Visum aus humanitären Gründen (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Einladungsschreiben vom 30. Mai 2014 an das Generalkonsulat in Istanbul und lud seine Schwester B._______, deren Ehemann C._______ und die Kinder D._______ und E._______, sowie seinen Bruder F._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) für einen Besuchsaufenthalt in die Schweiz ein. Zudem sandte ein Freund des Beschwerdeführers im Mai 2014 eine Verpflichtungserklärung mit mehreren Beilagen zu seiner finanziellen Situation an das Generalkonsulat in Istanbul. A.b Am 4. Juni 2014 ersuchten die Gesuchstellenden um Ausstellung von Schengen-Visa aus humanitären Gründen. B. Das Schweizerische Generalkonsulat wies die Visumsanträge am 10. Juni 2014 ab. Es begründete den Entscheid damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. Juli 2014 Einsprache beim BFM. Zur Begründung führte er aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes seien durchaus glaubhaft, die Gesuchstellenden hätten die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht, und die Gesuchsgründe seien glaubhaft und plausibel. Seine Angehörigen würden sich in der Schweiz während drei Monaten ausruhen, um die Kriegserlebnisse ein wenig zu vergessen. Die Kosten hierfür seien gedeckt, und sie hätten nicht die Absicht, längerfristig hier zu bleiben. C.b Mit Schreiben vom 7. August 2014 ersuchte das BFM das (...) um Stellungnahme zum Visumsgesuch und Durchführung zusätzlicher Abklärungen beim Beschwerdeführer (Grund und Dauer des Aufenthaltes der Gesuchstellenden; Art und Dauer ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer; allgemeine Erkenntnisse über ihn und seine finanzielle Situation; allenfalls vorangegangene Einladungen von Gästen; ob die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise als gesichert erscheine; ob familiäre oder berufliche Bindungen zum Heimatland bestehen würden; allgemeine Einschätzung des Visumsgesuches). C.c Am 11. August 2014 gelangte (...) an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf, eine Reihe von Fragen zu den vorstehend genannten Punkten zu beantworten und Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einzureichen. C.d Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 3. September 2014, wies auf die schwierige Situation seiner Angehörigen in der Türkei hin und reichte eine von ihm und zwei Freunden (Garanten) unterzeichnete Verpflichtungserklärung, zwei Auszüge aus dem Betreibungsregister und drei Lohnabrechnungen seines Garanten ein. C.e Mit Entscheid vom 29. September 2014 - eröffnet am 2. Oktober 2014 - wies das BFM die Einsprache ab. D. Der Beschwerdeführer gelangt gegen diesen Entscheid mit Beschwerde vom 27. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise seiner Angehörigen. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde daher verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
E. 2.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
E. 2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
E. 2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
E. 3.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den Schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
E. 3.2 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer - aufgrund der konkreten Situation - unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).
E. 3.3 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die in Erwägung 2.3 genannte Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Einspracheentscheides aus, die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf der Visa sei als nicht hinreichend gesichert zu erachten. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges in Syrien müssten eingeladene Personen über aussergewöhnliche familiäre Bindungen oder Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückreise als wahrscheinlich gelten könne. Die Erfahrung habe gezeigt, dass viele Personen aufgrund des Bürgerkrieges versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. In der Einsprache werde nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf der Visa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden. In der Türkei bestehe keine ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben. Eine zwangsweise Rückführung nach Syrien stehe nicht bevor, und es gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden in der Türkei wegen ihrer Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Es würden somit keine humanitären Gründe vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen seine in der Einsprache vorgebrachten Argumente. Er führt aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck des Aufenthaltes seien glaubhaft, ebenso die Gründe für die Gesuchseinreichung. Das Generalkonsulat und das BFM hätten keine weiteren Dokumente verlangt, welche die Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes hätten glaubhaft machen können. Die Gründe für die Ablehnung der Visumsanträge seien nicht überzeugend. Das Generalkonsulat hätte den Gesuchstellenden bereits bei deren Vorsprache mitteilen müssen, dass die Bedingungen nicht erfüllt seien. Konsulat und BFM hätten sie eine lange Zeit umsonst warten lassen, wodurch enorme Kosten entstanden seien. Der negative Entscheid stürze sie in eine psychische Krise. Er habe die üblichen Visumsvorschriften beachtet und sei der Aufforderung (...) zur Einreichung von Dokumenten vollständig nachgekommen. Auf die Gründe und die eingereichten Unterlagen sei das BFM jedoch gar nicht eingegangen. Es stelle sich die Frage, weshalb syrischen Staatsangehörigen mit Verwandten in der Schweiz immer noch Termine erteilt würden, obwohl die Behörden wüssten, dass die Rückkehr nach Ablauf der Visa praktisch nicht möglich sei und deshalb beinahe alle Gesuche abgelehnt würden. Seine Angehörigen hätten ihr Leben aufs Spiel gesetzt, um den Termin beim Generalkonsulat wahrnehmen zu können, zumal das Passieren der türkischen Grenze sehr gefährlich sei. Seine Angehörigen hätten für die Flucht ihren Besitz verkauft und lebten in der Türkei in grösster Armut. Da die Situation in der Türkei sehr schwierig gewesen sei, hätten sie eine Rückreise nach Syrien riskiert, nachdem die Visumsanträge abgelehnt worden seien. Die syrischen Flüchtlinge seien in der Türkei nicht mehr erwünscht, sie würden ausserhalb der Flüchtlingslager in keiner Weise unterstützt, würden als billige Arbeitskräfte ausgenutzt und seien tätlichen Angriffen schutzlos ausgeliefert. Die Flüchtlingslager seien überfüllt und die Türkei sei überfordert. Die Kosten für ihren Aufenthalt in der Schweiz könnten durch seine Freunde gedeckt werden, und die Gesuchstellenden hätten nicht die Absicht, längerfristig hier zu bleiben. Eine freiwillige Rückkehr nach Kriegsende gelte als sicher. Selbst wenn sie nach Ablauf der Visa vorläufig aufgenommen werden sollten, könne das BFM die Gesuchstellenden immer noch zur Ausreise auffordern.
E. 5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa seien erfüllt. Auf die Gründe und die eingereichten Unterlagen sei das BFM nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer wurde vom (...) mit Schreiben vom 11. August 2014 unter anderem aufgefordert, auszuführen, welcher Tätigkeit seine Gäste im Heimatland nachgehen und was sie nach der Rückkehr dorthin machen würden. Er führte hierzu aus, sie würden momentan wegen des Bürgerkrieges nicht arbeiten; bei ihrer Rückkehr würden sie die ausgesetzten Tätigkeiten (in der Landwirtschaft) wieder aufnehmen. Aufgrund dieser Angaben gelangte das BFM berechtigterweise zum Schluss, die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf der Visa sei nicht hinreichend gesichert. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aus dem Argument in der Beschwerde, auch eine vorläufige Aufnahme könnte jederzeit aufgehoben werden, kann sodann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich davon ausgeht, seine Angehörigen würden in der Schweiz um Schutz nachsuchen und Asylgesuche stellen. Die Erteilung von Visa mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht.
E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung von Einreisevisa in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von humanitären Visa vorliegend nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.2 Die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist sicher nicht einfach. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine schwierige Herausforderung darstellt und wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Dass die türkische Bevölkerung bisweilen negativ auf die Flüchtlinge reagiert und viele Flüchtlinge in Armut leben, wird nicht in Abrede gestellt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, sie seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Gesuchstellenden nicht darzulegen vermochten, sie seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung, vor welcher sie aus Syrien geflüchtet sind, in der Türkei nicht mehr besteht.
E. 6.4 Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Gesuche unsorgfältig oder nicht mit der gebotenen Raschheit behandelt worden wären. Im Übrigen wird erneut darauf hingewiesen, dass bei humanitären Visaanträgen lediglich die Einreisevoraussetzungen geprüft werden, welche strenger sind als bei den ehemaligen Asylgesuchen aus dem Ausland (vgl. E. 3.2 vorstehend).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos. Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, zudem ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die kantonale Migrationsbehörde und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6263/2014 Urteil vom 21. November 2014 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, C._______ und deren Kinder D._______ und E._______, sowie F._______; Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Einladungsschreiben vom 30. Mai 2014 an das Generalkonsulat in Istanbul und lud seine Schwester B._______, deren Ehemann C._______ und die Kinder D._______ und E._______, sowie seinen Bruder F._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) für einen Besuchsaufenthalt in die Schweiz ein. Zudem sandte ein Freund des Beschwerdeführers im Mai 2014 eine Verpflichtungserklärung mit mehreren Beilagen zu seiner finanziellen Situation an das Generalkonsulat in Istanbul. A.b Am 4. Juni 2014 ersuchten die Gesuchstellenden um Ausstellung von Schengen-Visa aus humanitären Gründen. B. Das Schweizerische Generalkonsulat wies die Visumsanträge am 10. Juni 2014 ab. Es begründete den Entscheid damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. Juli 2014 Einsprache beim BFM. Zur Begründung führte er aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes seien durchaus glaubhaft, die Gesuchstellenden hätten die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht, und die Gesuchsgründe seien glaubhaft und plausibel. Seine Angehörigen würden sich in der Schweiz während drei Monaten ausruhen, um die Kriegserlebnisse ein wenig zu vergessen. Die Kosten hierfür seien gedeckt, und sie hätten nicht die Absicht, längerfristig hier zu bleiben. C.b Mit Schreiben vom 7. August 2014 ersuchte das BFM das (...) um Stellungnahme zum Visumsgesuch und Durchführung zusätzlicher Abklärungen beim Beschwerdeführer (Grund und Dauer des Aufenthaltes der Gesuchstellenden; Art und Dauer ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer; allgemeine Erkenntnisse über ihn und seine finanzielle Situation; allenfalls vorangegangene Einladungen von Gästen; ob die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise als gesichert erscheine; ob familiäre oder berufliche Bindungen zum Heimatland bestehen würden; allgemeine Einschätzung des Visumsgesuches). C.c Am 11. August 2014 gelangte (...) an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf, eine Reihe von Fragen zu den vorstehend genannten Punkten zu beantworten und Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einzureichen. C.d Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 3. September 2014, wies auf die schwierige Situation seiner Angehörigen in der Türkei hin und reichte eine von ihm und zwei Freunden (Garanten) unterzeichnete Verpflichtungserklärung, zwei Auszüge aus dem Betreibungsregister und drei Lohnabrechnungen seines Garanten ein. C.e Mit Entscheid vom 29. September 2014 - eröffnet am 2. Oktober 2014 - wies das BFM die Einsprache ab. D. Der Beschwerdeführer gelangt gegen diesen Entscheid mit Beschwerde vom 27. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise seiner Angehörigen. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde daher verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 2.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG). 2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 3. 3.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den Schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 3.2 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer - aufgrund der konkreten Situation - unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490). 3.3 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die in Erwägung 2.3 genannte Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Einspracheentscheides aus, die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf der Visa sei als nicht hinreichend gesichert zu erachten. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges in Syrien müssten eingeladene Personen über aussergewöhnliche familiäre Bindungen oder Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückreise als wahrscheinlich gelten könne. Die Erfahrung habe gezeigt, dass viele Personen aufgrund des Bürgerkrieges versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. In der Einsprache werde nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf der Visa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden. In der Türkei bestehe keine ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben. Eine zwangsweise Rückführung nach Syrien stehe nicht bevor, und es gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden in der Türkei wegen ihrer Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Es würden somit keine humanitären Gründe vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen seine in der Einsprache vorgebrachten Argumente. Er führt aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck des Aufenthaltes seien glaubhaft, ebenso die Gründe für die Gesuchseinreichung. Das Generalkonsulat und das BFM hätten keine weiteren Dokumente verlangt, welche die Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes hätten glaubhaft machen können. Die Gründe für die Ablehnung der Visumsanträge seien nicht überzeugend. Das Generalkonsulat hätte den Gesuchstellenden bereits bei deren Vorsprache mitteilen müssen, dass die Bedingungen nicht erfüllt seien. Konsulat und BFM hätten sie eine lange Zeit umsonst warten lassen, wodurch enorme Kosten entstanden seien. Der negative Entscheid stürze sie in eine psychische Krise. Er habe die üblichen Visumsvorschriften beachtet und sei der Aufforderung (...) zur Einreichung von Dokumenten vollständig nachgekommen. Auf die Gründe und die eingereichten Unterlagen sei das BFM jedoch gar nicht eingegangen. Es stelle sich die Frage, weshalb syrischen Staatsangehörigen mit Verwandten in der Schweiz immer noch Termine erteilt würden, obwohl die Behörden wüssten, dass die Rückkehr nach Ablauf der Visa praktisch nicht möglich sei und deshalb beinahe alle Gesuche abgelehnt würden. Seine Angehörigen hätten ihr Leben aufs Spiel gesetzt, um den Termin beim Generalkonsulat wahrnehmen zu können, zumal das Passieren der türkischen Grenze sehr gefährlich sei. Seine Angehörigen hätten für die Flucht ihren Besitz verkauft und lebten in der Türkei in grösster Armut. Da die Situation in der Türkei sehr schwierig gewesen sei, hätten sie eine Rückreise nach Syrien riskiert, nachdem die Visumsanträge abgelehnt worden seien. Die syrischen Flüchtlinge seien in der Türkei nicht mehr erwünscht, sie würden ausserhalb der Flüchtlingslager in keiner Weise unterstützt, würden als billige Arbeitskräfte ausgenutzt und seien tätlichen Angriffen schutzlos ausgeliefert. Die Flüchtlingslager seien überfüllt und die Türkei sei überfordert. Die Kosten für ihren Aufenthalt in der Schweiz könnten durch seine Freunde gedeckt werden, und die Gesuchstellenden hätten nicht die Absicht, längerfristig hier zu bleiben. Eine freiwillige Rückkehr nach Kriegsende gelte als sicher. Selbst wenn sie nach Ablauf der Visa vorläufig aufgenommen werden sollten, könne das BFM die Gesuchstellenden immer noch zur Ausreise auffordern. 5. 5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa seien erfüllt. Auf die Gründe und die eingereichten Unterlagen sei das BFM nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer wurde vom (...) mit Schreiben vom 11. August 2014 unter anderem aufgefordert, auszuführen, welcher Tätigkeit seine Gäste im Heimatland nachgehen und was sie nach der Rückkehr dorthin machen würden. Er führte hierzu aus, sie würden momentan wegen des Bürgerkrieges nicht arbeiten; bei ihrer Rückkehr würden sie die ausgesetzten Tätigkeiten (in der Landwirtschaft) wieder aufnehmen. Aufgrund dieser Angaben gelangte das BFM berechtigterweise zum Schluss, die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf der Visa sei nicht hinreichend gesichert. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aus dem Argument in der Beschwerde, auch eine vorläufige Aufnahme könnte jederzeit aufgehoben werden, kann sodann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich davon ausgeht, seine Angehörigen würden in der Schweiz um Schutz nachsuchen und Asylgesuche stellen. Die Erteilung von Visa mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung von Einreisevisa in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von humanitären Visa vorliegend nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist sicher nicht einfach. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine schwierige Herausforderung darstellt und wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Dass die türkische Bevölkerung bisweilen negativ auf die Flüchtlinge reagiert und viele Flüchtlinge in Armut leben, wird nicht in Abrede gestellt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, sie seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Gesuchstellenden nicht darzulegen vermochten, sie seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung, vor welcher sie aus Syrien geflüchtet sind, in der Türkei nicht mehr besteht. 6.4 Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Gesuche unsorgfältig oder nicht mit der gebotenen Raschheit behandelt worden wären. Im Übrigen wird erneut darauf hingewiesen, dass bei humanitären Visaanträgen lediglich die Einreisevoraussetzungen geprüft werden, welche strenger sind als bei den ehemaligen Asylgesuchen aus dem Ausland (vgl. E. 3.2 vorstehend).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos. Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, zudem ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die kantonale Migrationsbehörde und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Sarah Straub