Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Z._______, Staatsangehörige von Bangladesch, geb. 1976 (nachfolgend: Gast bzw. Gesuchstellerin), beantragte am 1. April 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Dhaka (nachfolgend: Botschaft) ein Schengen-Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt vom 3. Mai bis zum 30. Juli 2012 bei X._______ und Y._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer; vgl. Akten des Bundesamtes für Migration [BFM act.] 1 S. 28 ff.). Vorgängig hatten die Gastgeber im März 2012 schriftlich und via E-Mail um Ausstellung eines Besuchervisums für die Gesuchstellerin ersucht (vgl. BFM act. 1 S. 16, 19 und 21). Die Gesuchstellerin ist die Schwägerin des Beschwerdeführers (vgl. BFM act. 1 S. 21). Sie ist verwitwet und hat eine minderjährige - zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung - elfjährige Tochter (vgl. BFM act. 1 S. 2). B. Mit Verfügung vom 10. April 2012 lehnte die Botschaft das Gesuch um Visumserteilung ab und führte zur Begründung aus, dass die Absicht der Gesuchstellerin, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, als nicht gesichert erscheine (vgl. BFM act. 1 S. 27). Die Gesuchstellerin erhob dagegen am 7. Mai 2012 bei der Botschaft frist- und formgerecht Einsprache (vgl. BFM act. 1 S. 24 f.). Zusätzlich richteten sich die Gastgeber an die Botschaft und teilten mit, für die rechtzeitige Wiederaus- und Rückreise der Gesuchstellerin garantieren zu wollen (vgl. BFM act. 1 S. 23). Die Botschaft übermittelte am 7. Mai 2012 die Einsprache mit den Akten an das Bundesamt für Migration (nachfolgend: Bundesamt bzw. Vorinstanz). Dabei erläuterte die Botschaft, dass ihr die fristgemässe und anstandslose Wiederausreise aus dem Schengen-Raum nicht gewährleistet erscheine, da die maximal mögliche Aufenthaltsdauer von 90 Tagen beantragt worden sei, die Gesuchstellerin verwitwet sei, ihre Tochter in der Obhut der Grosseltern bleiben würde, die Gesuchstellerin zuvor nie gereist sei und sie ohne Erwerbstätigkeit sei (vgl. BFM act. 1 S. 32). C. Das Bundesamt wies die Einsprache am 10. August 2012 ab (vgl. BFM act. 4 S. 46 ff.), nachdem es durch die zuständige kantonale Migrationsbehörde schriftliche Auskünfte über die Gastgeber eingeholt hatte (vgl. BFM act. 2 S. 33 f.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Gast aus einer Region stamme, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr sei grundsätzlich als hoch einzuschätzen. Die Gesuchstellerin sei 36-jährig, verwitwet und eine erwerbslose Mutter mit einer elfjährigen Tochter. Sie lebe in Bangladesch bei den Schwiegereltern und sei von diesen finanziell abhängig. Aus dem Kindesverhältnis könne zwar auf gewisse Verpflichtungen geschlossen werden. Allerdings seien diese angesichts der geplanten langen Auslandsabwesenheit zu relativieren, da die Existenz eigener Kinder den Gesuchsteller erfahrungsgemäss häufig nicht daran hindern könne, den Entschluss zur Emigration zu fassen, zumal ein solcher Entschluss oft mit der Hoffnung verbunden sei, nahe Angehörige aus dem Ausland besser zu unterstützen und später allenfalls nachziehen zu können. Mangels anderer Belege und Umstände sei davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen würden, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnte. Die Gesuchstellerin erfülle somit die Voraussetzungen der Visumserteilung nicht. D. Die Gastgeber erhoben gegen den Einspracheentscheid des Bundesamtes am 31. August 2012 fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Sie bestreiten im Wesentlichen die Einschätzung des Bundesamtes, dass die fristgerechte Wiederausreise der Schwägerin aufgrund ihrer Herkunft nicht gesichert sei. Die Ausführungen des Bundesamtes seien Mutmassungen und Hypothesen. Zwar kennten sie Bangladesch und die dortigen nicht einfachen Verhältnisse. Es bestehe aber vorliegend kein Grund für die Verweigerung eines Visums. Ihre Schwägerin möchte nur einen Urlaub in der Schweiz verbringen und wolle auch ihr Kind nicht länger alleine lassen. Sie würden alles tun um zu bürgen, zu beweisen und zu versichern, dass ihre Schwägerin vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum verlassen und zu ihrer Tochter in ihr Heimatland zurückreisen werde. Insbesondere würden sie den Gast zum Flugzeug begleiten. Schliesslich dürfe es nicht sein, dass die Schwägerin, gerade weil sie Witwe sei und keinem Erwerb nachgehe, benachteiligt und ihr aufgrund ihres Schicksals illegales Handeln unterstellt werde. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Die Vorinstanz verweise auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; BVGE 2011/43 E. 6.1; BVGE 2011/1 E. 2).
E. 3 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer bangladeschischen Staatsangehörigen, die für 90 Tage in die Schweiz kommen möchte. Da sich diese nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2011/48 E. 4; Peter Uebersax, Vom Ausland in die Schweiz, in: Jusletter 5. November 2012, Rz. 7 f.; anderer Meinung - allerdings einzig in Bezug auf die Frage der Einreiseverweigerung an der Grenze - Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 4.1.2 Grundsätzlich sind die Schweizer Gerichte und Behörden autonom in der Anwendung und Auslegung des Schengen-Besitzstands; es besteht keine rechtliche Befolgungspflicht bezüglich der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Gemäss Art. 8 des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA, SR 0.362.31) streben die Vertragsparteien jedoch eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Schengen-Rechts an. Der Gemischte Ausschuss befasst sich mit der Rechtsauslegung, wenn sich wesentliche Abweichungen ergeben; wenn es nicht zu einer Einigung kommt, ist ein Streitbeilegungsverfahren vorgesehen (Art. 9 f. SAA). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einer einheitlichen Rechtsanwendung beizutragen, indem es die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigt und nicht ohne sachliche Gründe davon abweicht (vgl. Paul-Lukas Good, Schengen-Assoziierung der Schweiz, Lachen 2010, S. 244 ff.; vgl. auch BGE 139 II 393 E. 4.1.1 mit Bezug auf das Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]). Das Schengen-Recht ist sodann gestützt auf die völkerrechtliche Methodik nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen (vgl. Art. 31 ff. des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; Stephan Breitenmoser/Robert Weyeneth, Europarecht, 2012, N. 676 f.).
E. 4.1.3 Der EuGH hat in einem kürzlich ergangenen Entscheid (Urteil vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Rahmanian Koushkaki/Bundesrepublik Deutschland [noch nicht in der Sammlung veröffentlicht]) festgehalten, dass die zuständigen Behörden einen Antrag auf ein einheitliches Visum nur in den Fällen ablehnen dürften, in denen dem Antragsteller einer der in Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), Abl. L 243/1 vom 15.9.2009 aufgezählten Verweigerungsgründe entgegengehalten werden könne, wobei ihnen jedoch ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme (vgl. Rn. 26 ff., insb. Rn. 63). Der EuGH hat sodann entschieden, dass der Visakodex einer "Kann-Bestimmung", wie sie in § 6 Abs. 1 des deutschen Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (AufenthG, BGBl. I S. 1950) enthalten ist, nicht entgegenstehe, sofern eine solche Bestimmung in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 Visakodex ausgelegt werden könne (vgl. Rn. 78).
E. 4.1.4 Das schweizerische Recht kennt in Art. 12 VEV eine mit § 6 Abs. 1 AufenthG vergleichbare "Kann-Bestimmung". Gemäss Art. 12 Abs. 1 VEV kann ein einheitliches Visum erteilt werden, wenn die Einreisevoraussetzungen nach Art. 2 VEV i.V.m. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), Abl. L 105/1 vom 13.4.2006 (nachfolgend: SGK) erfüllt sind (vgl. auch Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Auf der anderen Seite ist das einheitliche Visum zu verweigern, wenn Verweigerungsgründe nach Art. 12 Abs. 2 VEV vorliegen. Diese sind abschliessend aufgeführt und entsprechen inhaltlich weitgehend den in Art. 32 Abs. 1 Visakodex enthaltenen Gründen. Es besteht kein sachlicher Grund, von der zitierten Rechtsprechung des EuGH abzuweichen, zumal dessen Erwägungen betreffend die systematische Auslegung des Visakodex überzeugen (vgl. insb. Rn. 37 ff.) und der EuGH zutreffend festgestellt hat, dass der Visakodex nicht nur bezweckt, illegale Einwanderung zu bekämpfen, sondern auch legale Reisen erleichtern (vgl. Erwägungsgrund 3 des Visakodex) und "Visa-Shopping" vermeiden will (vgl. Erwägungsgrund 18 des Visakodex). Diese Ziele würden in Frage gestellt, wenn die Kriterien für die Erteilung eines einheitlichen Visums je nachdem, in welchem Schengen-Staat der Visumsantrag gestellt wird, variieren könnten. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Visakodex weitere Verweigerungsgründe ergeben können, ohne dass ein entsprechender Verweigerungstatbestand in Art. 32 Abs. 1 Visakodex bzw. auf dem korrespondierenden Standardformular in Anhang VI des Visakodex aufgeführt ist. So darf bei einem Reisedokument, das in einem oder mehreren, aber nicht in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, nach Art. 25 Abs. 3 Visakodex kein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" i.S.v. Art. 2 Ziff. 3 Visakodex erteilt werden (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 Bst. f VEV).
E. 4.1.5 Art. 6 AuG i.V.m. Art. 12 VEV sind völker- und damit schengenrechtskonform auszulegen (vgl. Good, a.a.O., S. 197 ff. mit Hinweisen). Die "Kann-Bestimmung" des Art. 12 Abs. 1 VEV ist daher so zu verstehen, dass ein einheitliches Visum zu erteilen ist, wenn sämtliche - im Visakodex resp. in der konkretisierenden VEV festgehaltenen - Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind freilich teils sehr offen formuliert (vgl. insb. E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Sie haben davon jedoch pflichtgemäss Gebrauch zu machen. Die Behörden sind an die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gebunden und müssen namentlich rechtsgleich und willkürfrei entscheiden (vgl. Uebersax, a.a.O., Rz. 8 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies sicherzustellen (vgl. E. 2). Kommt die Behörde zum Schluss, dass sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind bzw. dass keine Verweigerungsgründe vorliegen, darf sie das Visum nicht verweigern; es besteht kein Rechtsfolgeermessen. Allerdings ist daran festzuhalten, dass das Schengen-Recht kein Recht auf Visumserteilung und Einreise vermittelt (ein solches hat auch der EuGH nicht aus dem Visakodex abgeleitet), zumal ein erheblicher behördlicher Beurteilungsspielraum verbleibt und Art. 30 Visakodex ausdrücklich festhält, dass der Besitz eines Visums nicht automatisch zur Einreise berechtigt (vgl. auch Uebersax, a.a.O., Rz. 7 f.; zustimmend mit Bezug auf die Visumserteilung auch Egli/Meyer, a.a.O., Art. 6 N. 1 und 4).
E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewisser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, Abl. L 81/1 vom 21.3.2001). Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b SGK).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c Visakodex). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29).
E. 4.4 Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht resp. dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs mit dem Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). Ein Visum darf nur erteilt werden, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Rahmanian Koushkaki/Bundesrepublik Deutschland, Rn. 73 [noch nicht in der Sammlung veröffentlicht]).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf kein einheitliches Visum erteilt werden (Art. 32 Visakodex, Art. 12 VEV). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 1211/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010, Abl. L 339/6 vom 22.12.2010) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Bangladesch zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.
E. 6 Die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchstellerin die Schweiz bzw. den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen werde, und begründet ihre Haltung mit der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland und mit ihren persönlichen Verhältnissen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst, dass es sich bei den Ausführungen der Vorinstanz zur gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin um Mutmassungen und Hypothesen handle. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach 5 Abs. 1 SGK bzw. Art. 5 Abs. 2 AuG stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dies ist nicht zu vermeiden und die Rüge der Beschwerdeführer daher unbegründet. Bei der Prognoseerstellung sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. Urteile des BVGer C-5193/2012 vom 6. September 2013 E. 5.1 mit Hinweisen; C-6495/2012 vom 8. Oktober 2013 E. 5.1).
E. 6.2 Die allgemeine Situation im Herkunftsland der Gesuchstellerin präsentiert sich wie folgt:
E. 6.2.1 Bangladesch hat der globalen Wirtschaftskrise bis anhin gut Stand gehalten. Das Wirtschaftswachstum betrug im vorangegangenen Haushaltsjahr (Juli 2012 bis Juni 2013) 6 Prozent; für das Haushaltsjahr 2013 wird vom IWF ein Wachstum von 5,7 Prozent prognostiziert. Infolge der gegenwärtigen wirtschaftlichen Schwäche der EU-Staaten und der USA, den beiden wichtigsten Exportmärkten für Bangladesch, ist das Exportwachstum allerdings stark zurückgegangen und betrug zuletzt nur 5,9 Prozent (Vorjahr 41,5 Prozent). Die Binnennachfrage ist dafür nach wie vor stark und der wachsende Energiebedarf führte zu einem rasanten Anstieg der Einfuhr von Erdölerzeugnissen. Beides führte dazu, dass die Handelsbilanz im Haushaltsjahr 2013 mit einem Defizit von etwa 7 Mrd. USD (2012 ungefähr 10,4 Mrd. USD) schloss. Die durchschnittliche jährliche Inflationsrate lag in den letzten fünf Jahren bei 7,8 Prozent, was insbesondere auf die stark gestiegenen Strompreise und Transportkosten zurückgeführt wird. Fast 31,5 Prozent der rasch wachsenden Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD pro Tag, was oft mit Unterernährung einhergeht. Angesichts der für viele schwierigen Lebensbedingungen besteht ein zunehmender Wunsch nach Auswanderung, dessen Realisierung sich u.a. daran zeigt, dass die Rücküberweisungen von Gastarbeitern um 12,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr auf insgesamt 14,46 Mrd. USD angestiegen sind (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt < http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Bangladesch > Wirtschaft, Stand: September 2013, abgerufen im Januar 2014). In der Hauptstadt Dhaka leben rund 15 Millionen Menschen. 40 Prozent von ihnen drängen sich in den Elendsvierteln auf einem Zwanzigstel der Fläche. Für das kommende Jahrzehnt wird erwartet, dass die Einwohnerzahl der Hauptstadt, in die täglich etwa 1'400 Menschen zuwandern, auf 25 Millionen ansteigen wird (Quelle: "Die Zeit" Nr. 15 vom 4. April 2013 S. 33 [Wissen]).
E. 6.2.2 Angesichts der wirtschaftlich schwierigen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzt. Dieses Risiko ist erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine andere Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (vgl. Urteil des BVGer C-5984/2012 vom 10. März 2014 E. 6.2).
E. 6.3.1 Bei der Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatland z.B. eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (vgl. C-6495/2012 E. 5.3 mit Hinweisen).
E. 6.3.2 Die Gesuchstellerin ist 38 Jahre alt, verwitwet, Mutter einer inzwischen dreizehnjährigen Tochter und ohne Erwerbseinkommen. Sie lebt bei den Schwiegereltern und ist von diesen finanziell abhängig (vgl. BFM act. 4 S. 47). Die Gesuchstellerin ist die Schwägerin des Beschwerdeführers und war mit dessen - im Jahr 2001 verstorbenen - Bruder verheiratet (vgl. BFM act. 3 S. 43). Ihre Tochter soll für die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz durch die Schwiegereltern der Gesuchstellerin beaufsichtigt werden (vgl. BFM act. 1 S. 2 und 25).
E. 6.3.3 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass im Fall der Gesuchstellerin keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen bestünden, welche eine Abweichung von der generellen Einschätzung, wonach das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als grundsätzlich hoch einzustufen ist, ermöglichen würden. Daran ändere auch das Kindesverhältnis nichts (vgl. Sachverhalt Bst. C).
E. 6.3.4 Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die fristgerechte Wiederausreise der Schwägerin aufgrund ihrer Herkunft nicht gesichert sei. Sie hätten ihr nach dem Tod ihres Ehemannes und der leidvollen Zeit, die darauf folgte, versprochen, sie in die Schweiz einzuladen und ihr das Land zu zeigen. Dies sei auch ein tief gehegter Wunsch der Schwägerin. Sie wolle danach wieder in ihr Heimatland zurückkehren und ihre Tochter nicht für länger als diesen Urlaub alleine lassen. Die Beschwerdeführer geben an, alles tun zu wollen um sicherzustellen, dass die Gesuchstellerin vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum wieder verlässt. Insbesondere würden sie die Gesuchstellerin bis zum Abflug begleiten.
E. 6.3.5 Den Akten ist zum Kindesverhältnis lediglich zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Tochter bei ihren Schwiegereltern lebt und dass ihre Tochter während der Abwesenheit in der Schweiz durch diese betreut werden soll (BFM act. 2 S. 40 ff.). Die Beschwerdeführer gehen nicht näher auf das Verhältnis der Gesuchstellerin zur Tochter oder auf die Lebensumstände der Tochter ein, obwohl die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, dass das Kindesverhältnis alleine das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht hinreichend mindere. Dieser Auffassung der Vorinstanz ist grundsätzlich beizupflichten, da das Bestehen eines Kindesverhältnisses als solches das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise nicht per se entfallen lässt (vgl. Urteil des BVGer C-6726/2010 vom 18. Januar 2011 E. 9.1). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Angesichts des Umstandes, dass die Tochter bereits in einem gemeinsamen Haushalt mit den Schwiegereltern wohnt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese die Betreuung der Tochter ohne Weiteres übernehmen könnten. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Tochter 13 Jahre alt ist und inzwischen wohl einen geringeren Betreuungsbedarf aufweist. Hinzu kommt, dass nach den Angaben der Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer die Schwiegereltern den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin - und damit offensichtlich auch den Lebensunterhalt der Tochter - finanzieren. Damit ergeben sich vorliegend aus dem Kindesverhältnis keine zwingenden Verantwortlichkeiten, welche hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden.
E. 6.3.6 Abgesehen vom Kindesverhältnis machen weder die Beschwerdeführer andere Verantwortlichkeiten geltend, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer möglichen Emigration abhalten könnten, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Insbesondere bestehen mangels Erwerbstätigkeit auch keine zwingenden wirtschaftlichen Verpflichtungen, welche hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin über Bankguthaben (Fixed Deposit Accounts treated as liquid assets) im Umfang von rund USD 18'000 verfügt (BFM act. 1 S. 7 f.), nichts zu ändern, da derartige Vermögenswerte durch eine Emigration nicht verloren gehen (vgl. Urteil des BVGer C-1055/2012 vom 9. Dezember 2013 E. 7.1). Im Übrigen bleibt offen, woher die Mittel der Gesuchstellerin stammen, zumal die Schwiegereltern für ihren Lebensunterhalt aufkommen. In Kombination mit der Tatsache, dass die entsprechenden Konti mit rund zehn bzw. eineinhalb Monaten erst relativ zeitnah zum Visumsgesuch eröffnet wurden (vgl. BFM act. 1 S. 7 f.), werden auch dadurch Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise begründet.
E. 6.3.7 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Dass die Beschwerdeführer diesbezüglich bürgen wollen, ist unerheblich. Gastgeber können für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Angesichts dieses Ausgangs kann offen bleiben, ob die übrigen Kriterien, insbesondere die Frage der Finanzierung des Aufenthalts (vgl. BFM act. 3 S. 35 ff.), erfüllt wären.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG bzw. nach Art. 5 Abs. 1 SGK und Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex ein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise nicht erteilt werden darf. 7.1 Die Beschwerdeführer rügen, es dürfe nicht sein, dass die Gesuchstellerin, gerade weil sie Witwe sei und keinem Erwerb nachgehe, benachteiligt und ihr aufgrund ihres Schicksals illegales Handeln unterstellt werde. Sie machen damit sinngemäss einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot geltend (Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 7.2.2 Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person nicht aufgrund ihres individuellen Verhaltens, sondern allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wurde, ungleich behandelt wird (vgl. anstatt vieler BGE 139 I 292 E. 8.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Gruppen bzw. ihre Angehörigen zeichnen sich durch spezifische Eigenheiten oder durch besondere, nicht frei gewählte oder nur schwer aufgebbare Merkmale aus, weshalb sie einen besonderen verfassungsmässigen Schutz benötigen (vgl. BGE 136 I 309 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Ob eine bestimmte Gruppe von Menschen spezifisch gegen Diskriminierung geschützt ist, bestimmt sich nach den in Art. 8 Abs. 2 BV nicht abschliessend aufgezählten Merkmalen (vgl. BGE 126 II 377 E. 6a). Ein Diskriminierungstatbestand stellt namentlich die soziale Stellung dar. Das Diskriminierungsverbot richtet sich allerdings nicht gegen die Unterschiede im sozialen und wirtschaftlichen Status von Personen. Verhindert werden soll, dass die Betroffenen allein wegen ihres Status herabgewürdigt werden (vgl. Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. Aufl., 2013, S. 435 ff.). 7.2.3 Die direkte Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie ausdrücklich an ein verpöntes Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht. Das Diskriminierungsverbot beschlägt insofern auch Aspekte der Menschenwürde gemäss Art. 7 BV. Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (vgl. anstatt vieler BGE 139 I 292 E. 8.2.1 mit weiteren Hinweisen). Ob eine indirekte Diskriminierung vorliegt, ist letztlich anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und kann nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 138 I 205 E. 5.5; Urteil des BGer 2C_360/2012 vom 17. August 2012 E. 2.2). Die aus direkter oder indirekter Diskriminierung resultierenden Ungleichbehandlungen sind qualifiziert zu rechtfertigen (vgl. BGE 135 I 49 E. 4.1 und E. 6.1). 7.2.4 Es ist nicht davon auszugehen, dass die Erwerbslosigkeit einen Diskriminierungstatbestand i.S.v. Art. 8 Abs. 2 BV darstellen könnte, zumal das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Einbürgerung festgehalten hat, dass sozialhilfeabhängige Personen kaum als verfassungsrechtlich geschützte Gruppe verstanden werden können (vgl. BGE 136 I 309 E. 4.2; BGE 135 I 49 E. 5; Urteil des BGer 1D_7/2011 vom 3. November 2011 E. 5.2 f.). Ähnlich verhält es sich mit dem Witwenstatus, da der Zivilstand als solcher keinen Diskriminierungstatbestand bildet (vgl. Etienne Grisel, Egalité : les garanties de la Constitution fédérale du 18 avril 1999, 2. Aufl., 2009, S. 96). Dies braucht vorliegend jedoch nicht vertieft geprüft zu werden, da die Verweigerung der Visumserteilung klarerweise keine Diskriminierung der Gesuchstellerin darstellt. Eine direkte Diskriminierung fällt vorliegend zum Vornherein ausser Betracht, da das Erfordernis der gesicherten Wiederausreise (vgl. E. 4.3 f.) und die dazu entwickelte Praxis neutral formuliert sind und weder an eine Erwerbstätigkeit noch an einen bestimmten Zivilstand anknüpfen. Eine indirekte Diskriminierung läge vor, wenn die Gesuchstellerin alleine wegen ihrer Erwerbslosigkeit bzw. wegen ihres Status als Witwe durch die in der Praxis entwickelten Kriterien zur gesicherten Wiederausreise besonders benachteiligt worden wäre. Richtig ist, dass das Risiko der nicht anstandslosen Wiederausreise auch auf die fehlende wirtschaftliche Verankerung infolge Erwerbslosigkeit zurückzuführen ist. Dieses Kriterium war aber nicht alleine ausschlaggebend, so dass insbesondere gesellschaftliche oder weitere familiäre Verantwortlichkeiten, welche ebenso wirtschaftlich inaktiven Personen obliegen können, die Prognose begünstigt hätten. Auf der anderen Seite führt auch eine Erwerbstätigkeit nicht zwingend zur Erteilung eines Besuchervisums (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer C-4296/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.2). Mit Bezug auf verwitwete Personen ist sodann festzuhalten, dass diese ohne Weiteres gesellschaftliche, familiäre oder wirtschaftliche Verpflichtungen haben können, welche für die Erteilung eines Besuchervisums sprechen können. Erwerbslose und Witwen werden mithin durch das Kriterium der gesicherten Wiederausreise nicht besonders benachteiligt.
E. 8 Es ist somit festzuhalten, dass die Verweigerung der Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise rechtlich nicht zu beanstanden ist.
E. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen.
E. 9.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK abzuweichen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV; vgl. E 4.5). Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen sind nicht leichthin anzunehmen. Namentlich ist dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
E. 9.3 Im vorliegenden Fall sprechen u.U. internationale Verpflichtungen für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit. Eine Pflicht zur Visumserteilung kann sich aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergeben, welcher dem Schutz des Familien- und Privatlebens dient (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stehen neben der Kernfamilie auch weitere familiäre Bindungen unter dem Schutz des Familienlebens, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. Alberto Achermann/Martina Caroni, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 6.27 mit Hinweisen auf die EGMR-Rechtsprechung). Dass eine solche hinreichend enge Beziehung im vorliegenden Fall bestehen soll, wird jedoch nicht dargelegt und geht auch nicht aus den Akten hervor. Die Beschwerde wird denn auch nicht damit begründet, dass das Visum zum Zwecke der Pflege familiärer Kontakte erteilt werden soll, sondern damit, dass die Gesuchstellerin die Schweiz besuchen und zusammen mit den Beschwerdeführern bereisen möchte. Bei dieser Sachlage kann aus Art. 8 EMRK vorliegend kein Anspruch auf Erteilung eines auf das Gebiet der Schweiz beschränkten Visums abgeleitet werden.
E. 9.4 Die Beschwerdeführer haben schliesslich auch keine Gründe genannt, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit an die Gesuchstellerin aus humanitären Gründen rechtfertigen würde.
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 17. September 2012 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) - das Migrationsamt des Kantons Aargau (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4524/2012 Urteil vom 11. März 2014 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien X._______ und Y._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum für Z._______ Sachverhalt: A. Z._______, Staatsangehörige von Bangladesch, geb. 1976 (nachfolgend: Gast bzw. Gesuchstellerin), beantragte am 1. April 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Dhaka (nachfolgend: Botschaft) ein Schengen-Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt vom 3. Mai bis zum 30. Juli 2012 bei X._______ und Y._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer; vgl. Akten des Bundesamtes für Migration [BFM act.] 1 S. 28 ff.). Vorgängig hatten die Gastgeber im März 2012 schriftlich und via E-Mail um Ausstellung eines Besuchervisums für die Gesuchstellerin ersucht (vgl. BFM act. 1 S. 16, 19 und 21). Die Gesuchstellerin ist die Schwägerin des Beschwerdeführers (vgl. BFM act. 1 S. 21). Sie ist verwitwet und hat eine minderjährige - zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung - elfjährige Tochter (vgl. BFM act. 1 S. 2). B. Mit Verfügung vom 10. April 2012 lehnte die Botschaft das Gesuch um Visumserteilung ab und führte zur Begründung aus, dass die Absicht der Gesuchstellerin, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, als nicht gesichert erscheine (vgl. BFM act. 1 S. 27). Die Gesuchstellerin erhob dagegen am 7. Mai 2012 bei der Botschaft frist- und formgerecht Einsprache (vgl. BFM act. 1 S. 24 f.). Zusätzlich richteten sich die Gastgeber an die Botschaft und teilten mit, für die rechtzeitige Wiederaus- und Rückreise der Gesuchstellerin garantieren zu wollen (vgl. BFM act. 1 S. 23). Die Botschaft übermittelte am 7. Mai 2012 die Einsprache mit den Akten an das Bundesamt für Migration (nachfolgend: Bundesamt bzw. Vorinstanz). Dabei erläuterte die Botschaft, dass ihr die fristgemässe und anstandslose Wiederausreise aus dem Schengen-Raum nicht gewährleistet erscheine, da die maximal mögliche Aufenthaltsdauer von 90 Tagen beantragt worden sei, die Gesuchstellerin verwitwet sei, ihre Tochter in der Obhut der Grosseltern bleiben würde, die Gesuchstellerin zuvor nie gereist sei und sie ohne Erwerbstätigkeit sei (vgl. BFM act. 1 S. 32). C. Das Bundesamt wies die Einsprache am 10. August 2012 ab (vgl. BFM act. 4 S. 46 ff.), nachdem es durch die zuständige kantonale Migrationsbehörde schriftliche Auskünfte über die Gastgeber eingeholt hatte (vgl. BFM act. 2 S. 33 f.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Gast aus einer Region stamme, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr sei grundsätzlich als hoch einzuschätzen. Die Gesuchstellerin sei 36-jährig, verwitwet und eine erwerbslose Mutter mit einer elfjährigen Tochter. Sie lebe in Bangladesch bei den Schwiegereltern und sei von diesen finanziell abhängig. Aus dem Kindesverhältnis könne zwar auf gewisse Verpflichtungen geschlossen werden. Allerdings seien diese angesichts der geplanten langen Auslandsabwesenheit zu relativieren, da die Existenz eigener Kinder den Gesuchsteller erfahrungsgemäss häufig nicht daran hindern könne, den Entschluss zur Emigration zu fassen, zumal ein solcher Entschluss oft mit der Hoffnung verbunden sei, nahe Angehörige aus dem Ausland besser zu unterstützen und später allenfalls nachziehen zu können. Mangels anderer Belege und Umstände sei davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen würden, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnte. Die Gesuchstellerin erfülle somit die Voraussetzungen der Visumserteilung nicht. D. Die Gastgeber erhoben gegen den Einspracheentscheid des Bundesamtes am 31. August 2012 fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Sie bestreiten im Wesentlichen die Einschätzung des Bundesamtes, dass die fristgerechte Wiederausreise der Schwägerin aufgrund ihrer Herkunft nicht gesichert sei. Die Ausführungen des Bundesamtes seien Mutmassungen und Hypothesen. Zwar kennten sie Bangladesch und die dortigen nicht einfachen Verhältnisse. Es bestehe aber vorliegend kein Grund für die Verweigerung eines Visums. Ihre Schwägerin möchte nur einen Urlaub in der Schweiz verbringen und wolle auch ihr Kind nicht länger alleine lassen. Sie würden alles tun um zu bürgen, zu beweisen und zu versichern, dass ihre Schwägerin vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum verlassen und zu ihrer Tochter in ihr Heimatland zurückreisen werde. Insbesondere würden sie den Gast zum Flugzeug begleiten. Schliesslich dürfe es nicht sein, dass die Schwägerin, gerade weil sie Witwe sei und keinem Erwerb nachgehe, benachteiligt und ihr aufgrund ihres Schicksals illegales Handeln unterstellt werde. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Die Vorinstanz verweise auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des Bundesamtes für Migration, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG). 1.3 Mangels besonderer Bestimmungen im VGG beurteilt sich die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, ansonsten nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zur prüfen. 1.3.1 Als erste Voraussetzung nennt Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG die sog. formelle Beschwer. Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Person am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben muss, soweit sie dazu in der Lage war, und mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 48 N. 22; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 48 N. 6). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist im Folgenden zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer C-6404/2011 vom 25. Mai 2012 E. 1.3; C-6305/2011 vom 10. April 2013 E. 1.4). 1.3.2 Im vorliegenden Verfahren erhob die Gesuchstellerin Einsprache gegen den abschlägigen Bescheid der Botschaft. Sie unterliess es jedoch, gegen den Einspracheentscheid des Bundesamtes selber Beschwerde zu führen. Die Gastgeber bzw. die Beschwerdeführer erhoben formell selber keine Einsprache und konstituierten sich erst im Beschwerdeverfahren als Partei. Allerdings waren sie insofern am Einspracheverfahren beteiligt, als sie mittels des ihnen vom kantonalen Migrationsamt zugestellten Fragebogens bei der Sachverhaltsfeststellung mitwirkten (vgl. BFM act. 3 S. 40 ff.). Darüber hinaus gaben sie offensichtlich im Hinblick auf die Einsprache der Gesuchstellerin nochmals eine schriftliche Garantie bezüglich des Verlassens des Schengen-Raums und der fristgerechten Rückreise ab und schlossen sich insofern implizit der Einsprache an (vgl. BFM act. 3 S. 23). Zudem gaben sie im Einspracheverfahren eine schriftliche Verpflichtungserklärung i.S.v. Art. 7 ff. der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) ab und beteiligten sich auch dadurch am vorinstanzlichen Verfahren (vgl. BFM act. 3 S. 39). Die Voraussetzung der Teilnahme am Vorverfahren ist daher als erfüllt zu betrachten, da Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG im vorliegenden Zusammenhang weit auszulegen ist (vgl. demgegenüber etwa Urteile des BVGer C-1780/2011 vom 18. Februar 2013 E. 1.3; C-3929/2012 vom 9. April 2013 E. 1.3, in denen die Frage der formellen Beschwer in ähnlich gelagerten Fällen offen gelassen wurde). Dies rechtfertigt sich hier - jedenfalls mit Bezug auf den Beschwerdeführer - umso mehr, als die Vorinstanz den Einspracheentscheid nicht nur postalisch an den als Zustelldomizil figurierenden Beschwerdeführer adressierte, sondern sich auch in der Anrede und im weiteren Verfügungstext direkt an ihn richtete (vgl. auch C-3929/2012 E. 1.3 in fine). 1.3.3 Nachdem sowohl das Erfordernis der formellen Beschwer nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG als auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; BVGE 2011/43 E. 6.1; BVGE 2011/1 E. 2).
3. Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer bangladeschischen Staatsangehörigen, die für 90 Tage in die Schweiz kommen möchte. Da sich diese nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 4.1.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2011/48 E. 4; Peter Uebersax, Vom Ausland in die Schweiz, in: Jusletter 5. November 2012, Rz. 7 f.; anderer Meinung - allerdings einzig in Bezug auf die Frage der Einreiseverweigerung an der Grenze - Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.1.2 Grundsätzlich sind die Schweizer Gerichte und Behörden autonom in der Anwendung und Auslegung des Schengen-Besitzstands; es besteht keine rechtliche Befolgungspflicht bezüglich der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Gemäss Art. 8 des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA, SR 0.362.31) streben die Vertragsparteien jedoch eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Schengen-Rechts an. Der Gemischte Ausschuss befasst sich mit der Rechtsauslegung, wenn sich wesentliche Abweichungen ergeben; wenn es nicht zu einer Einigung kommt, ist ein Streitbeilegungsverfahren vorgesehen (Art. 9 f. SAA). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einer einheitlichen Rechtsanwendung beizutragen, indem es die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigt und nicht ohne sachliche Gründe davon abweicht (vgl. Paul-Lukas Good, Schengen-Assoziierung der Schweiz, Lachen 2010, S. 244 ff.; vgl. auch BGE 139 II 393 E. 4.1.1 mit Bezug auf das Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]). Das Schengen-Recht ist sodann gestützt auf die völkerrechtliche Methodik nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen (vgl. Art. 31 ff. des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; Stephan Breitenmoser/Robert Weyeneth, Europarecht, 2012, N. 676 f.). 4.1.3 Der EuGH hat in einem kürzlich ergangenen Entscheid (Urteil vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Rahmanian Koushkaki/Bundesrepublik Deutschland [noch nicht in der Sammlung veröffentlicht]) festgehalten, dass die zuständigen Behörden einen Antrag auf ein einheitliches Visum nur in den Fällen ablehnen dürften, in denen dem Antragsteller einer der in Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), Abl. L 243/1 vom 15.9.2009 aufgezählten Verweigerungsgründe entgegengehalten werden könne, wobei ihnen jedoch ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme (vgl. Rn. 26 ff., insb. Rn. 63). Der EuGH hat sodann entschieden, dass der Visakodex einer "Kann-Bestimmung", wie sie in § 6 Abs. 1 des deutschen Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (AufenthG, BGBl. I S. 1950) enthalten ist, nicht entgegenstehe, sofern eine solche Bestimmung in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 Visakodex ausgelegt werden könne (vgl. Rn. 78). 4.1.4 Das schweizerische Recht kennt in Art. 12 VEV eine mit § 6 Abs. 1 AufenthG vergleichbare "Kann-Bestimmung". Gemäss Art. 12 Abs. 1 VEV kann ein einheitliches Visum erteilt werden, wenn die Einreisevoraussetzungen nach Art. 2 VEV i.V.m. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), Abl. L 105/1 vom 13.4.2006 (nachfolgend: SGK) erfüllt sind (vgl. auch Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Auf der anderen Seite ist das einheitliche Visum zu verweigern, wenn Verweigerungsgründe nach Art. 12 Abs. 2 VEV vorliegen. Diese sind abschliessend aufgeführt und entsprechen inhaltlich weitgehend den in Art. 32 Abs. 1 Visakodex enthaltenen Gründen. Es besteht kein sachlicher Grund, von der zitierten Rechtsprechung des EuGH abzuweichen, zumal dessen Erwägungen betreffend die systematische Auslegung des Visakodex überzeugen (vgl. insb. Rn. 37 ff.) und der EuGH zutreffend festgestellt hat, dass der Visakodex nicht nur bezweckt, illegale Einwanderung zu bekämpfen, sondern auch legale Reisen erleichtern (vgl. Erwägungsgrund 3 des Visakodex) und "Visa-Shopping" vermeiden will (vgl. Erwägungsgrund 18 des Visakodex). Diese Ziele würden in Frage gestellt, wenn die Kriterien für die Erteilung eines einheitlichen Visums je nachdem, in welchem Schengen-Staat der Visumsantrag gestellt wird, variieren könnten. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Visakodex weitere Verweigerungsgründe ergeben können, ohne dass ein entsprechender Verweigerungstatbestand in Art. 32 Abs. 1 Visakodex bzw. auf dem korrespondierenden Standardformular in Anhang VI des Visakodex aufgeführt ist. So darf bei einem Reisedokument, das in einem oder mehreren, aber nicht in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, nach Art. 25 Abs. 3 Visakodex kein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" i.S.v. Art. 2 Ziff. 3 Visakodex erteilt werden (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 Bst. f VEV). 4.1.5 Art. 6 AuG i.V.m. Art. 12 VEV sind völker- und damit schengenrechtskonform auszulegen (vgl. Good, a.a.O., S. 197 ff. mit Hinweisen). Die "Kann-Bestimmung" des Art. 12 Abs. 1 VEV ist daher so zu verstehen, dass ein einheitliches Visum zu erteilen ist, wenn sämtliche - im Visakodex resp. in der konkretisierenden VEV festgehaltenen - Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind freilich teils sehr offen formuliert (vgl. insb. E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Sie haben davon jedoch pflichtgemäss Gebrauch zu machen. Die Behörden sind an die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gebunden und müssen namentlich rechtsgleich und willkürfrei entscheiden (vgl. Uebersax, a.a.O., Rz. 8 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies sicherzustellen (vgl. E. 2). Kommt die Behörde zum Schluss, dass sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind bzw. dass keine Verweigerungsgründe vorliegen, darf sie das Visum nicht verweigern; es besteht kein Rechtsfolgeermessen. Allerdings ist daran festzuhalten, dass das Schengen-Recht kein Recht auf Visumserteilung und Einreise vermittelt (ein solches hat auch der EuGH nicht aus dem Visakodex abgeleitet), zumal ein erheblicher behördlicher Beurteilungsspielraum verbleibt und Art. 30 Visakodex ausdrücklich festhält, dass der Besitz eines Visums nicht automatisch zur Einreise berechtigt (vgl. auch Uebersax, a.a.O., Rz. 7 f.; zustimmend mit Bezug auf die Visumserteilung auch Egli/Meyer, a.a.O., Art. 6 N. 1 und 4). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewisser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, Abl. L 81/1 vom 21.3.2001). Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b SGK). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c Visakodex). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). 4.4 Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht resp. dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs mit dem Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). Ein Visum darf nur erteilt werden, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Rahmanian Koushkaki/Bundesrepublik Deutschland, Rn. 73 [noch nicht in der Sammlung veröffentlicht]). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf kein einheitliches Visum erteilt werden (Art. 32 Visakodex, Art. 12 VEV). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 1211/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010, Abl. L 339/6 vom 22.12.2010) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Bangladesch zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.
6. Die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchstellerin die Schweiz bzw. den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen werde, und begründet ihre Haltung mit der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland und mit ihren persönlichen Verhältnissen. 6.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst, dass es sich bei den Ausführungen der Vorinstanz zur gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin um Mutmassungen und Hypothesen handle. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach 5 Abs. 1 SGK bzw. Art. 5 Abs. 2 AuG stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dies ist nicht zu vermeiden und die Rüge der Beschwerdeführer daher unbegründet. Bei der Prognoseerstellung sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. Urteile des BVGer C-5193/2012 vom 6. September 2013 E. 5.1 mit Hinweisen; C-6495/2012 vom 8. Oktober 2013 E. 5.1). 6.2 Die allgemeine Situation im Herkunftsland der Gesuchstellerin präsentiert sich wie folgt: 6.2.1 Bangladesch hat der globalen Wirtschaftskrise bis anhin gut Stand gehalten. Das Wirtschaftswachstum betrug im vorangegangenen Haushaltsjahr (Juli 2012 bis Juni 2013) 6 Prozent; für das Haushaltsjahr 2013 wird vom IWF ein Wachstum von 5,7 Prozent prognostiziert. Infolge der gegenwärtigen wirtschaftlichen Schwäche der EU-Staaten und der USA, den beiden wichtigsten Exportmärkten für Bangladesch, ist das Exportwachstum allerdings stark zurückgegangen und betrug zuletzt nur 5,9 Prozent (Vorjahr 41,5 Prozent). Die Binnennachfrage ist dafür nach wie vor stark und der wachsende Energiebedarf führte zu einem rasanten Anstieg der Einfuhr von Erdölerzeugnissen. Beides führte dazu, dass die Handelsbilanz im Haushaltsjahr 2013 mit einem Defizit von etwa 7 Mrd. USD (2012 ungefähr 10,4 Mrd. USD) schloss. Die durchschnittliche jährliche Inflationsrate lag in den letzten fünf Jahren bei 7,8 Prozent, was insbesondere auf die stark gestiegenen Strompreise und Transportkosten zurückgeführt wird. Fast 31,5 Prozent der rasch wachsenden Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD pro Tag, was oft mit Unterernährung einhergeht. Angesichts der für viele schwierigen Lebensbedingungen besteht ein zunehmender Wunsch nach Auswanderung, dessen Realisierung sich u.a. daran zeigt, dass die Rücküberweisungen von Gastarbeitern um 12,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr auf insgesamt 14,46 Mrd. USD angestiegen sind (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Bangladesch > Wirtschaft, Stand: September 2013, abgerufen im Januar 2014). In der Hauptstadt Dhaka leben rund 15 Millionen Menschen. 40 Prozent von ihnen drängen sich in den Elendsvierteln auf einem Zwanzigstel der Fläche. Für das kommende Jahrzehnt wird erwartet, dass die Einwohnerzahl der Hauptstadt, in die täglich etwa 1'400 Menschen zuwandern, auf 25 Millionen ansteigen wird (Quelle: "Die Zeit" Nr. 15 vom 4. April 2013 S. 33 [Wissen]). 6.2.2 Angesichts der wirtschaftlich schwierigen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzt. Dieses Risiko ist erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine andere Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (vgl. Urteil des BVGer C-5984/2012 vom 10. März 2014 E. 6.2). 6.3 6.3.1 Bei der Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatland z.B. eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (vgl. C-6495/2012 E. 5.3 mit Hinweisen). 6.3.2 Die Gesuchstellerin ist 38 Jahre alt, verwitwet, Mutter einer inzwischen dreizehnjährigen Tochter und ohne Erwerbseinkommen. Sie lebt bei den Schwiegereltern und ist von diesen finanziell abhängig (vgl. BFM act. 4 S. 47). Die Gesuchstellerin ist die Schwägerin des Beschwerdeführers und war mit dessen - im Jahr 2001 verstorbenen - Bruder verheiratet (vgl. BFM act. 3 S. 43). Ihre Tochter soll für die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz durch die Schwiegereltern der Gesuchstellerin beaufsichtigt werden (vgl. BFM act. 1 S. 2 und 25). 6.3.3 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass im Fall der Gesuchstellerin keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen bestünden, welche eine Abweichung von der generellen Einschätzung, wonach das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als grundsätzlich hoch einzustufen ist, ermöglichen würden. Daran ändere auch das Kindesverhältnis nichts (vgl. Sachverhalt Bst. C). 6.3.4 Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die fristgerechte Wiederausreise der Schwägerin aufgrund ihrer Herkunft nicht gesichert sei. Sie hätten ihr nach dem Tod ihres Ehemannes und der leidvollen Zeit, die darauf folgte, versprochen, sie in die Schweiz einzuladen und ihr das Land zu zeigen. Dies sei auch ein tief gehegter Wunsch der Schwägerin. Sie wolle danach wieder in ihr Heimatland zurückkehren und ihre Tochter nicht für länger als diesen Urlaub alleine lassen. Die Beschwerdeführer geben an, alles tun zu wollen um sicherzustellen, dass die Gesuchstellerin vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum wieder verlässt. Insbesondere würden sie die Gesuchstellerin bis zum Abflug begleiten. 6.3.5 Den Akten ist zum Kindesverhältnis lediglich zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Tochter bei ihren Schwiegereltern lebt und dass ihre Tochter während der Abwesenheit in der Schweiz durch diese betreut werden soll (BFM act. 2 S. 40 ff.). Die Beschwerdeführer gehen nicht näher auf das Verhältnis der Gesuchstellerin zur Tochter oder auf die Lebensumstände der Tochter ein, obwohl die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, dass das Kindesverhältnis alleine das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht hinreichend mindere. Dieser Auffassung der Vorinstanz ist grundsätzlich beizupflichten, da das Bestehen eines Kindesverhältnisses als solches das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise nicht per se entfallen lässt (vgl. Urteil des BVGer C-6726/2010 vom 18. Januar 2011 E. 9.1). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Angesichts des Umstandes, dass die Tochter bereits in einem gemeinsamen Haushalt mit den Schwiegereltern wohnt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese die Betreuung der Tochter ohne Weiteres übernehmen könnten. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Tochter 13 Jahre alt ist und inzwischen wohl einen geringeren Betreuungsbedarf aufweist. Hinzu kommt, dass nach den Angaben der Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer die Schwiegereltern den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin - und damit offensichtlich auch den Lebensunterhalt der Tochter - finanzieren. Damit ergeben sich vorliegend aus dem Kindesverhältnis keine zwingenden Verantwortlichkeiten, welche hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden. 6.3.6 Abgesehen vom Kindesverhältnis machen weder die Beschwerdeführer andere Verantwortlichkeiten geltend, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer möglichen Emigration abhalten könnten, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Insbesondere bestehen mangels Erwerbstätigkeit auch keine zwingenden wirtschaftlichen Verpflichtungen, welche hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin über Bankguthaben (Fixed Deposit Accounts treated as liquid assets) im Umfang von rund USD 18'000 verfügt (BFM act. 1 S. 7 f.), nichts zu ändern, da derartige Vermögenswerte durch eine Emigration nicht verloren gehen (vgl. Urteil des BVGer C-1055/2012 vom 9. Dezember 2013 E. 7.1). Im Übrigen bleibt offen, woher die Mittel der Gesuchstellerin stammen, zumal die Schwiegereltern für ihren Lebensunterhalt aufkommen. In Kombination mit der Tatsache, dass die entsprechenden Konti mit rund zehn bzw. eineinhalb Monaten erst relativ zeitnah zum Visumsgesuch eröffnet wurden (vgl. BFM act. 1 S. 7 f.), werden auch dadurch Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise begründet. 6.3.7 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Dass die Beschwerdeführer diesbezüglich bürgen wollen, ist unerheblich. Gastgeber können für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Angesichts dieses Ausgangs kann offen bleiben, ob die übrigen Kriterien, insbesondere die Frage der Finanzierung des Aufenthalts (vgl. BFM act. 3 S. 35 ff.), erfüllt wären. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG bzw. nach Art. 5 Abs. 1 SGK und Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex ein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise nicht erteilt werden darf. 7.1 Die Beschwerdeführer rügen, es dürfe nicht sein, dass die Gesuchstellerin, gerade weil sie Witwe sei und keinem Erwerb nachgehe, benachteiligt und ihr aufgrund ihres Schicksals illegales Handeln unterstellt werde. Sie machen damit sinngemäss einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot geltend (Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 7.2.2 Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person nicht aufgrund ihres individuellen Verhaltens, sondern allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wurde, ungleich behandelt wird (vgl. anstatt vieler BGE 139 I 292 E. 8.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Gruppen bzw. ihre Angehörigen zeichnen sich durch spezifische Eigenheiten oder durch besondere, nicht frei gewählte oder nur schwer aufgebbare Merkmale aus, weshalb sie einen besonderen verfassungsmässigen Schutz benötigen (vgl. BGE 136 I 309 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Ob eine bestimmte Gruppe von Menschen spezifisch gegen Diskriminierung geschützt ist, bestimmt sich nach den in Art. 8 Abs. 2 BV nicht abschliessend aufgezählten Merkmalen (vgl. BGE 126 II 377 E. 6a). Ein Diskriminierungstatbestand stellt namentlich die soziale Stellung dar. Das Diskriminierungsverbot richtet sich allerdings nicht gegen die Unterschiede im sozialen und wirtschaftlichen Status von Personen. Verhindert werden soll, dass die Betroffenen allein wegen ihres Status herabgewürdigt werden (vgl. Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. Aufl., 2013, S. 435 ff.). 7.2.3 Die direkte Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie ausdrücklich an ein verpöntes Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht. Das Diskriminierungsverbot beschlägt insofern auch Aspekte der Menschenwürde gemäss Art. 7 BV. Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (vgl. anstatt vieler BGE 139 I 292 E. 8.2.1 mit weiteren Hinweisen). Ob eine indirekte Diskriminierung vorliegt, ist letztlich anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und kann nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 138 I 205 E. 5.5; Urteil des BGer 2C_360/2012 vom 17. August 2012 E. 2.2). Die aus direkter oder indirekter Diskriminierung resultierenden Ungleichbehandlungen sind qualifiziert zu rechtfertigen (vgl. BGE 135 I 49 E. 4.1 und E. 6.1). 7.2.4 Es ist nicht davon auszugehen, dass die Erwerbslosigkeit einen Diskriminierungstatbestand i.S.v. Art. 8 Abs. 2 BV darstellen könnte, zumal das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Einbürgerung festgehalten hat, dass sozialhilfeabhängige Personen kaum als verfassungsrechtlich geschützte Gruppe verstanden werden können (vgl. BGE 136 I 309 E. 4.2; BGE 135 I 49 E. 5; Urteil des BGer 1D_7/2011 vom 3. November 2011 E. 5.2 f.). Ähnlich verhält es sich mit dem Witwenstatus, da der Zivilstand als solcher keinen Diskriminierungstatbestand bildet (vgl. Etienne Grisel, Egalité : les garanties de la Constitution fédérale du 18 avril 1999, 2. Aufl., 2009, S. 96). Dies braucht vorliegend jedoch nicht vertieft geprüft zu werden, da die Verweigerung der Visumserteilung klarerweise keine Diskriminierung der Gesuchstellerin darstellt. Eine direkte Diskriminierung fällt vorliegend zum Vornherein ausser Betracht, da das Erfordernis der gesicherten Wiederausreise (vgl. E. 4.3 f.) und die dazu entwickelte Praxis neutral formuliert sind und weder an eine Erwerbstätigkeit noch an einen bestimmten Zivilstand anknüpfen. Eine indirekte Diskriminierung läge vor, wenn die Gesuchstellerin alleine wegen ihrer Erwerbslosigkeit bzw. wegen ihres Status als Witwe durch die in der Praxis entwickelten Kriterien zur gesicherten Wiederausreise besonders benachteiligt worden wäre. Richtig ist, dass das Risiko der nicht anstandslosen Wiederausreise auch auf die fehlende wirtschaftliche Verankerung infolge Erwerbslosigkeit zurückzuführen ist. Dieses Kriterium war aber nicht alleine ausschlaggebend, so dass insbesondere gesellschaftliche oder weitere familiäre Verantwortlichkeiten, welche ebenso wirtschaftlich inaktiven Personen obliegen können, die Prognose begünstigt hätten. Auf der anderen Seite führt auch eine Erwerbstätigkeit nicht zwingend zur Erteilung eines Besuchervisums (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer C-4296/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.2). Mit Bezug auf verwitwete Personen ist sodann festzuhalten, dass diese ohne Weiteres gesellschaftliche, familiäre oder wirtschaftliche Verpflichtungen haben können, welche für die Erteilung eines Besuchervisums sprechen können. Erwerbslose und Witwen werden mithin durch das Kriterium der gesicherten Wiederausreise nicht besonders benachteiligt.
8. Es ist somit festzuhalten, dass die Verweigerung der Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise rechtlich nicht zu beanstanden ist. 9. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen. 9.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK abzuweichen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV; vgl. E 4.5). Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen sind nicht leichthin anzunehmen. Namentlich ist dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). 9.3 Im vorliegenden Fall sprechen u.U. internationale Verpflichtungen für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit. Eine Pflicht zur Visumserteilung kann sich aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergeben, welcher dem Schutz des Familien- und Privatlebens dient (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stehen neben der Kernfamilie auch weitere familiäre Bindungen unter dem Schutz des Familienlebens, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. Alberto Achermann/Martina Caroni, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 6.27 mit Hinweisen auf die EGMR-Rechtsprechung). Dass eine solche hinreichend enge Beziehung im vorliegenden Fall bestehen soll, wird jedoch nicht dargelegt und geht auch nicht aus den Akten hervor. Die Beschwerde wird denn auch nicht damit begründet, dass das Visum zum Zwecke der Pflege familiärer Kontakte erteilt werden soll, sondern damit, dass die Gesuchstellerin die Schweiz besuchen und zusammen mit den Beschwerdeführern bereisen möchte. Bei dieser Sachlage kann aus Art. 8 EMRK vorliegend kein Anspruch auf Erteilung eines auf das Gebiet der Schweiz beschränkten Visums abgeleitet werden. 9.4 Die Beschwerdeführer haben schliesslich auch keine Gründe genannt, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit an die Gesuchstellerin aus humanitären Gründen rechtfertigen würde.
10. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 17. September 2012 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand: