Outlook Databases Sub-Saharan Africa Cameroon, besucht am 14. August 2013) und das Pro-Kopf-Einkommen tiefer anzusetzen ist, erscheint es als wahrscheinlich, dass der Gesuchsteller tatsächlich - wie die Beschwerdeführer darlegen - einen « für die dortigen Verhältnisse relativ gut florierenden Laden betreibt » (vgl. BFM act. 1 S. 12). Zusammenfassend kann nach dem Gesagten - ungeachtet einiger Unklarheiten - mit der Vorinstanz und zu Gunsten des Gesuchstellers davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller seine Familie mit dem Lebensmittelladen ernährt. Die damit einhergehenden Verpflichtungen sprechen grundsätzlich dafür, dass der Gesuchsteller nach einem Aufenthalt in der Schweiz wieder ordnungsgemäss nach Kamerun zurückkehren würde (s. vorne, E. 5.3). 5.5 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Visumsgesuchs freilich primär damit, die erwähnte berufliche und familiäre Situation des Gesuchstellers lasse sich nicht mit einer dreimonatigen Abwesenheit in der Schweiz vereinbaren. Der effektive Reisezweck bleibe unklar; die fristgerechte Wiederausreise sei deshalb nicht gesichert. 5.5.1 Drittstaatsangehörige, die in die Schweiz resp. in den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen den Zweck und die Umstände des von ihnen beabsichtigten Aufenthalts glaubhaft machen und soweit möglich belegen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 14 Abs. 1 Bst. a Visakodex; BVGE 2011/48 E. 4.3; Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 5 N 25 ff.). Misslingt dieser Nachweis, kann auch das Erfordernis der gesicherten Wiederausreise gemäss Art. 5 Abs. 2 AuG nicht als erfüllt betrachtet werden (s. dazu vorne, E. 4.3 f.). 5.5.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, der Gesuchsteller müsse als Begleitperson für ihre 73-jährige Mutter resp. Schwiegermutter in die Schweiz reisen. Diese möchte ihr Enkelkind besuchen, könne jedoch in ihrem Alter und mit ihren Gebrechen nicht alleine reisen. Sie spreche nicht englisch und lasse sich nur von einer nahestehenden Person betreuen; der Gesuchsteller kenne ihre medizinische Situation und könne übersetzen. Vorliegend ist jedoch - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die geltend gemachten beruflichen und familiären Verpflichtungen mit einer dreimonatigen Abwesenheit vereinbaren lassen sollten. Namentlich wird nicht plausibel dargelegt, wie die Ehefrau des Gesuchstellers (welche diesen im Jahr 2004 im Alter von 16 Jahren heiratete, vgl. act. 9 S. 61) während drei Monaten sowohl die beiden - offenbar noch jungen - Kinder betreuen als auch den Lebensmittelladen führen soll (vgl. BFM act. 11 S. 93). Sodann sind die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend die gesundheitlichen Probleme der Mutter sehr vage, und es werden diesbezüglich auch keinerlei Belege eingereicht. Weder wird spezifisch ausgeführt oder nachgewiesen, an welchen gesundheitlichen Problemen die 73-jährige Mutter leidet, noch weshalb sie in der Schweiz gleichsam auf eine Rundumbetreuung angewiesen wäre, die überdies einzig durch den Gesuchsteller erfolgen können sollte. Angesichts dieser Umstände, sowie in Berücksichtigung der Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Kamerun, wonach die Begleitung einer älteren Person eine gängige Technik ist, um ein Visum für eine jüngere Person zu erhalten (vgl. BFM act. 9 S. 72), kann der behauptete Reisezweck vorliegend nicht als glaubhaft eingestuft werden. Der tatsächliche Reisezweck bleibt unklar resp. es muss - insbesondere auch angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation und der instabilen Sicherheitslage in Kamerun (s. vorne, E. 5.2) - von einem hohen Risiko ausgegangen werden, dass aus anderen als den behaupteten Gründen um ein Visum ersucht wird. Demnach ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum bietet. 5.5.3 Mit Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführer, dass sie für die Kosten aufkämen, die geforderte Verpflichtungserklärung unterschrieben hätten (vgl. BFM act. 11 S. 84) und die fristgerechte Wiederausreise ihres Neffen garantierten, ist festzuhalten, dass die Verpflichtungserklärung ausschliesslich das Risiko ungedeckter Kosten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt deckt und auf den Betrag von Fr. 30'000.- beschränkt ist (vgl. Art. 8 Abs. 5 VEV). Demgegenüber können die Gastgeber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam einstehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9). 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum aufgrund des nicht glaubhaft gemachten Zwecks des geplanten Aufenthalts und der nicht gesicherten Wiederausreise nicht ausgestellt werden darf. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen. 6.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK abzuweichen (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex). Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen sind nicht leichthin anzunehmen. Namentlich ist dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). 6.3 Die Beschwerdeführer berufen sich sinngemäss auf das Recht auf Familienleben (vgl. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK [EMRK, SR 0.101] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), aus dem sich in bestimmten familiären Konstellationen eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Visumserteilung ableiten lässt (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Auf das Recht auf Familienleben können sich namentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben. Geschützt ist allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne weiteres zugemutet werden kann, das Familienleben bzw. die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1; BVGE 2011/48 E. 6.3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 804/2012 vom 12. Juni 2013 E. 9.1). 6.4 Der Gesuchsteller ist der Neffe der Beschwerdeführer und gehört daher nicht zu deren Kernfamilie. Geltend gemacht wird freilich, dass die Mutter bzw. Schwiegermutter der Beschwerdeführer nur in Begleitung des Neffen in die Schweiz kommen könne, um sie und insb. auch ihr Enkelkind zu besuchen. Selbst wenn diese Behauptung als glaubhaft eingestuft würde (s. aber vorne, E. 5.5.2), wäre deshalb kein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen. Die Realisierung eines Besuchskontakts im Ausland ist vorliegend möglich, zumal die Flugreise mit einem Kleinkind zwar Mehraufwand, aber keine speziellen Risiken mit sich bringt (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2 und E. 6.3.5; im Internet: www.swiss.com > Informieren > Reisevorbereitung > Kinder auf Flugreise > Babys und Kleinkinder, besucht am 14. August 2013). Die Beschwerdeführer machen denn auch keine Gründe geltend, weshalb es ihnen nicht möglich sein sollte, ihre Mutter bzw. Schwiegermutter sowie den Gesuchsteller in Kamerun zu besuchen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Ergebnis, dass das private Interesse an der Bewilligung der Einreise gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren Verhinderung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (s. vorne, E. 4.3) zurückzustehen hat. Der allenfalls in der angefochtenen Verfügung liegende Eingriff in das Recht auf Familienleben wiegt mithin nicht schwer und ist nach Massgabe von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt. 6.5 Die Beschwerdeführer haben sodann keine Gründe genannt, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen rechtfertigen würden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer, deren Mutter bzw. Schwiegermutter sowie der Gesuchsteller ihre familiäre Beziehung in Kamerun pflegen können, spricht gegen die Notwendigkeit einer derartigen Ausnahme. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 6. November 2012 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref.-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand: