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E-7077/2014

E-7077/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-11 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellenden (die Mutter, die Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers) ersuchten am 24. Juli 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (nachgehend Generalkonsulat) um die Erteilung von Schengen-Visa. Der Beschwerdeführer gelangte seinerseits mit einem Einladungsbrief vom 19. Juni 2014 mit Angaben zur Situation der Gesuchstellenden in Syrien und in der Türkei sowie mit einer undatierten Bestätigung der Kostenübernahme durch die (...) an das Generalkonsulat. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 verweigerte das Generalkonsulat die Ausstellung der beantragten Visa. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Zudem habe die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. C. Mit zwei Eingaben, beide datierend vom 30. August 2014, erhob der Beschwerdeführer namens der Gesuchstellenden beim SEM Einsprache gegen diese Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei bereits Mitte November 2013 - als die Ausnahmeregelungen betreffend der erleichterten Erteilung von Visa an syrische Staatsangehörige noch gegolten hätten - mit den Schweizerischen Behörden in Kontakt getreten. Im Rahmen eines Email-Verkehrs habe man ihm damals mitgeteilt, da er Inhaber eines F-Ausweises sei, stehe seinen Verwandten die Möglichkeit der erleichterten Einreise nicht zu. Demgegenüber habe er später erfahren, dass solche Visa auch an Eingeladene von Personen mit F-Ausweisen ausgestellt worden seien. Als er im Juni 2014 nochmals um Bewilligung der Einreise seiner Verwandten nachgesucht habe, sei dies mit der Begründung, die Ausnahmeregelungen seien nicht mehr in Kraft, verweigert worden. Seine Mutter und seine Geschwister seien in Syrien klar gefährdet, zumal sie kurdischer Ethnie seien. Der Vater und sein Bruder seien im Krieg ums Leben gekommen. In der Türkei lebten seine Verwandten nun ohne Unterstützung und Perspektive. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2014 stellte das SEM fest, dass die Weisung vom 4. September 2013 zur erleichterten Einreise vorliegend nicht zur Anwendung gelangen könne, da diese Möglichkeit nur Personen offen gestanden habe, die über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügten. Zudem sei das Gesuch zu spät eingegangen. In Bezug auf die Beurteilung seines Gesuches unter dem Aspekt humanitärer Visa räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis zum 8. Oktober 2014 darzulegen, inwiefern die Gesuchstellenden in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. E. Am 9. September 2014 bestätigte das SEM den Eingang der form- und fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.- zur weiteren Durchführung des Einspracheverfahrens. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. F. Mit am 7. November 2014 eröffneter Verfügung vom 5. November 2014 wies das SEM die Einsprache vom 30. August 2014 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.- unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses. Zur Begründung der Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, in Anbetracht der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Sicherheitslage (Bürgerkrieg) in Syrien, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Vorliegend sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der Besuchervisa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, weshalb die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt seien. Es würden ferner keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die vorgebrachten individuellen Gründe würden den Schluss nahelegen, dass sich die Gesuchstellenden in einer Notsituation befänden und - im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung vorliege. Die Ausnahmereglung für nahe syrische Familienangehörige (Weisung betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige [Weisung Syrien COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien 2010/03648]) gelange nicht zur Anwendung, weil die Visaanträge erst nach deren am 29. November 2013 erfolgten Aufhebung eingereicht worden seien und, davon abgesehen, nur für Personen mit ordentlichem Aufenthalt in der Schweiz möglich gewesen sei. G. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragte, diese sei aufzuheben, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und die Visagesuche seiner Angehörigen seien gutzuheissen sowie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, was er bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens dargelegt hatte. Insbesondere führte er aus, dass seine Mutter und seine Geschwister in Syrien klar gefährdet seien. Auch an ihrem momentanen Aufenthaltsort in der Türkei seien die Bedingungen prekär. Sie hielten sich in einer Art Pufferzone auf und könnten weder zurück nach Syrien noch in der Türkei an einen anderen Ort, namentlich nach Istanbul, gelangen, da ihnen das Geld fehle. Das SEM habe in seiner Begründung festgehalten die Wiederausreise sei nicht gewährleistet. Für die Erteilung von humanitären Visa sei die Sicherstellung der Wiederausreise jedoch nicht Voraussetzung. Schliesslich habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt, da der Entscheid gefällt worden sei, bevor sie ihr Recht auf Stellungnahme wahrgenommen hätten. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2015 lud die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend: Instruktionsrichterin) das SEM ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. E.b Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 führte das SEM aus, es läge kein Formfehler vor. Vielmehr habe das SEM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, darzulegen, inwiefern die Gesuchstellenden unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Das SEM habe in seiner Verfügung lediglich festgehalten, dass keine entsprechende Stellungnahme eingegangen sei. Auch wenn die Lage im türkischen Grenzgebiet zu Syrien schwierig sei, habe der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt, worin der unmittelbar, ernsthaft und konkret drohende Eingriff in die fundamentalen Rechtsgüter Leib und Leben bestehe, welcher Voraussetzung für die Ausstellung eines humanitären Visums darstelle. Schliesslich könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die Weisung vom 4. September 2013 berufen. An der Verfügung sei demnach vollumfänglich festzuhalten. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2015 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. Zudem forderte sie ihn auf, seine Bedürftigkeit zu belegen. F.b Mit Replik vom 19. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, die Gefährdung seiner Mutter und seiner Geschwister sei zwar nicht akut im Sinne von kriegerischen Gefechten oder Bombenanschlägen, ihre Existenzsicherung sei jedoch längerfristig gefährdet. Seine (...) Mutter sei zudem erkrankt und befinde sich aktuell in der Türkei in Spitalpflege. In Bezug auf den eingeforderten Bedürftigkeitsbeleg führte er aus, er selbst beziehe keine Sozialhilfe, allerdings sei auf die Mittellosigkeit der Gesuchstellenden abzustellen, welche sich als Flüchtlinge in der Türkei aufhielten und dort nicht über genügend finanzielle Mittel verfügten.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG); der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden selbst zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern.

E. 4 Eine formelle Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus der Zwischenverfügung vom 6. September 2014 klar hervor, dass es sich dabei nicht bereits um eine Abweisung des Gesuches handelte. Die Vorinstanz nahm einzig Bezug auf die Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. August 2014 und orientierte ihn darüber, dass die Weisung vom 4. September 2013 keine Anwendung finden könne. Gleichzeitig wies sie ihn auf die Möglichkeit des humanitären Visums hin, nannte die Voraussetzungen und gab ihm Gelegenheit, bis am 8. Oktober 2014 darzutun, worin diese Voraussetzungen gegeben seien. Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich sein Recht auf Gehör verletzt haben sollte, nachdem die Frist ungenutzt ablief und sie am 5. November 2014 die negative Verfügung erliess, ist nicht ersichtlich.

E. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).

E. 5.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung humanitärer Visa zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs­abkom­men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 5.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).

E. 5.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaats­angehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.

E. 6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asyl­gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" (überarbeitet am 25. Februar 2014) erlassen. Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.

E. 6.2 Gemäss der Weisung Nr. 322.126 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer - aufgrund der konkreten Situation - unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).

E. 6.3 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt die in Erwägung 5.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.

E. 7.1 In Bezug auf Syrien hat die Vorinstanz bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Visumsverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern, wobei auch die umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara von dieser Weisung Kenntnis erhalten hatten. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Anweisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess die Vorinstanz am 4. September 2013 die Weisung Syrien, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Dies führte zum Erlass der Weisung Syrien vom 4. November 2013 zu Handen der Auslandsvertretungen Erläuterungen, welche Präzisierungen und Erläuterungen für die Umsetzung enthielt (COO.2180.101.7.264810 322.125/ Syrien/2012/01275 [Präzisierung Weisung Syrien]).

E. 7.2 Die Vorinstanz hob die Weisung Syrien am 29. November 2013 auf und ersetzte diese durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II [Weisung Aufhebung]) mit sofortiger Wirkung, da die Weisung Syrien zwischenzeitlich ihren Zweck erfüllt habe, und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien.

E. 8 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 4.3).

E. 8.1 Das SEM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise der Gesuchstellenden nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch gar nicht geltend, die Voraussetzungen zur Erteilung eines sogenannten Schengen-Visums seien erfüllt.

E. 8.2 Demgegenüber sieht er in den Lebensumständen seiner Angehörigen die Voraussetzungen zur Erteilung von humanitären Visa gegeben. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht weder die heutigen schwierigen Lebensbedingungen der Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers in der Türkei oder ihre geltend gemachten mangelnden Perspektiven. Die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist angesichts der sehr grossen Anzahl von diesem Land aufgenommener Flüchtlinge, deren Versorgung wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann, offensichtlich schwierig. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass syrische Flüchtlinge in diesem Drittstaat hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für eine besondere, individuelle Notlage der Gesuchstellenden im Sinne der anwendbaren Bestimmungen vor. Es sind keine Anzeichen erkennbar, wonach sich die Gesuchstellenden in der Türkei im Vergleich zu allen anderen syrischen Flüchtlingen in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa aus humanitären Gründen rechtfertigen würde. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, sein Bruder könnte auf türkischem Boden für den syrischen Militärdienst rekrutiert werden, wird nicht näher begründet und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm solches tatsächlich drohen sollte. Auch in den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden der Mutter des Beschwerdeführers ist angesichts der hohen Anforderungen an die Annahme einer individuellen Notlage nicht eine medizinische Notsituation zu sehen, zumal die Beschwerden einerseits weder konkretisiert noch belegt werden und die Mutter des Beschwerdeführers andererseits offenbar inzwischen Zugang zu medizinischer Versorgung gefunden hat. Die weiteren Vorbringen, die Gesuchstellenden seien langfristig nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt anderweitig sicherzustellen, sind ebenfalls nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, die Gesuchstellenden seien in der Türkei im Vergleich zu allen anderen syrischen Flüchtlingen in einer besonderen Notsituation und unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, weshalb ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung von Einreisevisa aus humanitären Gründen gerechtfertigt wäre.

E. 8.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich bereits im Zeitpunkt als die Bestimmungen zur erleichterten Einreise für syrische Staatsangehörige noch gegolten habe, an die Schweizerischen Behörden gewandt, findet keine Stütze in den Akten, vielmehr ist diesen zu entnehmen, dass der Erstkontakt am 31. Juli 2014 stattgefunden hatte. Der geltend gemachte frühere Email-Verkehr wird vom Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht belegt. Bereits deshalb erübrigen sich Ausführungen zur Frage, unter welchem Status sich Angehörige von eingeladenen Gästen in der Schweiz aufhalten mussten, um unter den Geltungsbereich der Bestimmungen zur erleichterten Einreise im Sinne von Erwägung 7 zu fallen.

E. 8.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, die Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa seien nicht erfüllt und dementsprechend die Einsprache abgewiesen.

E. 9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 700.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht bedürftig ist und auf seine, und nicht, wie von ihm vorgebracht, auf die Bedürftigkeit der Gesuchstellenden abzustellen ist. Demzufolge hat er die Kosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7077/2014 Urteil vom 11. Mai 2015 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründenzugunsten von B._______, C._______ und D._______ (Gesuchstellende) Verfügung des BFM vom 5. November 2014 / (...) + (...) + (...). Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden (die Mutter, die Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers) ersuchten am 24. Juli 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (nachgehend Generalkonsulat) um die Erteilung von Schengen-Visa. Der Beschwerdeführer gelangte seinerseits mit einem Einladungsbrief vom 19. Juni 2014 mit Angaben zur Situation der Gesuchstellenden in Syrien und in der Türkei sowie mit einer undatierten Bestätigung der Kostenübernahme durch die (...) an das Generalkonsulat. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 verweigerte das Generalkonsulat die Ausstellung der beantragten Visa. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Zudem habe die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. C. Mit zwei Eingaben, beide datierend vom 30. August 2014, erhob der Beschwerdeführer namens der Gesuchstellenden beim SEM Einsprache gegen diese Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei bereits Mitte November 2013 - als die Ausnahmeregelungen betreffend der erleichterten Erteilung von Visa an syrische Staatsangehörige noch gegolten hätten - mit den Schweizerischen Behörden in Kontakt getreten. Im Rahmen eines Email-Verkehrs habe man ihm damals mitgeteilt, da er Inhaber eines F-Ausweises sei, stehe seinen Verwandten die Möglichkeit der erleichterten Einreise nicht zu. Demgegenüber habe er später erfahren, dass solche Visa auch an Eingeladene von Personen mit F-Ausweisen ausgestellt worden seien. Als er im Juni 2014 nochmals um Bewilligung der Einreise seiner Verwandten nachgesucht habe, sei dies mit der Begründung, die Ausnahmeregelungen seien nicht mehr in Kraft, verweigert worden. Seine Mutter und seine Geschwister seien in Syrien klar gefährdet, zumal sie kurdischer Ethnie seien. Der Vater und sein Bruder seien im Krieg ums Leben gekommen. In der Türkei lebten seine Verwandten nun ohne Unterstützung und Perspektive. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2014 stellte das SEM fest, dass die Weisung vom 4. September 2013 zur erleichterten Einreise vorliegend nicht zur Anwendung gelangen könne, da diese Möglichkeit nur Personen offen gestanden habe, die über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügten. Zudem sei das Gesuch zu spät eingegangen. In Bezug auf die Beurteilung seines Gesuches unter dem Aspekt humanitärer Visa räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis zum 8. Oktober 2014 darzulegen, inwiefern die Gesuchstellenden in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. E. Am 9. September 2014 bestätigte das SEM den Eingang der form- und fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.- zur weiteren Durchführung des Einspracheverfahrens. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. F. Mit am 7. November 2014 eröffneter Verfügung vom 5. November 2014 wies das SEM die Einsprache vom 30. August 2014 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.- unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses. Zur Begründung der Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, in Anbetracht der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Sicherheitslage (Bürgerkrieg) in Syrien, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Vorliegend sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der Besuchervisa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, weshalb die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt seien. Es würden ferner keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die vorgebrachten individuellen Gründe würden den Schluss nahelegen, dass sich die Gesuchstellenden in einer Notsituation befänden und - im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung vorliege. Die Ausnahmereglung für nahe syrische Familienangehörige (Weisung betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige [Weisung Syrien COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien 2010/03648]) gelange nicht zur Anwendung, weil die Visaanträge erst nach deren am 29. November 2013 erfolgten Aufhebung eingereicht worden seien und, davon abgesehen, nur für Personen mit ordentlichem Aufenthalt in der Schweiz möglich gewesen sei. G. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragte, diese sei aufzuheben, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und die Visagesuche seiner Angehörigen seien gutzuheissen sowie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, was er bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens dargelegt hatte. Insbesondere führte er aus, dass seine Mutter und seine Geschwister in Syrien klar gefährdet seien. Auch an ihrem momentanen Aufenthaltsort in der Türkei seien die Bedingungen prekär. Sie hielten sich in einer Art Pufferzone auf und könnten weder zurück nach Syrien noch in der Türkei an einen anderen Ort, namentlich nach Istanbul, gelangen, da ihnen das Geld fehle. Das SEM habe in seiner Begründung festgehalten die Wiederausreise sei nicht gewährleistet. Für die Erteilung von humanitären Visa sei die Sicherstellung der Wiederausreise jedoch nicht Voraussetzung. Schliesslich habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt, da der Entscheid gefällt worden sei, bevor sie ihr Recht auf Stellungnahme wahrgenommen hätten. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2015 lud die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend: Instruktionsrichterin) das SEM ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. E.b Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 führte das SEM aus, es läge kein Formfehler vor. Vielmehr habe das SEM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, darzulegen, inwiefern die Gesuchstellenden unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Das SEM habe in seiner Verfügung lediglich festgehalten, dass keine entsprechende Stellungnahme eingegangen sei. Auch wenn die Lage im türkischen Grenzgebiet zu Syrien schwierig sei, habe der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt, worin der unmittelbar, ernsthaft und konkret drohende Eingriff in die fundamentalen Rechtsgüter Leib und Leben bestehe, welcher Voraussetzung für die Ausstellung eines humanitären Visums darstelle. Schliesslich könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die Weisung vom 4. September 2013 berufen. An der Verfügung sei demnach vollumfänglich festzuhalten. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2015 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. Zudem forderte sie ihn auf, seine Bedürftigkeit zu belegen. F.b Mit Replik vom 19. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, die Gefährdung seiner Mutter und seiner Geschwister sei zwar nicht akut im Sinne von kriegerischen Gefechten oder Bombenanschlägen, ihre Existenzsicherung sei jedoch längerfristig gefährdet. Seine (...) Mutter sei zudem erkrankt und befinde sich aktuell in der Türkei in Spitalpflege. In Bezug auf den eingeforderten Bedürftigkeitsbeleg führte er aus, er selbst beziehe keine Sozialhilfe, allerdings sei auf die Mittellosigkeit der Gesuchstellenden abzustellen, welche sich als Flüchtlinge in der Türkei aufhielten und dort nicht über genügend finanzielle Mittel verfügten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG); der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden selbst zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern.

4. Eine formelle Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus der Zwischenverfügung vom 6. September 2014 klar hervor, dass es sich dabei nicht bereits um eine Abweisung des Gesuches handelte. Die Vorinstanz nahm einzig Bezug auf die Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. August 2014 und orientierte ihn darüber, dass die Weisung vom 4. September 2013 keine Anwendung finden könne. Gleichzeitig wies sie ihn auf die Möglichkeit des humanitären Visums hin, nannte die Voraussetzungen und gab ihm Gelegenheit, bis am 8. Oktober 2014 darzutun, worin diese Voraussetzungen gegeben seien. Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich sein Recht auf Gehör verletzt haben sollte, nachdem die Frist ungenutzt ablief und sie am 5. November 2014 die negative Verfügung erliess, ist nicht ersichtlich. 5. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 5.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung humanitärer Visa zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs­abkom­men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 5.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 5.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaats­angehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 6. 6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asyl­gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" (überarbeitet am 25. Februar 2014) erlassen. Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 6.2 Gemäss der Weisung Nr. 322.126 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer - aufgrund der konkreten Situation - unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490). 6.3 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt die in Erwägung 5.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. 7. 7.1 In Bezug auf Syrien hat die Vorinstanz bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Visumsverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern, wobei auch die umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara von dieser Weisung Kenntnis erhalten hatten. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Anweisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess die Vorinstanz am 4. September 2013 die Weisung Syrien, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Dies führte zum Erlass der Weisung Syrien vom 4. November 2013 zu Handen der Auslandsvertretungen Erläuterungen, welche Präzisierungen und Erläuterungen für die Umsetzung enthielt (COO.2180.101.7.264810 322.125/ Syrien/2012/01275 [Präzisierung Weisung Syrien]). 7.2 Die Vorinstanz hob die Weisung Syrien am 29. November 2013 auf und ersetzte diese durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II [Weisung Aufhebung]) mit sofortiger Wirkung, da die Weisung Syrien zwischenzeitlich ihren Zweck erfüllt habe, und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. 8. Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 4.3). 8.1 Das SEM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise der Gesuchstellenden nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch gar nicht geltend, die Voraussetzungen zur Erteilung eines sogenannten Schengen-Visums seien erfüllt. 8.2 Demgegenüber sieht er in den Lebensumständen seiner Angehörigen die Voraussetzungen zur Erteilung von humanitären Visa gegeben. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht weder die heutigen schwierigen Lebensbedingungen der Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers in der Türkei oder ihre geltend gemachten mangelnden Perspektiven. Die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist angesichts der sehr grossen Anzahl von diesem Land aufgenommener Flüchtlinge, deren Versorgung wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann, offensichtlich schwierig. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass syrische Flüchtlinge in diesem Drittstaat hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für eine besondere, individuelle Notlage der Gesuchstellenden im Sinne der anwendbaren Bestimmungen vor. Es sind keine Anzeichen erkennbar, wonach sich die Gesuchstellenden in der Türkei im Vergleich zu allen anderen syrischen Flüchtlingen in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa aus humanitären Gründen rechtfertigen würde. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, sein Bruder könnte auf türkischem Boden für den syrischen Militärdienst rekrutiert werden, wird nicht näher begründet und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm solches tatsächlich drohen sollte. Auch in den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden der Mutter des Beschwerdeführers ist angesichts der hohen Anforderungen an die Annahme einer individuellen Notlage nicht eine medizinische Notsituation zu sehen, zumal die Beschwerden einerseits weder konkretisiert noch belegt werden und die Mutter des Beschwerdeführers andererseits offenbar inzwischen Zugang zu medizinischer Versorgung gefunden hat. Die weiteren Vorbringen, die Gesuchstellenden seien langfristig nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt anderweitig sicherzustellen, sind ebenfalls nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, die Gesuchstellenden seien in der Türkei im Vergleich zu allen anderen syrischen Flüchtlingen in einer besonderen Notsituation und unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, weshalb ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung von Einreisevisa aus humanitären Gründen gerechtfertigt wäre. 8.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich bereits im Zeitpunkt als die Bestimmungen zur erleichterten Einreise für syrische Staatsangehörige noch gegolten habe, an die Schweizerischen Behörden gewandt, findet keine Stütze in den Akten, vielmehr ist diesen zu entnehmen, dass der Erstkontakt am 31. Juli 2014 stattgefunden hatte. Der geltend gemachte frühere Email-Verkehr wird vom Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht belegt. Bereits deshalb erübrigen sich Ausführungen zur Frage, unter welchem Status sich Angehörige von eingeladenen Gästen in der Schweiz aufhalten mussten, um unter den Geltungsbereich der Bestimmungen zur erleichterten Einreise im Sinne von Erwägung 7 zu fallen. 8.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, die Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa seien nicht erfüllt und dementsprechend die Einsprache abgewiesen.

9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 700.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht bedürftig ist und auf seine, und nicht, wie von ihm vorgebracht, auf die Bedürftigkeit der Gesuchstellenden abzustellen ist. Demzufolge hat er die Kosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand: