Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) 2010 und gelangte am (...) 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Er machte im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe bis zur Ausreise in B._______, bei Al-Hasaka, Provinz Al-Hasaka gewohnt. Als Kurde sei er immer benachteiligt worden und habe insbesondere in beruflicher Hinsicht keine Chance gehabt. Aufgrund seiner Ethnie sei er auch während des Militärdiensts immer wieder inhaftiert und später mehrmals von den "Amen-Leuten" (wohl Id rat al-Amn al- mm, Direktion für allgemeine Sicherheit, ziviler Nachrichtendienst Syriens) vorgeladen beziehungsweise mitgenommen und zu einer allfälligen politischen Tätigkeit befragt worden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Hier in der Schweiz sei er stark politisch tätig. Er habe sich an mehreren regimekritischen Kundgebungen beteiligt und verwende sein Facebook-Konto auch aktiv für diese Interessen. A.c Mit Verfügung vom 22. November 2013 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Das Asylgesuch lehnte sie ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und nahm den Beschwerdeführer aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Sie begründete ihren Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorladungen und Befragungen durch die "Amen-Leute". Die vorgebrachten Nachteile auf dem Arbeitsmarkt seien auf die allgemeinen wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Syrien zurückzuführen, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung betroffen sei, und könnten nicht zur Asylgewährung führen. Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bejahte die Vorinstanz aufgrund dessen exilpolitischen Tätigkeit. Der Entscheid erwuchs am 30. Dezember 2013 unangefochten in Rechtskraft. II. B. Am 10. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" ein und beantragte die Annahme seines Gesuchs als formgerecht, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Zur Begründung seines Gesuchs führte er aus, er sei nach dem ergangenen Asylentscheid in Syrien wegen seines exilpolitischen Engagements verurteilt worden. Das eingereichte Beweismittel unterstreiche sein politisches Profil und zeige, welcher Gefahr er sich im Falle einer Rückkehr aussetzen würde. Ausserdem sei er als Reservist für den syrischen Militärdienst aufgeboten worden. Seit Herbst 2014 hätten Beobachter festgestellt, dass das syrische Regime die Mobilisierungsmassnahmen in die syrische Armee für Rekruten und Reservisten intensiviert habe. Personen, die sich dem Militärdienst entziehen würden, müssten mit schwerwiegenden Konsequenzen, das heisst mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren rechnen. Wer das Land verlasse, ohne eine Adresse zu hinterlassen, und sich so der Einberufung entziehe, werde mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbusse bestraft. Vor diesem Hintergrund sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die syrischen Behörden seine Militärdienstverweigerung als Ausdruck feindlicher Ansichten betrachten und ihn - vor allem aufgrund seines exilpolitischen Engagements - als politischen Oppositionellen einstufen würden. Er würde sich im Falle einer Rückkehr somit einer grossen Gefahr aussetzen und hätte eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu befürchten. Als Beweismittel legte er ein "Vorladungstelegramm" vom (...) 2015 sowie einen "Justizauszug" vom (...) 2016 (Bestätigung eines Urteils vom (...) 2012), jeweils im Original mit Übersetzung, bei. Ausserdem zitierte er diverse Länderberichte. C. Am 5. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen befragt. Dabei macht er im Wesentlichen Folgendes geltend: Dreieinhalb Jahre nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er zusammen mit anderen Demonstrierenden die C._______. Sie hätten das Gebäude betreten und das Inventar zerstört. Vor der Flucht des Konsuls und der Mitarbeiter der (...) hätten Letztere noch ein Video gedreht. Von diesem Ereignis existiere auch auf YouTube ein Video. Er sei deswegen in der Schweiz zusammen mit sechs anderen Personen verhaftet worden; ausserdem hätten die Mitarbeiter der (...) von ihren Namen Kenntnis erhalten. In Syrien sei er deswegen am (...) 2012 zu sieben Jahren Haft verurteilt worden, was die beigebrachte Urteilsbestätigung vom (...) 2016, welche das syrische Aussenministerium beglaubigt habe, untermaure. Das Urteil selbst habe er nie erhalten. Er habe ausserdem am (...) 2015 eine Vorladung zum Reservedienst erhalten. Er sei bereits zuvor mehrmals vorgeladen worden, da er bei seiner Entlassung aus dem Militärdienst zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Das eingereichte Beweismittel sei aber das einzige, das er habe erhältlich machen können. Bereits nach seiner Ausreise aus Syrien habe der Geheimdienst nach ihm gesucht. Zum einen aufgrund seiner illegalen Ausreise, zum anderen aufgrund seines Einzugs in den Reservedienst. Er hätte nach der Absolvierung des Militärdienstes das Land während fünf Jahren nicht verlassen dürfen, da er über militärisches Wissen verfüge und den Militärdienst in einem sensiblen Bereich absolviert habe. Einmal hätten sie bei einer Suche nach ihm seinen kranken Vater mitgenommen, inhaftiert, verhört und geschlagen. Dieser sei in Haft aufgrund der Schläge gestorben. Das habe sich (...) nach seiner Einreise in die Schweiz zugetragen. Den Totenschein habe er bereits im ordentlichen Verfahren zu den Akten gereicht. Daraufhin sei auch seine Schwester zu einem Verhör mitgenommen worden. Seine ganze Familie habe schliesslich wegen ihm fliehen müssen. Er habe durch seine Ausreise die gesamte Familie zerstört. Die beiden Beweismittel habe er durch Kontakte seines Onkels zu einer Person, welche für die syrische Regierung arbeite, erhältlich machen können. Er habe dafür bezahlen müssen. D. Die Vorinstanz nahm das Gesuch als Mehrfachgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2019 fest, dass der Beschwerdeführer bereits als Flüchtling anerkannt worden sei, und verwies dementsprechend auf die am 22. November 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme. Sie lehnte auch sein zweites Asylgesuch ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2019 Beschwerde und beantragte die Annahme seiner Beschwerde als formgerecht, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Seiner Beschwerde legte er eine Kopie der bereits bei der Vorinstanz eingereichten Vorladung und Urteilsbestätigung sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7077/2014 vom 11. Mai 2015 betreffen den Familiennachzug seiner Geschwister bei. F. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. H. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sich seit seiner Einreise bemühe, sich zu integrieren, eine Arbeit zu suchen und sich weiterzubilden.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten.
E. 1.5 Die Vorinstanz hatte mit Verfügung vom 22. November 2013 das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bejaht und ihn aufgrund der damit zusammenhängenden Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Auf das Begehren, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, ist folglich nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Ob die Vorinstanz die als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2016 zu Recht als Mehrfachgesuch entgegengenommen hat, muss nicht weiter erörtert werden, da dem Beschwerdeführer aus der materiellen Behandlung seiner Eingabe als Mehrfachgesuch keine Nachteile entstanden sind. Es ist deshalb auf die - im Übrigen unbestritten gebliebene - rechtliche Qualifizierung der Eingabe nicht weiter einzugehen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Asylentscheid zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen seines Mehrfachgesuchs nicht gelungen ist, die Suche nach ihm glaubhaft zu machen. Auch die Einberufung in den aktiven Reservedienst könne nicht geglaubt werden. Er habe auf mehrere Fragen bezüglich der Vorladung betreffend die Einberufung in den aktiven Reservedienst sehr ungenaue und widersprüchliche Aussagen gemacht. Es fehle diesen an konkreten und substantiierten Hinweisen darauf, dass er nach seiner Ausreise in den aktiven Reservedienst aufgeboten worden sei. Er widerspreche sich insbesondere, indem er in der Anhörung vom 5. Mai 2017 ausführe, gleich nach dem Militärdienst aufgeboten worden zu sein, im ersten Asylverfahren hingegen ausgesagt habe, nach dem Militärdienst noch einige Monate in Syrien gearbeitet zu haben, ohne den Reservedienst überhaupt zu erwähnen. Der Erklärungsversuch, wonach er vor dem Militärdienst gearbeitet habe und nicht danach, vermöge nicht zu überzeugen. Letztlich seien keine Gründe ersichtlich, weshalb er erst im Jahr 2016 ein neues Asylgesuch eingereicht habe, obwohl die Behörden ihn bereits kurz nach seiner Ausreise im Jahr 2010 für den Reservedienst gesucht hätten. An der Feststellung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen vermöge auch die eingereichte militärische Vorladung nichts zu ändern. Das Dokument weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf und der Beschwerdeführer habe nicht genau erklären können, wie er in dessen Besitz gekommen sei. Es sei ausserdem allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Als entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente einzustufen. Hinsichtlich der geltend gemachten Verurteilung wegen exilpolitischer Tätigkeit in Syrien hielt das SEM fest, dass es bereits mit Verfügung vom 22. November 2013 festgestellt habe, es bestehe ein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die einreichte Urteilsbestätigung beziehe sich auf sein exilpolitisches Wirken, welches bereits gewürdigt worden sei und kein neues Gefährdungselement zu begründen vermöge. Deshalb erübrige es sich, die eingereichte Bestätigung des Urteils auf deren Echtheit zu überprüfen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, er habe sein Heimatland im Jahr 2010 verlassen. Seine schwerwiegenden Probleme hätten allerdings erst danach begonnen. Das zentrale Problem sei seine Verurteilung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe aufgrund des Vorfalls in der (...) in Genf. Er erfülle folglich die Flüchtlingseigenschaft. Ausserdem werde er aufgrund der Weigerung, Reservedienst zu leisten, gesucht. Im Übrigen wiederholte er die bereits in seinem Mehrfachgesuch vom 10. Juni 2016 gemachten Ausführungen zur Gefährdung von Wehrdienstverweigerern.
E. 7.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich seiner Einberufung in den Reservedienst, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat.
E. 7.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 7.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung im zweiten Asylverfahren sind an verschiedenen Stellen durchaus mit einigen Details versehen, die authentisch wirken, beispielsweise seine Schilderungen zur Reihenfolge, in welcher die Mitglieder des Geheimdienstes seine Familie jeweils aufgesucht hätten (vgl. SEM-Akten, Anhörung vom 5. Mai 2017, B9 F18), zum Vorgehen bei der Entlassung aus dem Militärdienst, bei welchem er bei verschiedenen Offizieren ein Papier habe unterschreiben müssen, um zu bestätigen, dass er für den Reservedienst zurückkommen werde (vgl. B9 F41 ff.), oder auch die Darlegung, wonach er nach Absolvierung des Militärdienstes gegen Abgabe seines militärischen Ausweises seine Identitätskarte wiedererlangt habe (vgl. B9 F53 f.). Allerdings enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers auch zahlreiche Ungereimtheiten, welche im Folgenden erörtert werden. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Anhörung vom 23. August 2010 im ordentlichen Verfahren angegeben, dass er im Alter von 17 oder 18 Jahren eine Anlehre als D._______ begonnen habe, welche zwei bis drei Jahre gedauert habe. Danach habe er im Alter von 19 oder 20 Jahren den Militärdienst angetreten. Dieser habe zwei Jahre gedauert. Nach diesen zwei Jahren sei er "noch lange Zeit" in Syrien geblieben und habe verschiedene Arbeiten verrichtet (SEM-Akten, Anhörung vom 23. August 2010, A6 F57 ff. und F86 ff.). Neben der Arbeit habe er bis im Jahr (...) die Schule besucht (vgl. A6 F21). Als (...)-Jähriger habe er zwischendurch kurz in E._______ gearbeitet, sei aber auf Wunsch seiner Eltern wieder nach Hause zurückgekehrt (vgl. A6 F99 ff.). Dort habe er unter anderem am (...) 2010 eine Arbeitsstelle in einem (...) angetreten (vgl. A6 F63 ff.) und danach in einer (...) gearbeitet (vgl. A6 F86 ff.). Da ihm die Stelle auf Druck des Geheimdienstes wieder gekündigt worden sei, sei er nach einem Monat, den er bei seiner Schwester verbracht habe, ausgereist (vgl. A6 F 91 ff.). In der Anhörung vom 5. Mai 2017 gab er an, den Militärdienst im Jahr 2009 abgeschlossen zu haben und im folgenden Monat ausgereist zu sein (vgl. B9 F61). Selbst wenn man davon ausgeht, dass er im Alter von 19 oder 20 Jahren den zweijährigen Militärdienst angetreten hat (Jahr [...]), hat der bei Verlassen des Heimatstaats (...)-jährige Beschwerdeführer nach dem (ordentlichen) Militärdienst noch mindestens zwei Jahre in Syrien verbracht, bevor er ausgereist ist (Jahr 2010). Dies steht klar im Widerspruch zu seiner Aussage im aktuellen Asylverfahren, direkt nach dem Militärdienst ausgereist zu sein (vgl. B9 F61 ff.). Sein Erklärungsversuch, wonach er vor dem Militärdienst gearbeitet habe und nicht danach (vgl. B9 F62 f.), vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen, sondern ist vielmehr als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführt, hat er das Aufgebot in den Reservedienst im ordentlichen Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt erwähnt, geschweige denn geltend gemacht, dass die Behörden ihn in diesem Zusammenhang suchen würden. An der mangelnden Glaubhaftigkeit des Aufgebots zum Reservedienst vermögen auch die zitierten Länderberichte nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer neu geltend macht, im Jahr 2010 in den Reservedienst aufgeboten worden zu sein, wohingegen den Länderberichten zu entnehmen ist, dass das syrische Regime die Mobilisierungsmassnahmen erst im Jahr 2014 intensiviert habe. Sein neues Vorbringen, wonach er nach dem Militärdienst das Land während fünf Jahren nicht hätte verlassen dürfen (vgl. B9 F22, F29), überzeugt ebenfalls nicht. Zum einen ist es nachgeschoben, zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihn mit einem fünfjährigen Ausreiseverbot belegen sollten, wenn er ohnehin nach eineinhalb Monaten wieder in den Reservedienst einrücken sollte, was an sich bereits einem Ausreiseverbot gleichkommen würde (vgl. B9 F40 ff.). Ausserdem ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres einen Reisepass hätte ausstellen lassen können, wenn er tatsächlich einem solchen Ausreiseverbot unterlegen hätte (vgl. A1 Ziff. 13.1, B9 F36, F70). Dies gilt umso mehr, als er geltend macht, dass selbst die Personen an den Grenzposten von diesem Verbot in Kenntnis gesetzt worden seien (vgl. B9 F71). Ungereimtheiten weisen auch seine Aussagen bezüglich seines Tätigkeitsbereichs beim Militärdienst auf. Während er an der ersten Anhörung angab, im Militärdienst vor allem (...) übernommen zu haben (vgl. A6 F45, F50, F54), führte er im aktuellen Asylverfahren an, in einem sensiblen Bereich eingesetzt worden zu sein (vgl. B9 F29, [...]). Letzteres erscheint indessen kaum nachvollziehbar, wenn ihm - wie von ihm in der ersten Anhörung behauptet - die Vorgesetzten aufgrund seiner Ethnie kein Vertrauen entgegengebracht und ihn für Dinge beschuldigt hätten, die er nicht getan habe (vgl. A6 F49 und F53 ff.). Es ist schliesslich auch schlicht nicht nachvollziehbar, dass er im Jahr 2015 - fünf Jahre nach seiner Ausreise sowie mehrere Jahre nach der angeblichen Verurteilung in Syrien wegen exilpolitischer Tätigkeit und der angeblichen Ausreise seiner gesamten Familie - von den syrischen Behörden, die offensichtlich von seinem Aufenthalt in der Schweiz Kenntnis hatten, zum Reservedienst aufgeboten werden sollte. Im Lichte der klar unglaubhaften Aussagen hinsichtlich des Aufgebots im Jahr 2010 und der eben genannten Überlegungen ist es überaus unwahrscheinlich, dass es sich beim eingereichten "Vorladungstelegramm" um ein echtes Dokument handelt, zumal der Beschwerdeführer selbst einräumt, dieses gegen Entgelt erworben zu haben (vgl. B9 F8). Schliesslich ist auch unverständlich, weshalb er erst im Jahr 2016 ein weiteres Asylgesuch gestellt hat, obwohl er bereits zuvor mehrmals vorgeladen worden sei (vgl. B9 F35 ff.). Es ist der Vorinstanz daher beizupflichten, wenn sie von der Unglaubhaftigkeit der Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst ausgeht. In seiner Beschwerdeeingabe vermag der Beschwerdeführer diesen Argumenten nichts entgegenzusetzen, zumal er sich nicht mit der Begründung des SEM auseinandersetzt, sondern lediglich den Sachverhalt und seine Vorbringen des Mehrfachgesuchs wiederholt.
E. 7.4 Hinsichtlich der angeblichen Verurteilung wegen exilpolitischer Tätigkeit kann auf die Ausführungen des SEM verweisen werden. Wie dieses zu Recht festhält, wurde dieser Aspekt bereits im ordentlichen Verfahren berücksichtigt und hat zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers geführt. Die geltend gemachte Verurteilung vermag nichts daran zu ändern, dass es sich um einen subjektiven Nachfluchtgrund handelt, welcher gemäss Art. 54 AsylG zwar zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führt, aber auch zum Ausschluss von Asyl (vgl. Asylentscheid vom 22. November 2013, Kapitel II Ziff. 3). Auf die Ungereimtheiten bezüglich der Daten der Demonstration und des Angriffs auf C._______ - Verurteilung im Jahr 2012 (vgl. "Justizauszug" vom [...] 2016), gemäss Aussagen des Beschwerdeführers fand der "Angriff" aber erst dreieinhalb Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz, das heisst (...) Jahr 2014 statt (vgl. B9 F4) - ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie vom SEM zutreffend erkannt - aus den im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Gründen keinen Anspruch auf Asylgewährung ableiten kann.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit vorläufig aufgenommen hat.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 2. Juli 2019 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2938/2019 Urteil vom 14. Dezember 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) 2010 und gelangte am (...) 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Er machte im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe bis zur Ausreise in B._______, bei Al-Hasaka, Provinz Al-Hasaka gewohnt. Als Kurde sei er immer benachteiligt worden und habe insbesondere in beruflicher Hinsicht keine Chance gehabt. Aufgrund seiner Ethnie sei er auch während des Militärdiensts immer wieder inhaftiert und später mehrmals von den "Amen-Leuten" (wohl Id rat al-Amn al- mm, Direktion für allgemeine Sicherheit, ziviler Nachrichtendienst Syriens) vorgeladen beziehungsweise mitgenommen und zu einer allfälligen politischen Tätigkeit befragt worden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Hier in der Schweiz sei er stark politisch tätig. Er habe sich an mehreren regimekritischen Kundgebungen beteiligt und verwende sein Facebook-Konto auch aktiv für diese Interessen. A.c Mit Verfügung vom 22. November 2013 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Das Asylgesuch lehnte sie ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und nahm den Beschwerdeführer aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Sie begründete ihren Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorladungen und Befragungen durch die "Amen-Leute". Die vorgebrachten Nachteile auf dem Arbeitsmarkt seien auf die allgemeinen wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Syrien zurückzuführen, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung betroffen sei, und könnten nicht zur Asylgewährung führen. Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bejahte die Vorinstanz aufgrund dessen exilpolitischen Tätigkeit. Der Entscheid erwuchs am 30. Dezember 2013 unangefochten in Rechtskraft. II. B. Am 10. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" ein und beantragte die Annahme seines Gesuchs als formgerecht, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Zur Begründung seines Gesuchs führte er aus, er sei nach dem ergangenen Asylentscheid in Syrien wegen seines exilpolitischen Engagements verurteilt worden. Das eingereichte Beweismittel unterstreiche sein politisches Profil und zeige, welcher Gefahr er sich im Falle einer Rückkehr aussetzen würde. Ausserdem sei er als Reservist für den syrischen Militärdienst aufgeboten worden. Seit Herbst 2014 hätten Beobachter festgestellt, dass das syrische Regime die Mobilisierungsmassnahmen in die syrische Armee für Rekruten und Reservisten intensiviert habe. Personen, die sich dem Militärdienst entziehen würden, müssten mit schwerwiegenden Konsequenzen, das heisst mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren rechnen. Wer das Land verlasse, ohne eine Adresse zu hinterlassen, und sich so der Einberufung entziehe, werde mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbusse bestraft. Vor diesem Hintergrund sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die syrischen Behörden seine Militärdienstverweigerung als Ausdruck feindlicher Ansichten betrachten und ihn - vor allem aufgrund seines exilpolitischen Engagements - als politischen Oppositionellen einstufen würden. Er würde sich im Falle einer Rückkehr somit einer grossen Gefahr aussetzen und hätte eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu befürchten. Als Beweismittel legte er ein "Vorladungstelegramm" vom (...) 2015 sowie einen "Justizauszug" vom (...) 2016 (Bestätigung eines Urteils vom (...) 2012), jeweils im Original mit Übersetzung, bei. Ausserdem zitierte er diverse Länderberichte. C. Am 5. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen befragt. Dabei macht er im Wesentlichen Folgendes geltend: Dreieinhalb Jahre nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er zusammen mit anderen Demonstrierenden die C._______. Sie hätten das Gebäude betreten und das Inventar zerstört. Vor der Flucht des Konsuls und der Mitarbeiter der (...) hätten Letztere noch ein Video gedreht. Von diesem Ereignis existiere auch auf YouTube ein Video. Er sei deswegen in der Schweiz zusammen mit sechs anderen Personen verhaftet worden; ausserdem hätten die Mitarbeiter der (...) von ihren Namen Kenntnis erhalten. In Syrien sei er deswegen am (...) 2012 zu sieben Jahren Haft verurteilt worden, was die beigebrachte Urteilsbestätigung vom (...) 2016, welche das syrische Aussenministerium beglaubigt habe, untermaure. Das Urteil selbst habe er nie erhalten. Er habe ausserdem am (...) 2015 eine Vorladung zum Reservedienst erhalten. Er sei bereits zuvor mehrmals vorgeladen worden, da er bei seiner Entlassung aus dem Militärdienst zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Das eingereichte Beweismittel sei aber das einzige, das er habe erhältlich machen können. Bereits nach seiner Ausreise aus Syrien habe der Geheimdienst nach ihm gesucht. Zum einen aufgrund seiner illegalen Ausreise, zum anderen aufgrund seines Einzugs in den Reservedienst. Er hätte nach der Absolvierung des Militärdienstes das Land während fünf Jahren nicht verlassen dürfen, da er über militärisches Wissen verfüge und den Militärdienst in einem sensiblen Bereich absolviert habe. Einmal hätten sie bei einer Suche nach ihm seinen kranken Vater mitgenommen, inhaftiert, verhört und geschlagen. Dieser sei in Haft aufgrund der Schläge gestorben. Das habe sich (...) nach seiner Einreise in die Schweiz zugetragen. Den Totenschein habe er bereits im ordentlichen Verfahren zu den Akten gereicht. Daraufhin sei auch seine Schwester zu einem Verhör mitgenommen worden. Seine ganze Familie habe schliesslich wegen ihm fliehen müssen. Er habe durch seine Ausreise die gesamte Familie zerstört. Die beiden Beweismittel habe er durch Kontakte seines Onkels zu einer Person, welche für die syrische Regierung arbeite, erhältlich machen können. Er habe dafür bezahlen müssen. D. Die Vorinstanz nahm das Gesuch als Mehrfachgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2019 fest, dass der Beschwerdeführer bereits als Flüchtling anerkannt worden sei, und verwies dementsprechend auf die am 22. November 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme. Sie lehnte auch sein zweites Asylgesuch ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2019 Beschwerde und beantragte die Annahme seiner Beschwerde als formgerecht, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Seiner Beschwerde legte er eine Kopie der bereits bei der Vorinstanz eingereichten Vorladung und Urteilsbestätigung sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7077/2014 vom 11. Mai 2015 betreffen den Familiennachzug seiner Geschwister bei. F. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. H. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sich seit seiner Einreise bemühe, sich zu integrieren, eine Arbeit zu suchen und sich weiterzubilden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten. 1.5 Die Vorinstanz hatte mit Verfügung vom 22. November 2013 das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bejaht und ihn aufgrund der damit zusammenhängenden Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Auf das Begehren, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, ist folglich nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Ob die Vorinstanz die als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2016 zu Recht als Mehrfachgesuch entgegengenommen hat, muss nicht weiter erörtert werden, da dem Beschwerdeführer aus der materiellen Behandlung seiner Eingabe als Mehrfachgesuch keine Nachteile entstanden sind. Es ist deshalb auf die - im Übrigen unbestritten gebliebene - rechtliche Qualifizierung der Eingabe nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Asylentscheid zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen seines Mehrfachgesuchs nicht gelungen ist, die Suche nach ihm glaubhaft zu machen. Auch die Einberufung in den aktiven Reservedienst könne nicht geglaubt werden. Er habe auf mehrere Fragen bezüglich der Vorladung betreffend die Einberufung in den aktiven Reservedienst sehr ungenaue und widersprüchliche Aussagen gemacht. Es fehle diesen an konkreten und substantiierten Hinweisen darauf, dass er nach seiner Ausreise in den aktiven Reservedienst aufgeboten worden sei. Er widerspreche sich insbesondere, indem er in der Anhörung vom 5. Mai 2017 ausführe, gleich nach dem Militärdienst aufgeboten worden zu sein, im ersten Asylverfahren hingegen ausgesagt habe, nach dem Militärdienst noch einige Monate in Syrien gearbeitet zu haben, ohne den Reservedienst überhaupt zu erwähnen. Der Erklärungsversuch, wonach er vor dem Militärdienst gearbeitet habe und nicht danach, vermöge nicht zu überzeugen. Letztlich seien keine Gründe ersichtlich, weshalb er erst im Jahr 2016 ein neues Asylgesuch eingereicht habe, obwohl die Behörden ihn bereits kurz nach seiner Ausreise im Jahr 2010 für den Reservedienst gesucht hätten. An der Feststellung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen vermöge auch die eingereichte militärische Vorladung nichts zu ändern. Das Dokument weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf und der Beschwerdeführer habe nicht genau erklären können, wie er in dessen Besitz gekommen sei. Es sei ausserdem allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Als entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente einzustufen. Hinsichtlich der geltend gemachten Verurteilung wegen exilpolitischer Tätigkeit in Syrien hielt das SEM fest, dass es bereits mit Verfügung vom 22. November 2013 festgestellt habe, es bestehe ein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die einreichte Urteilsbestätigung beziehe sich auf sein exilpolitisches Wirken, welches bereits gewürdigt worden sei und kein neues Gefährdungselement zu begründen vermöge. Deshalb erübrige es sich, die eingereichte Bestätigung des Urteils auf deren Echtheit zu überprüfen. 6.2 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, er habe sein Heimatland im Jahr 2010 verlassen. Seine schwerwiegenden Probleme hätten allerdings erst danach begonnen. Das zentrale Problem sei seine Verurteilung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe aufgrund des Vorfalls in der (...) in Genf. Er erfülle folglich die Flüchtlingseigenschaft. Ausserdem werde er aufgrund der Weigerung, Reservedienst zu leisten, gesucht. Im Übrigen wiederholte er die bereits in seinem Mehrfachgesuch vom 10. Juni 2016 gemachten Ausführungen zur Gefährdung von Wehrdienstverweigerern. 7. 7.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich seiner Einberufung in den Reservedienst, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. 7.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung im zweiten Asylverfahren sind an verschiedenen Stellen durchaus mit einigen Details versehen, die authentisch wirken, beispielsweise seine Schilderungen zur Reihenfolge, in welcher die Mitglieder des Geheimdienstes seine Familie jeweils aufgesucht hätten (vgl. SEM-Akten, Anhörung vom 5. Mai 2017, B9 F18), zum Vorgehen bei der Entlassung aus dem Militärdienst, bei welchem er bei verschiedenen Offizieren ein Papier habe unterschreiben müssen, um zu bestätigen, dass er für den Reservedienst zurückkommen werde (vgl. B9 F41 ff.), oder auch die Darlegung, wonach er nach Absolvierung des Militärdienstes gegen Abgabe seines militärischen Ausweises seine Identitätskarte wiedererlangt habe (vgl. B9 F53 f.). Allerdings enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers auch zahlreiche Ungereimtheiten, welche im Folgenden erörtert werden. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Anhörung vom 23. August 2010 im ordentlichen Verfahren angegeben, dass er im Alter von 17 oder 18 Jahren eine Anlehre als D._______ begonnen habe, welche zwei bis drei Jahre gedauert habe. Danach habe er im Alter von 19 oder 20 Jahren den Militärdienst angetreten. Dieser habe zwei Jahre gedauert. Nach diesen zwei Jahren sei er "noch lange Zeit" in Syrien geblieben und habe verschiedene Arbeiten verrichtet (SEM-Akten, Anhörung vom 23. August 2010, A6 F57 ff. und F86 ff.). Neben der Arbeit habe er bis im Jahr (...) die Schule besucht (vgl. A6 F21). Als (...)-Jähriger habe er zwischendurch kurz in E._______ gearbeitet, sei aber auf Wunsch seiner Eltern wieder nach Hause zurückgekehrt (vgl. A6 F99 ff.). Dort habe er unter anderem am (...) 2010 eine Arbeitsstelle in einem (...) angetreten (vgl. A6 F63 ff.) und danach in einer (...) gearbeitet (vgl. A6 F86 ff.). Da ihm die Stelle auf Druck des Geheimdienstes wieder gekündigt worden sei, sei er nach einem Monat, den er bei seiner Schwester verbracht habe, ausgereist (vgl. A6 F 91 ff.). In der Anhörung vom 5. Mai 2017 gab er an, den Militärdienst im Jahr 2009 abgeschlossen zu haben und im folgenden Monat ausgereist zu sein (vgl. B9 F61). Selbst wenn man davon ausgeht, dass er im Alter von 19 oder 20 Jahren den zweijährigen Militärdienst angetreten hat (Jahr [...]), hat der bei Verlassen des Heimatstaats (...)-jährige Beschwerdeführer nach dem (ordentlichen) Militärdienst noch mindestens zwei Jahre in Syrien verbracht, bevor er ausgereist ist (Jahr 2010). Dies steht klar im Widerspruch zu seiner Aussage im aktuellen Asylverfahren, direkt nach dem Militärdienst ausgereist zu sein (vgl. B9 F61 ff.). Sein Erklärungsversuch, wonach er vor dem Militärdienst gearbeitet habe und nicht danach (vgl. B9 F62 f.), vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen, sondern ist vielmehr als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführt, hat er das Aufgebot in den Reservedienst im ordentlichen Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt erwähnt, geschweige denn geltend gemacht, dass die Behörden ihn in diesem Zusammenhang suchen würden. An der mangelnden Glaubhaftigkeit des Aufgebots zum Reservedienst vermögen auch die zitierten Länderberichte nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer neu geltend macht, im Jahr 2010 in den Reservedienst aufgeboten worden zu sein, wohingegen den Länderberichten zu entnehmen ist, dass das syrische Regime die Mobilisierungsmassnahmen erst im Jahr 2014 intensiviert habe. Sein neues Vorbringen, wonach er nach dem Militärdienst das Land während fünf Jahren nicht hätte verlassen dürfen (vgl. B9 F22, F29), überzeugt ebenfalls nicht. Zum einen ist es nachgeschoben, zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihn mit einem fünfjährigen Ausreiseverbot belegen sollten, wenn er ohnehin nach eineinhalb Monaten wieder in den Reservedienst einrücken sollte, was an sich bereits einem Ausreiseverbot gleichkommen würde (vgl. B9 F40 ff.). Ausserdem ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres einen Reisepass hätte ausstellen lassen können, wenn er tatsächlich einem solchen Ausreiseverbot unterlegen hätte (vgl. A1 Ziff. 13.1, B9 F36, F70). Dies gilt umso mehr, als er geltend macht, dass selbst die Personen an den Grenzposten von diesem Verbot in Kenntnis gesetzt worden seien (vgl. B9 F71). Ungereimtheiten weisen auch seine Aussagen bezüglich seines Tätigkeitsbereichs beim Militärdienst auf. Während er an der ersten Anhörung angab, im Militärdienst vor allem (...) übernommen zu haben (vgl. A6 F45, F50, F54), führte er im aktuellen Asylverfahren an, in einem sensiblen Bereich eingesetzt worden zu sein (vgl. B9 F29, [...]). Letzteres erscheint indessen kaum nachvollziehbar, wenn ihm - wie von ihm in der ersten Anhörung behauptet - die Vorgesetzten aufgrund seiner Ethnie kein Vertrauen entgegengebracht und ihn für Dinge beschuldigt hätten, die er nicht getan habe (vgl. A6 F49 und F53 ff.). Es ist schliesslich auch schlicht nicht nachvollziehbar, dass er im Jahr 2015 - fünf Jahre nach seiner Ausreise sowie mehrere Jahre nach der angeblichen Verurteilung in Syrien wegen exilpolitischer Tätigkeit und der angeblichen Ausreise seiner gesamten Familie - von den syrischen Behörden, die offensichtlich von seinem Aufenthalt in der Schweiz Kenntnis hatten, zum Reservedienst aufgeboten werden sollte. Im Lichte der klar unglaubhaften Aussagen hinsichtlich des Aufgebots im Jahr 2010 und der eben genannten Überlegungen ist es überaus unwahrscheinlich, dass es sich beim eingereichten "Vorladungstelegramm" um ein echtes Dokument handelt, zumal der Beschwerdeführer selbst einräumt, dieses gegen Entgelt erworben zu haben (vgl. B9 F8). Schliesslich ist auch unverständlich, weshalb er erst im Jahr 2016 ein weiteres Asylgesuch gestellt hat, obwohl er bereits zuvor mehrmals vorgeladen worden sei (vgl. B9 F35 ff.). Es ist der Vorinstanz daher beizupflichten, wenn sie von der Unglaubhaftigkeit der Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst ausgeht. In seiner Beschwerdeeingabe vermag der Beschwerdeführer diesen Argumenten nichts entgegenzusetzen, zumal er sich nicht mit der Begründung des SEM auseinandersetzt, sondern lediglich den Sachverhalt und seine Vorbringen des Mehrfachgesuchs wiederholt. 7.4 Hinsichtlich der angeblichen Verurteilung wegen exilpolitischer Tätigkeit kann auf die Ausführungen des SEM verweisen werden. Wie dieses zu Recht festhält, wurde dieser Aspekt bereits im ordentlichen Verfahren berücksichtigt und hat zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers geführt. Die geltend gemachte Verurteilung vermag nichts daran zu ändern, dass es sich um einen subjektiven Nachfluchtgrund handelt, welcher gemäss Art. 54 AsylG zwar zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führt, aber auch zum Ausschluss von Asyl (vgl. Asylentscheid vom 22. November 2013, Kapitel II Ziff. 3). Auf die Ungereimtheiten bezüglich der Daten der Demonstration und des Angriffs auf C._______ - Verurteilung im Jahr 2012 (vgl. "Justizauszug" vom [...] 2016), gemäss Aussagen des Beschwerdeführers fand der "Angriff" aber erst dreieinhalb Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz, das heisst (...) Jahr 2014 statt (vgl. B9 F4) - ist daher nicht weiter einzugehen. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie vom SEM zutreffend erkannt - aus den im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Gründen keinen Anspruch auf Asylgewährung ableiten kann. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit vorläufig aufgenommen hat.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 2. Juli 2019 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: